GVG als unbegründet abgewiesen. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 52 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 52 Euro zu leisten. 3. Hingegen wird zu Punkt 2. des Straferkenntnisses der Beschwerde
GVG Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. 4.
G wird zu Punkt 2. des Straferkenntnisses das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wird zu Punkt
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 338 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 338 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis vom 30.05.2017, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Beschwerdeführer für schuldig am 07.02.2017, um 08:52 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der ***, StrKm ***, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt zu haben und mit der genannten Beförderungseinheit gefährliche Güter und zwar UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE. FLÜSSIG, N.A.G. 3, II, (D/E), umweltgefährdend, 1 Kanister, 30 Liter UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE. FLÜSSIG, N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E), umweltgefährdend, 1 Kanister, 30 Liter UN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 1.4S, (E), 2 Kisten aus Pappe, 16,75 kg, Nettoexplosivmasse 0.45 kg, UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER 1.3C, (C5000D), 1 Kiste aus Pappe. 1,45 kg, Nettoexplosivmasse 1 kg UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER 1.3C, (C5000D), 1 Kiste aus Pappe, 4 kg, Nettoexplosivmasse 3 kg, befördert zu haben und 1. es dabei unterlassen zu haben, obwohl dies zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert worden seien, sowie die Ladung den Vorschriften des ADR entsprechen. a) Die Zusammenladeverbote sei nicht beachtet worden. Ein Versandstück mit dem Gefahrzettel Nr. 3 sowie 2 Versandstücke mit dem Gefahrzettel 1.3C seien zusammen in einem Fahrzeug verladen worden.
ADR sei die Verladung von Versandstücken mit diesen zugewiesenen Gefahrzetteln in ein Fahrzeug jedoch verboten. b) Die Versandstücke die gefährliche Güter enthalten haben, seien nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen, die in der Lage gewesen seien die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert werde oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führe, verhindert worden sei. Die Versandstücke der Klasse 1 seien auf einer Paletten gelegt. Die Versandstücke seien so verladen worden, dass kein Formschluss gegeben gewesen sei und somit die Versandstücke sich in ihrer Lage verändern konnten. Dadurch habe die Gefahr bestanden, dass diese beschädigt hätten werden können.
GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie I und zu Punkt 1b)
Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer zu Punkt 1. deswegen die Übertretung der Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer 3 und 37 Absatz 2, Ziffer 9, GGBG in zwei Fällen in Verbindung mit Abschnitt 7.5.2 ADR, Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, unter Einstufung zu Punkt 1a)
Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch eins und zu Punkt 1b)
Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch zwei und zu Punkt
GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III zur Last und verhängte zu Punkt 1a)
2 lit.a GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer vonParagraphen 13, Absatz 3, 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera e, ADR und Unterabschnitt 8.1.2.1. Litera a, ADR unter Einstufung
Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie römisch drei zur Last und verhängte zu Punkt 1a)
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden und zu Punkt 1b) eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden sowie zu Punkt 2.
2 lit.c GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden. 36 Stunden und zu Punkt 1b) eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden sowie zu Punkt 2.
Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden.
G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Aktes in der Höhe von 36 Euro festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Aktes in der Höhe von 36 Euro festgesetzt. Dagegen hat die ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründet die Rechtsvertreterin im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer sei LKW-Lenker einer Lohnfuhre, die für die C durchgeführt werde. Sowohl für die Zusammenstellung der Ladung, als auch für die Beladung des LKWs, als auch für die Ausstellung der ordnungsgemäßen Frachtpapiere sei die C zuständig. Die Güter würden in Paletten zum Transport gebracht, es sei nicht Aufgabe des Lenkers der Lohnfuhre diese Paletten wieder auseinanderzunehmen, auszupacken und das Vorhandensein etwaiger Gefahrgüter zu kontrollieren. Dazu komme, dass auf den Ladepapieren nicht einmal die Bezeichnung für die Ladegüter korrekt angeführt sei. Der Beschwerdeführer hätte daher nicht einmal aus den übergebenen Ladepapieren auf eine Gefahr- und Sonderverpflichtung schließen können. Das LKW-Frachtwesen sei im Rahmen des C Konzerns von der Firma D GmbH durchgeführt worden. Der Lohnfuhrvertrag bestehe zwischen der E Transport- und HandelsgesmbH und der C GmbH und sei ursprünglich mit der C Güterverkehr ***, Region ***, abgeschlossen worden. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 ist nachfolgender Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde zu legen: , Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 ist nachfolgender Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde zu legen: Der Beschwerdeführer ist als Kraftfahrer bei der F Speditions- und Transport GmbH beschäftigt, die ihrerseits aufgrund eines Subvertrages mit der E Transport- und HandelsgesmbH für diese die Lohnfuhre bei der D GmbH erfüllt hat, die gegenständlich als Transportgrundlage gilt. Am 07.02.2017, um 08:52 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer aus diesem Anlass den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der ***, in Fahrtrichtung ***. Auf Höhe des StrKm *** wurde der Lenker von G zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte der Meldungsleger feststellen, dass die Beförderungseinheit mit den gefährlichen Gütern UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE. FLÜSSIG, N.A.G. 3, II, (D/E), umweltgefährdend, 1 Kanister, 30 Liter UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE. FLÜSSIG, N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E), umweltgefährdend, 1 Kanister, 30 Liter UN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 1.4S, (E), 2 Kisten aus Pappe, 16,75 kg, Nettoexplosivmasse 0.45 kg, UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER 1.3C, (C5000D), 1 Kiste aus Pappe. 