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{'item': 'LVwG-AV-377/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-377/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B und C, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7.3.2018, Zl. ***, betreffend baupolizeilicher Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9.5.2017, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, die im Osten straßenseitig bestehenden drei Dachgaupen am Gebäude in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, welche sich über der überdachten Durchfahrt, der Garage und dem Bad befinden, im Ausmaß von jeweils ca. 5m² und mit einer Breite von ca. 1,70 m gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abzutragen. Der Demolierungsauftrag sei bis spätestens 10.11.2017 zu erfüllen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9.5.2017, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet, die im Osten straßenseitig bestehenden drei Dachgaupen am Gebäude in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, welche sich über der überdachten Durchfahrt, der Garage und dem Bad befinden, im Ausmaß von jeweils ca. 5m² und mit einer Breite von ca. 1,70 m gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abzutragen. Der Demolierungsauftrag sei bis spätestens 10.11.2017 zu erfüllen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung vom 20.3.1998 von Frau C das Bauvorhaben, nämlich die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus mit Bescheid vom 28.7.1998, Zl. *** baubehördlich bewilligt worden sei. Mit 23.10.2014 habe Frau C der Marktgemeinde *** schriftlich mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht ausgeführt worden sei und daher auch keine Wohnnutzung gegeben sei. Im Zuge einer Überprüfung der Marktgemeinde *** am 11.4.2017 vor Ort zur Überprüfung sämtlicher Bautätigkeiten, sei festgestellt worden, dass die straßenseitigen Dachgaupen Bestand des Wohnhauses seien und somit die Baubewilligung vom Jahr 1998 teilweise konsumiert worden sei. Da die Dachgaupen nicht innerhalb der Ausführungsfrist einer Baubewilligung fertiggestellt worden seien und auch keine aktuelle Baubewilligung vorliege, sei der Bestand daher konsenslos. Der Demolierungsauftrag sei daher anzuordnen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Dachgeschoss des Wohnhauses sämtliche Bauteile aus Holz entsprechend den im Auswechslungsplan enthaltenen und somit bewilligten Aufbauten und Beplankungen ausgeführt und für einen späteren Ausbau für eine Wohnnutzung vorbereitet seien. Somit seien auch alle Dachgaupen fertiggestellt. Diese seien innerhalb der Baubewilligungsfrist fertig gestellt worden. Mit Schreiben vom 14.2.2018 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Nach Weiterleitung dieser Beschwerde an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wurde seitens des Gemeindevorstandes am 7.3.2018, Zl. ***, der Berufungsbescheid nachgeholt. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Demolierungsauftrag sei bis spätestens 30.9.2018 zu erfüllen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben nicht innerhalb der Ausführungsfristen des § 24 NÖ BO 2014 im Sinne des § 30 NÖ BO 2014 fertiggestellt worden sei. Nach § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 habe der Bauherr der Baubehörde anzuzeigen, sobald das Bauvorhaben fertiggestellt sei. Die Fertigstellung eines Teiles seines bewilligten Bauvorhabens dürfe dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften der Bauordnung, der Bautechnikverordnung und dem Bebauungsplan entspreche.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bewilligte Bauvorhaben nicht innerhalb der Ausführungsfristen des Paragraph 24, NÖ BO 2014 im Sinne des , Paragraph 30, NÖ BO 2014 fertiggestellt worden sei. Nach Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 habe der Bauherr der Baubehörde anzuzeigen, sobald das Bauvorhaben fertiggestellt sei. Die Fertigstellung eines Teiles seines bewilligten Bauvorhabens dürfe dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften der Bauordnung, der Bautechnikverordnung und dem Bebauungsplan entspreche. Die Berufungswerberin habe selbst noch 2014 bestätigt, dass das Dachgeschoß nicht ausgebaut sei. Das Recht aus der