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{'item': ['LVwG-AV-945/002-2018', 'LVwG-AV-945/001-2018']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-945/002-2018; LVwG-AV-945/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. August 2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung zweier Anträge auf amtswegige Aufhebung eines Straferkenntnisses und eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  4. Jänner 2017, ZI. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes schuldig erkannt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  5. Februar 2018, ZI. LVwG-S-315/002-2017, bestätigte dieses das genannte Straferkenntnis und wies die entsprechende Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
  6. Juni 2018, ZI. ***, ab und trat die Sache zur Erledigung an den Verwaltungsgerichtshof ab. Eine Entscheidung darüber steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus. Mit Schreiben bzw. Emails vom
  7. und
  8. März und
  9. Juni 2018 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde – mit näherer Begründung – die Behebung sowohl des obzitierten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden als auch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ. Die genannten Anträge wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Begründend wurde hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  10. Jänner 2017 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, das Gesetz räume niemanden ein subjektives-öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Auch sei (spätestens) mit der „(Sach-)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts der genannte Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides getreten. Eine Aufhebung dieses Bescheides sei somit auch aus diesem Grund nicht mehr möglich. Bezogen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ sei die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht NÖ weder übergeordnet noch bestünden Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse, die den Inhalt richterlicher Entscheidungen beeinflussen könnten. Daraus ergebe sich, dass der NÖ Landesregierung keine Befugnisse als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber richterlichen Entscheidungen eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichts NÖ zukommen. Auch der dahingehende Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen entgegen und hielt diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht. So habe er sowohl ein Antragsrecht als auch ein Recht auf Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ, da er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Aus diesem Grund sei die Bestrafung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mutwillig und offenkundig rechtswidrig. Zudem sei die NÖ Landesregierung in dem angefochtenen Bescheid vom
  11. August 2018 unrichtig davon ausgegangen, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom
  12. Februar 2018 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  13. Jänner 2017 aufgehoben und somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden sei. Ergänzend brachte er vor, der Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ wäre allenfalls nach § 6 AVG an dieses, näherhin an dessen Präsidenten weiterzuleiten gewesen, zumal dieser die behördlichen Agenden des Verwaltungsgerichts wahrnehme. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Zurückweisung als unzulässig.Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen entgegen und hielt diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht. So habe er sowohl ein Antragsrecht als auch ein Recht auf Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ, da er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Aus diesem Grund sei die Bestrafung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mutwillig und offenkundig rechtswidrig. Zudem sei die NÖ Landesregierung in dem angefochtenen Bescheid vom
  14. August 2018 unrichtig davon ausgegangen, dass durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom
  15. Februar 2018 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  16. Jänner 2017 aufgehoben und somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden sei. Ergänzend brachte er vor, der Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts NÖ wäre allenfalls nach Paragraph 6, AVG an dieses, näherhin an dessen Präsidenten weiterzuleiten gewesen, zumal dieser die behördlichen Agenden des Verwaltungsgerichts wahrnehme. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Zurückweisung als unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach § 52a Abs. 1 letzter Satz VStG gilt die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Wie sich aus dessen insoweit eindeutigem Wortlaut ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein (VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291). Dahingehende Anträge sind vielmehr zurückzuweisen (VwGH 22.2.2013, 2010/02/0272).Gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG können von Amts wegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach Paragraph 52 a, Absatz eins, letzter Satz VStG gilt die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Wie sich aus dessen insoweit eindeutigem Wortlaut ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein (VwGH 29.1.2013, 2012/02/0291). Dahingehende Anträge sind vielmehr zurückzuweisen (VwGH 22.2.2013, 2010/02/0272). Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem vorliegenden Fall zu, so handelt es sich bei der belangten Behörde bezüglich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  17. Jänner 2017, ZI. ***, um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung zuständig und erfolgte die Zurückweisung des Antrags schon mit Blick auf die obzitierte Regelung und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung zu Recht. Hinzu tritt der Umstand, dass – worauf die belangte Behörde zutreffend verweist – der angesprochene Bescheid in Folge der „(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, vgl. VfGH 6.5.2014, B 320/2014), sodass eine Aufhebung dieser Erledigung auch aus diesem Grunde nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Der gegenteiligen, der ständigen Rechtsprechung zuwider laufende Ansicht des Beschwerdeführers kann daher nicht nähergetreten werden.Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem vorliegenden Fall zu, so handelt es sich bei der belangten Behörde bezüglich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  18. Jänner 2017, ZI. ***, um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung zuständig und erfolgte die Zurückweisung des Antrags schon mit Blick auf die obzitierte Regelung und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung zu Recht. Hinzu tritt der Umstand, dass – worauf die belangte Behörde zutreffend verweist – der angesprochene Bescheid in Folge der „(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, vergleiche VfGH 6.5.2014, B 320 aus 2014,), sodass eine Aufhebung dieser Erledigung auch aus diesem Grunde nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Der gegenteiligen, der ständigen Rechtsprechung zuwider laufende Ansicht des Beschwerdeführers kann daher nicht nähergetreten werden. Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Landesverwaltungsgerichts NÖ ist – ergänzend zu den genannten Ausführungen - klarzustellen, dass es an einer § 52a VStG entsprechenden Regelung fehlt und diese Bestimmung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung findet. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG verfassungskonform die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch Verwaltungsbehörden ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber bei Neufassung dieser Bestimmung die Einrichtung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt hat, ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien (VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0932), sodass auch vom allfälligen Vorliegen einer planwidrigen, im Analogieweg zu schließenden Lücke nicht ausgegangen werden kann. Fehlt es aber an einer entsprechenden Norm und damit auch an einer für die Erledigung derartiger Anträge zuständigen Behörde, sodass eine Weiterleitung bzw. -verweisung nach § 6 AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde (im konkreten Fall: die belangte Behörde) den Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG (§ 17 VwGVG) zurückzuweisen (z.B. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Auch insoweit stehen der Zurückweisung keine Bedenken entgegen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war, ohne dass auf die gegen die bezughabenden Entscheidungen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken eingegangen werden musste und durfte.Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Landesverwaltungsgerichts NÖ ist – ergänzend zu den genannten Ausführungen - klarzustellen, dass es an einer Paragraph 52 a, VStG entsprechenden Regelung fehlt und diese Bestimmung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung findet. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG verfassungskonform die Aufhebung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte durch Verwaltungsbehörden ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber bei Neufassung dieser Bestimmung die Einrichtung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt hat, ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus den Gesetzesmaterialien (VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0932), sodass auch vom allfälligen Vorliegen einer planwidrigen, im Analogieweg zu schließenden Lücke nicht ausgegangen werden kann. Fehlt es aber an einer entsprechenden Norm und damit auch an einer für die Erledigung derartiger Anträge zuständigen Behörde, sodass eine Weiterleitung bzw. -verweisung nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kommt, hat die angerufene Behörde (im konkreten Fall: die belangte Behörde) den Antrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG (Paragraph 17, VwGVG) zurückzuweisen (z.B. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Auch insoweit stehen der Zurückweisung keine Bedenken entgegen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war, ohne dass auf die gegen die bezughabenden Entscheidungen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken eingegangen werden musste und durfte. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.945.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.