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{'item': 'LVwG-AV-795/001-2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 3§ 6§ 1§ 11§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-795/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der Kaufvertrag vom 14.01.2014, BRZ: *** und BRZ: ***, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde ***, ***, ***, als Verkäuferin und A, geb. ***, ***, ***, als Käufer, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 17.883 m2, grundverkehrsbehördlich genehmigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Kaufvertrag vom 14.01.2014, BRZ: *** und BRZ: ***, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde ***, ***, ***, als Verkäuferin und A, geb. ***, ***, ***, als Käufer, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 17.883 m2, grundverkehrsbehördlich genehmigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 12.09.2014, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.03.2014 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 14.01.2014, BRZ: *** und BRZ: ***, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 17.883 m2 und zu einem Kaufpreis von € 28.612,80,abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde ***, ***, ***, als Verkäuferin und A, geb. ***, ***, ***, als Käufer, abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 1 Z 1 und Z 2, 4, 6 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 4, 6, Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Rechtserwerber und Antragsteller weder bereits Landwirt

§ 3Z 2 lit.

a NÖ GVG sei noch den Landwirtsbegriff nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG erfülle. Durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Ausmaß von 1,7883 ha und deren Bewirtschaftung sei es dem Antragsteller nämlich nicht möglich hinkünftig einen zumindest erheblichen Teil des Familieneinkommens zu bestreiten. Da es sich beim Rechtserwerber somit um keinen Landwirt handle, während der aufgetretene Interessent E den Landwirtsbegriff des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erfülle, sei der Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG gegeben. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Rechtserwerber und Antragsteller weder bereits Landwirt

Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG sei noch den Landwirtsbegriff nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG erfülle. Durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Ausmaß von 1,7883 ha und deren Bewirtschaftung sei es dem Antragsteller nämlich nicht möglich hinkünftig einen zumindest erheblichen Teil des Familieneinkommens zu bestreiten. Da es sich beim Rechtserwerber somit um keinen Landwirt handle, während der aufgetretene Interessent E den Landwirtsbegriff des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erfülle, sei der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG gegeben. In der Begründung des Bescheides wurde auch explizit festgehalten, dass die Ergebnisse des parallel bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya anhängigen Verfahrens zur Zl. *** (Kaufvertrag vom 01.07.2013 betreffend Ankauf von Grundstücken mit einem Gesamtflächenausmaß von 121,87 ha durch den Beschwerdeführer) mangels rechtskräftiger Entscheidung nicht zur Beurteilung der Landwirtseigenschaft des Rechtserwerbers herangezogen worden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene und durch den öffentlichen Notar D eingebrachte Beschwerde des A, geb. ***, in der beantragt wurde, dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, in eventu das Verfahren an die Erstinstanz zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens zurückzuverweisen. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass kein Versagungsgrund

§ 6Abs.

2 NÖ GVG gegeben sei. Insbesondere wäre aus verfahrensökonomischen Gründen der Ausgang des parallel laufenden Verfahrens zur Zl. *** abzuwarten gewesen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nach nur knapp 11 (!) Tagen nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 23.09.2014 festgestellt worden sei, dass die Landwirtseigenschaft des Beschwerdeführers nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG gegeben sei. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass kein Versagungsgrund