Baubewilligung vom 28.7.1998, das den Dachausbau und die Errichtung von straßenseitigen Dachgaupen vorgesehen habe, sei damit aufgrund der abgelaufenen Ausführungsfristen jedenfalls erloschen. Die Dachgaupen würden lediglich einen Teil der Baubewilligung darstellen. Diese habe den kompletten Dachausbau umfasst, der unstrittig innerhalb der Ausführungsfristen nicht fertiggestellt worden sei. Damit habe die Baubehörde erster Instanz den Abbruchbescheid für die teilweise fertiggestellten Dachgaupen erlassen müssen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Dachgaupen zur Gänze vor bzw. innerhalb der Gültigkeit der Baubewilligungsfrist aufgrund der nachträglich erteilten Baubewilligung vom 28.7.1998, Zl. ***, fertiggestellt worden seien. Das Bauvorhaben würde sich sehr wohl in trennbare Teile gliedern, zum einen die Herstellung des Daches und der Gaupen, die einerseits der Belichtung des Dachraumes dienen und andererseits wesentlich das Ortsbild gestalten würden und zum anderen den Innenausbau des Dachgeschosses, um es für die Bewohnung auszugestalten. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Abbruchauftrag aufzuheben.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 17.4.2018 vor. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde dem Verfahren der bautechnische Amtssachverständige D beigezogen und um Stellungnahme ersucht, ob sich das gegenständliche Bauvorhaben in trennbare Teile gliedern lässt. Dieser erstattete zunächst am 28.6.2018 schriftlich Befund und Gutachten und führte darin zusammengefasst aus, dass aufgrund der Aktenlage derzeit nicht nachvollzogen werden könne, ob die gegenständlichen straßenseitigen Dachgauben als trennbare Teile zu werten seien. Am 30.8.2018 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle voranging. Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Der Verhandlung wurde wiederum ASV D beigezogen, welcher im Zuge der Verhandlung seinen Befund und sein Gutachten ergänzte. Während des Lokalaugenscheins wurden auch Lichtbilder der gegenständlichen Liegenschaft angefertigt. An der Verhandlung teilgenommen haben auch Vertreter der belangten Behörde. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführervertreters B sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.Am 30.8.2018 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle voranging. Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Der Verhandlung wurde wiederum , ASV D beigezogen, welcher im Zuge der Verhandlung seinen Befund und sein Gutachten ergänzte. Während des Lokalaugenscheins wurden auch Lichtbilder der gegenständlichen Liegenschaft angefertigt. An der Verhandlung teilgenommen haben auch Vertreter der belangten Behörde. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführervertreters B sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, Grundstück , Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 06.07.1984, Zl. *** wurde die Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses baubehördlich bewilligt. Im zugehörigen Einreichplan (erstellt von Architekt E, vom April 1984) war bereits ein Dachgeschossausbau mit folgenden Räumen vorgesehen: - Zimmer 16,51m² - Vorraum 3,99m² - Dusche 2,29m² - WC 1,56m² - Gang 11,16m² - Zimmer 13,63m² - Zimmer 13,63m² - Zimmer 12,48m² - Vorraum 2,45m² - Bad 2,98m² - Bad 16,16m² - Schrankraum 6,68m² - Dachboden Mit Bescheid vom 21.08.1985 Zl. ***, wurde die Erweiterung des Einfamilienhauses (Erweiterung des Gebäudes bis an die grundgrenze zu Grundstück Nr. *** durch Errichtung einer Durchfahrt bzw. Erweiterung des Dachbodens) baubehördlich bewilligt. Im zugehörigen Einreichplan (erstellt von Architekt B, datiert mit März 1985) war nur noch ein verkleinerter Dachgeschossausbau mit folgenden Räumen vorgesehen: - WC 1,56m² - Gang 11,16m² - Zimmer 13,63m² - Zimmer 13,63m² Im Bauakt liegen ein weiterer „Auswechslungsplan“, erstellt von Architekt B, über „planliche Änderungen Im Keller und Erdgeschoß des gegenständlichen Gebäudes“, datiert mit Juni 1998 mit folgender Genehmigungsklausel auf: Im Bauakt liegen ein weiterer „Auswechslungsplan“, erstellt von Architekt , B, über „planliche Änderungen Im Keller und Erdgeschoß des gegenständlichen Gebäudes“, datiert mit Juni 1998 mit folgender Genehmigungsklausel auf: „Dieser Auswechslungsplan zu der kommissionellen Verhandlung vom 24.07.85 und Bescheid vom 21.8.1985, Zl. *** wird am 3.7.1998 baubehördlich bewilligt.