1,45 kg, Nettoexplosivmasse 1 kg UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER 1.3C, (C5000D), 1 Kiste aus Pappe, 4 kg, Nettoexplosivmasse 3 kg, beladen war. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass ein Zusammenladeverbot in Bezug auf die geladenen Güter im Sinne des Abschnittes 7.5.2 ADR bestanden hat und ein Versandstück der Klasse 1 insoweit nicht gesichert war, als der Formschluss zu allen Seiten nicht gegeben war und somit sich das Ladegut in seiner Lage verändern hätte können. Außerdem entsprach das mitgeführte Beförderungspapier, das vom Lenker vorgewiesen wurde, nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da im Beförderungspapier die Beschreibung eines Versandstückes entgegen dem ADR als Karton vorgenommen wurde und nicht entsprechend der Verpackungscodierung 4G als Kiste aus Pappe. Die Verfehlung in Bezug auf die mangelnde Ladungssicherung wurde durch aktenkundige Bilder durch den Anzeiger dokumentiert und eine Foto des beanstandeten Beförderungspapiers vorgelegt. Dazu wurde erwogen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen G sowie Einsicht in die von der Ladung erfolgte Bilddokumentation und einem Foto des mitgeführten Beförderungspapier. Unbestritten steht der Entscheidung zu Grunde, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Versandstück mit dem Gefahrenzettel Nr. 3 sowie zwei Versandstücke mit dem Gefahrenzettel Nr. 1.3c am Fahrzeug verladen waren, für die im Sinne der im Folgenden zitierten Rechtsnorm ein Zusammenverladeverbot bestanden hat und die Ladungssicherung für ein Versandstück der Klasse 1 insoweit nicht gegeben war, als für dieses Versandstück kein Formschluss zu allen Seiten gegeben war, somit das Versandstück sich in der Lage verändern hätte können. Außerdem liegt der Entscheidung unbestritten zu Grunde, dass im Beförderungspapier ein Karton als Karton ausgewiesen war und nicht dem ADR entsprechend als Kiste aus Pappe. Rechtlich ergibt sich daraus: Rechtlich ergibt sich daraus: ,
2 Z. 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den
Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
2 Z. 9 GGB begeht, wer als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4,
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGB begeht, wer als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid
Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid
4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b) wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c) wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen
lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen
lit. c können auch durch Organstrafverfügung
G eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen
Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen
Litera c, können auch durch Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
Unterabsatz 7.5.2.1 des Absatzes 7.5.2 ADR dürfen Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist. Bem. 1.
Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden. 2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung
.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden.[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]„……“1.
Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden. , 2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung
.5.2.2 zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden., , [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben], , „…, , , …“ , X römisch zehn Zusammenladung zugelassen.
zweiter Satz ADR müssen, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden alle Güter in den Fahrzeugen oder Container so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Absatz 5.4.1.1.1 lit.e ADR müssen das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));
Absatz 5.4.1.1.1 Litera e, ADR müssen das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)); Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
.1.2.1 lit.a ADR müssen außer die nach anderen Vorschriften erforderlichen Papiere folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2.
.1.2.1 Litera a, ADR müssen außer die nach anderen Vorschriften erforderlichen Papiere folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.
G fahrlässiges Verschulden anlasten, da er mit seiner Verantwortung die Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Übertretungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.Subjektiv ist dem Beschwerdeführer dazu
Paragraph 5, Absatz eins, 2.Halbsatz VStG fahrlässiges Verschulden anlasten, da er mit seiner Verantwortung die Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Übertretungen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Hingegen erweist sich eine Überprüfung des Beförderungspapiers hinsichtlich einzelner Worte im gegenständlichen „Karton“ anstatt richtiger Weise „Kiste aus Pappe“ als nicht zumutbar und geht daher weit über die Verpflichtung des Mitführens des Beförderungspapier hinaus, sodass der Beschwerdeführer, die ihm unter Punkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung bereit objektiv nicht begangen hat. Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach bezüglich Punkt 1. ist auszuführen wie folgt:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die vom Beschwerdeführer verletzte Rechtsnorm soll die Sicherheit auf den öffentlichen Straßen Österreichs sichergestellt werden und eine Umweltgefährdung verhindert werden. Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm wurde das geschützte Rechtsgut in hoher Intensität beeinträchtigt. Bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Herbeiführung der Taten wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen. Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ergab, dass zur Person des Beschwerdeführers zur Tatzeit keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen aufgelegen sind. Als mildernd war daher bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber kein Umstand bei der Strafbemessung zu werten. , Als mildernd war daher bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend demgegenüber kein Umstand bei der Strafbemessung zu werten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.450 Euro, besitze kein Vermögen und habe von März bis November für niemanden zu sorgen, außerhalb dieses Zeitraumes habe er für seine saisonal arbeitende Ehegattin zu sorgen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und den dargelegten Strafzumessungsgründen, insbesondere dem Umstand, dass die Tat durch zwei unterlassene Tathandlungen gesetzt wurde, waren die über den Beschwerdeführer zu Punkt 1. verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese sind geeignet den Beschwerdeführer und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1707.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.