RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1479/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017 zu Zl. ***, womit der Antrag vom 03.08.2017 des Beschwerdeführers auf Genehmigung zur Verwendung und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D abgewiesen wurde, nach antragsgemäß durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 04.05.2018 am Sitz der belangten Behörde – der BH Neunkirchen – und vom 05.09.2018 – in Form eines Ortsaugenscheines – gemäß § 29 Abs. 2 iVm § 2a leg.cit. das begründete Erkenntnis verkündet und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017 zu Zl. ***, womit der Antrag vom 03.08.2017 des Beschwerdeführers auf Genehmigung zur Verwendung und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D abgewiesen wurde, nach antragsgemäß durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 04.05.2018 am Sitz der belangten Behörde – der BH Neunkirchen – und vom 05.09.2018 – in Form eines Ortsaugenscheines – gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2 a, leg.cit. das begründete Erkenntnis verkündet und sohin zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. stattgegeben und dem Antrag des A auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz i.d.g.F. für Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für Jagdbüchsen, die der Kategorie C zuzurechnen sind, gefolgt, dies unter der Voraussetzung der Gültigkeit dieses Erkenntnisses mit der zeitlichen Einschränkung der Dauer der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und unter der weiteren Bedingung des Besitzes einer gültigen Jagdkarte in der Person des Antragstellers.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. stattgegeben und dem Antrag des A auf Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz i.d.g.F. für Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für Jagdbüchsen, die der Kategorie C zuzurechnen sind, gefolgt, dies unter der Voraussetzung der Gültigkeit dieses Erkenntnisses mit der zeitlichen Einschränkung der Dauer der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und unter der weiteren Bedingung des Besitzes einer gültigen Jagdkarte in der Person des Antragstellers.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) i.d.g.F. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) i.d.g.F. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.10.2017 zu Zl. *** wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers A auf Gewährung der Ausnahme vom Verbot von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht gefolgt, und gegenständlicher Antrag, datierend vom 03.08.2017, abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid primär mit der erforderlichen und behördlicherseits durchgeführten Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 3 Waffengesetzes sowie der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass in der Person des Antragstellers kein überwiegend berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 Waffengesetz bestehe und berechtigte private Interessen, die das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen würden, nicht nachgewiesen werden konnten. Begründet wurde dieser Bescheid primär mit der erforderlichen und behördlicherseits durchgeführten Prüfung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetzes sowie der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass in der Person des Antragstellers kein überwiegend berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz bestehe und berechtigte private Interessen, die das allgemeine öffentliche Interesse an der Verhinderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen würden, nicht nachgewiesen werden konnten. