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§§ 27§ 25a§ 23Art 130§ 64a§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-502/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§§ 27und 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1983 (Vw
GG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1983 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) vom
- November 2015, Zl. ***, wurde B und C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches über der Düngerstätte, eines Flugdaches für landwirtschaftliche Geräte und eines Gartenhauses mit Pool in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
§ 23Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: NÖ Bau
O 1996) erteilt.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) vom
- November 2015, Zl. ***, wurde B und C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches über der Düngerstätte, eines Flugdaches für landwirtschaftliche Geräte und eines Gartenhauses mit Pool in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: NÖ BauO 1996) erteilt. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob A (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
- November 2017 Berufung. 1.
- Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom
- November 2017, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. 1.
- Mit dem als Berufung bezeichneten Schreiben vom
- Dezember 2017 bezog sich der Beschwerdeführer auf die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters und führte aus, in dem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu haben. Er nahm auf im Bauverfahren vorgelegte und in der Berufung angesprochene Stellungnahmen Bezug und ersuchte, „den Berufungsvorentscheidungs Bescheid zu löschen“ und führte aus, dass es „[s]innvoll wäre, […] auch den Baubescheid wie besprochen zu korrigieren“. 1.
- Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: Gemeindevorstand) vom
- März 2018, Zl. ***, wurde der – als Berufung bezeichnete – Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2017 als verspätet zurückgewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Zurückweisungsbescheid mit Schreiben vom
- April 2018 Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der bisherige Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtslage: 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes(VwGVG) lauten: „§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „§
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen“„§
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen“ „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.
- § 64a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:3.
- Paragraph 64 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet: „§ 64a.
(1)Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
(2)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(3)Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.“
- Erwägungen 4.
- Der Gemeindevorstand war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet – nicht zuständig. 4.
- In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wie im vorliegenden Fall der NÖ BauO 1996, ist Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters die Berufung (§ 63 AVG) an den Gemeindevorstand (vgl. § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1973). 4.
- In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wie im vorliegenden Fall der NÖ BauO 1996, ist Rechtsmittel gegen Bescheide des Bürgermeisters die Berufung (Paragraph 63, AVG) an den Gemeindevorstand vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973). 4.
- Eine Berufung kann
§ 64aAbs.
1 AVG binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch diese mit Berufungsvorentscheidung erledigt werden. Die Behörde erster Instanz kann die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.4.3. Eine Berufung kann
Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch diese mit Berufungsvorentscheidung erledigt werden. Die Behörde erster Instanz kann die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz war daher zur Erledigung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung – Zurückweisung der Berufung – zuständig. 4.4.
§ 64aAbs.
2 AVG ist jede Partei berechtigt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag zu stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 4.4.
Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG ist jede Partei berechtigt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag zu stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im vorliegenden Fall wurde das als Berufung bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2017 als Vorlageantrag qualifiziert. Dem wird bei einer Gesamtbetrachtung des Inhalts dieses Schreiben, das (auch) auf die Abänderung des angefochtenen Baubescheides sowie im Bauverfahren vorgelegte Stellungnahmen – und damit (auch) auf den Inhalt der Berufung – Bezug nimmt, nicht entgegenzutreten sein; das Schreiben bringt (auch) das Begehren auf Herbeiführung einer Entscheidung über die ursprüngliche Berufung zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121; siehe auch VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438, wonach die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag, ein Vorlageantrag jedoch nur darauf gerichtet sein darf, dass die ursprüngliche Berufung vorgelegt wird).Im vorliegenden Fall wurde das als Berufung bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2017 als Vorlageantrag qualifiziert. Dem wird bei einer Gesamtbetrachtung des Inhalts dieses Schreiben, das (auch) auf die Abänderung des angefochtenen Baubescheides sowie im Bauverfahren vorgelegte Stellungnahmen – und damit (auch) auf den Inhalt der Berufung – Bezug nimmt, nicht entgegenzutreten sein; das Schreiben bringt (auch) das Begehren auf Herbeiführung einer Entscheidung über die ursprüngliche Berufung zum Ausdruck vergleiche etwa VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121; siehe auch VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438, wonach die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag, ein Vorlageantrag jedoch nur darauf gerichtet sein darf, dass die ursprüngliche Berufung vorgelegt wird). 4.5.
§ 64aAbs.
3 AVG tritt mit Einlangen eines (rechtzeitigen und zulässigen) Vorlageantrags die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten zu verständigen und sind –
§ 64aAbs.
3 dritter Satz leg.cit. – verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von „ihr“ zurückzuweisen. Mit dem Wort „ihr“ wird auf die im vorigen Satz gemeinte „Behörde“, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung ist daher jene Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat (vgl. etwa VwGH 26.02.2009, 2005/09/0107; ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP S. 37; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz. 36, Stand 01.01.2007, rdb.at).4.5.
Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG tritt mit Einlangen eines (rechtzeitigen und zulässigen) Vorlageantrags die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten zu verständigen und sind –
Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz leg.cit. – verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von „ihr“ zurückzuweisen. Mit dem Wort „ihr“ wird auf die im vorigen Satz gemeinte „Behörde“, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung ist daher jene Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat vergleiche etwa VwGH 26.02.2009, 2005/09/0107; ErläutRV 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode S. 37; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz. 36, Stand 01.01.2007, rdb.at). 4.6. Im vorliegenden Fall wies der Gemeindevorstand den Vorlageantrag als verspätet zurück. Die hierzu
§ 64aAbs.
3 AVG zuständige Behörde wäre jedoch der Bürgermeister gewesen, welcher die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Die Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung erfolgte daher durch eine sachlich unzuständige Behörde.4.6. Im vorliegenden Fall wies der Gemeindevorstand den Vorlageantrag als verspätet zurück. Die hierzu
Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG zuständige Behörde wäre jedoch der Bürgermeister gewesen, welcher die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Die Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung erfolgte daher durch eine sachlich unzuständige Behörde. 4.7.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.4.7.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. etwa VwSlg. 19289 A/2016 und VwGH 16.03.2018; Ro 2018/02/0001, jeweils mit mwN).Hat eine unzuständige Behörde entschieden, hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben vergleiche etwa VwSlg. 19289 A/2016 und VwGH 16.03.2018; Ro 2018/02/0001, jeweils mit mwN). 4.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur darauf hingewiesen wird, dass eine verwaltungsbehördliche Entscheidung infolge des Schreibens des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2017 zu treffen sein wird. Ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag ist vom Bürgermeister zurückzuweisen, ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag hat zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt und der Gemeindevorstand zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 6. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.502.001.2018