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG gegeben sei. Insbesondere wäre aus verfahrensökonomischen Gründen der Ausgang des parallel laufenden Verfahrens zur Zl. *** abzuwarten gewesen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass nach nur knapp 11 (!) Tagen nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 23.09.2014 festgestellt worden sei, dass die Landwirtseigenschaft des Beschwerdeführers nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG gegeben sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Landwirtseigenschaft des Interessenten E nicht ausreichend geprüft. Insbesondere seien weder seine eigene Einkünfte noch die Einkünfte der relevanten Familienmitglieder exakt erhoben und belegmäßig nachgewiesen worden, weshalb auch nicht festgestellt habe werden können, zu welchem Prozentsatz der Interessent E seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aus den Erträgnissen der Land- und Forstwirtschaft bestreite. Des Weiteren überwiege das Interesse an der Stärkung des E nicht das Interesse des Beschwerdeführers an der Schaffung eines bäuerlichen Betriebes in Form eines Forstwirtschaftsbetriebes. Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen entspreche auch der Kaufpreis von € 1,60/m2 dem ortsüblichen Verkehrswert, was auch nicht bestritten worden sei. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum angefochtenen Bescheid und zum Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde hat der Grund-verkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Folgendes erwogen: Zunächst ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, weist eine Fläche von 17.883 m2 auf und steht im Eigentum der Stadtgemeinde ***. Im örtlichen Flächenwidmungsplan ist das Grundstück als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Im Grundbuch ist die Nutzungsart „Wald (Wälder)“ festgelegt und wird das Grundstück auch forstwirtschaftlich genutzt. Hinsichtlich dieses verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde zwischen der Stadtgemeinde *** als Liegenschaftseigentümerin und A als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 28.612,80 vereinbart, was einem Quadratmeterpreis von € 1,60 entspricht. Der Kaufvertrag wurde in der Gemeinderatssitzung am 09.12.2013 genehmigt und durch die Vertreter der Veräußerin, nämlich dem Bürgermeister F, dem Stadtrat G und den beiden Gemeinderäten H und I, am 09.12.2013 unterfertigt. Die Echtheit der Unterschriften wurde mit BRZ: *** bestätigt. Seitens des Käufers erfolgte die Unterzeichnung des Kaufvertrages am 14.01.2014 und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift mit BRZ: ***.Hinsichtlich dieses verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde zwischen der Stadtgemeinde *** als Liegenschaftseigentümerin und A als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 28.612,80 vereinbart, was einem Quadratmeterpreis von € 1,60 entspricht. Der Kaufvertrag wurde in der Gemeinderatssitzung am 09.12.2013 genehmigt und durch die Vertreter der Veräußerin, nämlich dem Bürgermeister F, dem Stadtrat G und den beiden Gemeinderäten H und römisch eins, am 09.12.2013 unterfertigt. Die Echtheit der Unterschriften wurde mit BRZ: *** bestätigt. Seitens des Käufers erfolgte die Unterzeichnung des Kaufvertrages am 14.01.2014 und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift mit BRZ: ***. Mit Eingabe vom 20.03.2014 hat der Käufer A bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 6 NÖ GVG beantragt.Mit Eingabe vom 20.03.2014 hat der Käufer A bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach Paragraph 6, NÖ GVG beantragt. Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya durchgeführten Kundmachungsverfahrens sind mit E und J zwei Interessenten unter Berufung auf ihre Landwirtseigenschaft aufgetreten. Unter der Geschäftszahl *** der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya hat der Beschwerdeführer des Weiteren mit Eingabe vom 15.05.2014 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom 01.07.2013, Zl. ***, abgeschlossen zwischen K, geb. ***, ***, ***, als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer, betreffend die Grundstücke Nr. ***, KG ***, und Nr. *** sowie ***, beide KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 121,87 ha, angesucht. Über die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 23. September 2014, Zl. ***, mit dem aufgrund des Antrages vom 15.05.2014 dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit zwischenzeitig rechtskräftigem Erkenntnis vom 12.03.2018 zur Geschäftszahl LVwG-AV-1024/003-2015 entschieden, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und somit der angefochtene Bescheid und damit die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bestätigt wird. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller und Käufer A, aufgrund des im Verfahren vorgelegten Betriebskonzeptes als (werdender) Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu qualifizieren ist und in Ansehung dieses Umstandes der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG ebenso wenig zum Tragen kommt wie die anderen in der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG angeführten Versagungsgründe. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller und Käufer A, aufgrund des im Verfahren vorgelegten Betriebskonzeptes als (werdender) Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu qualifizieren ist und in Ansehung dieses Umstandes der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ebenso wenig zum Tragen kommt wie die anderen in der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG angeführten Versagungsgründe. Demnach ist hinsichtlich der Person des Antragstellers und Beschwerdeführers A Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde *** geboren und ist auf einem 227 ha umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der bis zum Jahr 1991 geführt wurde, aufgewachsen. Er ist ausgebildeter Berufsoffizier und Generalstabsoffizier und hat zusätzlich die Ausbildung zum Immobilientreuhänder gemacht, um Familienimmobilien verwalten zu können. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Aufgrund der mit der o. a. Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018, LVwG-AV-1024/003-2015, und der damit erfolgten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des Erwerbes des Forstbetriebes *** führt der Beschwerdeführer derzeit einen 121,87 ha großen Forstbetrieb in teilweiser Selbstbewirtschaftung. Aus der Bewirtschaftung dieses Betriebes ist von jährlichen land- und forstwirtschaftlichen Einkünften in Höhe von € 23.927,-- (vor Steuern) auszugehen. Dem steht ein außerlandwirt-schaftliches Einkommen in Höhe von € 48.283,71 (vor Steuern) gegenüber. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von der Behörde gesetzten Verfahrensschritte auf den Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere die Grundstücksnummer, das Flächenausmaß, die Widmung, die Nutzung und der Kaufpreis, ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus dem Kaufvertrag vom 14.01.2014, welcher auch einen Auszug aus dem Grundbuch über die Liegenschaft enthält. Die einzelnen Feststellungen zur Bewirtschaftung des Forstbetriebes *** sowie die Höhe der daraus erzielten Einkünfte und die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Beschwerdeführers gründen auf dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018 zur Geschäftszahl LVwG-AV-1024/003-2015 und geben die diesbezügliche aktuelle Sachverhaltslage wider. Unter Hinweis auf diese zwischenzeitig ergangene Entscheidung haben sämtliche Parteien des gegenständlichen Verfahrens über schriftliche Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.05.2018 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und keinen Einwand gegen die Verwertung des die Landwirtseigenschaft des Beschwerdeführers ausgiebig behandelnden Erkenntnisses vom 12.03.2018 vorgebracht und sich auch nicht gegen die ausdrückliche Anerkennung der Landwirtseigenschaft im Sinne des NÖ GVG ausgesprochen . So haben die Stadtgemeinde ***, der Beschwerdeführer und der Interessent J schriftlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet; auch der Interessent E hat über Nachfrage am 25.06.2018 bekannt gegeben, dass er ohnehin von einem Verhandlungsverzicht seinerseits ausgegangen sei, da er sich innerhalb der im Schreiben festgesetzten Frist nicht geäußert habe. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der forstwirtschaftlichen Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes unterliegt der Erwerb dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit E und J zwei sich auf ihre Landwirtseigenschaft berufende Interessenten aufgetreten sind, ist in einem ersten Schritt zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich des Käufers die Landwirtseigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a oder lit. b NÖ GVG gegeben ist.Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit E und J zwei sich auf ihre Landwirtseigenschaft berufende Interessenten aufgetreten sind, ist in einem ersten Schritt zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich des Käufers die Landwirtseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, oder Litera b, NÖ GVG gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, ist für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich beim Käufer und Antragsteller um einen Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt, der sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2018 zur Geschäftszahl LVwG-AV-1024/003-2015 ergebende aktuelle Sachverhalt, was die zwischenzeitig aufgenommene Bewirtschaftung des Forstbetriebes *** mit einem Flächenausmaß von 121,87 ha betrifft, zu berücksichtigen. Demnach lukriert der Beschwerdeführer aus der Bewirtschaftung dieses 121,87 ha umfassenden Forstbetriebes jährliche land- und forstwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von € 23.927,-- (vor Steuern). Dem steht ein außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 48.283,71 (vor Steuern) gegenüber. Angesichts des Gesamteinkommens von € 72.210,71 macht das land- und forstwirtschaftliche Einkommen einen Anteil von ca. 33% am Gesamteinkommen aus. Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ GVG wird bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen, um den Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu bestreiten. Da das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers diesen Anteil wesentlich übersteigt ist er als Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zu qualifizieren.Ausgehend vom Motivenbericht zum NÖ GVG wird bereits ein 25% - Anteil als ausreichend angesehen, um den Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen Teil aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu bestreiten. Da das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers diesen Anteil wesentlich übersteigt ist er als Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Käufer A somit um einen Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt, kommt der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG nicht zum Tragen, unabhängig davon, ob die im Verfahren aufgetretenen Interessenten den Landwirtsbegriff des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG erfüllen oder nicht.Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Käufer A somit um einen Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt, kommt der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG nicht zum Tragen, unabhängig davon, ob die im Verfahren aufgetretenen Interessenten den Landwirtsbegriff des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG erfüllen oder nicht. Aus diesem Grund war auf die (weitergehende) Prüfung der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der beiden im Verfahren aufgetretenen Interessenten in Bezug auf deren allfällige Qualifizierung als Landwirte im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht mehr einzugehen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme obsolet. Aber auch die übrigen Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 Z 2 bis 4 NÖ GVG liegen nicht vor.Aber auch die übrigen Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NÖ GVG liegen nicht vor. Das Verfahren hat weder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Interesse an der Stärkung oder Schaffung der Betriebe der Interessenten dem Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes überwiegt, noch, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten wäre bzw. dass durch den Erwerb die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden würden. Eine Anfechtung des Kaufpreises, wonach dieser nicht dem ortsüblichen Verkehrswert entspreche, ist ebenfalls im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Vielmehr haben sich die Interessenten selbst bereit erklärt, einen sogar höheren Kaufpreis zu bezahlen. Somit war insgesamt festzustellen, dass die Voraussetzungen auf Käuferseite für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Kaufgeschäftes gegeben sind und war demnach der eingebrachten Beschwerde stattzugeben.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – infolge eines Richterwechsel bei den fachkundigen Laienrichtern nach der im Gegenstande am 23.04.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wäre eine „Neuverhandlung“ erforderlich gewesen - abgesehen werden, zumal sämtliche Parteien des Verfahrens auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – infolge eines Richterwechsel bei den fachkundigen Laienrichtern nach der im Gegenstande am 23.04.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wäre eine „Neuverhandlung“ erforderlich gewesen - abgesehen werden, zumal sämtliche Parteien des Verfahrens auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.795.001.2014

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