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vorliegende Beschwerde, womit insbesondere die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden, Ausführungen getätigt sind dergestalt, dass die Behörde die Sach- und Rechtslage verkannt hätte durch Nichtbeachtung einschlägiger und aktueller Judikatur, dass entgegen der behördlichen Auffassung die Abschussverpflichtung im „hauptberuflichen“ Jagen rechtlich irrelevant sei, die Frage des Gesundheitsschutzes in den Vordergrund zu treten hätte und bei unterschiedlicher Betrachtungsweise eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes vorliegen würde, weiters auch bei Verwendung von Schalldämpfern kein „leises Schießen“ möglich sei, wie dies aufgrund des mitübermittelten Beweisstückes der DVD objektivierbar wäre, die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinsichtlich des zu differenzierenden Mündungsknalles und Geschossknalles unberücksichtigt geblieben seien, bei Verwendung eines Schalldämpfers kein verminderter Lärm in Schussrichtung damit verbunden sei, die in Rede stehende beantragte Vorrichtung Gehörschäden zu vermeiden helfe, österreichweit dahingehend auch keine durchgängige, einheitliche, als gesichert anzusehende, behördliche Vorgangsweise vorherrsche, der bekämpften Entscheidung auch die EU-Lärmschutzrichtlinie 10/2003 i.d.g.F. zu unterlegen gewesen wäre, die Verwendung eines herkömmlichen Gehörschutzes keine brauchbare Alternative für die Verwendung eines Schalldämpfers darstelle, und die getroffene Interessensabwägung der BH Neunkirchen zu Unrecht nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen sei. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vorliegende Beschwerde, womit insbesondere die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden, Ausführungen getätigt sind dergestalt, dass die Behörde die Sach- und Rechtslage verkannt hätte durch Nichtbeachtung einschlägiger und aktueller Judikatur, dass entgegen der behördlichen Auffassung die Abschussverpflichtung im „hauptberuflichen“ Jagen rechtlich irrelevant sei, die Frage des Gesundheitsschutzes in den Vordergrund zu treten hätte und bei unterschiedlicher Betrachtungsweise eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes vorliegen würde, weiters auch bei Verwendung von Schalldämpfern kein „leises Schießen“ möglich sei, wie dies aufgrund des mitübermittelten Beweisstückes der DVD objektivierbar wäre, die entscheidungsrelevanten Feststellungen hinsichtlich des zu differenzierenden Mündungsknalles und Geschossknalles unberücksichtigt geblieben seien, bei Verwendung eines Schalldämpfers kein verminderter Lärm in Schussrichtung damit verbunden sei, die in Rede stehende beantragte Vorrichtung Gehörschäden zu vermeiden helfe, österreichweit dahingehend auch keine durchgängige, einheitliche, als gesichert anzusehende, behördliche Vorgangsweise vorherrsche, der bekämpften Entscheidung auch die EU-Lärmschutzrichtlinie 10 aus 2003, i.d.g.F. zu unterlegen gewesen wäre, die Verwendung eines herkömmlichen Gehörschutzes keine brauchbare Alternative für die Verwendung eines Schalldämpfers darstelle, und die getroffene Interessensabwägung der BH Neunkirchen zu Unrecht nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen sei. Sohin leide der bekämpfte Bescheid an fehlender Schlüssigkeit der Begründung, einer mangelnden Begründung der Ermessensentscheidung und dem irrigen rechtlichen Schluss, dass das Interesse des Antragstellers von einem überwiegenden öffentlichen Interesse überdeckt würde, daraus resultierend beantragt werde, vorliegendem Antrag inhaltlich zu folgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In Anbetracht des Vorbringens, des dezidiert gestellten Antrages der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, des beigeschlossenen Konvolutes an Schriftstücken, die die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers untermauern sollten, darunter auch die aktuelle Entscheidung des LVwG NÖ vom 28.11.2017 zu LVwG-AV-103/001-2017, wurde in der am 04.05.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einerseits die aus fachärztlicher Sicht befundete gesundheitliche Einschränkung durch die Vorlage und Einsichtnahme eines weiteren Facharztbefundes seitens der Rechtsvertretung für den Mandanten erhärtet, als weitere Beilagen der aktuelle Jagderlaubnisschein des Beschwerdeführers, der geleistete Verbandsbeitrag für den NÖ Landesjagdverband sowie der Auszug des NÖ Landesjagdverbandes akteninhaltlich sind, die jagdlichen Aktivitäten des Antragstellers im Zuge einer Parteieneinvernehmung erhoben wurden, seinerseits auch Angaben zu seinem aktuellen, im Hörbereich liegenden, eingeschränkten Gesundheitszustand getätigt, seitens des Rechtsvertreters anhand der mitgebrachten, dem Gericht und den Parteienvertretern vorgeführten Videoaufnahmen hinsichtlich des in Rede stehenden Schussknalles die Geräuschentwicklung