“ Eine Fertigstellungsmeldung, datiert mit 22.06.1998, ausgestellt von Bauunternehmung F Ges.m.b.H liegt im Akt auf. Darin wird – ohne Bezugnahme auf einen der vorgenannten Bescheide – bestätigt, dass das Einfamilienhaus bescheidgemäß ausgeführt wurde. Die letzte Version des Dachgeschoßausbaues ist im „Auswechslungsplan“ vom März 1998, erstellt von Architekt B abgebildet. Der Genehmigungsvermerk am Einreichplan lautet: „Hierauf bezieht sich der h. a. Bescheid Zl. *** vom 28.07.1998.“ Dieser Plan nimmt Bezug auf den ursprünglichen Einreichplan vom April 1984 (Bescheid vom 06.07.1984, Zl. ***). Der im Jahr 1984 bewilligte Dachausbau ist in diesem Plan dargestellt und gelb durchgestrichen. Der im Plan als neu dargestellte Dachausbau nimmt das gesamte Dachgeschoss ein und besteht aus 4 Einheiten mit folgenden Räumen: (Wohn-) Einheit 1: - Zimmer 20,85m² - Schrankraum 2,66m² - Wohnküche 26,03m² - Bad 2,11m² - Vorraum 3,24m² - WC 1,26m² Einheit 2: - Vorraum 2,46m² - Bad 2,34m² - „Abstellraum“ 9,49m² Einheit 3: - Vorraum 2,46m² - Bad 2,34m² - „Abstellraum“ 9,49m² (Büro-) Einheit 4: - Aufenthaltsraum 10,88m² (mit Vorraum und Kochnische) - Bad / WC 2,44m² - WC 1,38m² - Vorraum 2,48m² - Archiv / EDV 5,88m² Weitere Räume: - Gang 13,28m² - Zimmer 13,59m² - Zimmer 13,59m² - Bad 2,47m² Über dem Dachboden war ein „Spitzboden vorgesehen, welcher vom Gang aus über eine Luke erschlossen werden sollte. Zu diesem Bescheid bzw. Plan konnte im Bauakt keine Baubeschreibung und auch keine Niederschrift einer Vorprüfung bzw. allfälligen Bauverhandlung aufgefunden werden. Die Bauführerbestätigung von F GmbH vom 22.6.1198 kann sich nicht auf die gegenständliche Bauführung beziehen, da der Bewilligungsbescheid vom 28.7.1998 stammt. Im Dachgeschoss findet sich folgender baulicher Zustand: - die Raumaufteilung entspricht im Wesentlichen der Darstellung des mit Bescheid vom 28.07.1998 bewilligten Bauplanes. Die Dachschrägen, Kniestöcke, Gaupeninnenwände sind mit Gipskartonplatten zweifach beplankt. Die Fußböden sind in der unteren Dachgeschossebene noch nicht vorhanden (fehlende Estriche). In der oberen Dachgeschossebene ist ein Holzfußboden vorhanden. Eine Trennung durch eine Brandschutztüre zwischen Erdgeschoss und Dachgeschoss ist derzeit nicht gegeben. Die Lage der Dachgaupen wurde stichprobenhaft überprüft. Die Nachmessung der Lage der zu dem Nachbargrund liegenden Gaupen ergab: - straßenseitig links gelegene Gaupe: Abstand der zur Nachbargrundgrenze gerichtete Gaupenaußenwand 94 cm anstelle der im Plan herausgemessenen 80 cm. Die Nachmessung über die Fensterachse ergab 194 cm statt der im Einreichplan ausgewiesenen 175 cm (verglichen mit den Maßen im Erdgeschoss). Die Breite der Gaupe mit 1,80 m lt. Plan ist auch in der Natur gegeben. - die straßenseitig rechtsgelegene Gaupe: Die Achse der Gaupe ist laut Plan mit ca. 1,80 m eingezeichnet. Die Nachmessung ergab ca. 2,2 m. In der Ostansicht des Einreichplanes liegen die Fenster der Gaupe des Erdgeschosses und des Kellers in einer Achse. In der Natur ist erkennbar, dass das Gaupenfenster gegenüber dieser Achse deutlich verschoben ist. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1998 haben bereits die wesentlichen konstruktiven Merkmale des Dachbodenausbaues inkl. Gauben bestanden. Es fehlen Estriche, Türstöcke, Komplettierung der Elektroinstallation etc. Entgegen der Plandarstellung sind die Gauben in der Natur verschoben ausgeführt worden. Die straßenseitig linke Dachgaube um etwa 15 cm, die straßenseitig rechte Dachgaube um etwa 40 cm. Aus dem Einreichplan geht nicht hervor, in welchem Aufbau die Gaupenaußenwände, welche nahe zu den Grundgrenzen gelegen sind, ausgeführt wurden. Soweit augenscheinlich beurteilbar baut die Gaupe auf einem Holzdachstuhl auf, welche ein konstruktiver Teil ist. Dieser Holzdachstuhl ist als brennbar einzustufen. Rauminnenseitig sind zwei Lagen Gipskartonplatten nachvollziehbar, wobei nicht nachvollziehbar ist, ob es sich um Gipskartonfeuerschutzplatten (GKF) handelt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin lässt sich dem öffentlichen