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§ 28§ 25a§ 6§ 1§ 3§ 11§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1298/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom
- August 2017, Zl. *** wurde der Antrag des A, geboren ***, um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom
- Oktober 2016, Zl. ***, abgeschlossen zwischen C als Verkäuferin einerseits und A als Käufer andererseits, betreffend die Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 17,0624 ha und einem Kaufpreis von € 600.000,00, abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6 Abs. 2 Z.1 i.V.m. § 1 Z. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4, 6, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Interessentenerklärung der D reg.Gen.m.b.H. beim Antragsteller zu prüfen war, ob er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit alleine bewirtschafte und daraus den eigenen Lebensunterhalt, zumindest zu 25 % des gesamten Einkommens bestreiten könne und diese Absicht durch ausreichende Gründe und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit nachweise. Beim Vergleich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, welche ausschließlich aus einer Pension stammen würden, mit den geringeren Einkünfte aus der Landwirtschaft sei die Grundverkehrsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass das landwirtschaftliche Einkommen im Verhältnis zum Gesamteinkommen lediglich 13,18 % betrage und somit unter dem vorgegebenen Wert von 25 %, welcher den erheblichen Teil des Gesamteinkommens darstelle, liege. Beachtet müsse in diesem Zusammenhang werden, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, da diese Einnahmen vom Antragsteller nicht vorgelegt worden wären. Selbst unter Zugrundelegung der vom Antragsteller selbst zugestanden Zahlen bzw. Daten liege der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen so weit unter dem im Motivenbericht verlangten 25 %-Grenzwert, dass sich auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Einkünfte aus der kaufgegenständlichen Fläche daran nichts ändern würde. Demnach sei auch eine Prüfung des Käufers hinsichtlich der Bestimmung des „§ 3 NÖ Z.2 lit. b GVG“ als werdender Landwirt, nämlich ob er nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschafte, obsolet. Beachtet müsse in diesem Zusammenhang werden, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, da diese Einnahmen vom Antragsteller nicht vorgelegt worden wären. Selbst unter Zugrundelegung der vom Antragsteller selbst zugestanden Zahlen bzw. Daten liege der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen so weit unter dem im Motivenbericht verlangten 25 %-Grenzwert, dass sich auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Einkünfte aus der kaufgegenständlichen Fläche daran nichts ändern würde. Demnach sei auch eine Prüfung des Käufers hinsichtlich der Bestimmung des „§ 3 NÖ Ziffer 2, Litera b, GVG“ als werdender Landwirt, nämlich ob er nach dem Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschafte, obsolet. Demgegenüber ergebe sich aus der im Verfahren rechtswirksam eingebrachten Interessentenerklärung der Land- D reg.Gen.m.b.H. ein ausreichender Beleg dafür, dass diese in der Lage sei, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, liege doch ein entsprechender Beweis der Interessentenerklärung bei. Da der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes sei und zumindest ein Interessent vorhanden sei, dem die Landwirtseigenschaft im Sinne dieses Gesetzes zukomme, sei der Antrag des Antragstellers abzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers A vom 25.09.2017, in der beantragt wurde, den Vertrag zu genehmigen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. a NÖ GVG und § 3 Abs. 2 lit. b NÖ GVG; in eventu mögen Sachverhaltser-gänzungen in Bezug auf die 25 % Grenze vorgenommen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers A vom 25.09.2017, in der beantragt wurde, den Vertrag zu genehmigen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, NÖ GVG und Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, NÖ GVG; in eventu mögen Sachverhaltser-gänzungen in Bezug auf die 25 % Grenze vorgenommen werden. Begründend wird in dieser Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Schreiben des Parteienvertreters vom 04.08.2017 nach Vorliegen von abgerechneten Ernten und Rücksprache mit dem Antragsteller bekanntgegeben worden sei, dass das zu erwartende Einkommen aus der Landwirtschaft für das erste Bewirtschaftungsjahr 2017 erwartungsgemäß höher sein werde als sein außerlandwirtschaftliches Einkommen. Weiters sei bekannt gegeben worden, dass das landwirtschaftliche Einkommen noch weiter steigen werde, da weitere Zukäufe geplant seien und die verbleibenden verpachteten Flächen der Selbstbewirtschaftung zugeführt werden würden. Die Grundverkehrsbehörde stütze sich bei ihrer Feststellung zur Einkommensquote landwirtschaftliches/außerlandwirtschaftliches von 13,18 % auf das agrartechnische Gutachten vom 20.07.