demonstriert, und wurde darauf basierend auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines angeregt, welchem Begehr das Gericht mit Beschluss folgte und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle erstreckte. Es erfolgte zwischenzeitig seitens der Rechtsvertretung die Vorlage weiterer – das Beschwerdevorbringen stützender – Urkunden, der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln, die obig bezuggenommene Entscheidung des LVwG NÖ – in Rechtskraft erwachsen – sowie die Bekanntgabe, schriftlich zeitnah zum für den am 05.09.2018 anberaumten Ortsaugenschein, ballistischer Daten, die dem Gericht übermittelt wurden, insbesondere auch die konkrete Angabe der bei der Schussdemonstration verwendeter Jagdbüchse, der Munition und des Schalldämpfers. Diese Tagsatzung in Form des Ortsaugenscheines fand ladungsgemäß im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Letztgenannter ortsabwesenheitsbedingt von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt war, der Vertreterin der belangten Behörde sowie in Anwesenheit des Richters an einer im Jagdrevier des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers liegenden Örtlichkeit statt, anschließend nach Schluss des Beweisverfahrens am gleichen Tag die Verkündung des Spruches mit der wesentlichen Bescheidbegründung, der mündlichen Rechtsbelehrung, damit dem Beschwerdevorbringen mit den aus dem Spruch ersichtlichen konkretisierten Umschreibungen gefolgt wurde, dahingehend sohin nunmehr folgenden präzisierenden rechtlichen Ausführungen gegenständlicher verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde: Der die Freizeitjagd ausübende Beschwerdeführer, ein Facharzt für Frauenheilkunde, stellte schriftlich am 03.08.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag auf Einzelgenehmigung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz zur Genehmigung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 Waffengesetz.Der die Freizeitjagd ausübende Beschwerdeführer, ein Facharzt für Frauenheilkunde, stellte schriftlich am 03.08.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag auf Einzelgenehmigung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz zur Genehmigung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz. Er begründete dies einerseits mit seiner Unbescholtenheit, beiliegendem HNO-ärztlichen Befundbericht, wies auf den Umstand hin, dass ein entgegenstehendes öffentliches Interesse überdies nicht vorliege, wohingegen sein berechtigtes Interesse anzunehmen sei, und ersuchte er um eine „positive Behandlung“ seines Ansuchens. Die gegenständlich nunmehr belangte Behörde – BH Neunkirchen – hat mit Bescheid vom 25.10.2017 zu Zl. *** gegenständlichen Antrag des Antragstellers abgewiesen. Dagegen erhob A durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Beschwerde, behauptete das Verkennen der Sach- und Rechtslage durch die Behörde, als weiterer Beschwerdegrund die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, in Hinblick auf mangelnde Begründung der Abweisung des Antrages, mangelnder Begründung der Ermessensentscheidung und nicht korrekter Anführung der verletzten Verfahrensvorschriften, der Antrag an das LVwG NÖ gestellt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdebegehr stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid an die Behörde zu Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. In der antragsgemäß durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.05.2018 wurde unter anderem dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines gefolgt, dieser am 05.09.2018 an Ort und Stelle im Jagdrevier des Vertreters des Beschwerdeführers in *** in Anwesenheit des den Schussvorgang demonstrierenden Rechtsvertreters als Schütze, sowie im Beisein der Vertreterin der belangten Behörde und des Richters durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass sowohl bei Abgabe von Schüssen aus einer schalenwildtauglichen Jagdbüchse mit dem Kaliber „308 Winchester“, verwendeter Munition von 10,69 Gramm als bleifreies, massestabiles Deformationsgeschoß als hochmoderne Jagdmunition, bei dem verwendeten Schalldämpfer der Marke „A-Tech Megaherz“, wobei es sich um einen besonders großen und wirksamen Schalldämpfer für Jagdbüchsen mit einer der