← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1888/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1888/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,-- Euro zu leisten. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt, wobei sich die Erstbehörde insoweit auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2018 stützt. Der Beschwerdeführerin (BF) wird zur Last gelegt, zumindest am 26.02.2018, den Kangalrüden „C“, geb. ***, in einem ca. 40 m² großen Zwinger mit nicht isolierter Hundehütte gehalten zu haben. Der Boden der Hütte bestehe aus einer Holzpalette und die Wände seien ebenso nicht isoliert. Der Zwinger befinde sich am Ende des Gartens. Es existiere in einem Nebengebäude ein frostsicherer Raum, in welchen der Hund hineinkönne. Dagegen hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben: „In obigter Verwaltungsstrafsache wurde der Beschuldigten das Straferkenntnis vom 24.07.2018 zugestellt. Der Beschuldigte hat nunmehr die Rechtsanwälte C mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ersucht um dg. Kenntnisnahme. Innerhalb offener Frist erstattet die Beschuldigte durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter nachstehende BESCHWERDE: Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldige nicht Halterin des Hundes „Kangal, geb. ***, namens C“ in ***, *** ist. Halter dieses Hundes ist Herr D und wird gegen ihn zur Geschäftszahl *** ein Verfahren wegen der gleichen Verwaltungsübertretung geführt. Hundehalter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist. Inhaltlich kann derzeit nur soviel ausgeführt werden, dass aus dem Straferkenntnis nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang der Zwinger nicht den Bestimmungen der Anlage 1, Absatz 1.
  2. und sind die Bestimmungen penibelst eingehalten. Der Hund hat mehrmals täglich die Möglichkeit sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Wie in dem Straferkenntnis ersichtlich hat der Zwinger eine Fläche von 40 m² und ist sohin die Mindestfläche von 15 m² bei weitem eingehalten. Die Einfriedung ist derart beschaffen, dass sie nichts zerstört und nicht überwunden werden kann und sich der Hund nicht verletzen kann. Alle weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls eingehalten. Es ist sohin derzeit nicht nachvollziehbar, warum der Zwinger nicht den Bestimmungen der Anlage 1 Abs. 1.4 der
  3. Tierhaltungsverordnung entspricht. Betreffend der Schutzhütte ist diese aus Holz und handelt es sich bei Holz um ein wärmedämmendes Material. Des Weiteren verfügt der Zwinger zusätzlich über einen frostsicheren Raum im Nebengebäude, in welchem sich der Hund jederzeit zurück ziehen kann.Es ist sohin derzeit nicht nachvollziehbar, warum der Zwinger nicht den Bestimmungen der Anlage 1 Absatz eins Punkt 4, der
  4. Tierhaltungsverordnung entspricht. Betreffend der Schutzhütte ist diese aus Holz und handelt es sich bei Holz um ein wärmedämmendes Material. Des Weiteren verfügt der Zwinger zusätzlich über einen frostsicheren Raum im Nebengebäude, in welchem sich der Hund jederzeit zurück ziehen kann. Beweis: Durchzuführender Lokalaugenschein Einvernahme A Einvernahme D Weitere Beweise vorbehalten Da die Beschuldigte unbescholten ist und einen örtlichen Lebenswandel vorweisen kann, stellt sie nachstehenden Antrag: Die Behörde möge das Straferkenntnis vom 24.07.2018, *** aufheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen.“Die Behörde möge das Straferkenntnis vom 24.07.2018, , *** aufheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die BF erschienen ist. Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Einvernahme der Zeugin Frau E, Amtstierärztin der belangten Behörde, stellt das Verwaltungsgericht nachstehenden Sachverhalt fest: Der dreijährige Kangalrüde „C“ lebt seit Welpenalter bei der Familie A und D. Der Rüde wird nach Angaben der BF im Freien gehalten. Wenn die Familie zuhause sei, könne sich der Hund im Garten frei bewegen. Hier habe er Zugang zu einem Abstellraum, in dem sich seine „Kuscheldecke“ befinde. Wenn die Familie abwesend sei, würde der Hund in den Zwinger gesperrt, damit er keine anderen Hunde gefährde. Der Hund sei absolut lieb zu Menschen, sei ein Familienhund, sie würde ihn auch füttern und betreuen. Nach ihren Angaben werde das Tier von ihrem Ehemann ausgeführt, sie sei dazu zu schwach. Anlässlich einer Kontrolle der Amtstierärztin am 26.02.2018 wurde der Kangalrüde „C“, geb. ***, in einem etwa 16 m² großen Zwinger im hinteren Teil des Gartens der Familie A und D wahrgenommen, in welchem sich eine etwa mannshohe Holzhütte mit einem Boden aus einer Holzpalette befindet. Die Öffnung in der Größe einer Eingangstüre ist nicht verschließbar und die Wände oder der Boden sind nicht isoliert. Die offene Hütte hat eine Größe von etwa 3 m². Die BF wurde bereits mehrfach, zuletzt am 26.02.2018, auf den Missstand hingewiesen und angewiesen, eine Hundehütte entsprechend den Vorgaben der
  5. Tierhaltungsverordnung zu errichten. Schon an der früheren Adresse wurde eine gleichartige, nicht isolierte Hütte im Zwinger vorgefunden. Bei den zahlreichen Kontrollen habe sie immer nur die BF angetroffen, niemals den Ehemann. Sie habe den Hund manchmal im Garten, manchmal im Zwinger wahrgenommen. Auch der Raum im Garten verfüge über keinen isolierten Boden, hier liege der Hund auf einer Decke am Beton. Futter und Wasser sei vorhanden gewesen. In der Sache selbst ist zum Vorwurf Folgendes auszuführen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Anlage 1 Absatz 1.