- Dort würden die Einnahmen auf Grundlage der groben Schätzung eines Landwirtes bewertet, der nach langer Zeit die Selbstbewirtschaftung seines Betriebes wieder aufnehme und somit nur eine vage Prognoseerklärung für das erste Betriebsjahr 2017 abgeben könne. Seine außerbetrieblichen Einkünfte würden sich laut Lohnzettel 2016 auf netto€ 24.805,02 belaufen. Diese seien maßgeblich für die Berechnung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Die Grundverkehrsbehörde habe irrtümlich mit den Bruttowerten kalkuliert. Die zu erwartenden Ausgaben seien von der Sachverständigen ohne jeglichen Anhaltspunkt auf Grundlage der Pauschalierungs-verordnung mit 70 % angenommen worden. Die Pauschalierungsverordnung stelle nur eine Steuerbegünstigung für Landwirte dar, sei für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben vollkommen ungeeignet und werde von vielen als verfassungswidrig erachtet. Die Grundverkehrsbehörde habe jedenfalls diese Daten völlig unreflektiert übernommen und gehe daher von völlig falschen Berechnungs-grundlagen aus.Seine außerbetrieblichen Einkünfte würden sich laut Lohnzettel 2016 auf netto, € 24.805,02 belaufen. Diese seien maßgeblich für die Berechnung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Die Grundverkehrsbehörde habe irrtümlich mit den Bruttowerten kalkuliert. Die zu erwartenden Ausgaben seien von der Sachverständigen ohne jeglichen Anhaltspunkt auf Grundlage der Pauschalierungs-verordnung mit 70 % angenommen worden. Die Pauschalierungsverordnung stelle nur eine Steuerbegünstigung für Landwirte dar, sei für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben vollkommen ungeeignet und werde von vielen als verfassungswidrig erachtet. Die Grundverkehrsbehörde habe jedenfalls diese Daten völlig unreflektiert übernommen und gehe daher von völlig falschen Berechnungs-grundlagen aus. Auf das Schreiben vom 04.08.2017, wonach die geforderte Einkommenssituation gegeben sei, sei nicht eingegangen worden. Aus der der Beschwerde als Beilage ./A angeschlossenen Einnahmen- und Ausgabenrechnung, datiert vom
- September 2017, ergebe sich, dass die Einnahmen aus der Landwirtschaft € 133.208,95 betragen würden. Demgegenüber würden die damit zusammenhängenden Ausgaben € 69.864,00 betragen. Hieraus errechne sich für das erste Wirtschaftsjahr 2017 ein Überschuss von € 63.314,
- Das außerlandwirtschaftliche Einkommen betrage € 24.805,
- Es ergebe sich daher ein Verhältnis von landwirtschaftlichem zu nichtlandwirtschaftlichem Einkommen in der Einnahmen/Ausgaben Rechnung von 71,9 %, sodass dieser Wert weit über der vom Motivenbericht gelegenen25 %-Marke liege. Es ergebe sich daher ein Verhältnis von landwirtschaftlichem zu nichtlandwirtschaftlichem Einkommen in der Einnahmen/Ausgaben Rechnung von 71,9 %, sodass dieser Wert weit über der vom Motivenbericht gelegenen, 25 %-Marke liege. In der Vollpauschalierung (Gewinn = 43% des Einheitswertes) betrage das Verhältnis rund 58,3 %. In der Teilpauschalierung (Gewinn = 30 % des Umsatzes bei 70 % Ausgaben) betrage der Wert 61,7 %. Jedenfalls werde die Grenze von 25 % mehr als deutlich erreicht. Zudem kritisiere die Behörde, dass kein Betriebskonzept vorgelegt worden sei. Diesem Einwand sei der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass auch keines verlangt worden sei. Falls ein solches zweckdienlich erscheine, werde es aber umgehend nachgereicht. Die Grundverkehrsbehörde stelle außerdem auf Basis der unrichtigen Berechnungsgrundlagen fest, dass die 25 %-Grenze auch nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Zukaufs erreicht werden könne und habe aus diesem Grund eine Prüfung des Käufers hinsichtlich der Bestimmungen des „§ NÖ Z.2 lit.b GVG“ (gemeint wohl: § 3 Z 2 lit. b Nö GVG) als werdender Landwirt unterlassen. Wenn die Grundverkehrsbehörde diesbezüglich Recht hätte, wäre dem kompletten § 3 Z.2 lit. b NÖ GVG der Anwendungsbereich entzogen (Anm.: gegenteilig formuliert zu lit a lautet lit b: „…den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und…“). Aufgrund der unterschiedlichen Formulierung sollte diese Bestimmung gerade beginnenden Landwirten die rechtliche Möglichkeit gewähren, einen landwirtschaftlichen Betrieb auch unter Zukäufen von Liegenschaften aufzunehmen. Und dies unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine komplette Neugründung oder die Wiederaufnahme eines bisher verpachteten Betriebes handle. Die Absicht im Sinne des § 3 Z. 2 lit. b NÖ GVG sei jedenfalls beim Antragsteller gegeben.Zudem kritisiere die Behörde, dass kein Betriebskonzept vorgelegt worden sei. Diesem Einwand sei der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass auch keines verlangt worden sei. Falls ein solches zweckdienlich erscheine, werde es aber umgehend nachgereicht. Die Grundverkehrsbehörde stelle außerdem auf Basis der unrichtigen Berechnungsgrundlagen fest, dass die 25 %-Grenze auch nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Zukaufs erreicht werden könne und habe aus diesem Grund eine Prüfung des Käufers hinsichtlich der Bestimmungen des „§ NÖ Ziffer 2, Litera b, GVG“ (gemeint wohl: Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, Nö GVG) als werdender Landwirt unterlassen. Wenn die Grundverkehrsbehörde diesbezüglich Recht hätte, wäre dem kompletten Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG der Anwendungsbereich entzogen Anmerkung, gegenteilig formuliert zu Litera a, lautet lit b: „…den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und…“). Aufgrund der unterschiedlichen Formulierung sollte diese Bestimmung gerade beginnenden Landwirten die rechtliche Möglichkeit gewähren, einen landwirtschaftlichen Betrieb auch unter Zukäufen von Liegenschaften aufzunehmen. Und dies unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine komplette Neugründung oder die Wiederaufnahme eines bisher verpachteten Betriebes handle. Die Absicht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG sei jedenfalls beim Antragsteller gegeben. Weiters wird in der Beschwerde noch Folgendes ausgeführt: Richtigerweise sei der Antrag nicht am 30.01.2017, sondern am 17.11.2016 gestellt worden. Da sich die Behörde fälschlicherweise für unzuständig gehalten und den Antrag an die offenbar unrichtige Behörde weitergeleitet habe seien die antragsgegenständlichen Unterlagen am 27.01.2017 nochmalig an die Grundverkehrsbehörde übermittelt worden. Schließlich wird in der Beschwerde noch bemängelt, dass das Datum der Übermittlung der Interessentenmeldung an die Bezirksbauernkammer