größten derzeit am Markt erhältlichen Dämpfungsleistungen handelt, aus einer Entfernung von zumindest 400 Metern der Geschoßknall für das menschliche Ohr deutlich wahrnehmbar ist, dies insbesondere bezogen auf die wahrgenommene Lautstärke, unbeeinflusst durch allfällige in der Außensphäre liegende Geräuschpegel oder Umweltgeräusche. Bei jeder Schussabgabe, unabhängig von der Verwendung eines Schalldämpfers, ist die Geräusch-/Lärmentwicklung auch aus dieser Entfernung deutlich wahrnehmbar und – bezogen auf den Geschoßknall – keine gravierenden Unterschiede in akustischer Hinsicht feststellbar. Auch die sich in unmittelbarer Nähe des Schützen aufhaltende, mit Gehörschutz versehene Vertreterin der belangten Behörde, stellte die deutliche, kaum unterschiedlich wahrnehmbare Entwicklung des Geschoßknalles, nicht in Abrede. Der Überschallknall des Geschoßes bleibt hinsichtlich seiner Knallentwicklung in etwa gleich laut, erfolgt bei Verwendung eines Schalldämpfers dahingehend keine auch aus näherer Entfernung akustisch wahrnehmbare Reduktion des Knalles. Lediglich der Mündungsknall erfährt bei Verwendung eines Schalldämpfers eine akustisch merkbare Reduktion, welche jedoch, linear bezogen auf die Entfernung vom Schützen, keine Reduktion der Wahrnehmbarkeit mit sich bringt, auch nicht hinsichtlich der Hörbarkeit der Schussabgabe aus einer räumlichen Entfernung von zumindest 400 Metern vom Standpunkt des Schützen aus gesehen, wobei in Schussrichtung die Lärmentwicklung bei Verwendung von Schalldämpfern unverändert bleibt. Durch Verwendung eines Schalldämpfers wird lediglich der Mündungsknall, der bei Abgabe eines ungedämpften Schusses rund 160 Dezibel, einwirkend auf den Schützen, beträgt, gedämpft auf ein Ausmaß von rund 120 – 130 Dezibel. Diese Feststellungen basieren auf die im Verfahren vorgelegten Erkenntnisse neuester Fachliteratur. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der beigeschlossenen, fachlich fundierten aktuellen Literatur, der per Videoaufnahme dokumentierten Geräuschentwicklung, insbesondere jedoch aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung der Lautstärke, der Wahrnehmbarkeit des schalldämpferverringerten Mündungsknalles und des unabhängig von der Verwendung eines Schalldämpfers deutlich – aus einer Entfernung von mehreren 100 Metern – wahrnehmbaren Überschallknalles, dessen akustische Wahrnehmung und Einwirkung, unabhängig von der Verwendung eines Schalldämpfers, bei Abgabe eines Schusses durch einen Jäger wahrgenommen wird. Hinsichtlich des im Akt befindlichen HNO-ärztlichen/phoniatrischen Befundbericht wird auf dessen Nachvollziehbarkeit, ärztliche Fundiertheit, und der somit als vorliegend gegeben anzusehenden beginnenden beidseitigen sensorineuralen Hochtonschwerhörigkeit in der Person des Beschwerdeführers zutreffend ausgegangen, verbunden mit der aufgrund der ärztlichen Befundung gezogenen Schlussfolgerung, der aus fachärztlicher Sicht unbedingt empfohlenen Verwendung eines Gehörschutzes und eines Schalldämpfers für das Jagdgewehr. Des Weiteren ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer A die Jagd auf Haar- und Federwild regelmäßig in mehreren Bundesländern ausübt und sich dabei durch Übernahme eines gewissen Abschussplanes auch zum Abschuss von Haar- und Federwild, insbesondere auch Schalenwild, verpflichtet, dies zweifelsfrei dokumentiert ist durch vorgelegte Jagdkarten und Jagderlaubnisscheine. Ausgehend von diesen als erwiesen anzusehenden, verfahrensrelevanten Feststellungen, sie bilden eine taugliche Grundlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch unmittelbare Beweisaufnahme, ergibt sich daher rechtlich wie folgt: Vorliegende Beschwerde erweist sich – so wie spruchgemäß verkündet – als berechtigt: Folgende Bestimmungen des Waffengesetzes in der derzeit geltenden Fassung, exzerptweise im verfahrensrelevanten Ausmaß zitiert, finden Eingang in gegenständliche Entscheidung: § 17 Abs. 1 Z. 5 Waffengesetz verbietet unter anderem Erwerb, Einfuhr, Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, wobei sich das Verbot auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein bezieht.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz verbietet unter anderem Erwerb, Einfuhr, Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind, wobei sich das Verbot auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein bezieht. Gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absätze 1 und 2 obzitierter Norm bewilligen, darunter auch die unter Ziffer 5 des Abs. 1 leg.cit. konkret angeführten Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles aufgelistet sind. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das ,
