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{'item': 'LVwG-AV-1254/006-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1254/006-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 08.10.2015, GZ. ***, betreffend die Nichtzuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer im satzungsgemäßen Ausmaß nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2018, ***, den BESCHLUSS:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung iS des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung iS des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, ihr die Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer im satzungsmäßigen Ausmaß zuzuerkennen. Der Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Beschluss vom 24.01.2014 habe der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.01.2015, somit für die Dauer eines Jahres, eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von 832,91 Euro brutto monatlich gewährt. Trotz einer nervenärztlichen Betreuung und einiger alternativer Verfahren der Komplementärmedizin sei es zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandes gekommen. Im Gegenteil - der Zustand habe sich sogar zeitweise verschlechtert. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin vier bis fünf Mal pro Monat an Migräneanfällen, die im Regelfall bis zu drei Tagen andauerten. In dieser Zeit sei sie aufgrund der quälenden Kopfschmerzen, die mit Erbrechen und einer Aura einhergingen, nicht in der Lage aufzustehen, geschweige denn einer Beschäftigung nachzugehen. Die Anfälle würden unvorhersehbar und zumeist über Nacht auftreten. Dadurch sei eine durchgehende und zielgerichtete Arbeitsleistung nicht möglich, geschweige denn die mit dem Rechtsanwaltsberuf notwendigerweise verbundene Einhaltung von Fristen und Terminen. Die durchgeführten Behandlungen hätten zwar den Zustand zwischen den einzelnen Anfällen verbessert. Eine Reduktion der unverändert gegebenen Erschöpfungszustände habe erreicht werden können. Die Migräneanfälle als solche und die damit einhergehenden Folgen, wie insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten, verlangsamte Reaktion und Unmöglichkeit, am PC zu arbeiten sowie Kraftfahrzeuge zu lenken, seien geblieben, weshalb eine frist- und termingebundene Berufsausübung nicht möglich sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde auf das ursprüngliche Ansuchen verwiesen und dessen Inhalt auch zum Inhalt dieses Ansuchens erhoben. Zum Beweis dafür wurde die Einholung eines neuerlichen Gutachtens beantragt. Mit Schreiben vom 26.01.2015 beauftragte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Beschwerdeführerin zu untersuchen und ein ärztliches Gutachten zu erstatten, ob aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der RAK NÖ (nunmehr eine dauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen) vorliege. Insbesondere sei eine mögliche Besserungsfähigkeit zu begutachten sowie, ob die Therapievorschläge von der Beschwerdeführerin eingehalten würden bzw. ob die von ihr in Anspruch genommenen Therapien für eine mögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als ausreichend angesehen werden könnten.Mit Schreiben vom 26.01.2015 beauftragte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Beschwerdeführerin zu untersuchen und ein ärztliches Gutachten zu erstatten, ob aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der RAK NÖ (nunmehr eine dauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen) vorliege. Insbesondere sei eine mögliche Besserungsfähigkeit zu begutachten sowie, ob die Therapievorschläge von der Beschwerdeführerin eingehalten würden bzw. ob die von ihr in Anspruch genommenen Therapien für eine mögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als ausreichend angesehen werden könnten. In seinem Gutachten vom 09.03.2015 kam C zusammenfassend zum Ergebnis, dass grundsätzlich von einer Besserungsfähigkeit auszugehen sei. Begründend führte er dazu aus, dass sich der Untersuchungsbefund der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 02.03.2015 beträchtlich besser als noch bei der Voruntersuchung dargestellt habe. Im psychischen Status fänden sich aktuell keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin nehme seit unbekannter Zeit keine Psychopharmaka mehr. Sie befinde sich in niederfrequenter Psychotherapie, welche scheinbar gut geholfen habe. Die private Situation habe sich insofern verändert, als ihre Großmutter mittlerweile verstorben sei, welche quasi ihre Mutter gewesen sei. Seit einigen Monaten habe sie auch einen fixen Partner, bei welchem sie wohne. Sie habe berichtet, dass es einen Prozess wegen Honorarforderungen und einen weiteren wegen einer Klage gegen sie als Rechtsanwältin gegeben habe. Derartige Belastungen hätten wieder vermehrt zu Migränezuständen geführt. Grundsätzlich habe sie ein außergewöhnlich hohes Maß an Migränezuständen mit Erbrechen, Müdigkeit und Schwindel beschrieben. Drei bis vier Migräneepisoden von je drei bis sechs Tagen gebe es pro Monat. Über mehrfaches Nachfragen habe sie mehrere Arztkontakte genannt, darunter auch zwei an der Neurologischen Universitätsklinik sowie einen letzten im Jänner 2014 beim Kopfschmerzspezialisten D im ***. Nach Therapien gefragt, habe sie auf Analgetika im Anfall verwiesen, wobei sie das migränespezifische Medikament Zomig jeden sechsten Anfall nehme, ansonsten gängige Analgetika wie Eumed, Mexalen oder Thomapyrin (rund 9 bis 12 Stück pro Monat), ausreichen würden. Zumindest jeder Neurologe sei mit dem Konzept der medikamentösen Migräneprophylaxe sehr gut vertraut. Im Allgemeinen wüssten auch einigermaßen aufgeschlossene, mit Migräne geplagte durchschnittlich intelligente Laien über solche Konzepte äußerst gut Bescheid. Die Beschwerdeführerin zeige sich diesbezüglich aus nicht nachvollziehbaren Gründen völlig uninformiert und verweise nach Konfrontation völligen Fehlens einer migräneprophylaktischen Therapie darauf, dass „man nichts festgestellt habe, alles sei in Ordnung gewesen.“ Diesbezüglich sei ein deutlicher und nicht verständlicher Hiatus insofern zu beschreiben, als die Beschwerdeführerin einerseits angeblich kopfschmerzbedingt praktisch völlig außer Stande sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, andererseits aber jeder adäquate Therapieversuch mit regelmäßig einzunehmender Medikation, welche migräneprophylaktisch wirke, völlig fehle. Dies sei ein Behandlungskonzept, welches heutzutage allseits gut bekannt und äußerst niedrigschwellig zugänglich sei und zumindest jedem Neurologen und Psychiater, auch den allermeisten praktischen Ärzten mittlerweile bestens bekannt sei. Das Prinzip beruhe auf der regelmäßigen Einnahme spezifischer Medikation – mehrere Medikamente aus unterschiedlichen Gruppen seien verfügbar – zur Prophylaxe von Migräneanfällen etwa nach Art von blutdrucksenkender Medikation zur Prophylaxe von erhöhtem Blutdruck anstatt akuter Blutdrucksenkung im Falle eines Blutdruckanstieges. In Konklusion sei auszuführen, dass von Seiten der Emotionalität, nämlich der depressiven Symptomatik, Arbeitsfähigkeit auch als Rechtsanwältin wiedergegeben sei. Sollten die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Kopfschmerzproblematik so zutreffen, wie es von ihr referiert werde, wäre nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, dem Rechtsanwaltsberuf nachzugehen, ja irgendeine Tätigkeit regelmäßig auszuüben. In scharfer Diskrepanz dazu sei jedoch auf das weitgehende Fehlen von adäquater ärztlicher Dokumentation ihres Kopfschmerzleidens seit September 2013 zu verweisen. Insbesondere sei auf das völlige Fehlen eines adäquaten Therapieansatzes trotz allgemein guter Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Bekanntheit zu verweisen, nämlich einer medikamentösen Migräneprophylaxe. Solche Therapien würden von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen werden. Ob dies etwa bedeute, dass ihr Leidensdruck doch nicht so groß sei, so wie von ihr angegeben, müsse offen bleiben. Wie weit ihr dieses Versäumnis formal vorzuwerfen sei, entziehe sich der Kenntnis des Sachverständigen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihr dieser Therapieansatz bekannt sein müsse und mühelos zugänglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 17.03.2015 übermittelte die Rechtsanwaltskammer der Beschwerdeführerin das Gutachten und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Erhalt dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 gab die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zum Gutachten nachstehende Stellungnahme ab:
  3. Das Gutachten lasse nicht erkennen, ob der Gutachter nun davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Migräne- und Schwächeanfälle in der von ihr geschilderten Stärke und Häufigkeit habe oder nicht. Sollten daran Zweifel bestehen, werde die persönliche Einvernahme im Verfahren beantragt.
