RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-617/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Juni 2018, Zl. ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich bis spätestens
- Dezember 2018 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F noch gegeben ist.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich bis spätestens
- Dezember 2018 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F noch gegeben ist.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 04.06.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens 13.07.2018 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, F noch gegeben ist; dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei an paranoider Schizophrenie (Verfolgungswahn) erkrankt und deshalb auch in stationärer Behandlung gewesen, wobei er jedoch nach seiner Entlassung die Medikation ausgesetzt habe. Er habe seine Lebensgefährtin, nachdem diese am 10.02.2018 aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus ausgezogen sei, im Zeitraum 10.02.2018 bis zumindest 22.04.2018 bis zu zwanzig Mal täglich telefonisch kontaktiert, um ihr Vorwürfe sowie Schuldzuweisungen zu machen, außerdem habe er versucht, seine Lebensgefährtin zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zu nötigen, indem er mit der Vermietung oder dem Verkauf des Hauses gedroht habe; auch habe er sämtliches Hab und Gut seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Kinder auf eine öffentliche Straße gestellt, wodurch einige Gegenstände durch Regen beschädigt und auch teilweise entwendet worden seien. Er sei von der Gesundheitsabteilung Hollabrunn vorgeladen worden, um seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, F zu überprüfen, wobei er dieser Vorladung keine Folge geleistet habe. Es würden daher Bedenken bestehen, ob er die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitze. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, ihm sei bei der Vernehmung durch die PI *** nicht bekanntgegeben worden, dass B (seine Lebensgefährtin) die niederschriftliche Angabe gemacht habe, dass er an paranoider Schizophrenie erkrankt sei. Vermutlich habe die Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung nur dazu gedient, dass seine Lebensgefährtin ihn als krank hinstelle. Da er die Niederschrift trotz Aufforderung nicht erhalten habe, werde er bei der Oberstaatsanwaltschaft *** Anzeige wegen falscher Zeugenaussage und übler Nachrede erstatten; dies deshalb, da Mitarbeiter der StA ***, des Bezirksgerichts ***, der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und der Landespolizeidirektion Niederösterreich Teile einer kriminellen Vereinigung seien; diesbezüglich verweise er auf die beiliegende Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft ***. Gegen den Beamten, der die Niederschrift an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gesendet habe, werde er Anzeige wegen Amtsmissbrauches erstatten; vermutlich sei die Zusendung aufgrund einer Weisung erfolgt. Aus der Niederschrift über seine Einvernahme der PI *** gehe hervor, dass ihm die falsche Zeugenaussage nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Er sei bereits einmal von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn betreffend Führerschein vorgeladen worden, wobei dies Gegenstand einer Strafanzeige sei und die Erhebungen auch von der StA *** geführt würden (kriminelle Vereinigung). Er sei der Auffassung, dass dieser Bescheid darum ausgestellt worden sei, weil Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Teile einer kriminellen Vereinigung seien und alles versuchen würden, ihn als krank hinzustellen, damit er seinen Kampf gegen die kriminellen Machenschaften aufgebe. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Mitteilung des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft ***, in welcher er auf seine bereits erfolgte Strafanzeige wegen Verdacht der Übertretung nach § 268a StGB und § 302 StGB verweist.Der Beschwerde angeschlossen ist eine Mitteilung des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft ***, in welcher er auf seine bereits erfolgte Strafanzeige wegen Verdacht der Übertretung nach Paragraph 268 a, StGB und Paragraph 302, StGB verweist. In dieser (im Akt befindlichen) Anzeige hat der Beschwerdeführer gegen mehrere Personen (Richter, Psychiater, Staatsanwalt, Mitarbeiter des Vereins für Sachwalterschaft) Anzeige erstattet und dabei u.a. ausgeführt, dass die Handlungen dieser Personen erfolgt seien, um ihn einzuschüchtern und seinen Willen zu brechen; er habe Angst gehabt, die Person zu nennen, welche vermutlich der Drahtzieher sei (F). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2011/11/0026 mwN.).In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2011/11/0026 mwN.). Solche begründete Bedenken liegen hier vor. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 06.11.2016 bis 20.12.2016 im Krankenhaus *** in Behandlung. Am 06.11.2016 wurde er in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses *** beim Ansichtigwerden einer Ärztin, welche mit einer Spritze den Raum betrat, hochgradig aggressiv und begann zu toben. Er versuchte eine Wasserflasche nach der Ärztin zu werfen und wollte sich danach auf die Ärztin stürzen. Die einschreitenden Polizeibeamten, welche zuvor gerufen worden waren, da der Beschwerdeführer schon zuvor getobt hatte, und mehrere Personen des Pflegepersonals konnten ihn nur mit massiver Kraftanwendung zu Boden drücken, wo ihm schließlich Handschellen mit den Händen am Rücken angelegt wurden. Ein einschreitender Beamter erlitt dabei leichte Verletzungen (oberflächliche Kratzer an der Stirn und an zwei Fingern der rechten Hand). Das in der Folge gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls eingeleitete gerichtliche Strafverfahren nach § 88 StGB, Zl. ***, wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 29.03.2017 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt (dies mit der