- Lebensjahr vollendet haben, und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absätze 1 und 2 obzitierter Norm bewilligen, darunter auch die unter Ziffer 5 des , Absatz eins, leg.cit. konkret angeführten Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles aufgelistet sind. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Zum in Abs. 3 obzitierter Norm determinierten erforderlichem, überwiegenden berechtigten Interesse ist es nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung, den Nachweis zu erbringen, dass ein berechtigtes überwiegendes Interesse durch den Antragsteller vorliegt. Zum in Absatz 3, obzitierter Norm determinierten erforderlichem, überwiegenden berechtigten Interesse ist es nach der Judikatur des VwGH Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung, den Nachweis zu erbringen, dass ein berechtigtes überwiegendes Interesse durch den Antragsteller vorliegt. Sohin hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkret und substantiell im Einzelnen darzulegen, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe, der Munition oder auch einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles ableitet. Letztere Feststellung ist im Rahmen eines Analogieschlusses der Rechtsauffassung des Höchstgerichtes und im Zuge der authentischen Interpretation den Gesetzgeber zu unterlegen. Generell ist schon in Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck hiebei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. bspw. VwGH v. 18.02.2015, Ra 2015/03/0007 ua).Generell ist schon in Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck hiebei ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche bspw. VwGH v. 18.02.2015, Ra 2015/03/0007 ua). Dahingehend, auch im Lichte dieser zitierten Judikatur, ist es gegenständlich in diesem Einzelfall dem Beschwerdeführer gelungen, ein überwiegendes, in seiner Person liegendes berechtigtes Interesse auf behördliche Genehmigung und des Einsatzes des begehrten Schalldämpfers nachzuweisen, ohne den dem Waffengesetz innewohnenden Schutzzweck – Anlegung eines strengen Maßstabes – aufzuweichen. Obige – im Einzelnen näher auszuführende – rechtliche Überwägungen dürfen nicht isoliert, sondern in zwingender Zusammenschau mit der Bestimmung des § 10 Waffengesetz gesehen werden, wonach bei Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Obige – im Einzelnen näher auszuführende – rechtliche Überwägungen dürfen nicht isoliert, sondern in zwingender Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 10, Waffengesetz gesehen werden, wonach bei Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Auch im Lichte dieser Bestimmung kommt das LVwG NÖ aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass bei Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer unter Verwendung eines Schalldämpfers damit keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses verbunden ist. Auch wenn das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren als sehr hoch zu veranschlagen ist, somit gemäß § 6 der zweiten WaffV das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden darf, der einem Bedarf nahe kommen (vgl. VwGH v. 22.11.2017 zu Ra 2017/03/0082), ist gegenständlich in Anbetracht der glaubhaft als erwiesen anzusehenden, im Rahmen der Unmittelbarkeit erhobenen, festgestellten Sachverhaltselemente von einem überwiegenden Interesse am Einsatz des beantragten, bei Ausübung der Jagd zu verwendenden Schalldämpfers in der Person des Antragstellers zu sprechen. Auch wenn das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren als sehr hoch zu veranschlagen ist, somit gemäß Paragraph 6, der zweiten WaffV das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden darf, der einem Bedarf nahe kommen vergleiche VwGH v. 22.11.2017 zu , Ra 2017/03/0082), ist gegenständlich in Anbetracht der glaubhaft als erwiesen anzusehenden, im