  4. Die vom Gutachter vermisste ärztliche Dokumentation sei damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin während eines Anfalls nicht einmal in der Lage sei, das Haus zu verlassen, geschweige denn einen Arzt aufzusuchen. Sie habe gelegentlich bei mehreren Anfällen intensiveren Ausmaßes den Hausarzt im Rahmen eines Hausbesuches beigezogen. Dieser habe nichts Effektives tun können. Die Anfälle würden sowieso nach drei bis vier Tagen von selbst zurückgehen. Versuche, diese Anfälle mit Medikamenten zu reduzieren, seien bisher gescheitert. Im Gegenteil – die Medikamente hätten die Schmerzperioden eher verlängert als verkürzt, keinesfalls aber das besonders störende Erbrechen verhindert. Im Übrigen hätten die Medikamente nicht dazu geführt, dass sie beschwerdefrei geworden sei. Sie hätten lediglich den Akutschmerz reduziert, was aber in der jeweiligen Situation zumeist eine nicht unerhebliche Erleichterung bringe. Die Medikamente würden jedoch die Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten und Erbrechen nicht hintanhalten. Darüber hinaus gebe es kaum ein effizientes Medikament ohne Nebenwirkungen, wie etwa Schwindel und Bauchschmerzen oder Appetitlosigkeit.
  5. An arbeiten sei unabhängig von der Anzahl der eingenommenen Medikamente nicht zu denken. Die starken Medikamente hätten überdies häufig auftretende Nebenwirkungen, insbesondere Erbrechen und Kopfschmerz, was kontraindiziert sei. Für einen Laien sei nicht zu erkennen, ob die im Verlauf eines Anfalls auftretenden Beschwerden Symptome oder Nebenwirkungen oder beides seien. Am unerträglichsten werde das Beschwerdebild des Erbrechens empfunden, zumal dieses - insbesondere im Zusammenhang mit den blutenden Erosionen - Angst und Sorge einflöße.
  6. Dem Vorwurf einer nicht allzu häufigen Psychotherapie sei entgegenzustellen, dass von der Gebietskrankenkasse die Anzahl der Therapien beschränkt sei und wegen akuter Migräneanfälle zahlreiche vereinbarte Termine abgesagt werden müssten. Die Psychotherapie habe an und für sich geholfen. Sie habe jedoch die Migräneattacken als solche nicht reduzieren, sondern lediglich die Begleiterscheinungen (Depressionen) lindern können.
  7. Wegen der Osterfeiertage sei die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage gewesen, mit D vom *** zu besprechen, wieso weder er noch ein anderer Arzt eine prophylaktische Therapie angeboten bzw. verordnet habe. Keiner habe diese Möglichkeit auch nur erwähnt. Mittlerweile habe sie Frau E, Fachärztin für Psychiatrie, ÖÄK-Diplom Psychosoziale, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, erreichen können, welche ihr kurzfristig erklärt habe, dass es grundsätzlich drei Arten von Medikamenten gebe, die alle bei der Beschwerdeführerin kontraindiziert seien. Dies erkläre, weshalb ihr die Ärzte eine solche Prophylaxe nicht verordnet hätten. Die schriftlichen Ausführungen E wurden der Stellungnahme beigelegt. Dem Hinweis des Gutachters im Rahmen der ersten Befundung vor mehr als einem Jahr, die Kopfschmerzambulanz aufzusuchen, sei die Beschwerdeführerin sehr wohl nachgekommen. Es habe mehr als neun Monate gedauert, zu einem Termin zu gelangen, zumal keine Termine für neue Patienten vergeben worden seien.
  8. Im Internet fänden sich Berichte aus Deutschland, nach denen ca. 9 Mio. Patienten an Migräne litten, von denen ein bedeutender Prozentsatz nicht auf Medikamente anspreche bzw. bei denen eine Anwendung kontraindiziert sei. Wenn es mit Prophylaxe und Akuttherapie so einfach wäre, dann müsste man sie ja nur verordnen und gebe es diese Leiden wohl nicht mehr. Auch in Österreich sei die Anzahl der sogenannten Migränepatienten in den letzten Jahren gestiegen. Damit einhergehend sei es auch zu einer Steigerung der anfallsbedingten Krankenstände bzw. Fehlzeiten gekommen.
  9. Die Meinung des Gutachters, wonach nur psychiatrisch-neurologische Behandlungen zielführend seien, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, zumal die Ärzte aufgrund ihres Alters (älter als 45 Jahre) durchwegs hormonelle Ursachen in Erwägung gezogen hätten. Diese Vermutung sei dadurch verstärkt, dass die Kopfschmerz- und Erbrechensanfälle sowie deren Stärke in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem weiblichen Zyklus gestanden seien und unverändert stünden (Beschwerden träten regelmäßig und erhöht vor der Menstruation auf). Daher habe sich die Beschwerdeführerin auch vermehrt an ihren Gynäkologen gewandt, weil auch hormonelle Störungen Migräne auslösen könnten. Dies habe zu nicht unwesentlichen Teilerfolgen geführt. Es hätten die regelmäßig auftretenden menstruationsbedingten Migräneanfälle zwar nicht verhindert, aber in Summe gesenkt werden können. Dies stelle eine erhebliche Erleichterung dar.