Begründung, dass laut SV-Gutachten von C eine Erstmanifestation einer Schizophrenie vorliege, welche die Voraussetzungen des § 11 StGB erfülle, sodass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen sei).Das in der Folge gegen den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls eingeleitete gerichtliche Strafverfahren nach Paragraph 88, StGB, Zl. ***, wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 29.03.2017 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt (dies mit der Begründung, dass laut SV-Gutachten von C eine Erstmanifestation einer Schizophrenie vorliege, welche die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB erfülle, sodass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen sei). Am 22.04.2018 erstattete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, B, Anzeige, dass sie vom Beschwerdeführer terrorisiert werde und sie außer einer Strafanzeige keinen anderen Ausweg mehr wisse. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medikamente nicht mehr nehme und sich sein Krankheitsbild immer mehr verschlimmert habe. Am 10.02.2018 habe sie daraufhin den Beschwerdeführer verlassen und sei mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach *** gezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie der Beschwerdeführer ständig (bis zu 20 Mal am Tag) angerufen; er sei nicht krankheitseinsichtig gewesen und habe ständig in ihr die Schuldige für seine Situation gesucht; er habe das Haus ihrer Eltern in „Will haben“ zur Vermietung angegeben, sodass ihre Eltern ständig von zahlreichen Personen kontaktiert worden seien; er habe einen Teil der persönlichen Sachen von ihr und ihren Kindern vor das Haus gestellt und ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Sachen sofort abzuholen seien, wobei die Sachen dann durch Regen beschädigt worden seien und Spielzeug der Kinder entwendet worden sei. Bei seiner Einvernahme am 12.06.2018 hat der Beschwerdeführer angegeben, er wolle seinerseits Anzeige erstatten, dass B zu einem kriminellen Netzwerk gehöre. Er sei nicht krank und habe noch nie Medikamente genommen. Als ihm klar geworden sei, dass auch B und ihre Familie sowie einige Personen seines Arbeitgebers zu dem kriminellen Netzwerk gehören würden, habe er ihre persönlichen Sachen und die der Kinder auf die Straße gestellt und seine Lebensgefährtin wiederholt aufgefordert, die Sachen abzuholen. Es sei richtig, dass er sie anfangs oft angerufen habe, da er damals die Hoffnung hatte, dass alles wieder gut werde; damals habe er die Hintergründe noch nicht durchschaut. Das hierauf gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahren nach § 107a StGB, Zl. ***, wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 17.07.2018 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt (dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten von C vom März 2017 an einer wahnhaften Störung, differenzialdiagnostisch einer Schizophrenie leide; aufgrund der teilweise wirren Eingaben scheine keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten zu sein, die Voraussetzungen des § 11 StGB seien erfüllt, sodass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig war).Das hierauf gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahren nach Paragraph 107 a, StGB, Zl. ***, wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 17.07.2018 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt (dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten von C vom März 2017 an einer wahnhaften Störung, differenzialdiagnostisch einer Schizophrenie leide; aufgrund der teilweise wirren Eingaben scheine keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten zu sein, die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB seien erfüllt, sodass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig war). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bestehen unter diesen Umständen in der Tat begründete Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind (da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegen seine (Ex)Lebensgefährtin im Frühjahr 2018 und der Angaben in seinen Eingaben (insbesondere betreffend „kriminelles Netzwerk“) ein neuerliches Auftreten der bei ihm im Jahr 2017 diagnostizierten wahnhaften Störung befürchtet werden muss, wobei er beim ersten Auftreten dieser wahnhaften Störung im November 2016 ein äußerst aggressives Verhalten gegen mehrere Personen gesetzt und dabei eine Person verletzt hat). Die Behörde hat daher ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung war somit zulässig und erforderlich im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG.Die Behörde hat daher ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung war somit zulässig und erforderlich im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG. Für die Erlassung einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung bedarf es begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen (siehe z.B. VwGH vom 27.1.2005, 2004/11/027), jedoch noch nicht eines Gutachtens (VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330) oder des Vorliegens von Umständen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Voraussetzungen einer Erteilungsvoraussetzung der Lenkberechtigung geschlossen werden kann (VwGH vom 17.3.2005, 2004/11/0014). Die amtsärztliche Untersuchung muss auch notwendig sein (VwGH vom 16.4.2009, 2009/11/0020). Die gesundheitlichen Bedenken müssen im Zeitpunkt der Entscheidung auch aktuell sein (VwGH vom 22.1.2013, 2010/11/0070, vom 27.9.2007, 2006/11/0143). Die hier vorliegenden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung es Beschwerdeführers sind als nach wie vor aktuell zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht hatte somit einen neuen Termin, bis zu dem die amtsärztliche Untersuchung stattzufinden hat, selbst festzusetzen (VwGH vom 23.5.2013, 2010/11/0164). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.617.001.2018