sowie das Datum des Einlangens bei der Bezirksbauernkammer im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung finden würde, sodass die Überprüfung der Rechtzeitigkeit dieser Interessentenmeldung durch den Berufungswerber (gemeint wohl: Beschwerdeführer) nicht möglich sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***, Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in - die Feldstückliste MFA 2018 mit der MFA 2018-Feldstücksliste-Korrektur betreffend A (Beilage ./A der Verhandlungsschrift) - den Einkommenssteuerbescheid 2016 betreffend A sen. (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) - ein Konvolut (Beilage ./C der Verhandlungsschrift) bestehend aus ● einem agrartechnischen Gutachten [1 Seite], ● einem Angebot hinsichtlich der Übernahme vom Pachtflächen der Stadtgemeinde *** durch den Antragsteller vom 14.12.2017, ● dem Mehrfachantrag-Flächen 2018 vom 01.03.2018, betreffend den Betrieb des Antragstellers, ● den Mehrfachantrag-Flächen 2018 betreffend den Betrieb des Antragstellers ● der Feldstückliste MFA 2018 des Antragstellers ● der Mitteilung betreffend das Österreichische Umweltprogramm (ÖPUL 2015) für das Antragsjahr 2017 vom 12.01.2018 [Seite 1 von 4], ● die Bescheid Direktzahlungen 2017 der Agrarmarkt-Austria vom 12.01.2018 [Seite 1 von 7] ● das Agrar Markt Austria Kontoblatt 2017 ● das Schreiben der Gemeinde *** vom 05.04.2018 betreffend Anfrage zur geplanten Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle und eines Büros ‚auf Objekt ***‘ sowie ● eine Aufstellung betreffend Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2017 mit einem Einkünftevergleich der landwirtschaftlichen Einkünfte und der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte; - ein Konvolut an Wiegescheinen der E GmbH (Wiegeschein Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, eines Liefer- und Wiegescheines der F GmbH vom 11.10.2017 sowie vom 20.12.2017, Wiegescheine der E GmbH mit der Nr. ***, Nr. ***, (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) und - die Firmenbuchauszüge (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) betreffend o der G GesmbH FN ***; o der I GmbH FN ***, und der römisch eins GmbH FN ***, und o der H GmbH FN *** Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik J zur Frage, wie hoch das landwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb ist. Aufgrund dieses durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht aus den Grundstücken mit den Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde ***, hat eine Fläche von insgesamt 17,0624 ha und steht im Eigentum von C. Im örtlichen Flächenwidmungsplan weist die die Liegenschaft die Flächenwidmung ‚Grünland/Land- und Forstwirtschaft‘ auf und wird derzeit als Acker genutzt. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Nutzung „Landwirtschaft (landwirtschaftlich genutzte Grundflächen [Äcker, Wiesen oder Weiden]), Sonstige (Straßenverkehrsanlagen).“ Am 12.10.2016 wurde hinsichtlich der oben genannten Grundstücke zwischen C, geboren ***, als Verkäuferin einerseits und A, geboren ***, als Käufer andererseits ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 600.000,-- vereinbart. Mit Antrag vom
- November 2016 hat der Käufer A bei der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
§ 6NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt.Mit Antrag vom 17.
November 2016 hat der Käufer A bei der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes
Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 beantragt. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha durchgeführten Kundmachungsverfahrens bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer in der Kundmachung festgelegten Anmeldefrist bis ‚20.02.2017‘ ist von der D reg.Gen.m.b.H. mit Schreiben vom
- Februar 2017 am
- Februar 2017 eine Interessentenerklärung abgegeben worden, in der rechtsverbindlich erklärt wurde, dass die D reg.Gen.m.b.H. als Interessentin für die Gesamtliegenschaft „Kaufvertrag A – C“ auftritt, die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises€ 600.000,-- garantiert, die gegenständlichen Kaufflächen innerhalb von fünf Jahren an Landwirte oder Landwirtinnen weitergeben wird und auch die sonstigen im § 3 Z. 4 lit. a NÖ GVG angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Nachweis der Finanzierung wurde eine Bestätigung der *** vom
- Februar 2017 vorgelegt, in dem die Finanzierung der Kaufsumme für den Grundankauf bestätigt wird.Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha durchgeführten Kundmachungsverfahrens bei der Bezirksbauernkammer *** mit einer in der Kundmachung festgelegten Anmeldefrist bis ‚20.02.2017‘ ist von der D reg.Gen.m.b.H. mit Schreiben vom
- Februar 2017 am
- Februar 2017 eine Interessentenerklärung abgegeben worden, in der rechtsverbindlich erklärt wurde, dass die D reg.Gen.m.b.H. als Interessentin für die Gesamtliegenschaft „Kaufvertrag A – C“ auftritt, die Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises, € 600.000,-- garantiert, die gegenständlichen Kaufflächen innerhalb von fünf Jahren an Landwirte oder Landwirtinnen weitergeben wird und auch die sonstigen im Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Nachweis der Finanzierung wurde eine Bestätigung der *** vom
- Februar 2017 vorgelegt, in dem die Finanzierung der Kaufsumme für den Grundankauf bestätigt wird. Diese Interessentenerklärung wurde von der Bezirksbauernkammer *** in der Folge am
- Februar 2017 mit der Erklärung, dass der Erwerber nach den aufliegenden Unterlagen bei der Bezirksbauernkammer kein hauptberuflicher Landwirt ist und eine Interessentin im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, an die Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha übermittelt. Hinsichtlich des Käufers A, geboren ***, ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: A bewirtschaftet einen vollpauschalierten Landwirtschaftsbetrieb in der Größe von derzeit ca. 58,00 ha, wobei die verfahrensgegenständlichen 17 ha bereits in dieser Fläche enthalten sind. Der Einheitswert der bewirtschafteten Fläche des Antragstellers beträgt € 58.300,--. Insgesamt beläuft sich der gesamte Grundbesitz des Antragstellers auf ca. 115 ha und ist geplant, jährlich weitere 3 ha in die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu übernehmen. Die derzeit nicht bewirtschafteten Eigentumsflächen setzen sich aus Brachflächen und aus Flächen zusammen, die teilweise Baugründe sind und andere Nutzungen haben. Auch gibt es von Seiten des Beschwerdeführers ein Angebot an die Stadtgemeinde ***, die zur Verfügung stehenden Gemeindeflächen pachten und landwirtschaftlich bewirtschaften zu wollen. Von den im Eigentum befindlichen Flächen sind aktuell 8 ha verpachtet. Dabei handelt es sich um Pferdekoppeln; der Antragsteller erzielt aus dieser Verpachtung Erlöse in der Höhe von € 8.000,-. Eine Tierhaltung erfolgt nicht. Derzeit werden Erträge und Erlöse aus dem Verkauf von Weizen, Sonnenblumen, Körnermais und Grünbrache erzielt. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen werden mit Ausnahme der Spritztätigkeiten vom Antragsteller und Käufer selbst bzw. gemeinsam mit seinem Neffen K vorgenommen. Die Erntearbeiten werden ebenfalls vom Käufer geleistet. An Maschinen und Geräten sind eine Sämaschine, ein Grubber und ein Häcksler im Eigentum vorhanden, die an der Betriebsstelle ***, ***, im Freien abgestellt sind. Ein Traktor wurde am 05.02.2018 angeschafft. Die vom Antragsteller benötigten übrigen Maschinen werden vom Bruder ausgeliehen. Einen eigenen Mähdrescher gibt es nicht und wird dieser, soweit erforderlich, vom Neffen beigestellt. Geplant ist die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle und eines Büros im Objekt ***. Eine baubehördliche Bewilligung dafür gibt es allerdings noch nicht und wären vor Umsetzung dieses Vorhabens verschiedene bauliche Maßnahmen seitens des Beschwerdeführers zu treffen, wie etwa die Verlegung von Sickerschächten bzw. eine Trennung zum Betriebsanlagenareal des Gewerbebetriebes der A GmbH. Der Antragsteller war in seiner Jugend von 1961 bis 1971 im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig und hat in den Jahren 1962 und 1963 die bäuerliche Fachschule in *** absolviert. Bis 1997 hat er einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb geführt. Vorrangig hat er das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgeübt, verfügt auch über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen und hat ein Transportunternehmen und ein Kies- und ein Betonwerk (G GesmbH, I GmbH, H GmbH) aufgebaut. Der Antragsteller war in seiner Jugend von 1961 bis 1971 im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig und hat in den Jahren 1962 und 1963 die bäuerliche Fachschule in *** absolviert. Bis 1997 hat er einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb geführt. Vorrangig hat er das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgeübt, verfügt auch über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen und hat ein Transportunternehmen und ein Kies- und ein Betonwerk (G GesmbH, römisch eins GmbH, H GmbH) aufgebaut. Seit 2006 ist der Antragsteller in Pension und werden diese Unternehmen nun von seinem Sohn geführt. Geplant ist, dass die Enkeltochter L nach Abschluss der vierten Klasse Gymnasium die landwirtschaftliche Fachschule in *** besucht, um in weiterer Folge in den Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers einzusteigen. Das zur Einkommenssteuerberechnung maßgebliche erzielte Gesamteinkommen des Antragstellers beträgt € 39.828.89, und setzt sich wie folgt zusammen: Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 6.543,89 und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in der Höhe von € 33.285,00 (von der PVA € 31.617,00 und von der A GmbH € 1.800,00 abzüglich € 132,00 an Werbungskosten). Aus den verkauften landwirtschaftlichen Produkten erzielt A landwirtschaftliche Erlöse von € 33.399,20 und öffentliche Gelder (ÖPUL) in der Höhe von € 18.756,52, insgesamt sohin landwirtschaftliche Erlöse in der Höhe von € 52.155,
- Diesen Erlösen stehen landwirtschaftliche Ausgaben (für Saatgut, Diesel, Dünger, Herbizide, Spritzarbeiten) in der Höhe von € 26.590,81 gegenüber. Zu diesen Ausgaben sind zusätzlich auch noch die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von € 12.617,04, sowie die Abschreibung für Maschinen und Geräte, in der Höhe von ca. € 13.000,-- als weitere Ausgaben hinzuzurechnen. Insgesamt ergeben sich sohin Ausgaben in der Höhe von € 52.207,85, wobei dabei allerdings weder ● die Grundsteuer in der Höhe von ca. 1 % vom Einheitswert (€ 58.300,--,) noch ● Abgaben und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Höhe von ca. 3 % vom Einheitswert des Eigengrundes berücksichtigt sind. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs-verfahrens vor der belangten Behörde stützen sich auf den Verwaltungsakt und insbesondere auf den einleitenden Antrag vom 17.11.2016 sowie auf die Interessentenerklärung der D reg.Gen.m.b.H. vom
- Februar
- Auch die fristgerechte Einbringung dieser Erklärung ergibt sich unbedenklich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde im Hinblick auf den von der Bezirksbauern-kammer *** auf der Interessentenerklärung aufgebrachten Eingangsstempel mit dem Datum „
- Feb. 2017“, ebenso dass das Ende der Anmeldefrist (für die Einbringung von Interessentenerklärungen) auf der Kundmachung mit 20.02.2017 festgelegt war. Die Festhaltungen zu der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere die Grundstücksnummern und deren Widmung, ergeben sich aus dem Grundbuch, dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung und dem Kaufvertrag vom
- Im Kaufvertrag ist auch der Kaufpreis ausgewiesen. Bezüglich der aktuellen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke kann sich das Gericht auf die Angaben im verfahrensleitenden Antrag stützen, die durch die Wahrnehmungen der beigezogenen agrartechnischen Amtssach-verständigen, bei der von ihr vorgenommenen Besichtigung vor Ort Bestätigung gefunden haben. Die Feststellungen zur Größe des derzeitigen landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers und zur Person des Beschwerdeführers selbst sowie zu seinen Einkommensverhältnissen gehen ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf die von diesem vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beilage ./C der Verhandlungsschrift, zurück. Aus dieser in der Verhandlung vorgelegten Aufstellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer Erlöse aus verkauften Produkten (Weizen 33,75 t zu € 5.219,35, Sonnenblume 29,48 t zu € 8.546,61, Mais109,75 t zu € 12.263,74 samt einer Nachzahlung des Lagerhauses im Juni 2018 von € 7.369,50) in der Höhe von € 33.399,20 für das Wirtschaftsjahr 2017 lukriert hat. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer öffentliche Gelder – ÖPUL - in der Höhe von€ 18.756,52 bezogen. Insgesamt ergeben sich sohin Erlöse aus der Landwirtschaft von € 52.155,