  10. Jedenfalls sei sie nicht erst im letzten Jahr und aufgrund der seitens der Rechtsanwaltskammer auferlegten Therapiebedingungen allen denkbaren Ursachen nachgegangen, sondern habe dies seit dem erstmaligen Auftreten ihrer Beschwerden praktiziert. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Einstellung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Wie der Gutachter richtig ausgeführt habe, sei sie stark verlangsamt, vor allem, wenn Dinge länger dauern würden. So habe sie im März dieses Jahres eine Einvernahme vor dem Bezirksgericht *** nach 3 Stunden abgebrochen. Die Verhandlung habe verlegt werden müssen, zumal sie nicht mehr konzentriert habe antworten können und dies deutlich merkbar gewesen sei. Dass man unter diesen Umständen nicht als Rechtsanwalt für fremde Interessen einschreiten könne, verstehe sich von selbst. Diese Langsamkeit bzw. Unkonzentriertheit trete übrigens zwischen den Anfällen permanent auf und werde umso merklicher, je länger die Phasen der Konzentration dauern.
  11. Für den Fall, dass der bisherige Akteninhalt und die obige Stellungnahme samt den Beilagen – Stellungnahme F, Honorarnote samt Diagnose G, Befund E – nach Ansicht des Entscheidungsgremiums der Rechtsanwaltskammer für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente noch nicht ausreichen würden, beantragte sie ausdrücklich die Durchführung folgender Beweise: Die Stellungnahme samt Beilagen dem Gutachter vorzuhalten und ihn zu befragen, welche Medikamente im Sinne einer prophylaktischen Therapie er meine (nur dann könne man konkret feststellen, wieso diese in ihrem Fall nicht verordnet worden seien). Warum er vermeine, dass diese für sie geeignet seien und zu einer Besserung führen würden, und wie diese Besserung konkret aussehen würde? Was er fachlich zu den sonstigen Argumenten dieser Stellungnahme und jener in den Beilagen zu sagen habe und wieso er sich erklären könne, dass nicht einmal im AKH bzw. auf einer Universitätsklinik die Möglichkeit einer prophylaktischen Therapie angesprochen werde? Weiters möge er durch Langzeittests (über mehrere Stunden) die Konzentrationsfähigkeit der Antragstellerin testen (allenfalls durch Beiziehung eines Subgutachters). Außerdem werde die persönliche Einvernahme beantragt.
  12. Derzeit werde die Möglichkeit des Vorliegens einer Nebennierenschwäche bzw. Fatigue (infolge Cortisolvergiftung) untersucht, wobei sich diese mögliche Diagnose gerade in Abklärung befinde. Leider sei Zentrum der entsprechenden Forschungstätigkeit die *** in ***. Von Österreich aus sei es äußerst schwierig, dort einen Termin zu bekommen.
  13. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls bemüht, ihren Leidenszustand zu verbessern bzw. zu genesen mit dem Fernziel, wieder arbeitsfähig zu werden. Derzeit sehe sie keine Möglichkeit zu einer verantwortungsvollen Berufsausübung, weshalb sie ihren Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 15.04.2015 übermittelte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an C mit dem Ersuchen um Äußerung, ob sich eine Änderung des Gutachtens ergebe. Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte C als Fazit mit, dass an den Ausführungen im Gutachten vom 09.03.2015 keine Änderung vorgenommen werde. In Kurzform stellte er Nachstehendes fest: In psychiatrischer Hinsicht sei die Depression so gebessert, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin arbeiten könne. Die psychische Symptomatik habe sich, wie im Gutachten beschrieben, gut gebessert. Die diesbezügliche Psychotherapie sei – so weit zu beurteilen – gut und erfolgreich. Sollten die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Kopfschmerzproblematik so zutreffen, wie es von ihr referiert werde, sei nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, dem Rechtsanwaltsberuf nachzugehen, ja irgendeine Tätigkeit regelmäßig auszuüben. In scharfer Diskrepanz dazu sei jedoch auf das weitgehende Fehlen von adäquater ärztlicher Dokumentation einer Behandlung des Kopfschmerzleidens mindestens seit September 2013 zu verweisen. Die im Erstgutachten vom 16.09.2013 besprochenen Therapievorschläge seien von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das vorgebrachte Kopfschmerzleiden nicht beachtet worden. Die von ihr – allenfalls sporadisch – in Anspruch genommenen Therapien seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf das Kopfschmerzleiden – sofern in der vorgebrachten Intensität vorhanden – keinesfalls ausreichend, um eine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen zu können. Die Beschwerdeschilderung sei insofern inkonsistent, als die angeblich invalidisierenden Kopfschmerzen stark zum völlig insuffizienten Behandlungsprozedere kontrastieren würden. Mit Schreiben vom 27.04.2015 gewährte die Rechtsanwaltskammer NÖ der Beschwerdeführerin Parteiengehör und räumte ihr die Möglichkeit ein, zur Gutachtensergänzung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 legte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zwei ärztliche Bestätigungen vor. In seinem Schreiben vom 11.05.2015 teilte H, ***, als Hausarzt der Beschwerdeführerin mit, dass sie seit 12.02.2013 in durchgehender Behandlung sei. Grund dafür sei rez. Erbrechen, teilweise migräneartig, teilweise ohne Kopfschmerzen. Auch rez. Gastritis sei diagnostiziert worden. Nach seinem Dafürhalten bestünden vor allem Depression, Burnout, somatoforme Störungen, Anpassungsstörung. Die Patientin sei deshalb auch in fachärztlicher Behandlung (Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin), habe Therapien wie Psychotherapie, Akupunktur durchführen lassen, sei auch in der Kopfschmerzambulanz AKH mehrmals vorstellig gewesen. Aus der Bestätigung I vom 12.05.2015 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in Behandlung wegen Migräne mit anfallsartigem Erbrechen stehe. Weiters bestünden Schwindel, Gliederschmerzen und körperliche Erschöpfung. Gleichzeitig sei auch eine Gastritis diagnostiziert worden, die die Patientin in der Folge noch mehr geschwächt habe. Mit der Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Kopfschmerzen gekommen. Die folgende Therapie habe die Beschwerden seitens des Magens und der körperlichen Schwächesymptome umfasst. Als begleitende Therapie nehme die Beschwerdeführerin psychotherapeutische und neurologische Unterstützung sowie komplementäre Behandlungen in Form von Massagen in Anspruch.Aus der Bestätigung römisch eins vom 12.05.2015 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in Behandlung wegen Migräne mit anfallsartigem Erbrechen stehe. Weiters bestünden Schwindel, Gliederschmerzen und körperliche Erschöpfung. Gleichzeitig sei auch eine Gastritis diagnostiziert worden, die die Patientin in der Folge noch mehr geschwächt habe. Mit der Akupunkturbehandlung sei es zu einer Besserung der Kopfschmerzen gekommen. Die folgende Therapie habe die Beschwerden seitens des Magens und der körperlichen Schwächesymptome umfasst. Als begleitende Therapie nehme die Beschwerdeführerin psychotherapeutische und neurologische Unterstützung sowie komplementäre Behandlungen in Form von Massagen in Anspruch. In ihrer Stellungnahme vom 13.