Rahmen der Unmittelbarkeit erhobenen, festgestellten Sachverhaltselemente von einem überwiegenden Interesse am Einsatz des beantragten, bei Ausübung der Jagd zu verwendenden Schalldämpfers in der Person des Antragstellers zu sprechen. Einerseits ist das Interesse an der Gesundheit zur Vermeidung weiterer Hörschäden ein Grund, der gegenständlich die Ausnahmebewilligung rechtfertigt, gestützt auf ein fachlich unbedenkliches, nachvollziehbares, fachärztliches Attest, der Umstand, dass den Beschwerdeführer A in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher und Jäger eine Abschussverpflichtung trifft, welches Faktum zweifelsfrei durch die im Akt erliegenden Dokumente nachgewiesen wurde, sind die „Abschusspläne“ behördliche Abschussverfügungen, die als Mindestabschüsse vom Jäger zu erfüllen sind und die Nichterfüllung dieser Auflage von der Jagdbehörde ebenso bestraft wird wie die Unterlassung des Jagdschutzes (vgl. insbesondere § 135 Abs. 1 Z. 10, 16, 26 NÖ-JG, §§ 64, 99, 100 NÖ-JG).Einerseits ist das Interesse an der Gesundheit zur Vermeidung weiterer Hörschäden ein Grund, der gegenständlich die Ausnahmebewilligung rechtfertigt, gestützt auf ein fachlich unbedenkliches, nachvollziehbares, fachärztliches Attest, der Umstand, dass den Beschwerdeführer A in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher und Jäger eine Abschussverpflichtung trifft, welches Faktum zweifelsfrei durch die im Akt erliegenden Dokumente nachgewiesen wurde, sind die „Abschusspläne“ behördliche Abschussverfügungen, die als Mindestabschüsse vom Jäger zu erfüllen sind und die Nichterfüllung dieser Auflage von der Jagdbehörde ebenso bestraft wird wie die Unterlassung des Jagdschutzes vergleiche insbesondere Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 10, 16, 26, NÖ-JG, Paragraphen 64, 99, 100, NÖ-JG). Der vorliegenden Argumentation im Rechtsmittel ist insoweit auch beizupflichten, als der gegenständliche Antragsteller in seiner Eigenschaft als Abschussnehmer auch unter den Anwendungsbereich der EU-Lärmschutzrichtlinie 10/2003 i.d.g.F. fällt, die verpflichtend regelt, dass gesundheitsgefährdender Lärm durch technische Maßnahmen an der Quelle zu reduzieren bzw. zu vermindern ist (Art. 5).Der vorliegenden Argumentation im Rechtsmittel ist insoweit auch beizupflichten, als der gegenständliche Antragsteller in seiner Eigenschaft als Abschussnehmer auch unter den Anwendungsbereich der EU-Lärmschutzrichtlinie 10 aus 2003, i.d.g.F. fällt, die verpflichtend regelt, dass gesundheitsgefährdender Lärm durch technische Maßnahmen an der Quelle zu reduzieren bzw. zu vermindern ist (Artikel 5,). Des Weiteren normiert die gegenständlich zur Anwendung zu bringende EU-Lärmschutzrichtlinie – Punkt 10 – dass die Gefahren, ausgehend vom Explosionsknall, vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden müssen. Darunter ist zweifelsfrei die Verwendung eines Schalldämpfers – bezogen auf die hörbedingte gesundheitliche Einschränkung in der Person des Antragstellers – zu verstehen, und findet diese gegenständlich auf den Einzelfall bezogene Schlussfolgerung offenbar auch Eingang in die geplante Novellierung des österreichischen Waffenrechtes mit dem vermuteten Wirksamkeitsbeginn mit 01.01.
- Diesen obig im Einzelnen dargelegten überwiegenden, subjektiven Interessen in der Person des Antragstellers stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Verwendung eines Schalldämpfers entgegen. Insbesondere ist es verfehlt, davon auszugehen, dass Dritte dann noch, den Schussknall wahrnehmend, sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können und im Größenschluss daraus zu folgen ist, dass dies bei Verwendung eines Schalldämpfers nicht möglich und mit einer erhöhten Gefährdung für Drittpersonen verbunden wäre. Diese obige Schlussfolgerung ist durch die aussagekräftige, nicht nur auf den Einzelfall bezogene, unmittelbar wahrgenommene Schussdemonstration, mit der damit verbundenen Geräuschentwicklung, im Zuge eines Ortsaugenscheines zweifelsfrei feststehend. Die Wahrnehmbarkeit eines Schusses ist für Drittpersonen, auch bei Verwendung eines Schalldämpfers, aus einer Entfernung – Luftlinie rund 400 Meter – deutlich wahrnehmbar. Völlig außer Betracht blieb bisher die lebensnahe Annahme des Umstandes, dass im Regelfall