- Die Feststellungen zur Größe des derzeitigen landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers und zur Person des Beschwerdeführers selbst sowie zu seinen Einkommensverhältnissen gehen ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf die von diesem vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Beilage ./C der Verhandlungsschrift, zurück. Aus dieser in der Verhandlung vorgelegten Aufstellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer Erlöse aus verkauften Produkten (Weizen 33,75 t zu € 5.219,35, Sonnenblume 29,48 t zu € 8.546,61, Mais, 109,75 t zu € 12.263,74 samt einer Nachzahlung des Lagerhauses im Juni 2018 von € 7.369,50) in der Höhe von € 33.399,20 für das Wirtschaftsjahr 2017 lukriert hat. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer öffentliche Gelder – ÖPUL - in der Höhe von, € 18.756,52 bezogen. Insgesamt ergeben sich sohin Erlöse aus der Landwirtschaft von € 52.155,
- Bei den von dem Beschwerdeführer in Beilage ./C der Verhandlungsschrift unter „Summe der Einnahmen“ auch mit in Ansatz gebrachten Pachterlösen in der Höhe von € 8.000,00 handelt es sich mangels einer eigenen Bewirtschaftung dieser Flächen (allfällige Erlöse aus der Bewirtschaftung dieser Flächen sind den landwirtschaftlichen Einkünften des Pächters dieser Flächen zuzurechnen) um keine landwirtschaftlichen Einkünfte, sondern sind diese den außerlandwirtschaftlichen Einkünften des Beschwerdeführers als Verpächter dieser Flächen zuzurechnen. Lediglich bei einer rein steuerrechtlichen Betrachtung zur Ermittlung der zu entrichtenden Einkommenssteuer werden derartige Pachteinnahmen unter den landwirtschaftlichen Einkünften geführt. An Ausgaben in seinem landwirtschaftlichen Betrieb hat der Beschwerdeführer Kosten für Saatgut, Diesel, Dünger, Herbizide und Spritzarbeiten im Betrag von€ 26.590,81 in Ansatz gebracht. An Ausgaben in seinem landwirtschaftlichen Betrieb hat der Beschwerdeführer Kosten für Saatgut, Diesel, Dünger, Herbizide und Spritzarbeiten im Betrag von, € 26.590,81 in Ansatz gebracht. Die von ihm veranschlagten Sozialversicherungsbeiträge für die Sozialversicherungs-anstalt der Bauern in der Höhe von 5.802,85 sind nach der auch im Verfahren vorgelegten Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.02.2017 nicht nachvollziehbar, sondern ergeben sich aus dieser Beitragsvorschreibung für den Zeitraum per Jänner 2017 monatliche Beiträge in der Höhe von insgesamt € 1.051,42 (wobei € 302,95 für die Krankenversicherung,€ 673,23 für die Pensionsversicherung und € 75,24 für die Unfallversicherung ausgewiesen sind), sodass jährlich Beiträge in der Höhe von € 12.617,04 zu bezahlen sind. Ein Nachweis des Beschwerdeführers für die von ihm in derBeilage ./C der Verhandlungsschrift angegebenen Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von € 5.802,00 (für ein ganzes Jahr) wurde nicht erbracht und stellt sich auch nach den übrigen vorliegenden Unterlagen als nicht nachvollziehbar dar. Wenn dazu der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein Nachreichen von diesen Betrag erklärenden Unterlagen in Aussicht gestellt hat, ist ihm einerseits der im Behördenakt einliegende Auszug der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.02.2017 entgegenzuhalten, aus dem sich die jährlich zu zahlenden Beiträge in der oben beschriebenen Höhe von € 12.617,04 in unbedenklicher Weise ergeben; andererseits ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde mit dem Lohnzettel für 2016 vorgelegten Konvolut eine monatliche Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.754,73 (für das Jahr 2016) bzw. € 3.844,84 (für das Jahr 2017). Da die Beiträge bei normaler Betriebsführung 26,55 % (für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) vom Versicherungswert (Beitragsgrundlage, die wiederum aufgrund des Einheitswertes berechnet wird) ausmachen, lassen sich ca. monatliche Beiträge von € 1.020,00 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern errechnen, sodass sich daraus ebenfalls der nunmehr angenommene zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag von über € 12.000,00 nachvollziehen lässt, nicht aber jener Betrag, der vom Beschwerdeführer in der Beilage ./C der Verhandlungsschrift angegeben wurde, zumal auch Gründe für etwaige Beitragskürzungen seitens des Beschwerdeführers nicht genannt wurden. Jedenfalls ist der von dem Beschwerdeführer genannte jährliche Beitrag in der Höhe von € 5.802,00 nicht nachvollziehbar bzw. betrifft möglicherweise nur einen Teil des Kalenderjahres. Inwieweit dieser vom Beschwerdeführer angegebene Betrag allenfalls bloß das rechnerische Ergebnis von Aufrechnungen, wie z.B. eine aktuelle Lastschrift mit vorhandener Gutschrift am Beitragskonto ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter untersucht werden. Die von ihm veranschlagten Sozialversicherungsbeiträge für die Sozialversicherungs-anstalt der Bauern in der Höhe von 5.802,85 sind nach der auch im Verfahren vorgelegten Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.02.2017 nicht nachvollziehbar, sondern ergeben sich aus dieser Beitragsvorschreibung für den Zeitraum per Jänner 2017 monatliche Beiträge in der Höhe von insgesamt € 1.051,42 (wobei € 302,95 für die Krankenversicherung,, € 673,23 für die Pensionsversicherung und € 75,24 für die Unfallversicherung ausgewiesen sind), sodass jährlich Beiträge in der Höhe von € 12.617,04 zu bezahlen sind. Ein Nachweis des Beschwerdeführers für die von ihm in der, Beilage ./C der Verhandlungsschrift angegebenen Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von € 5.802,00 (für ein ganzes Jahr) wurde nicht erbracht und stellt sich auch nach den übrigen vorliegenden Unterlagen als nicht nachvollziehbar dar. Wenn dazu der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein Nachreichen von diesen Betrag erklärenden Unterlagen in Aussicht gestellt hat, ist ihm einerseits der im Behördenakt einliegende Auszug der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.02.2017 entgegenzuhalten, aus dem sich die jährlich zu zahlenden Beiträge in der oben beschriebenen Höhe von € 12.617,04 in unbedenklicher Weise ergeben; andererseits ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde mit dem Lohnzettel für 2016 vorgelegten Konvolut eine monatliche Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.754,73 (für das Jahr 2016) bzw. € 3.844,84 (für das Jahr 2017). Da die Beiträge bei normaler Betriebsführung 26,55 % (für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) vom Versicherungswert (Beitragsgrundlage, die wiederum aufgrund des Einheitswertes berechnet wird) ausmachen, lassen sich ca. monatliche Beiträge von € 1.020,00 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern errechnen, sodass sich daraus ebenfalls der nunmehr angenommene zu zahlende Sozialversicherungsbeitrag von über € 12.000,00 nachvollziehen lässt, nicht aber jener Betrag, der vom Beschwerdeführer in der Beilage ./C der Verhandlungsschrift angegeben wurde, zumal auch Gründe für etwaige Beitragskürzungen seitens des Beschwerdeführers nicht genannt wurden. Jedenfalls ist der von dem Beschwerdeführer genannte jährliche Beitrag in der Höhe von € 5.802,00 nicht nachvollziehbar bzw. betrifft möglicherweise nur einen Teil des Kalenderjahres. Inwieweit dieser vom Beschwerdeführer angegebene Betrag allenfalls bloß das rechnerische Ergebnis von Aufrechnungen, wie z.B. eine aktuelle Lastschrift mit vorhandener Gutschrift am Beitragskonto ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter untersucht werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit der der Beschwerde angeschlossenen Beilage ./A einen Auszug seiner Steuerberatungskanzlei M GmbH vom 20.09.2017 vorgelegt, aus dem sich genau jener Betrag für die jährlich zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge ergibt, der auch vom erkennenden Gericht rechnerisch ermittelt worden ist. Im Übrigen bleiben in der Ausgaben-Aufstellung des Beschwerdeführers (Beilage ./C der Verhandlungsschrift) auch Ausgaben, die zweifelsohne bei einer betriebswirtschaftlichen Berechnung in Ansatz zu bringen sind, gänzlich unberücksichtigt. So lässt er völlig außer Acht, dass eine Abschreibung für Maschinen und Geräte pro Hektar bewirtschafteter Fläche (€ 225,- pro Hektar) als weitere Ausgabe in Ansatz zu bringen wäre; des Weiteren werden auch ● die jährlich zu zahlende Grundsteuer (ca. 1 % des Einheitswertes) und ● die Ausgaben für Abgaben und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (ca. 3 % des Einheitswertes) in seine Berechnung der Ausgaben nicht einbezogen. In diesem Zusammenhang hat die der Verhandlung beigezogene Amtssach-verständige für Agrartechnik wörtlich Folgendes ausgeführt: „Zu den Ausgaben [Anm.: in der Aufstellung des Beschwerdeführers] wird aus fachlicher Sicht jedoch festgestellt, dass es sich bei diesen Ausgaben lediglich um variable Kosten für Saatgutdünger und Pflanzenschutz bzw. Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern handelt. Es sind aber keine Kosten für Maschinen und Geräte, Gebäude, Lohnkosten etc. enthalten, die bei einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation in Rechnung gestellt werden müssten. Auch wenn diese Kosten auf Grund der Zusammenarbeit mit dem Betrieb des Neffen, mit dem Betrieb des Bruders bzw. jetzt des Neffen, nicht monetär in Rechnung gestellt werden, muss davon ausgegangen werden, dass sich dafür die Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht um mindestens 40 % erhöhen müssen. Diese 40 % kann man z.B. ablesen aus den Buchführungsergebnissen im Grünen Bericht, wo rein für die AfA ungefähr 40 % der Kosten für die Bodenausgaben auch für die AfA angesetzt werden müssen. D.h. aus betriebswirtschaftlicher Sicht müsste man noch ungefähr € 13.000,-- an Aufwand rein für Abschreibungskosten in Abzug bringen.“ Somit erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben speziell bei der Aufstellung der Ausgaben jedenfalls als unvollständig. Insbesondere liegt auch dann keine nachhaltige Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor, wenn - wie der Beschwerdeführer es tut - mit Gratisdiensten kalkuliert wird bzw. auf Gegenleistungen bezugnehmend keinerlei Abschreibungen für Maschinen und Geräte berücksichtigt werden. Schon daraus ergibt sich, dass somit für die Abschreibung von Maschinen und Geräten der von der Amtssachverständigen nachvollziehbar errechnete Betrag von € 13.000,-- als zusätzliche Ausgabe anfällt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Einkommensermittlung zugunsten des Beschwerdeführers alle von ihm vorgelegten Rechnungen zugrunde gelegt wurden, selbst jene, die auf die A GmbH lauten und nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Weiters wurden zu seinen Gunsten bei der Berechnung der Einkünfte keine Abzüge für die oben beschriebenen Ausgaben (Grundsteuer sowie Abgaben und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) in Ansatz gebracht. Somit wurde bei der Berechnung des Einkommens in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich von den Angaben des Beschwerdeführers selbst ausgegangen. Auch bei der Berechnung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Beschwerdeführers wurden ausschließlich die Angaben des Beschwerdeführer-vertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die vom Beschwerde-führer vorgelegten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid 2016) einbezogen. Lediglich die Pachteinnahmen für die Verpachtung der Pferdekoppeln in der Höhe von € 8.000,00 waren als außerlandwirtschaftliche Einkünfte (bei einer betriebswirtschaftlichen bzw. auch im Zuge einer pauschalierten Berechnung) zu qualifizieren. Dem tut keinen Abbruch, dass bei der steuerrechtlichen Betrachtung zur Berechnung der Einkommenssteuer Pachteinnahmen aus der Verpachtung von landwirtschaftlichem Grund als landwirtschaftliche Einkünfte der Berechnung zugrunde gelegt wird. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 1
NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
§ 3
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
- a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
- b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
§ 3
Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
- der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
- das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
- Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
- die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 den Bezirksbauernkammern, in Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln. Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern- kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, , - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Z.1) zu übermitteln. Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen: Dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Das Grundbuch weist eine Nutzung der Grundstücke als „Landw
(10)“, „Sonst