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, einen anderen Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie zu bestellen und diesen aufzufordern, sämtliche bisher gestellten Fragen unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes zu beantworten, in eventu die gegenständliche Stellungnahme neuerlich C zur Beantwortung der gestellten Fragen zu übermitteln; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in dieser die beantragten Zeugen in Gegenwart des C zu vernehmen, seine Gutachten mündlich zu erörtern und im Zuge der Erörterung die gestellten Fragen zu beantworten; weiters einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin zu bestellen und diesem aufzutragen zu begutachten, ob und in wie weit die vorliegenden Beschwerden eine Berufsunfähigkeit begründen würden bzw. ob und in wie weit sie behandelbar seien; des Weiteren der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 15.06.2015 einzuräumen, um die von D zugesagte Stellungnahme vorlegen zu können. Auch zu dieser werden die Sachverständigen zu befragen sein. Mit Bescheid vom 21.05.2015, Zl. ***, wies die Abt. II/3 des Ausschusses der NÖ Rechtsanwaltskammer den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.01.2015, ihr die Berufsunfähigkeitsrente im satzungsgemäßen Ausmaß auf Dauer zuzuerkennen, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr referierten Kopfschmerzproblematik, durch welche sie nicht in der Lage sei, dem Rechtsanwaltsberuf nachzugehen, ja irgend eine andere Tätigkeit regelmäßig auszuüben, eine adäquate ärztliche Dokumentation einer Behandlung ihres Kopfschmerzleidens mindestens seit September 2013 weitgehend fehle. Die im Erstgutachten vom 16.09.2013 besprochenen Therapievorschläge seien von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Kopfschmerzleiden nicht beachtet worden. Die von ihr sporadisch in Anspruch genommenen Therapien seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keinesfalls für eine mögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausreichend. Eine durchgehende adäquate medikamentöse Behandlung der Kopfschmerzproblematik habe auch trotz der Behandlungsbestätigungen des Hausarztes H und I nicht festgestellt werden können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr referierten Kopfschmerzproblematik, durch welche sie nicht in der Lage sei, dem Rechtsanwaltsberuf nachzugehen, ja irgend eine andere Tätigkeit regelmäßig auszuüben, eine adäquate ärztliche Dokumentation einer Behandlung ihres Kopfschmerzleidens mindestens seit September 2013 weitgehend fehle. Die im Erstgutachten vom 16.09.2013 besprochenen Therapievorschläge seien von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Kopfschmerzleiden nicht beachtet worden. Die von ihr sporadisch in Anspruch genommenen Therapien seien aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keinesfalls für eine mögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausreichend. Eine durchgehende adäquate medikamentöse Behandlung der Kopfschmerzproblematik habe auch trotz der Behandlungsbestätigungen des Hausarztes H und römisch eins nicht festgestellt werden können. Eine zusätzliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zu einem Explorationsgespräch mit dem SV C zum Beweis dafür, dass sie die angegebenen Migräne- und Erbrechensanfälle in der von ihr geschilderten Häufigkeit bzw. Intensität habe, sei nicht durchgeführt worden, zumal in den zitierten Gutachten die Anfälle an sich nicht verneint worden seien, sondern auf den sich daraus ergebenden Widerspruch hingewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine durchgehende Therapie bei einem Kopfschmerzspezialisten nicht in Anspruch genommen habe. Die beantragte persönliche Einvernahme von Ärzten diverser Fachrichtungen sei nicht vorgenommen worden, da sich die Beschwerdeführerin nicht in intensive Therapie bei entsprechenden fachärztlichen Spezialisten begeben habe. Ebenso sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer NÖ vom 26.01.2015 aufgefordert worden, sämtliche Befunde über die in den letzten 12 Kalendermonaten in Anspruch genommenen Therapien zur Untersuchung mitzubringen. Dies sei unterlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe seit (zumindest) September 2013 keinen dauerhaften Therapieversuch bei einem auf Kopfschmerzproblematik spezialisierten Facharzt unternommen. Sie habe selbst ausgeführt, dass sie im Jänner 2014 bei D im *** an der Neurologie gewesen sei und er sie in eine Migränetherapiestudie habe integrieren wollen. Eine solche sei bis heute nicht nachgewiesen worden, auch nicht eine adäquate fortlaufende Therapie im Zeitraum der befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei D. In rechtlicher Hinsicht wurde wie folgt erwogen: Gemäß § 7 Abs. 5 Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A endet der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten sei. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit sei eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung gleichgestellt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A endet der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten sei. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit sei eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung gleichgestellt. Eine solche sei von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kopfschmerzproblematik nicht ausreichend vorgenommen worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Vorstellung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzung einer (rechtlich relevanten) Verweigerung nicht vorliege. Sie habe weder eine Heilbehandlung verweigert, geschweige denn, eine dienliche oder auch zumutbare. Vielmehr habe sie alles für ihre Gesundung unternommen. Sie verfüge jedoch über keine Privatversicherung und damit Kostendeckung für Wahlärzte bzw. Privatärzte. Dies bedeute, dass, wenn man nicht auf die bei Gebietskrankenkassenärzten übliche Wartezeit angewiesen sein möchte, einen entsprechend finanziellen Aufwand erbringen müsse. Dies habe sie zweifelsfrei in Kauf genommen. In Anbetracht des Umstandes, dass ihr die behandelnden Ärzte keine Migräneprophylaktika verordnet hätten, erscheine für den Fall, dass ihr Verhalten – wider Erwarten - als Weigerung qualifiziert werden könne, diese Weigerung als berechtigt. Die Aufforderung, konkret und detailliert anzugeben, was C unter Migräneprophylaxe verstehe, sei unbeantwortet geblieben, sodass die wesentlichen Kriterien der Zumutbarkeit einer Behandlung nicht hätten verifiziert werden können. Insoweit sei die Sachverhaltsermittlung dermaßen mangelhaft geblieben, dass selbst aufgrund beider Gutachten C nicht abschließend beurteilt werden könne, ob und welche Behandlung konkret vorgeschlagen worden sei, welche Prognose sie gehabt hätte, ob sie wegen Kontraindikationen und Nebenwirkungen zumutbar gewesen wäre und welche Erfolgsaussichten präzise zu erwarten gewesen wären. Im Übrigen habe sie ausführlich dargelegt und begründet, dass und warum eine Migräneprophylaxe bei ihr nicht medizinisch indiziert bzw. sogar kontraindiziert sei. Dies hätten in der Zwischenzeit mehrere Ärzte bestätigt. Im Übrigen könne von ihr nicht verlangt werden, die von den Ärzten ihres Vertrauens angeordneten Therapien zu analysieren oder diesen etwa Therapien vorzuschreiben. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob es ihr vorwerfbar sei, dass sie über keine lückenlose ärztliche Dokumentation verfüge, zumal das Fehlen eines strukturierten Handelns offensichtlich eine Aus- bzw. Nebenwirkung ihres Krankheitsbildes darstelle. Der angefochtene Bescheid sei jedoch noch aus anderen Gründen rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung führe nur eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine Arbeitsfähigkeit so weit gebessert werden könnte, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege, dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht bestehe, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte. Der Versicherte habe es daher nicht in der Hand, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie oder einer Untersuchung seines Gesundheitszustandes zur Feststellung des Therapieerfolges den Weiterbezug der Pension zu erreichen. Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht sei vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 26.01.2015, ihr die Berufsunfähigkeitsrente im satzungsgemäßen Ausmaß auf Dauer zuzuerkennen, stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 08.10.2015, GZ ***, wies das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer NÖ die Vorstellung der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auffällig sei, dass ärztliche Konsultationen und Bestätigungen über die verfahrensgegenständliche Krankheit immer nur konzentriert im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, sei es kurz vor oder nach Begutachtungsterminen oder anlässlich einer Überprüfung der von der Rechtsanwaltskammer NÖ eingeholten Gutachten und zur Einholung von Stellungnahmen, erfolgt seien, obwohl die Kopfschmerzproblematik und offensichtlich auch weitere Probleme, wie Erschöpfungszustände, Gewichtsverlust etc., seit dem Jahr 2006 bestehen sollen. Laut Gutachten vom 09.03.2015 stelle sich der Untersuchungsbefund der Beschwerdeführerin beträchtlich besser dar, beschreibe sie grundsätzlich ein außergewöhnlich hohes Maß an Migränezuständen mit Erbrechen, Müdigkeit und Schwindel. Auf mehrfaches Befragen habe sie mehrere Arztkontakte genannt. Es habe sich jedoch das völlige Fehlen einer migräneprophylaktischen Therapie ergeben, wobei seitens der Beschwerdeführerin auf Befragen lediglich angegeben worden sei, dass „man nichts festgestellt habe“ und „alles in Ordnung gewesen sei“. Laut Sachverständigen sei jeder Neurologe mit dem Konzept der medikamentösen Migräneprophylaxe sehr gut vertraut. Für ihn sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einerseits kopfschmerzbedingt praktisch völlig außer Stande sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, andererseits jeder adäquate Therapieversuch mit regelmäßig einzunehmender Medikation, welche migräneprophylaktisch wirke, völlig fehle. Abschließend sei im Gutachten wiederum angeführt, dass grundsätzlich von Besserungsfähigkeit auszugehen sei. Zutreffend gehe daher der angefochtene Bescheid davon aus, dass die in Anspruch genommenen Therapien, insbesondere doch das Fehlen einer medikamentösen Therapie, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keinesfalls ausreichend für eine mögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit angesehen werden könnten. In Anlehnung an die Rechtsprechung im staatlichen Sozialversicherungsbereich sei davon auszugehen, dass zumindest eine leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht für das Bestehen eines Anspruches von Bedeutung sei, grundsätzlich dann, wenn für den Versicherten die Möglichkeit bestehe, den bestehenden Leidenszustand durch eine zumutbare Behandlung entscheidend zu verbessern, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit einer solchen ärztlichen Behandlung in Betracht zu ziehen sei, unter Einrechnung einer bestimmten Überlegungsfrist, spätestens jedoch dann sich der Versicherte einer solchen Behandlung bei sonstigem Verlust des Anspruches auch unterziehen müsse. Es sei daher nochmals rechtlich zu bewerten, ob der Beschwerdeführerin eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ab genanntem Zeitpunkt anzulasten sei. Dies sei zu bejahen. Selbst ausgehend von erstmaliger Kenntniserlangung des Bestehens einer medikamentösen Therapiemöglichkeit im Explorationsgespräch vom 16.09.2013 wäre der Beschwerdeführerin unter Einrechnung einer Überlegungsfrist von einigen Wochen bereits noch in der ersten Jahreshälfte 2013 der Beginn einer medikamentösen Therapie zumutbar gewesen. Erst nach Einlangen des Gutachtens C habe sich die Beschwerdeführerin mit D in Verbindung gesetzt, jedoch nicht zum Zwecke der Erlangung einer medikamentösen Therapie, sondern vor allem, um von diesem eine Stellungnahme zum Gutachten des SV C zu erlangen. Der Sachverständige habe sich intensiv und nachvollziehbar mit dem Befund E, Fachärztin für Psychiatrie, vom 06.04.2015 auseinandergesetzt. Auch dieser Befund habe an der Einschätzung, eine medikamentöse Migräneprophylaxe sei dringend angeraten, nichts ändern können. Rechtlich folge daraus, dass im Hinblick auf den geltend gemachten Leistungsanspruch die Beschwerdeführerin durch die lange Nichtinanspruchnahme einer medikamentösen Migräneprophylaxe ihre Mitwirkungspflicht gröblich verletzt habe, die in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung geforderte, zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht sohin gegeben sei, wobei dies eindeutig auch durch die vorliegenden Gutachten belegt werde. Diese rechtliche Beurteilung ergebe sich insbesondere aus der vergleichbaren obergerichtlichen Judikatur im staatlichen Sozialversicherungsbereich, in dem grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass der Versicherte es nicht in der Hand habe, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie und/oder Untersuchung seines Gesundheitszustandes zur Feststellung des Therapieerfolges den Weiterbezug der Pension zu erreichen (***). In zahlreichen Entscheidungen werde davon ausgegangen, dass Operationen, etwa Bandscheibenoperation, zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls zumutbar seien (*** u.v.a.). Ob also eine ärztliche Behandlung zumutbar sei, sei zwar nicht generell, sondern nur individuell für den Betroffenen zu beurteilen. Für die Zumutbarkeit komme es darauf an, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die Heilbehandlung die herabgesunkene Arbeitsfähigkeit so weit bessere, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege (*** u.a.). Im gegenständlichen Fall sei durch den beigezogenen Sachverständigen sowohl die Zumutbarkeit als auch die zu erwartende Besserungsfähigkeit bejaht worden, sodass rechtlich eine andere Beurteilung als durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich gewesen sei. Da nachvollziehbarerweise der Sachverständige in seinem letzten Gutachten vom 20.04.2015 (Seite 10 zu ad 2) ausführe, dass zusätzliche Begleitsymptome, wie Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten und Erbrechen sowie Schwindel, Bauchschmerzen und Appetitlosigkeit, grundsätzlich im Rahmen eines Migräneanfalls möglich seien, diese jedoch zu keinen weiteren Erkenntnissen führen würden, somit im Sachverständigengutachten jedenfalls berücksichtigt