bei Vernehmung eines Schussknalles aus einer Jagdbüchse im Regelfall keine ausreichende Reaktionszeit für Drittpersonen zur Verfügung steht, um sich rechtzeitig als an der Jagd Unbeteiligter in Sicherheit zu bringen. Durch die Verwendung eines Schalldämpfers wird zweifelsfrei lediglich der Mündungsknall gedämpft, der allerdings – vergleichbar einer Lärmentwicklung eines Flugzeuges oder eines Rockkonzertes – mit wissenschaftlich angenommenen rund 110 – 120 Dezibel über mehrere Kilometer vernehm- und hörbar ist. Auch das aus der Judikatur vereinzelt durchscheinende Behaupten, dass die Verwendung eines Schalldämpfers die Begehung der Bedeutung nach schwerwiegender Verbrechen fördert, damit eine Zunahme krimineller Tathandlungen verbunden ist, die Hemmschwelle eines potentiellen Täters sinkt, ist durch die aktuelle, in den letzten Jahren amtswegig notorische Kriminalstatistik zweifelsfrei widerlegt. Richtig ist, dass in den letzten vier Jahren in Österreich lediglich der sogenannte „Mörder von ***“ bei Ausübung seiner Verbrechen einen Schalldämpfer verwendet hat, letzterer Umstand jedoch weder kausal für die Ausübung der Taten war, noch die Ausführung der geplanten Morde erleichterte oder gar ermöglichte. Sohin erhellt aus obigen rechtlichen Erwägungen, dass vorliegendenfalls – nicht präjudiziell – in diesem Einzelfall es A gelungen ist, den Nachweis eines berechtigten, in seiner Person liegenden überwiegenden Interesses nicht nur glaubhaft zu machen, sondern sogar nachzuweisen. Der Antragsteller hat sohin im Verwaltungsverfahren konkret substantiell im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht dargetan, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. der Verwendung eines Schalldämpfers ableitet, dies in Zusammenschau mit den seitens des Gerichtes getroffenen Feststellungen, basierend auf dem durchgeführten Ermittlungsverfahren eines praktischen Schusstests im Zuge eines Ortsaugenscheines. In der Zusammenschau kann sohin der Schlussfolgerung der belangten Behörde dahingehend, dass kein überwiegendes Interesse am Einsatz des Schalldämpfers seitens des Antragstellers gegenüber den zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vorliegt, nicht gefolgt werden, wobei seitens des Gerichts festzuhalten ist, dass die Bescheidausführungen der belangten Behörde – basierend auf ihrer Rechtsauffassung und des Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Erlassung – ausführlich die Entscheidung begründet. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber seitens des LVwG NÖ auf den in vorliegender Beschwerde angezogenen Aspekt der behaupteten Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes einzugehen: Die in der Regelung des § 17 Abs. 3a Waffengesetz 1996 zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, wonach dem Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG 1996, betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles, zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des Waffengesetzes 1996, ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zukommt, ist auch unter Bedachtnahme auf den der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Gleichheitsgrundsatz als nicht unproblematisch zu sehen. Die in der Regelung des Paragraph 17, Absatz 3 a, Waffengesetz 1996 zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, wonach dem Interesse einer Person, ihr für ihre hauptberufliche Berufsausübung eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996, betreffend eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles, zu erteilen, auch auf Basis des strengen Maßstabs des Waffengesetzes 1996, ein überwiegendes Gewicht gegenüber den für eine Versagung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen zukommt, ist auch unter Bedachtnahme auf den der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Gleichheitsgrundsatz als nicht unproblematisch zu sehen. Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schalldämpfern ausschließlich auf hauptberufliche Jäger abzustellen, davon auszugehen, dass ausschließlich für diesen Personenkreis die Ausnahmebewilligung für die Vorbeugung von Gehörschäden zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen, wobei es auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes nicht ankommt – vgl. VwGH v. 01.09.2017, Ra 2017/03/0051 und VwGH v. 11.10.2017 zu Ra 2017/03/0090 – entbehrt einer nachvollziehbaren, sachlich gerechtfertigten, Differenzierung. Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schalldämpfern ausschließlich auf hauptberufliche Jäger abzustellen, davon auszugehen, dass ausschließlich für diesen Personenkreis die Ausnahmebewilligung für die Vorbeugung von Gehörschäden zweckmäßig und auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist, um eine Dämpfung des Schussknalles unter den Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm zu erreichen, wobei es auf eine alternative Möglichkeit eines Gehörschutzes nicht ankommt – vergleiche VwGH v. 01.09.2017, Ra 2017/03/0051 und VwGH v. 11.10.2017 zu Ra 2017/03/0090 – entbehrt einer nachvollziehbaren, sachlich gerechtfertigten, Differenzierung. Eine unterschiedliche Behandlung von Jägern hinsichtlich der auch Freizeitjägern obliegenden Abschussverpflichtung mit dem Kriterium des in einem Dienstverhältnis stehenden hauptberuflichen Jägers überzeugt nicht in Hinblick auf die bei jeder Schussabgabe entstehende Geräuschentwicklung in Anbetracht auf den Schussknall, der ohne Verwendung eines Schalldämpfers nicht unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm liegt, stellt dies keine sachliche gerechtfertigte Differenzierung dar. Wenn auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 11.10.2017 zu Ra 2017/03/0090 bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich Schalldämpfer zur Vorbeugung von Gehörschäden auch auf arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe abstellt, kann sich dieser Ansicht das LVwG NÖ nicht anschließen. Unter Bedachtnahme auf gegenständliche entscheidungsrelevanten Umstände trifft in Hinblick auf die zu erfüllenden behördlichen Abschussverfügungen der Gesundheitsschutz nicht nur einen hauptberuflichen Jäger, sondern auch den gegenständlich in keinem Dienstverhältnis stehenden, jedoch einer Abschussverpflichtung unterliegenden, im rechtmäßigen Besitz von Jagdkarten stehenden Antragsteller, insbesondere auch in Hinblick auf das Vorliegen von Jagderlaubnisscheinen in der Person des A und der bisher im Verfahren dargelegten, glaubwürdigen, tatsächlich dokumentiert getätigten, aus einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung herrührenden, Schusstätigkeit. So – wie aus obiger VwGH-Entscheidung zitiert – der Gesetzgeber und in Folge auch das Höchstgericht eine sachliche Differenzierung hinsichtlich hauptberuflicher Jagd und Freizeitjagd im Lichte des Vorliegens der Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ ersehen, ist dem insoweit zu folgen, da ja ausschließlich für die hauptberufliche Berufsausübung als Jäger in einem Dienstverhältnis und daraus kausal resultierender Gehörschädigungen allenfalls diese als „Berufskrankheit“ – versehen mit einer allfällig zustehenden, finanziellen, in Ausgleich gedachten Geldleistung – hier gesetzlich vorgesorgt und differenziert wird. Sohin kommt das LVwG NÖ zur rechtlichen Conclusio, dies auch unter Bedachtnahme auf die zu LVwG-AV-103/001-2017 vom 28.11.2017 datierende, gegenständlicher Rechtsauffassung folgenden Entscheidung des LVwG NÖ, zum Ergebnis, dass – wie verkündet – dies mit den ebenfalls verkündeten präzisierenden Einschränkungen – ein überwiegendes Interesse am Einsatz des Schalldämpfers in der Person des A seinerseits nachgewiesen wurde, denen keinerlei der Gewichtigkeit nach den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck nach erhebliche in der Person Dritter gelegener Interessen entgegen stehen. Es war daher gegenständlichem Rechtsmittel vollinhaltlich Rechnung zu tragen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dahingehend eine in Rechtskraft erwachsene, auf der schlussendlich gleichen Rechtsansicht beruhende Entscheidung des LVwG NÖ zitiert wurde und gegenständliches Erkenntnis keiner höchstgerichtlichen Judikatur entgegen steht.Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dahingehend eine in Rechtskraft erwachsene, auf der schlussendlich gleichen Rechtsansicht beruhende Entscheidung des LVwG NÖ zitiert wurde und gegenständliches Erkenntnis keiner höchstgerichtlichen Judikatur entgegen steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1479.001.2017