RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.10.2018 GeschäftszahlLVwG-M-25/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 22 Abs. 1 VwGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.07.2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden entschieden gemäß HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.07.2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden entschieden gemäß § 28 VwGVG idgF. und somit zu Recht erkannt: Paragraph 28, VwGVG idgF. und somit zu Recht erkannt:
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde vom 15.11.2017 – betreffend der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 11.11.2017 – wird keine Folge gegeben und diese somit als u n b e g r ü n d e t abgewiesen.
- Die in vorliegender Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfte Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde – Polizeiinspektion *** – im Umfang der vorläufigen Abnahme des Führerscheines – war somit r e c h t s k o n f o r m.
- Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft Baden, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Ziffer 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Betrag von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Ziffer 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Betrag von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Maßnahmenbeschwerde vom 15.11.2017 bekämpfte A die vorläufige Führerscheinabnahme vom 11.11.2017 durch Organe der Polizeiinspektion ***, dies verbunden mit dem – ursprünglich gestellten, beschlussmäßig zwischenzeitig erledigten – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Inhaltlich wird in dieser Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, dass diese Maßnahme nach § 39 Abs. 1 FSG unbestritten eine Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben wäre und keine deutlichen Merkmale in seiner Person vorgelegen seien, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper gehabt hätte. Inhaltlich wird in dieser Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, dass diese Maßnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG unbestritten eine Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben wäre und keine deutlichen Merkmale in seiner Person vorgelegen seien, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper gehabt hätte. Im Zuge der Amtshandlung vom 11.11.2017 sei ein Alkomattest durchgeführt worden der 0,0 Promille angezeigt hätte, wäre auch nicht der geringste Anhaltspunkt für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen gegeben, sei entgegen dem herrschenden Konkretisierungsgebot durch den amtshandelnden Beamten nicht klar der Entziehungsgrund angekreuzt worden, wäre der Beamte verbal unsachlich gewesen, er selber an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche insbesondere durch unsachliches – mithin willkürliches – Verhalten von uniformierten Machtträgern ausgelöst werde, musste er sich, um einen nervlichen Zusammenbruch zu vermeiden, verbal verteidigen und das Dienstfahrzeug der Beamten verlassen. Keinesfalls hätte von einem Vorliegen des „Erkennen Könnens“ gesprochen werden können, wäre auch keine wesentliche Beeinträchtigung gegeben gewesen, keine Vermutung im gesetzlichen Sinn geherrscht hätte, und beantrage er unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausfolgung des Führerscheines bis zur Entscheidung über ein allfälliges Entziehungsverfahren. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 20.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer auch zeitgerecht und nachweislich ordnungsgemäß geladen wurde und – nur wenige Minuten vor der Verhandlung – der Beschwerdeführer sich telefonisch von einer angeblichen Cousine von der Teilnahme an der Verhandlung deshalb entschuldigen ließ, dass er aufgrund einer vor rund drei Wochen erlittenen Schnittwunde im Daumenbereich einen Kontrolltermin zu diesem Zeitpunkt im Spital hätte, dies aufgrund plötzlicher Schmerzen, wobei die Anruferin angab, selbst der Meinung zu sein, dass ihr Cousin B offenbar den unangenehmen Anruf ihr „überwälzt“ hätte, die Verhandlung sohin in Abwesenheit des offenbar