und abgehandelt worden seien, sei die Angelegenheit durch den angefochtenen Bescheid erschöpfend behandelt und liege auch keinerlei Verfahrensmangel der Unvollständigkeit vor. Auch dem Parteiengehör sei ausreichend Rechnung getragen worden. Ein Verfahrensmangel sei nicht feststellbar. Deshalb habe der Vorstellung ein Erfolg versagt werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Es wurde beantragt, die Beschwerdeführerin, B, E, J, K, L, H, M, N, D, I und F einzuvernehmen sowie ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie, dem Fachbereich der Psychiatrie, dem Fachbereich der Inneren Medizin und dem Fachbereich der Allgemeinmedizin einzuholen. Gegen diesen Bescheid erhob A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Es wurde beantragt, die Beschwerdeführerin, B, E, J, K, L, H, M, N, D, römisch eins und F einzuvernehmen sowie ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie, dem Fachbereich der Psychiatrie, dem Fachbereich der Inneren Medizin und dem Fachbereich der Allgemeinmedizin einzuholen. Sofern diese Beweise bereits aufgenommen worden wären, hätte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter den ihr genannten Krankheitsbildern leide und in Übereinstimmung mit den für diesen Fall gemachten Angaben des Vertrauensarztes diese Leiden Berufsunfähigkeit sowohl im Beruf des Rechtsanwaltes als auch in jedem anderen Beruf bedeuten würden. Es wurde ausdrücklich beantragt, diese Beweise im Beschwerdeverfahren durchzuführen, insbesondere gerichtlich beeidete Sachverständige, aber auch Amtssachverständige, jedenfalls aber einen anderen Sachverständigen beizuziehen und die Zeugen in Gegenwart der Amtssachverständigen einzuvernehmen. Die Sachverständigen könnten bestätigen, dass zweifellos Berufsunfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ein Körpergewicht von 50 kg bei einer Größe von 1,65m und leide an einem notorisch niedrigen Blutdruck. Damit sei die Verabreichung sämtlicher Medikamente, die geeignet seien, den Blutdruck weiter abzusenken oder zu Gewichtsverlust führen könnten, jedenfalls kontraindiziert. Somit fiele eine ganze Reihe von Medikamenten der Migräneprophylaxe weg. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an Gastritis, sodass bestimmte Medikamente, die für den Magen schädlich seien bzw. den Magen-Darmtrakt belasten oder gar gefährden würden, ebenfalls nicht genommen werden könnten, selbst dann nicht, wenn man zusätzlich einen Magenschutz verabreichen würde. Wichtig sei, dass, selbst wenn die behandelnden Ärzte einen Kunstfehler gemacht haben sollten, dies nicht dazu führen könne, dass dem Patienten Fahrlässigkeit unterstellt werde. Der Oberste Gerichtshof habe in vergleichbaren Fällen zum staatlichen Pensionssystem erkannt, dass grundsätzlich der Patient berechtigt sei, seinen behandelnden Ärzten zu vertrauen, und dass aus dem Umstand, dass diese allenfalls einen Kunstfehler begangen hätten, ihm kein pensionsrechtlicher Nachweis erwachsen dürfe (vgl. 10 Ob S 210/09v und 10 Ob S 5/03b).Wichtig sei, dass, selbst wenn die behandelnden Ärzte einen Kunstfehler gemacht haben sollten, dies nicht dazu führen könne, dass dem Patienten Fahrlässigkeit unterstellt werde. Der Oberste Gerichtshof habe in vergleichbaren Fällen zum staatlichen Pensionssystem erkannt, dass grundsätzlich der Patient berechtigt sei, seinen behandelnden Ärzten zu vertrauen, und dass aus dem Umstand, dass diese allenfalls einen Kunstfehler begangen hätten, ihm kein pensionsrechtlicher Nachweis erwachsen dürfe vergleiche 10 Ob S 210/09v und 10 Ob S 5/03b). Es wurde daher beantragt, die genannten Beweise durchzuführen, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, sodann der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Vorstellung Folge gegeben und der Beschwerdeführerin die Berufsunfähigkeitsrente im jeweils satzungsgemäßen Ausmaß auf Dauer gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Rechtsanwaltskammer NÖ aufzutragen, das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Mit Schreiben vom 18.11.2015 legte die Rechtsanwaltskammer NÖ die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Krankheitsgeschichte ausführlich vernommen wurde. Sodann erstattete über Auftrag des Verwaltungsgerichtes der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige O, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 15.10.2016 ein schriftliches Gutachten, das im Rahmen einer fortgesetzten, mündlichen Verhandlung am 09.01.2017 im Beisein der Beschwerdeführerin und der Parteienvertreter ausführlich erörtert wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Die Beschwerdeführerin ließ sich am 08.01.2007 als Rechtsanwältin in die Liste der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eintragen, nachdem sie im Herbst 2016 ihre Anwaltsprüfung absolviert hatte. Sie eröffnete ihre eigene Kanzlei in ***. Im Jahr 2011 schloss die Kanzlei erstmals negativ ab. Sie lebt mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter in einer Partnerschaft. Die Beschwerdeführerin litt seit ca. 2010 an migräneartigen Anfällen, die zwischenzeitlich mehrmals monatlich – plötzlich und unvorhersehbar – auftreten. Diese dauern jeweils drei bis fünf Tage, wobei sich die Häufigkeit seit Anfang 2013 erhöht hat. Zusätzlich besteht eine Gastritis, die zu einer starken Gewichtsabnahme geführt hat. Die Beschwerdeführerin ist oft nicht in der Lage aufzustehen, zumal sie auch an rasenden Kopfschmerzen und an Erbrechen leidet. Einmal war sie im Januar 2014 bei D in der neurologischen Abteilung des ***. Sonst suchte sie nie einen Neurologen wegen der starken Kopfschmerzen auf. Einer medikamentösen Kopfschmerzprophylaxe hat sie sich bis dato nicht unterzogen. Ebenso wurde von ihr keine Migräneprophylaxe in Anspruch genommen. Seit März 2014 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie nimmt seit unbekannter Zeit keine Psychopharmaka. Eine adäquate ärztliche Dokumentation des Kopfschmerzleidens fehlt seit September
  14. Das Kopfweh ist mittlerweile etwas in den Hintergrund getreten. Nunmehr leidet sie unter schwallartigem Erbrechen, Schwindel und Kreislaufproblemen. Weitere Symptome sind Energieverlust, Konzentrationsprobleme und Erschöpfung. Die schweren körperlichen und psychischen Beschwerden traten erst nach der Eintragung als Rechtsanwältin auf. Die Kopfschmerzen begannen ihren Angaben zufolge erstmals 2011, somit 4 Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin. Anfänglich traten sie nur einmal im Monat auf. Danach kam es zu zusätzlichen Beschwerden wie Gliederschmerzen und Erbrechen. Zuletzt stand das Erbrechen mit drohendem Gewichtsverlust im Vordergrund. Sie vermisst ihre Arbeit und freut sich, wenn sie als Beraterin zu Fällen in der Kanzlei herangezogen wird. Auf Grund der Anfälle kann sie laut eigenen Angaben Termine weder wahrnehmen noch einhalten. Die Beschwerdeführerin hat nicht alles unternommen, um ihre Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Insbesondere nahm sie keine vollstationäre oder teilstationäre therapeutische Einrichtung in Anspruch, was jedoch aufgrund der Schwere der Symptomatik sinnvoll gewesen wäre. Die Ursache und die dementsprechende diagnostische Zuordnung der migräneartigen Kopfschmerzen, gepaart