Obsah (7)
§ 50§ 45§ 25aArt. 130Art. 2Art. 3§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1845/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung vom
- April 2018, ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Melk den Beschuldigten schuldig, am
- Oktober 2017 einer Kuh (Ohrmarken-Nr. ***) dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben, dass er diese trotz schweren Organvorfalls (Uterusvorfall) nicht notgeschlachtet und trotz nicht gegebener Transportfähigkeit im Transportfahrzeug angebunden an den Schlachthof B GmbH, ***, ***, mit dem LKW, behördliches Kennzeichen ***, angeliefert habe. Er habe dadurch § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 TSchG verletzt.Mit Strafverfügung vom
- April 2018, ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Melk den Beschuldigten schuldig, am
- Oktober 2017 einer Kuh (Ohrmarken-Nr. ***) dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben, dass er diese trotz schweren Organvorfalls (Uterusvorfall) nicht notgeschlachtet und trotz nicht gegebener Transportfähigkeit im Transportfahrzeug angebunden an den Schlachthof B GmbH, ***, ***, mit dem LKW, behördliches Kennzeichen ***, angeliefert habe. Er habe dadurch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verletzt. Weiters wird dem Beschwerdeführer darin zur Last gelegt, am
- Oktober 2017 als Lenker des genannten LKWs eine Tierbeförderung durchgeführt und dabei eine Kuh (Ohrmarken-Nr. ***) transportiert zu haben, die aufgrund eines schweren Organvorfalls (Uterus) nicht transportfähig gewesen wäre. Dadurch habe er den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 3 TTG 2007 i.V.m. Art. 3 lit. b VO (EG) 1/2005 verwirklicht. Weiters wird dem Beschwerdeführer darin zur Last gelegt, am
- Oktober 2017 als Lenker des genannten LKWs eine Tierbeförderung durchgeführt und dabei eine Kuh (Ohrmarken-Nr. ***) transportiert zu haben, die aufgrund eines schweren Organvorfalls (Uterus) nicht transportfähig gewesen wäre. Dadurch habe er den Tatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, VO (EG) 1 aus 2005, verwirklicht. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die am
- Februar 2018 eingegangene Anzeige der amtlichen Tierärztin sowie die darin enthaltenen Lichtbilder und den Lieferschein. Dagegen erhob der Beschuldigte Einspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der Organvorfall habe bei der Verladung die Größe eines Tennisballs gehabt und die Kuh sei für ihn transportfähig gewesen. Die Zeugen C und D bestätigten im Rahmen ihrer Einvernahmen die Aussage des Beschuldigten, wonach der Organvorfall bei der Verladung die Größe eines Tennisballs gehabt habe. In ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2018 führte die Amtstierärztin aus, aus fachlicher Sicht sei dies nicht nachvollziehbar. Auf dem Beweisfoto DSC 0308 habe der Vorfall die Größe eines Luftballons gehabt und seien eingetrocknete, ältere Verschmutzungen erkennbar gewesen. Diese hätten den halben Vorfall bedeckt und in Summe eine wesentlich größere Fläche als jene eines Tennisballes umfasst. Hierauf verhängte die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Straferkenntnis vom
- Juli 2018, ***, über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 330,--, zumal die belangte Behörde die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Über Frage des veterinärfachlichen Amtssachverständigen gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob das Tier schon zuvor Vorfälle gehabt habe. Der Transport habe circa eine halbe Stunde gedauert. Hierauf hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass für den Fall des Zutreffens der Angabe des Beschwerdeführers und der Zeugen, wonach der Vorfall im Verladezeitpunkt bloß tennisballgroß gewesen sei, davon auszugehen sei, dass kein großer Vorfall i.S.d. VO (EG) 1/2005 vorgelegen sei, der die Transportfähigkeit beeinträchtigt hätte. Hingegen wäre im Entladungszeitpunkt, in dem der Vorfall – nach den Lichtbildern – deutlich größer als fußballgroß gewesen sei, von einer Transportunfähigkeit auszugehen gewesen. Grundsätzlich könne ein Vorfall, auch wenn er vorher nicht sichtbar sei, in Sekundenschnelle auftreten. Bestehe schon ein tennisballgroßer Vorfall, sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich auch vergrößere. Diesbezüglich wäre es lege artis, etwa halbstündlich eine Kontrolle durchzuführen.Hierauf hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass für den Fall des Zutreffens der Angabe des Beschwerdeführers und der Zeugen, wonach der Vorfall im Verladezeitpunkt bloß tennisballgroß gewesen sei, davon auszugehen sei, dass kein großer Vorfall i.S.d. VO (EG) 1 aus 2005, vorgelegen sei, der die Transportfähigkeit beeinträchtigt hätte. Hingegen wäre im Entladungszeitpunkt, in dem der Vorfall – nach den Lichtbildern – deutlich größer als fußballgroß gewesen sei, von einer Transportunfähigkeit auszugehen gewesen. Grundsätzlich könne ein Vorfall, auch wenn er vorher nicht sichtbar sei, in Sekundenschnelle auftreten. Bestehe schon ein tennisballgroßer Vorfall, sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich auch vergrößere. Diesbezüglich wäre es lege artis, etwa halbstündlich eine Kontrolle durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausschließlich auf Grundlage der VO (EG) 1/2005 bzw. des TTG 2007 erfolgt, zumal in § 3 Abs 3 Z 2 TSchG ausdrücklich festgelegt ist, dass durch diese bundesgesetzliche Regelung andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, wie insbesondere das TTG, nicht berührt werden. Das TSchG ist zum Regime der VO (EG) 1/2005 bzw. des TTG 2007 subsidiär, sodass auf Tiertransporte i.S.d. VO (EG) 1/2005 ausschließlich deren Bestimmungen, nicht aber jene des TSchG zur Anwendung gelangen.Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausschließlich auf Grundlage der VO (EG) 1 aus 2005, bzw. des TTG 2007 erfolgt, zumal in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, TSchG ausdrücklich festgelegt ist, dass durch diese bundesgesetzliche Regelung andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, wie insbesondere das TTG, nicht berührt werden. Das TSchG ist zum Regime der VO (EG) 1 aus 2005, bzw. des TTG 2007 subsidiär, sodass auf Tiertransporte i.S.d. VO (EG) 1 aus 2005, ausschließlich deren Bestimmungen, nicht aber jene des TSchG zur Anwendung gelangen.
Art. 2lit.
w Verordnung (EG) 1/2005 ist unter Transport jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort, zu verstehen. Zumal die angelasteten Verwaltungsübertretungen die Durchführung eines Tiertransports betreffen, findet das TSchG im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Artikel 2
, Litera w, Verordnung (EG) 1 aus 2005, ist unter Transport jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort, zu verstehen. Zumal die angelasteten Verwaltungsübertretungen die Durchführung eines Tiertransports betreffen, findet das TSchG im vorliegenden Fall keine Anwendung. In dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2017 als Lenker mit dem LKW, ***, eine Tierbeförderung durchgeführt und dabei eine Kuh (Ohrmarken-Nr. ***) transportiert, die jedoch aufgrund eines schweren Organvorfalls (Uterus) nicht transportfähig gewesen wäre.
Art. 3
VO (EG) 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
lit. b leg. cit. müssen Tiere darüber hinaus transportfähig sein. Nach § 21 Abs. 1 Z 3 TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind.In dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2017 als Lenker mit dem LKW, ***, eine Tierbeförderung durchgeführt und dabei eine Kuh (Ohrmarken-Nr. ***) transportiert, die jedoch aufgrund eines schweren Organvorfalls (Uterus) nicht transportfähig gewesen wäre.
Artikel 3
, VO (EG) 1 aus 2005, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Litera b, leg. cit. müssen Tiere darüber hinaus transportfähig sein. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, der Organvorfall hätte bei der Verladung lediglich die Größe eines Tennisballs gehabt. Gestützt wurde seine Angabe durch die Aussagen der beiden dazu befragten Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme, die ebenfalls von der Größe eines Tennisballs im Verladezeitpunkt sprachen. Andere Wahrnehmungen des Vorfalls zum Verladezeitpunkt liegen nicht vor, sondern beziehen sich die vorliegenden Lichtbilder, auf die die Amtstierärztin ihre Ausführungen vom
- Juli 2018 stützt, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entladung. Zumal – dem Sachverständigen zufolge – Vorfälle in Sekundenschnelle auftreten können, kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Vorfall habe die Größe eines Tennisballs gehabt, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden. Davon ausgehend wäre das Tier aber – dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen zufolge – transportfähig gewesen, sodass sich insoweit ein Verstoß gegen die VO (EG) 1/2005 nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachweisen lässt. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, der Organvorfall hätte bei der Verladung lediglich die Größe eines Tennisballs gehabt. Gestützt wurde seine Angabe durch die Aussagen der beiden dazu befragten Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme, die ebenfalls von der Größe eines Tennisballs im Verladezeitpunkt sprachen. Andere Wahrnehmungen des Vorfalls zum Verladezeitpunkt liegen nicht vor, sondern beziehen sich die vorliegenden Lichtbilder, auf die die Amtstierärztin ihre Ausführungen vom
- Juli 2018 stützt, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entladung. Zumal – dem Sachverständigen zufolge – Vorfälle in Sekundenschnelle auftreten können, kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Vorfall habe die Größe eines Tennisballs gehabt, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden. Davon ausgehend wäre das Tier aber – dem veterinärfachlichen Amtssachverständigen zufolge – transportfähig gewesen, sodass sich insoweit ein Verstoß gegen die VO (EG) 1 aus 2005, nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachweisen lässt. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Beschwerde – im Zweifel – Erfolg beschieden und mit einer Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen war.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer in Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Zl. Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Zl. Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1845.001.2018