Grundbuch entnehmen. Weiters gründen sich die getroffenen Feststellungen auf den Akteninhalt des vorgelegten Bauaktes der belangten Behörde und Befund und Gutachten des ASV D. Diese sind im Wesentlichen unbestritten. Dass die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1998 bereits die wesentlichen konstruktiven Merkmale des Dachbodenausbaues inkl. Gauben bestanden haben lässt sich einerseits auf den mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbildern erkennen. Andererseits wurde dies auch von B im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, wobei seitens der Vertreter der belangten Behörde diesen Angaben nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen hinsichtlich der vorgefundenen baulichen Situation beruhen auf Befund und Gutachten des ASV D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, diesbezüglich wird auch auf die beim Lokalaugenschein angefertigten Lichtbilder verwiesen.
  7. Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §
  8. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Art.
  3. […]
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […]Artikel 133, […]
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […] C. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] D. NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BauO 1996 § 24.
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt. […]Paragraph 24,
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt. […] § 30.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieserParagraph 30,
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht. […] E. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […]Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. […] i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren. […]Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 6, Absatz 7, gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren. […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. […]
  1. Erwägungen: Die Novelle LGBl. Nr. 50/2017 zur NÖ BO 2014 wurde am
  2. Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am
  3. Juli 2017 in Kraft. § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, sodass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden sind.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, zur NÖ BO 2014 wurde am
  4. Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am
  5. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, sodass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden sind. Zugleich wird in § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 normiert, dass sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen bleiben.Zugleich wird in Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 normiert, dass sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen bleiben. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde seitens der belangten Behörde der Abbruch von drei straßenseitigen Dachgauben auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, angeordnet. Zu prüfen ist somit, ob für dieses Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde seitens der belangten Behörde der Abbruch von drei straßenseitigen Dachgauben auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, angeordnet. Zu prüfen ist somit, ob für dieses Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Dachgeschossausbau samt den verfahrensgegenständlichen Dachgaupen mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 28.7.1998, Zl. ***, bewilligt. Der Dachgeschoßausbau samt Gaupen ist im „Auswechslungsplan“ vom März 1998, erstellt von Architekt B abgebildet. Der Genehmigungsvermerk am Einreichplan lautet: „Hierauf bezieht sich der h. a. Bescheid Zl. *** vom 28.07.1998.“ Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Bauvorhaben innerhalb der Ausführungsfrist vollendet wurde und somit das Recht aus der Baubewilligung vom 28.7.1998, Zl. ***, nach wie vor aufrecht ist oder dieses erloschen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das Bauvorhaben innerhalb der Ausführungsfrist vollendet wurde und somit das Recht aus der Baubewilligung vom 28.7.1998, Zl. ***, nach wie vor aufrecht ist oder dieses erloschen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Bauführung dann als vollendet anzusehen ist, wenn das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (vgl. VwGH vom 30.5.2000, 96/05/0188 sowie vom 29.8.2000, 99/05/0169). Ist dies aber der Fall, so ist bereits alleine aufgrund dieses Faktums von einer Fertigstellung auszugehen (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0130; 24.4.2004, 2003/06/0067), ohne dass es dafür der Erteilung einer Benützungsbewilligung oder einer entsprechenden Anzeige bedurfte. Die eingelangten Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Bauführung dann als vollendet anzusehen ist, wenn das Gebäude nach Außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind vergleiche VwGH vom 30.5.2000, 96/05/0188 sowie vom 29.8.2000, 99/05/0169). Ist dies aber der Fall, so ist bereits alleine aufgrund dieses Faktums von einer Fertigstellung auszugehen (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0130; 24.4.2004, 2003/06/0067), ohne dass es dafür der Erteilung einer Benützungsbewilligung oder einer entsprechenden Anzeige bedurfte. Die eingelangten Teil-Fertigstellungsanzeigen sind somit für die Beurteilung, ob das Bauvorhaben innerhalb der fünfjährigen Bauvollendungsfrist fertiggestellt wurde, nicht relevant. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1998 zwar bereits die wesentlichen konstruktiven Merkmale des Dachbodenausbaues inkl. Gaupen bestanden haben. Im gegenständlichen Fall fehlten zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 30.8.2018 Estriche, Türstöcke und Komplettierung der Elektroinstallation, weiters war eine Trennung durch eine Brandschutztüre zwischen Erdgeschoss und Dachgeschoss nicht gegeben, was jedoch im konkreten Fall nicht die Annahme rechtfertigt, dass das gegenständliche Bauvorhaben insgesamt nicht als vollendet anzusehen wäre (vgl. VwGH vom 30.5.2000, 96/05/0188). Da die Baubewilligung sohin im Wesentlichen innerhalb der Ausführungsfrist des § 24 Abs. 1 NÖ BO 1996 konsumiert wurde, war die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrags nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde nicht zulässig.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1998 zwar bereits die wesentlichen konstruktiven Merkmale des Dachbodenausbaues inkl. Gaupen bestanden haben. Im gegenständlichen Fall fehlten zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 30.8.2018 Estriche, Türstöcke und Komplettierung der Elektroinstallation, weiters war eine Trennung durch eine Brandschutztüre zwischen Erdgeschoss und Dachgeschoss nicht gegeben, was jedoch im konkreten Fall nicht die Annahme rechtfertigt, dass das gegenständliche Bauvorhaben insgesamt nicht als vollendet anzusehen wäre vergleiche VwGH vom 30.5.2000, 96/05/0188). Da die Baubewilligung sohin im Wesentlichen innerhalb der Ausführungsfrist des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BO 1996 konsumiert wurde, war die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrags nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde nicht zulässig. Der fehlende Konsens und die Berechtigung zur Erlassung eines Abbruchbescheides gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 könnten sich jedoch aus dem Umstand ergeben, wenn ein anderes Bauvorhaben verwirklicht worden wäre, als ursprünglich genehmigt (ein sogenanntes „aliud“). Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes (VwGH vom 3.7.2001, 2001/05/0072) - eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom
  6. 4.2014, 2012/05/0057). Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann wäre diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des § 24 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (VwGH vom 24.6.2016, Ro 2015/05/0012).Der fehlende Konsens und die Berechtigung zur Erlassung eines Abbruchbescheides gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 könnten sich jedoch aus dem Umstand ergeben, wenn ein anderes Bauvorhaben verwirklicht worden wäre, als ursprünglich genehmigt (ein sogenanntes „aliud“). Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes (VwGH vom 3.7.2001, 2001/05/0072) - eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom
  7. 4.2014, 2012/05/0057). Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann wäre diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des Paragraph 24, NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (VwGH vom 24.6.2016, Ro 2015/05/0012). Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass entgegen der Plandarstellung die Gaupen in der Natur verschoben ausgeführt wurden, die straßenseitig linke Dachgaupe um etwa 15 cm, die straßenseitig rechte Dachgaupe um etwa 40 cm. Die Breiten der Gaupen entsprechen dem Einreichplan. Diese Änderungen erreichen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht ein solches Ausmaß, dass von einem „aliud“ auszugehen wäre, zumal mit dem Bescheid vom 28.7.1998, Zl. ***, der gesamte Dachgeschossausbau und nicht nur die Errichtung der Gaupen bewilligt wurde. Der Dachausbau sollte das gesamte Dachgeschoss einnehmen und aus 4 Einheiten bestehen. In Relation zum gesamten Bauvorhaben sind die Verschiebungen der Gaupen in der Natur als geringe Abweichung zu werten, sodass insgesamt nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ und damit nicht von der Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ausgegangen werden kann, zumal die Größe und Lage des Dachbodenausbaus als solche nicht von der Baubewilligung abweicht. Auch eine allfällige Ausführung der Gaupen mit Gipskartonplatten statt Gipskartonfeuerschutzplatten führt nicht zur Annahme eines „aliud“. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ausgegangen werden kann, zumal die Größe und Lage des Dachbodenausbaus als solche nicht von der Baubewilligung abweicht. Auch eine allfällige Ausführung der Gaupen mit Gipskartonplatten statt Gipskartonfeuerschutzplatten führt nicht zur Annahme eines „aliud“. Im Übrigen wäre ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 lediglich hinsichtlich der straßenseitigen Dachgauben auch deshalb unzulässig, da bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages zu sein hat (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Wie der bautechnische Amtssachverständige ausführte, stellt sich die Frage der Trennbarkeit der Bauteile – Gaupe unabhängig vom Dachbodenausbau – im gegenständlichen Fall nicht mehr, da wesentliche Teile des Dachbodenausbaues bereits 1998 ausgeführt wurden und physisch existieren, sodass von einer Trennbarkeit nicht auszugehen ist.Im Übrigen wäre ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 lediglich hinsichtlich der straßenseitigen Dachgauben auch deshalb unzulässig, da bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages zu sein hat vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Wie der bautechnische Amtssachverständige ausführte, stellt sich die Frage der Trennbarkeit der Bauteile – Gaupe unabhängig vom Dachbodenausbau – im gegenständlichen Fall nicht mehr, da wesentliche Teile des Dachbodenausbaues bereits 1998 ausgeführt wurden und physisch existieren, sodass von einer Trennbarkeit nicht auszugehen ist. Insgesamt war somit die Erlassung des bekämpften Bescheides hinsichtlich des Abbruchs der drei Straßenseitigen Dachgaupen unzulässig, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine aufrechte Baubewilligung vorliegt und die belangte Behörde insofern von einem anderen zugrundeliegenden Sachverhalt ausging. Daher war daher seitens des erkennenden Gerichtes spruchgemäß zu entscheiden. Sofern im Rahmen des Lokalaugenscheins dennoch Konsenswidrigkeiten des Bauvorhabens (z.B. veränderte Lage der Gaupen, Ausführung mit Gipskartonplatten, fehlender Estrich etc.) festgestellt wurden und von der belangten Behörde noch festgestellt werden sollten, so ist die belangte Behörde auf § 34 NÖ BO 2014 hinzuweisen (siehe auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, S.460).Sofern im Rahmen des Lokalaugenscheins dennoch Konsenswidrigkeiten des Bauvorhabens (z.B. veränderte Lage der Gaupen, Ausführung mit Gipskartonplatten, fehlender Estrich etc.) festgestellt wurden und von der belangten Behörde noch festgestellt werden sollten, so ist die belangte Behörde auf Paragraph 34, NÖ BO 2014 hinzuweisen (siehe auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, S.460).
  8. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  9. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  10. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.377.001.2018

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