mit Erbrechen, sind nicht ausreichend abgeklärt. Von den unterschiedlichen Experten wurden verschiedene Diagnosen erstellt. Erst nach einer (klaren) diagnostischen Zuordnung könnten Therapiekonzepte erstellt werden. Das Beschwerdebild entspricht aus psychiatrischer Sicht am ehesten einer somatoformen Störung. Ob ein positiver Therapieerfolg an einer entsprechenden Abteilung zu erreichen ist, ist derzeit nicht beurteilbar, aber auch nicht auszuschließen. Sinnvoll wäre gewesen, wenn die Beschwerdeführerin der Empfehlung von K vom 04.07.2013 nachgekommen wäre und sich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer der von ihm aufgezählten Kliniken einer Untersuchung und einer weiteren diagnostischen Abklärung unterzogen hätte. Sie suchte zwar zahlreiche Ärzte auf. Die Symptome verlagerten sich. Insgesamt kam es jedoch zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes. Zielführende Schritte, wie beispielsweise ein stationäres Setting, wurden nicht wahrgenommen. Für derartige Beschwerden, wie sie die Beschwerdeführerin hat, gibt es entsprechende Spezialkliniken und das schon seit längerer Zeit. Es liegt bis dato kein diagnostisches Konzept vor, um zu einer Diagnose zu kommen. Die Beschwerdebilder bestehen nach wie vor. Trotzdem unternahm die Beschwerdeführerin keine weiteren zielführenden Schritte, um zu einer Diagnose zu kommen, die letztendlich eine sinnvolle Therapie hätte nach sich ziehen können. Sie suchte zwar zahlreiche Ärzte auf. Die Symptome verlagerten sich. Insgesamt kam es jedoch zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes. Es ist unklar bzw. nicht gesichert, ob die Beschwerdeführerin an Migräne leidet. Somatoforme Störungen umfassen unterschiedliche Symptome, auch migräneartige Kopfschmerzen. Wenn es bei der Beschwerdeführerin ausschließlich somatoforme Störungen sein sollten, würden Medikamente gegen Migräne wahrscheinlich nicht helfen. Die größtmögliche Chance, um zu einer Diagnose zu kommen, ist ein stationäres Setting. Dabei handelt es sich um die intensivste Form der Ursachenerforschung für ein bestimmtes Krankheitsbild, da viele Spezialisten mitwirken können. Mit großer Wahrscheinlichkeit könnte man im Rahmen eines stationären Settings die Ursachen für die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beschwerden finden. Am ehesten ist eine somatische Belastungsstörung anzunehmen. Trotz der bestehenden Beschwerden unternahm die Beschwerdeführerin keine weiteren zielführenden Schritte, um zu einer Diagnose zu kommen, die letztendlich eine sinnvolle Therapie hätte nach sich ziehen können. Insbesondere nahm sie weder eine vollstationäre noch teilstationäre therapeutische Einrichtung in Anspruch, was auf Grund der Schwere der Symptomatik sinnvoll gewesen wäre. Das ist der Beschwerdeführerin in einem gewissen Maß vorwerfbar, zumal das medizinische Risiko bei der Durchführung eines stationären Settings im Verhältnis zu einem möglichen Erfolg zu vernachlässigen ist. Ob es tatsächlich einen Erfolg bringt, kann man im Vornhinein nicht sagen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und das durchgeführte Beweisverfahren im Zusammenhang mit dem vom SV O erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten. Eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin war am 23.02.2016 und am 4.10.2016 erfolgt. Wie bereits vom Sachverständigen O in der Untersuchungssituation beobachtet wurde (Gutachten S. 20), konnte auch von der Verhandlungsleiterin bei der Vernehmung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, dass sie bei der Beantwortung der Fragen oft abschweifte bzw. weit bei ihren Erzählungen ausholte. Sie verlor sich in Details und beantwortete Fragen selten auf den Punkt. Der SV O kam in seinem Gutachten vom 15.10.2016 zum Ergebnis, dass aufgrund der Befunde und der Angaben der Beschwerdeführerin die schweren körperlichen und psychischen Beschwerden erst nach der Eintragung im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgetreten seien. Die Kopfschmerzen hätten ihren Angaben gemäß erstmals 2011 begonnen, somit 4 Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin. Anfänglich seien sie nur einmal im Monat aufgetreten. Danach sei es zu zusätzlichen Beschwerden wie Gliederschmerzen und Erbrechen gekommen. Zuletzt sei das Erbrechen mit drohendem Gewichtsverlust im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe laut SV-Gutachten nicht alles unternommen, um ihre Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Insbesondere habe sie keine voll- oder teilstationäre therapeutische Einrichtung in Anspruch genommen, was jedoch aufgrund der Schwere der Symptomatik sinnvoll gewesen wäre. Aus Sicht des Sachverständigen seien die Ursache und die dementsprechende diagnostische Zuordnung der migräneartigen Kopfschmerzen, gepaart mit Erbrechen, nicht ausreichend abgeklärt. Von den unterschiedlichen Experten seien verschiedene Diagnosen erstellt worden. Erst nach einer (klaren) diagnostischen Zuordnung könnten Therapiekonzepte erstellt werden. Das Beschwerdebild entspreche aus psychiatrischer Sicht am ehesten einer somatoformen Störung. Ob ein positiver Therapieerfolg an einer entsprechenden Abteilung zu erreichen ist, sei aus jetziger Sicht nicht beurteilbar. Ein positiver Therapieerfolg sei aber auch nicht auszuschließen. In der Verhandlung am 09.01.2017 wurde im Beisein der Beschwerdeführerin und der Parteienvertreter das Gutachten O ausführlich erörtert. Der Sachverständige führte ergänzend aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein konsequenter Weg erkannt werden könne, der dazu geführt habe, um eine sichere Diagnose stellen zu können. Erst aufgrund einer sicheren Diagnose wäre eine entsprechende Therapie möglich gewesen. Eine klare Diagnose, dass die Beschwerdeführerin an einer Migräne leide, könne er aufgrund der vorliegenden Befunde nicht stellen. Zu einer allfälligen Migräneprophylaxe führte der Sachverständige aus, dass die Verdachtsdiagnose Migräne stimmen könne, wenn sich durch die Einnahme von Medikamenten die Migräne/Kopfschmerzen verbessern würden. Eine stationäre Abklärung sei schon seitens K im Jahr 2013 empfohlen worden. Dieser habe auch konkrete Aufenthaltsorte, wie die psychosomatische Klinik ***, die ***klinik in *** und ***, genannt. Aus Sicht des Sachverständigen wären es geeignete Orte gewesen, um eine Abklärung herbeiführen zu können. Die Beschwerdeführerin habe „ein Sammelsurium von Symptomen“, wobei sie versuche, diese einzelnen Symptome zu bewältigen. Dies sei aber zu wenig, da man der Sache auf den Grund gehen müsse. Sinnvoll wäre gewesen, wenn die Beschwerdeführerin der Empfehlung von K vom 04.07.2013 nachgekommen wäre und sich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer der von ihm aufgezählten Kliniken einer Untersuchung und einer weiteren diagnostischen Abklärung unterzogen hätte. Sie habe zwar zahlreiche Ärzte aufgesucht. Die Symptome hätten sich verlagert. Insgesamt sei es jedoch zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Zielführende Schritte, wie beispielsweise ein stationäres Setting, seien nicht wahrgenommen worden. Für derartige Beschwerden, wie sie die Beschwerdeführerin habe, gebe es entsprechende Spezialkliniken und das schon seit längerer Zeit. Warum ein stationärer Aufenthalt nicht von allen behandelnden Ärzten empfohlen wurde, konnte der Sachverständige nicht erklären. Allerdings hatte ja K einen derartigen Aufenthalt empfohlen. Es gebe bis dato kein diagnostisches Konzept, um zu einer Diagnose zu kommen. Die Beschwerdebilder bestünden nach wie vor. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin keine weiteren zielführenden Schritte unternommen, um zu einer Diagnose zu kommen, die letztendlich eine sinnvolle Therapie hätte nach sich ziehen können. Das sei der Beschwerdeführerin in einem gewissen Maß vorwerfbar. Alle möglichen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, zähle zu den Mitwirkungspflichten von kranken Menschen. Der Patient sei auch verpflichtet, sich zu informieren, welche zielführenden Maßnahmen es gibt. Diesbezüglich müsse er sich auch in einem weiteren Umfeld erkundigen. Wenn der Patient erfahre, dass bestimmte Therapieversuche keinen Erfolg zeigten, dann sei es auch indiziert, den Arzt zu wechseln. Das hätte auch die Beschwerdeführerin tun sollen. Wenn es zu keiner Besserung der zu erleidenden Beschwerden komme, müsse der Patient auch die Diagnose hinterfragen. Wenn die Beschwerdeführerin annehme, der behandelnde Arzt P habe bei ihr eine falsche Diagnose gestellt, dann könne das möglicherweise auf ein Missverständnis zurückgeführt werden. Somatoforme Störungen würden unterschiedliche Symptome, auch migräneartige Kopfschmerzen umfassen. Wenn die Beschwerdeführerin ausschließlich somatoforme Störungen hätte, würden Medikamente gegen Migräne wahrscheinlich nicht helfen. Die größtmögliche Chance, um zu einer Diagnose zu kommen, sei ein stationäres Setting. Dabei handle es sich um die intensivste Form der Ursachenerforschung für ein bestimmtes Krankheitsbild, da viele Spezialisten mitwirken könnten. Mit großer Wahrscheinlichkeit könnte man im Rahmen eines stationären Settings die Ursachen für die von der Beschwerdeführerin erlittenen Beschwerden finden. Mit 100%-iger Sicherheit könnte man das nicht sagen. Allerdings könnte mit einem stationären Setting erreicht werden, dass es der Beschwerdeführerin besser gehe, sie möglicherweise auch wieder ihren Beruf ausüben könne. Das medizinische Risiko bei der Durchführung eines stationären Settings im Verhältnis zu einem möglichen Erfolg sei zu vernachlässigen. Ob es tatsächlich einen Erfolg bringe, könne man im Vornhinein nicht sagen. Ob bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Störung oder eine Migräne vorliegt, könne mit Hilfe der bisher aufliegenden Befunde nicht beantwortet werden. Beide Erkrankungen würden eine unterschiedliche Therapie brauchen. Der Sachverständige ging im Rahmen seines Gutachtens am ehesten von einer somatischen Belastungsstörung aus. Diese Diagnose ließe sich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes widerlegen. Im Rahmen eines solchen Aufenthaltes könnte auch abgeklärt werden, ob eine sogenannte „Rentenneurose“ vorliegt. Die Beschwerdeführerin sei wie auf einem „Fleckerlteppich“ unterwegs gewesen. Alle in Anspruch genommenen Therapien hätten keinen Erfolg gezeigt, „ansonsten sie nicht im Verhandlungssaal gesessen sei“. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen: Gemäß § 7 Abs. 5 letzter Absatz der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16.10.2014 endet der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit gleichgestellt ist eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, letzter Absatz der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16.10.2014 endet der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit gleichgestellt ist eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin laut Gutachten des Sachverständigen O nicht ausreichend vorgenommen. Insbesondere wäre ihr ein stationärer Aufenthalt in einer der schon von K empfohlenen psychosomatischen Kliniken, wie in ***, in der ***klinik in *** oder in ***, zumutbar gewesen. Das Risiko eines derartigen medizinischen Aufenthaltes im Verhältnis zu einem allfälligen Erfolg, zumindest zu einer gesicherten Diagnose zu kommen, ist zu vernachlässigen. Der Beschwerdeführerin wäre es daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen, sich einem derartigen Aufenthalt zu unterziehen. Denn erst aufgrund einer gesicherten Diagnose kann mit einer geeigneten Therapie begonnen werden. Nach ständiger Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht führt eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustands geführt hätte. Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie oder einer Untersuchung seines Gesundheitszustands zur Feststellung des Therapieerfolgs den Weiterbezug der Pension zu erreichen. Erst wenn ein die Invalidität begründender Zustand eingetreten ist, der auch bei entsprechender zumutbarer Behandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist, besteht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität (vgl. OGH 19.01.2010, 10 Ob S 210/09v).Nach ständiger Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht führt eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustands geführt hätte. Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Verweigerung einer zumutbaren Therapie oder einer Untersuchung seines Gesundheitszustands zur Feststellung des Therapieerfolgs den Weiterbezug der Pension zu erreichen. Erst wenn ein die Invalidität begründender Zustand eingetreten ist, der auch bei entsprechender zumutbarer Behandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist, besteht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität vergleiche OGH 19.01.2010, 10 Ob S 210/09v). Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 23.01.2017, LVwG-AV-1254/001-2015, davon aus, dass eine schuldhafte Verweigerung der Inanspruchnahme einer dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit vorliegt. Aufgrund der erhobenen Revision der Beschwerdeführerin hob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.09.2018, Zl. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017, LVwG-AV-1254/001-2015 auf. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte es klarer diesbezüglicher Vorgaben seitens der RAK NÖ bedurft, um von einer schuldhaften Verweigerung der Inanspruchnahme einer dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit ausgehen zu können. In diesem Sinn kann auch ein stationärer Klinikaufenthalt zur Abklärung der Krankheitsursachen als Schritt einer zumutbaren und dienlichen Heilbehandlung angesehen werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wäre ein derartiger Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin zumutbar. Ein solcher würde auch keine Gefahr für die Beschwerdeführerin mit sich bringen, zumal ja kein operativer Eingriff vorgesehen ist. Vielmehr könnte während eines Klinikaufenthaltes möglicherweise eine genaue Diagnose für die Beschwerden der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Nachdem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht aufgetragen hat, die Ursachen für ihre Beschwerden im Rahmen eines Klinikaufenthaltes abklären zu lassen, musste der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1254.006.2015

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