(10)“ auf, laut örtlichem Flächenwidmungsplan liegt die Widmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ vor. Die Grundstücke werden auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt. Das gegenständliche Kaufgeschäft bedarf somit einer grundverkehrs-behördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
- Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Antragsteller A einen vollpauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb führt und sich daraus bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung kein landwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften lässt, ergibt sich doch bei einer solcherart durchgeführten Berechnung als Ergebnis ein negatives Einkommen in der Höhe von € – 52,13 (Erlöse aus der Landwirtschaft in der Höhe von € 52.155,72 minus Ausgaben in der Höhe von € 52.207,85). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers weder ● die Ausgaben für Grundsteuer in der Höhe von ca. 1 % vom Einheitswert (€ 58.300,--) noch ● Abgaben und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Höhe von ca. 3 % vom Einheitswert des Eigengrundes, berücksichtigt worden sind und sich sohin bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung das Einkommen aus der Landwirtschaft noch wesentlich ungünstiger darstellen würde. Jedenfalls ist demnach am sonst lukrierten Gesamteinkommen kein Anteil eines landwirtschaftlichen Einkommens gegeben. Soweit der Beschwerdeführer zu dieser rein betriebswirtschaftlichen Berechnung seines landwirtschaftlichen Einkommens (auf Basis seiner eigenen Angaben) einräumt, dass die für diese Berechnung herangezogenen Unterlagen „mangelhaft“ sind (dies unter Verweis auf die Ausführungen der damit befassten Amtssachverständigen für Agrartechnik), wurde - dem Rechnung tragend – die für die Beurteilung seines landwirtschaftlichen Einkommens erforderliche Berechnung auch nach weiteren Methoden vorgenommen: Nach der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015) ergibt sich unter Zugrundelegung eines Einheitswerts der bewirtschafteten Flächen von € 58.300,-- ein landwirtschaftliches Einkommen wie folgt: Im Rahmen der Vollpauschalierung kommt ein Gewinndurchschnittssatz in Höhe von 42 % des Einheitswertes zur Anwendung. Daraus errechnet sich ein Gewinn-Grundbetrag in Höhe von € 24.486,--. Zieht man davon den Beitrag zur Sozialversicherung der Bauern in der Höhe von € 12.617,04 ab, ergibt sich ein landwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 11.868,
- Sohin beträgt das Jahresgesamteinkommen (außerlandwirtschaftliches Einkommen von € 41.285,-- [€ 33.285,-- zuzüglich der € 8.000,-- an Pachteinnahmen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei einer erwerbswirtschaftlichen Betrachtung nicht den landwirtschaftlichen Einkünften zuzurechnen sind] und landwirtschaftliches Einkommen von € 11.868,96) die Summe von € 53.153,
- Der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen, berechnet nach der Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung), liegt sohin bei 22,33 %. Bei einer Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens durch Gewinner-mittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung) ergeben sich bei einem pauschalierten Abzug für Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % von den oben dargestellten Erlösen aus der Landwirtschaft von € 52.155,72 landwirtschaftliche Einkünfte in der Höhe von € 15.646,716, von denen noch die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von € 12.617,04 abzuziehen sind, sodass sich ein landwirtschaftliches Einkommen von € 3.029,67 ergibt. Daraus errechnet sich ein Jahresgesamteinkommen (außerlandwirt-schaftliches Einkommen von € 41.285,-- [€ 33.285,-- zuzüglich der € 8.000,-- an Pachteinnahmen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei einer erwerbswirtschaftlichen Betrachtung nicht den landwirtschaftlichen Einkünften zuzurechnen sind] und landwirtschaftliches Einkommen von € 3.029,67) in der Höhe von € 44.314,
- Der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft an diesem Gesamteinkommen - berechnet nach der Teilpauschalierung - liegt sohin bei 6,83%. Bei rein steuerlicher Betrachtung ergibt sich folgendes Bild: Der Antragssteller bezieht laut Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 6.543,89 und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in der Höhe von € 33.285,
- Bei einem Jahresgesamteinkommen in der Höhe von € 39.828,89 liegt der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft an diesem Gesamteinkommen sohin bei 19,66 %. Dazu ist allerdings anzumerken, dass bei dieser steuerrechtlichen Betrachtung die Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeschlagen werden, obwohl diese Einkünfte mangels Bewirtschaftung der verpachteten Flächen durch den Verpächter keinesfalls als Einkünfte, die aus einer Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Grundverkehrsgesetzes erwirtschaftet werden, zu qualifizieren sind, sodass das dabei erzielte Ergebnis nicht mit den Grundsätzen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, wonach ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit beschrieben ist, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden, was eine bloße Verpachtung derartiger Flächen ausschließt, in Einklang zu bringen ist. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich daher insgesamt, dass der Käufer den Lebensunterhalt nicht zu einem erheblichen Teil, nämlich zumindest zu 25 % aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestreitet, da nach keiner der oben angeführten Berechnungsmethoden dieser Anteil von 25 % erreicht wird. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 wird hinsichtlich der „Erheblichkeit“ nämlich erst ein Anteil von 25 % (und darüber) des land- und fortwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen. Der Käufer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Landwirt im Sinne der Bestimmung des § 3 Z. 2 lit.a NÖ GVG. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich daher insgesamt, dass der Käufer den Lebensunterhalt nicht zu einem erheblichen Teil, nämlich zumindest zu 25 % aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestreitet, da nach keiner der oben angeführten Berechnungsmethoden dieser Anteil von 25 % erreicht wird. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 wird hinsichtlich der „Erheblichkeit“ nämlich erst ein Anteil von 25 % (und darüber) des land- und fortwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen. Der Käufer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Landwirt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG. Soweit sich aus der Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung das für den Beschwerdeführer günstigste Ergebnis ergibt, ist dazu anzumerken, dass bei dieser Methode der Gewinnermittlung ausschließlich auf den Einheitswert der bewirtschafteten Flächen abgestellt wird. Der Einheitswert ist der steuerliche Wert des land- und forstwirtschaftlichen sowie des sonstigen Grundvermögens und der zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke). Grundsätzlich ist zu der nach verschiedenen Methoden erfolgten Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens anzumerken, dass bei Vorliegen konkreter und nachvollziehbarer Angaben zu den erzielten Einkünften und getätigten Ausgaben einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Vorzug zu geben ist, weil damit der Betrieb mit allen Besonderheiten am besten abgebildet wird. Im vorliegenden Fall wurden dem entsprechend vom Beschwerdeführer für seinen Betrieb konkrete auch auf Rechnungen basierende Beträge sowohl zu den Einkünften wie auch zu den Ausgaben vorgelegt, die ohne Abstriche der Berechnung zugrunde gelegt werden konnten. Lediglich auf der Ausgabenseite waren die standardmäßig bei jedem derartigen Betrieb anfallenden - weiteren - Ausgaben (Abschreibung für Maschinen und Geräte sowie Grundsteuer und Abgaben und Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe), die der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen hat, aufzuschlagen. Ein Betriebskonzept mit Blick auf die Bestimmung des § 3 Z. 2 lit. b NÖ GVG wurde nicht vorgelegt und wurde im Rahmen der Verhandlung auch wiederholt dargelegt, dass sich der Käufer bereits auf eine Landwirtseigenschaft auf Grundlage des § 3 Z. 2 lit. a NÖ GVG stützt. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers das Vorliegen einer künftigen Landwirtseigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes prüft, ist Folgendes auszuführen:Ein Betriebskonzept mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG wurde nicht vorgelegt und wurde im Rahmen der Verhandlung auch wiederholt dargelegt, dass sich der Käufer bereits auf eine Landwirtseigenschaft auf Grundlage des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG stützt. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers das Vorliegen einer künftigen Landwirtseigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes prüft, ist Folgendes auszuführen: Von den verbleibenden 40 ha, die der Antragsteller und Käufer im Eigentum besitzt, möchte er pro Jahr ca. 3 ha zurückpachten und selbst bewirtschaften. Von diesen 40 ha muss man allerdings noch 8 ha für die bestehenden Pferdekoppeln, die verpachtet sind, abziehen, sodass sich 32 ha ergeben, die in den nächsten Jahren zurück in die Eigenbewirtschaftung fallen sollen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in 10 Jahren ca. 32 ha mehr bewirtschaftet als derzeit. Rechnet man nach der Teilpauschalierung € 52,--/ha, ergeben sich zusätzliche Einkünfte von ca. € 1.560,--. Dabei müsste aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer plant, bauliche Veränderungen vorzunehmen, insbesondere will er eine Halle bauen und Geräte, wie einen Mähdrescher, selbst erwerben. Daraus ergibt sich, dass selbst im Falle einer Betrachtung nach § 3 Z. 2 lit. b NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die Einnahmen nicht wesentlich höher wären.Dabei müsste aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer plant, bauliche Veränderungen vorzunehmen, insbesondere will er eine Halle bauen und Geräte, wie einen Mähdrescher, selbst erwerben. Daraus ergibt sich, dass selbst im Falle einer Betrachtung nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die Einnahmen nicht wesentlich höher wären. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Angaben vor dem Hintergrund, dass der Betrieb A immer gewerblich orientiert war, nicht glaubwürdig, insbesondere ist nicht glaubwürdig, dass der Antragsteller und Käufer nunmehr nach mehreren Jahren Alterspension einen Landwirtschaftsbetrieb aufbauen will, wenn in absehbarer Zeit – insbesondere im Zeitraum der nächsten zehn Jahre – nicht wesentlich höhere Einnahmen auf Grund der zu tätigenden Investitionen zu erwarten sind. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht daher fest, dass der Käufer zweifellos kein Landwirt im Sinne des § 3 Z. 2 lit. a NÖ GVG ist, aber auch nicht nach § 3 Z. 2 lit. b NÖ GVG. Die im Hinblick auf die weitere Zukunft vorgesehene Betriebsnachfolge durch die Enkelin ist jedenfalls zu wenig konkret, ist diese doch erst 14 Jahre alt, sodass sich an dem oben erwähnten Ergebnis dadurch nichts ändert.Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht daher fest, dass der Käufer zweifellos kein Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist, aber auch nicht nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG. Die im Hinblick auf die weitere Zukunft vorgesehene Betriebsnachfolge durch die Enkelin ist jedenfalls zu wenig konkret, ist diese doch erst 14 Jahre alt, sodass sich an dem oben erwähnten Ergebnis dadurch nichts ändert. Nach § 6 Abs. 2 Z.1 NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirtseigenschaft zukommt.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirtseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller kommt weder die Landwirtseigenschaft nach § 3 Z. 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirtseigenschaft im Sinne des § 3 Z. 2 lit. b NÖ GVG zu.Dem Beschwerdeführer und Antragsteller kommt weder die Landwirtseigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirtseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu. Mit der Abgabe der Interessentenerklärung durch die Land- und forstwirtschaftliche Boden und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich ist eine gesetzlich normierte Interessentin aufgetreten, der die Landwirtseigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes zukommt und die auch die formalen Voraussetzungen auf Grund der fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Es kommt somit der absolute Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ GVG zum Tragen, welcher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht.Es kommt somit der absolute Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen, welcher einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Bei dieser auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war die Beschwerde abzuweisen und damit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1298.001.2017