unentschuldigt nicht erschienenen Beschwerdeführers durchgeführt, Beweis erhoben wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des Vorbringens des Vertreters des Bezirkspolizeikommandos *** sowie der durchaus schlüssigen, nachvollziehbaren, logischen, sachlichen und fachkundigen Aussagen der unter Wahrheitspflicht und dem Diensteid unterliegenden Zeugen, der Polizeibeamten C und D, und sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird: Am 11.11.2017 in den Abendstunden führte die Polizeistreife, besetzt mit den Polizeibeamten C und D, im Zuge eines Planquadrates Lenker- und Fahrzeugkontrollen im Ortsgebiet von *** auf der *** auf Höhe der ***, ***, durch. Der ordnungsgemäß adjustierte Polizeibeamte C beobachtete im Zuge einer dienstlichen Wahrnehmung die Annäherung eines PKWs mit weit überhöhter Geschwindigkeit, dies in ungehinderter Sicht auf diesen in Annäherung befindlichen PKW, keinerlei witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigung herrschte, das Verkehrsaufkommen als gering anzusehen war, dieser Straßenabschnitt auch als gut ausgeleuchtet anzusehen ist. In Anbetracht dieser Wahrnehmungen wurde seitens dieses Beamten dem herankommenden Lenker ein deutlich sichtbares Haltesignal mit der mit einem Rotlichtaufsatz versehenen dienstlichen Taschenlampe gegeben. Dieser Halteaufforderung leistete der Lenker, im Weiteren nunmehr Beschwerdeführer genannt, erst verzögert – rund 50 m in räumlicher Hinsicht – nach dem Standort des Beamten erst Folge, woraufhin der Polizeibeamte, nachdem er den endgültigen Anhalteort des von A gelenkten PKW erreicht hatte, mit der üblichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle begann. Zu diesem Zeitpunkt führte C diese Amtshandlung noch alleine durch, sein Kollege D in diesem Bereich auf der Gegenfahrbahn eine dienstliche Verrichtung mit einem beamtshandelten Lenker hatte. Schon zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung machte der Lenker A, er befand sich alleine als Lenker eines PKWs der Marke VW Passat, einen uneinsichtigen, ungehaltenen, merkwürdigen und teilweise desorientierten, Eindruck. Dies äußerte sich insbesondere dahingehend, auf sachliche Fragen des Beamten verbal aggressiv zu antworten, den Sinn der klar und einfach gestellten Fragen teilweise nicht verstanden zu haben. Ein Alkovortest wurde durgeführt, ergab keine relevante Beeinträchtigung und stellte dieser amtshandelnde Polizeibeamte aufgrund der von ihm im Zuge der Amtshandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrücke, beginnend von der nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit, der verzögerten Reaktion, des atypischen Verhaltens und der als seltsam zu wertenden Antworten in unangepasstem Ton durch den Lenker eine Lenkeranfrage. Des Weiteren kontrollierte der Polizeibeamte C mit seiner Diensttaschenlampe die Pupillen und die damit verbundene Reaktion der Augen in der Person des Lenkers, wobei er aufgrund seiner einschlägigen Schulung und umfangreichen beruflichen Erfahrung eine deutlich ausgeprägte, stark verzögerte Pupillenreaktion auf den Lichteinfall im Bereich der Augen des A zweifelsfrei wahrnahm. Auf eine dezidierte Frage, ob er Suchtmittel konsumiert hätte, gab A an, solche schon „seit längerer Zeit“ nicht mehr zu sich zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt verlor A die Beherrschung, argumentierte in einer Lautstärke und einem Tonfall, dass sich auch der in räumlicher Nähe auf der Gegenfahrbahn befindliche Polizeibeamte D beeilte, seine Amtshandlung abzuschließen um seinem Kollegen C zu assistieren, auch andere Fahrzeuglenker auf die Person des A aufmerksam wurden. Nach persönlicher Kontaktaufnahme teilte C seinem Kollegen D mit, dass er aufgrund der durchgeführten Befundung den Verdacht eines Suchtmittelmissbrauches in der Person des Lenkers A vermute, D aufgrund seiner beruflichen Erfahrung ebenfalls unmittelbar eine auffallende Trägheit der Pupille des Auges des Lenkers A feststellte. Nachdem sich die Polizeibeamten von den Vorwürfen des A, sie seien „Rassisten“ und er viele gute Anwälte kenne, nicht beeindrucken ließen, stimmte er schlussendlich widerwillig – nach offenbarer Rücksprache mit einem Rechtskundigen – der Vorführung zu einem Amtsarzt zu. Das in räumlicher Nähe geparkte Dienstfahrzeug wurde bestiegen, C am Fahrersitz Platz nahm und der Beamte D gemeinsam mit A auf der Rückbank sich niederließ und plötzlich zum Zeitpunkt des Beginns des Fahrmanövers A laut schrie, dass er „Aussteigen“ wolle, dies mit der Begründung, dass es keine rechtliche Handhabe für seine „Festnahme“ gebe. In kurzen sachlichen Worten wurde an Ort und Stelle nochmals A die rechtliche Situation nahegebracht, A jedoch dabei schon nach Verlassen des Dienst-KFZs auf der Fahrbahn stand. Schon vorher hatte A versucht, ein ordnungsgemäßes Ausfüllen der Führerscheinabnahmebestätigung durch die Beamten zu verhindern und ein konformes Ausfüllen des Formulares erst nach Drohung mit Festnahme in der Person des A möglich war. Anschließend erfolgte die Schlüsselübergabe des von A abgestellten PKWs an einen telefonisch verständigten Bekannten. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der äußerst glaubwürdigen, in sich geschlossenen, sachlichen, nicht emotional vorgebrachten Angaben der dem Diensteid unterliegenden und unter Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten, die Angaben auch nicht abgesprochen waren und getragen wurden von einer ausgesprochenen Sachkunde und einer einschlägigen Erfahrung hinsichtlich der Feststellung der Symptome einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung von KFZ-Lenkern. Die Angaben sind in den wesentlichsten Teilbereichen übereinstimmend, stehen sie auch im Einklang mit der Ortskenntnis des Gerichtes und bilden eine eindeutige, schlüssige, nachvollziehbare, geschlossene, Schilderung des Ablaufes, wie schon in der zeitnah erstatteten gegenständlichen Anzeige. Sohin ist das Gericht von der Richtigkeit und der Glaubwürdigkeit der zeugenschaftlich vernommenen Beamten überzeugt. Demgegenüber kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Wahrheitsgehalte zu, der von seinem Recht, an der Verhandlung teilzunehmen und seiner Verpflichtung an der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes in geradezu provokanter, fadenscheiniger, Weise, einer bloßen Ausrede, nicht folgte, stellt das Faktum, den amtshandelnden Beamten „Rassismus“ und „Willkür“ zu unterstellen, eine charakterlich verwerfliche Vorgangsweise dar, die ausschließlich darauf abzielte, die Beamten an der Verrichtung ihrer korrekten beruflichen Tätigkeit zu hindern bzw. eine Drucksituation und einen psychischen Belastungsmoment aufzubauen. Glücklicherweise ist dieser untaugliche Versuch in Hinblick auf die korrekte Vorgangsweise und die unmittelbar wahrgenommene Persönlichkeitsstruktur in der Person der einvernommenen Polizeibeamten durch das Gericht ohne Erfolg geblieben, weist diese Anmaßung jedoch auf einen deutlichen negativen Charakterzug in der Person des Beschwerdeführers hin. Offenbar ist A auch von einer ablehnenden Haltung gegenüber geltenden Rechts- und Wertenormen hinsichtlich der staatlichen Hoheitsgewalt geprägt. So er auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom hinweist, wenn es offenbar um Amtshandlungen mit uniformierten Beamten geht, stützt dies die obigen Schlussfolgerungen des Gerichtes, und stellt dieses Vorbringen eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar, wobei das Gericht sich jeglicher Stellungnahme zu dem im Akt erliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 06.09.2017 enthält, inwieweit es sich um ein fundiertes Gutachten handelt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar vorsätzlich an der Mitwirkung an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes unentschuldigt nicht teilnahm, unter Bedachtnahme auf die im Beweisverfahren geltenden Beweislastregeln, ist obig festgestellter Sachverhalt als erwiesen anzusehen, erübrigen sich weitere, auch allfällig amtswegige Beweisaufnahmen, da das Gericht von der Richtigkeit des festgestellten, verfahrensrelevanten, Sachverhaltes überzeugt ist. Rechtlich folgt daher: Vorliegender Maßnahmenbeschwerde ist jeglicher Grund zu versagen. Bevor im Einzelnen dazu präzisierend Ausführungen getätigt werden, ist nochmals festzuhalten, dass der gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlussmäßig – zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen – als unzulässig erachtet wurde. Zu vorliegender Maßnahmenbeschwerde in materiell-rechtlicher Hinsicht: I.römisch eins. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem nicht ausgewiesenem rechtskundigen Verfasser der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1 FSG rechtlich einer Maßnahmenbeschwerde zugängig ist.Dem Beschwerdeführer bzw. seinem nicht ausgewiesenem rechtskundigen Verfasser der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG rechtlich einer Maßnahmenbeschwerde zugängig ist. Wenn durch die Entziehung einer urkundlichen Berechtigung die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums – gegenständlich ein KFZ – durch vorläufige Abnahme eines Führerscheines bis auf weiteres verunmöglicht wird, so ist das Grundrecht nach Art. 5 StGG sehr wohl berührt (vgl. VfSlg. 12.270/1990, 8414/1978 u.a.).Wenn durch die Entziehung einer urkundlichen Berechtigung die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums – gegenständlich ein KFZ – durch vorläufige Abnahme eines Führerscheines bis auf weiteres verunmöglicht wird, so ist das Grundrecht nach Artikel 5, StGG sehr wohl berührt vergleiche VfSlg. 12.270 aus 1990,, 8414 aus 1978, u.a.). Sohin kann in diesem Fall – so wie gegenständlich – regelmäßig – allerdings nur ausschließlich – der Akt der Abnahme als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden. Im Lichte obiger als erwiesen anzusehender Feststellungen ist sohin der Akt eines Verwaltungsorganes – vorläufige Abnahme des Führerscheines – als wesentliches Merkmal einer Maßnahme zu sehen, und stellt diese eingebrachte Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, da Rechtsschutz – bezogen auf den Akt der Abnahme – nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann (vgl. analog VfGH G 233/2014 u.a. vom 30.06.2015, Rz 65).Im Lichte obiger als erwiesen anzusehender Feststellungen ist sohin der Akt eines Verwaltungsorganes – vorläufige Abnahme des Führerscheines – als wesentliches Merkmal einer Maßnahme zu sehen, und stellt diese eingebrachte Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, da Rechtsschutz – bezogen auf den Akt der Abnahme – nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann vergleiche analog VfGH G 233 aus 2014, u.a. vom 30.06.2015, Rz 65). § 39 Abs. 1 FSG regelt die Zulässigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht, wenn aus dem Verhalten eines Kraftfahrzeuglenkers deutlich zu erkennen ist, dass er auch in Folge Suchtmittelgenuss nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt und ein Kraftfahrzeug lenkt.Paragraph 39, Absatz eins, FSG regelt die Zulässigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht, wenn aus dem Verhalten eines Kraftfahrzeuglenkers deutlich zu erkennen ist, dass er auch in Folge Suchtmittelgenuss nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt und ein Kraftfahrzeug lenkt. Die Voraussetzungen für die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt in Hinblick auf die vorläufige Führerscheinabnahme sind rechtskonform gegeben, da – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei betreffend deutlicher Verdachtsmomente ergeben hat – A in Folge Suchtmittelgenuss in Verbindung mit einem außergewöhnlichen Erregungszustand nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Körper zu diesem Zeitpunkt besaß, dies bezogen auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Aufgrund der einschlägigen Erfahrung der amtshandelnden Beamten, in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der lediglich angab, schon seit längerer Zeit keine Suchtmittel mehr zu sich zu nehmen, in Zusammenschau mit den Begleitumständen der Amtshandlung, war die deutliche Erkennbarkeit eines Suchtmittelgenusses feststellbar und die vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtskonform. Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF.Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 idgF. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.25.002.2017