  6. der
  7. Tierhaltungsverordnung lautet: „Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

(1)Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
(2)Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2)Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Absatz 3, entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3)Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund 1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(4)Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.“ In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach der Hund von den Ehegatten D angeschafft, im Garten des Hauses, welches von den Ehegatten bewohnt wird, im Zwinger im hinteren Teil des Gartens gehalten wird, ist auch von der Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen. Beide Ehegatten arbeiten untertags, wobei ausschließlich die BF von der Amtstierärztin bei ihren zahlreichen Kontrollen angetroffen wurde, also in der Abwesenheit des Ehemannes für das Tier gesorgt hat. Es ist im Sinne der nachstehenden Ausführungen zum Halterbegriff für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb sich der Ehemann allein als Halter erweisen soll, zumal auch die Ehefrau das Tier gefüttert hat, sich gleichermaßen um das Tier gekümmert hat. Es konnte der durch die Zeugenaussage untermauerte Sachverhalt, dass das Tier auch in ihrer Obhut stand und sie daher auch Halterin im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG war, nicht in Abrede gestellt werden. Die Beschwerdeführerin wohnt in dem Haus und ist im Zeitraum ab der Anschaffung des Hundes täglich dorthin (bzw. in das vorige) zurückgekehrt. In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach der Hund von den Ehegatten D angeschafft, im Garten des Hauses, welches von den Ehegatten bewohnt wird, im Zwinger im hinteren Teil des Gartens gehalten wird, ist auch von der Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen. Beide Ehegatten arbeiten untertags, wobei ausschließlich die BF von der Amtstierärztin bei ihren zahlreichen Kontrollen angetroffen wurde, also in der Abwesenheit des Ehemannes für das Tier gesorgt hat. Es ist im Sinne der nachstehenden Ausführungen zum Halterbegriff für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb sich der Ehemann allein als Halter erweisen soll, zumal auch die Ehefrau das Tier gefüttert hat, sich gleichermaßen um das Tier gekümmert hat. Es konnte der durch die Zeugenaussage untermauerte Sachverhalt, dass das Tier auch in ihrer Obhut stand und sie daher auch Halterin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG war, nicht in Abrede gestellt werden. Die Beschwerdeführerin wohnt in dem Haus und ist im Zeitraum ab der Anschaffung des Hundes täglich dorthin (bzw. in das vorige) zurückgekehrt. Die Erläuterungen zu § 4 Z 1 TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus:Die Erläuterungen zu Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG Gesetzgebungsperiode , XXII Regierungsvorlage 446, , 6) führen zum Halterbegriff aus: „In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.“„In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2, Ziffer 2, der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Ziffer eins, als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes geregelt.“ Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass „Halter“ des Tieres entgegen ihren Beteuerungen auch die BF selbst ist, diese war für das verfahrensgegenständliche Tier verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128).Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass „Halter“ des Tieres entgegen ihren Beteuerungen auch die BF selbst ist, diese war für das verfahrensgegenständliche Tier verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128). Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der Angaben der Zeugin E, der vorliegenden Lichtbilder und des Akteninhaltes davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Hundehütte nicht den Vorschriften der
  3. Tierhaltungsverordnung entspricht. Es bedurfte entgegen den Beschwerdeausführungen auch keiner weiteren Erhebungen, ob die im Zwinger befindliche Hütte gesetzeskonform errichtet wurde, zumal diese Frage – wie bereits zuvor ausgeführt – von der Zeugin dahingehend beantworten wurde, dass die Hütte weder über eine wärmedämmende Isolierung noch über einer Türe oder einen Vorhang verfügt. In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zumindest seit 26.02.2017 diesen Hund unter den oa. Bedingungen gehalten hat, ist der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.05.2018 als erster Verfolgungshandlung folgend – der Beschwerdeführerin eine Übertretung der
  4. Tierhaltungsverordnung vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils § 38 Abs. 3 TSchG herangezogen. Bestraft wurden demnach die im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen des gegenständlichen Hundes. Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.05.2018 als erster Verfolgungshandlung folgend – der Beschwerdeführerin eine Übertretung der
  5. Tierhaltungsverordnung vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils Paragraph 38, Absatz 3, TSchG herangezogen. Bestraft wurden demnach die im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen des gegenständlichen Hundes. Zur Strafbmessung ist auszuführen: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die obigen, von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Haltungsumstände Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, wobei sich die Beschwerdeführerin mehrfach und bis bis heute über behördliche Anordnungen, das Tier gemäß den gesetzlichen Vorgaben der
  6. Tierhaltungsordnung zu halten hinwegsetzt und keinerlei Einsicht zeigt. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen. Mildernde Umstände liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gesetzlichen Vorgaben der
  7. Tierhaltungsverordnung um gesetzliche Mindesterfordernisse für die Haltung von Hunden handelt. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens von € 2 500,-- monatlich, der Sorgepflichten für vier Kinder und der Hälfte zweier Einfamilienhäuser an Vermögen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1888.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.