GVG) als unbegründet abgewiesen, wobei die Anordnung, dass kein neuer Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung gestellt werden darf, bis 31.12.2018 neu festgelegt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, wobei die Anordnung, dass kein neuer Antrag auf Ausdehnung der Lenkberechtigung gestellt werden darf, bis 31.12.2018 neu festgelegt wird.
GVG ausgeschlossen. Weiters wurde in einem Spruchpunkt 2. das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung abgewiesen und gleichzeitig angeordnet, dass vor Ablauf von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides kein neuer Antrag gestellt werden darf. Auch zu diesem Spruchpunkt wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Die Landespolizeidirektion NÖ entzog dem Beschwerdeführer dann mit Bescheid vom 05.09.2018 die bereits erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides, ordnete gleichzeitig vor Wiederausfolgung des Führerscheines die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen an und verpflichtete den Beschwerdeführer, im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung einer allfälligen Anweisung zur Vorlage weiterer Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens Folge zu leisten. Weiters wurde für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen, dass das Lenken eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges unzulässig ist und dass der ausgestellte Mopedausweis unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Weiters wurde in einem Spruchpunkt 2. das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausdehnung seiner Lenkberechtigung abgewiesen und gleichzeitig angeordnet, dass vor Ablauf von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides kein neuer Antrag gestellt werden darf. Auch zu diesem Spruchpunkt wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung für die Delikte am 12.06.2016 und am 21.08.2016 außer Streit gestellt würden. Die Straftaten stünden aber im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit der Lebensgefährtin, es ließe sich aber aufgrund der Eigenart der Straftaten allein durch die Verurteilung noch keine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Von der Behörde würde nicht begründet, dass vom Beschwerdeführer ein hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr ausgehe, das die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer seit 2016 wohl verhalten und könne aufgrund der langen Zeitspanne nicht davon ausgegangen werden, dass er verkehrsunzuverlässig sei. Eine allfällig vorhandene schädliche Charaktereigenschaft hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Wohlverhaltens bereits abgelegt. Er sei auch am Straßenverkehr teilnehmend gewesen, ohne irgendwie auffällig geworden zu sein. Es fehle auch jede Begründung dafür, was unter schädlicher Charaktereigenschaft zu verstehen sei. Es fehle auch jede Begründung dafür, aus welchem Grund die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diese schädliche Charaktereigenschaft noch nicht abgelegt hätte. Es werde auch nicht dargelegt, aus welchem Grund davon ausgegangen werde, dass vor Ablauf von vier Monaten keine Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden könne. Der Zeitraum, indem von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sei, sei bei weitem überschritten. Durch das Wohlverhalten über mehr als zwei Jahre wäre bereits der Zweck erreicht, nämlich dass eine verkehrsunzuverlässige Person im Interesse der Allgemeinheit aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen und dieser Person die Möglichkeit eröffnet wurde, während dieses Zeitraumes die schädliche Charaktereigenschaft abzulegen. Der Entzug der Lenkberechtigung und die Ablehnung des Antrages auf Ausdehnung der Lenkberechtigung würden im Ergebnis einer Doppelbestrafung gleichkommen. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich bei einer Straftat alkoholisiert gewesen und ließe sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass er in alkoholisiertem Zustand zu Aggressionshandlungen neige und deshalb vor Wiederausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen hätte. Der Beschwerdeführer benötige den Führerschein für seine Berufsausübung und sei daher aus diesem Grund schon der Entzug unverhältnismäßig. Es werde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Mindestentzugsdauer zu verhängen, weiters werde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde gestellt. Es stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, da sich der Beschwerdeführer seit Begehung der angelasteten strafbaren Handlungen wohlverhalten hätte. Es würde für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden werden, da dieser den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln würde und im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers würden unumkehrbare Folgen eintreten, da der Beschwerdeführer den Führerschein für seine Berufsausübung benötige. Auch die Abwägung schlage zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da ohne Zuerkennung die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt wäre. Weiters wurde der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung gestellt, und zwar bis zur rechtskräftigen Beendigung der gegenständlichen Verfahren die Lenkberechtigungen für die Klassen AM und B sowie den Mopedausweis wiederauszufolgen und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Folgender Sachverhalt wird anhand der vorliegenden klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat drei Vergehen nach § 83 StGB begangen. Seit Begehung dieser Vergehen sind mehr als zwei Jahre vergangen. Bei den Delikten kamen Personen unter anderem durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Stirn, durch Versetzen heftiger Stöße und durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten gegen den Kopf zu Schaden. Bei den Delikten war der Beschwerdeführer alkoholisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie einen Mopedausweis. Er hat die Ausdehnung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A1 und A2 beantragt.Der Beschwerdeführer hat drei Vergehen nach Paragraph 83, StGB begangen. Seit Begehung dieser Vergehen sind mehr als zwei Jahre vergangen. Bei den Delikten kamen Personen unter anderem durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Stirn, durch Versetzen heftiger Stöße und durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten gegen den Kopf zu Schaden. Bei den Delikten war der Beschwerdeführer alkoholisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie einen Mopedausweis. Er hat die Ausdehnung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A1 und A2 beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10.Ziffer 10 … ...
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
GVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059; 17.04.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059; 17.04.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde außerdem nicht gestellt.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.990.002.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.