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§ 99§ 8§ 66§ 1§ 2§ 82§ 76RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-805/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBI. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBI. Nr. 435/1996 oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusBG), BGBI. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBI. Nr. 52/1991, gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO; BGBL. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBI. Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, i.V. m. Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) BGBI. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBI. Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden
Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBI. Nr. 435 aus 1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusBG), BGBI. Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBI. Nr. 52 aus 1991,, gilt. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt ‚mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft‘ als getilgt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt ‚mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft‘ als getilgt. Bezugnehmend auf Ihr Vorbringen, dass Sie bereits am
- April 2015 um Staatsbürgerschaft angesucht haben bis
- September 2016 keine einzige Verwaltungsstrafe hatten, ist hinzuweisen, dass die maßgeblichen Zeitpunkte, an denen die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen - mit Ausnahme des Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes, welcher über einen bestimmten vor dem Antragszeitpunkt liegenden Zeitraum vorgelegen sein muss - der Zeitpunkt der Zusicherung der Staatsbürgerschaft sowie der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind. Bezugnehmend auf lhr Vorbringen, wir würden Ihnen einen ‚Riesenberg‘ an Verwaltungsurteilen vorwerfen, die aber nur aus zwei Verwaltungsurteilen stammen, wird festgestellt, dass die Tatsache, dass die Ihnen zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen, auf Grund derer Sie rechtskräftig bestraft wurden, tatsächlich nur aus zwei Vorfällen resultieren. Etwas Gegenteiliges wurde von uns auch nie behauptet. Fakt ist jedoch, dass Sie aufgrund dieser beiden Vorfälle, nicht nur wegen Fahrens ohne Licht am Gehsteig und wegen Überquerens der Straße bei Rotlicht verwaltungsstrafrechtlich verurteilt worden sind. Wir haben Ihnen bereits in unserem Schreiben vom
- Juni 2018 sogar dazu mitgeteilt, dass wir diese aus unserer Sicht weniger schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Verleihungsverfahren nicht weiter berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie resultierend aus diesen beiden Vorfälle insgesamt dreimal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig verurteilt worden sind und dass die daraus resultierenden Verwaltungsstrafen aktuell noch nicht getilgt sind. Dass die von Ihnen begangenen Verwaltungsübertretungen schwerwiegend sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. Abs. 2 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wo sowohl die Bestimmung des § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) explizit angeführt ist.Dass die von Ihnen begangenen Verwaltungsübertretungen schwerwiegend sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Abs. Absatz 2, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes, wo sowohl die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die des Paragraph 82, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) explizit angeführt ist. Der besondere Unrechtsgehalt der Taten liegt darin begründet, dass Sie bis heute absolut schulduneinsichtig sind. Aus Ihren - in schriftlichen Eingaben und Stellungnahmen vor unterschiedlichen Behörden getätigten - Aussagen sowie aus zahlreichen mündlichen Äußerungen gegenüber verschiedenen Behördenvertretern, die in Form von Aktenvermerken schriftlich festgehalten wurden, muss der Schluss gezogen werden, dass Sie meinen das Recht zu haben, sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv zu verhalten beziehungsweise eine Alkoholkontrolle zu verweigern. Ihre Einstellung ist auch daran erkennbar, dass Sie in Ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2018 wörtlich schreiben: ‚Und was meine zwei Vergehen betrifft (Fahren ohne Licht am Gehsteig) habe ich immer eingestanden, sehe sie nicht als schwerwiegend an.‘ Es kommt Ihnen offenbar nicht einmal in den Sinn, dass die Verweigerung der Kontrolle Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt und Ihr aggressives Verhalten gegenüber einem Beamten der öffentlichen Aufsicht unrechtmäßig waren. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG räumt der Behörde kein Ermessen ein, sondern normiert zwingende Ausschlussgründe (VwGH
- 2000, ZI. 98/01/0468).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG räumt der Behörde kein Ermessen ein, sondern normiert zwingende Ausschlussgründe (VwGH
- 2000, ZI. 98/01/0468). § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erster Fall bindet die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die bejahende Einstellung des Antragstellers zur Republik Österreich. Dieses Verleihungshindernis liegt vor, wenn der Antragsteller ein Verhalten zeigt, aus dem geschlossen werden kann, dass er der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen gegenüber grundsätzlich negativ eingestellt ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG erster Fall bindet die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die bejahende Einstellung des Antragstellers zur Republik Österreich. Dieses Verleihungshindernis liegt vor, wenn der Antragsteller ein Verhalten zeigt, aus dem geschlossen werden kann, dass er der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen gegenüber grundsätzlich negativ eingestellt ist. Unter den grundlegenden Institutionen der Republik Österreich versteht man die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. Zu diesen elementaren Grundwerten zählt neben dem demokratischen, dem republikanischen, dem gewaltentrennenden, dem bundesstaatlichen und dem liberalen Prinzip auch das rechtsstaatliche Prinzip. Das rechtsstaatliche Prinzip besagt, dass die Rechtsordnung für alle gilt und sich in einem Rechtsstaat nicht nur die Bevölkerung, sondern auch der Staat sich an die Rechtsordnung zu halten hat. Das bedeutet, dass alle Einwohner Österreichs - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Aufenthaltsdauer - darauf vertrauen können, dass sich der Staat an die Gesetze hält und staatliche Stellen die Gesetze ohne Benachteiligung oder Bevorzugung Einzelner anwenden. Niemand darf besser oder schlechter gestellt werden wegen seiner Herkunft oder seiner sozialen Stellung. Rechtsstaat bedeutet aber auch, dass der Staat seine Rechte einfordern darf. Dazu zählt auch das Recht bei Verstoß gegen Rechtsvorschriften gesetzlich festgelegte Sanktionen gegen die Person zu setzen, die gegen Rechtsvorschriften verstößt. Zur Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG erfüllt sind, ist eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Betroffenen entscheidend, wobei es darauf ankommt, Gewähr dafür zu erlangen, dass der Staatsbürgerschaftswerber in den Grundwerten eines demokratischen Staates verankert ist und keine ablehnende Haltung zur Republik Österreich einnimmt (vgl. Fessler- Keller- Pommerening - Schober - Szymanski Staatsbürgerschaftsrecht,
- Auflage, S.74).Zur Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG erfüllt sind, ist eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Betroffenen entscheidend, wobei es darauf ankommt, Gewähr dafür zu erlangen, dass der Staatsbürgerschaftswerber in den Grundwerten eines demokratischen Staates verankert ist und keine ablehnende Haltung zur Republik Österreich einnimmt vergleiche , Fessler- Keller- Pommerening - Schober - Szymanski Staatsbürgerschaftsrecht,
- Auflage, S.74). Auf Grund Ihres Verhaltens im Zuge der zahlreichen Vorfälle mit unterschiedlichen Behördenvertretern sowie der von Ihnen verfassten schriftlichen Eingaben an die Behörden, ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie nicht bereit sind, den Rechtsstaat, seine behördlichen Institutionen sowie die von diesen im Rahmen ihres gesetzliches Wirkungsbereiches getätigten Handlungen zu akzeptieren und zu respektieren und somit nach Ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür bieten, dass Sie zur Republik bejahend eingestellt sind. Bezugnehmend auf die Ausführungen in Ihrer Stellungnahme betreffend das Verhalten des Polizisten B im Zuge der Amtshandlungen am
- September 2016 und
- November 2016 ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltungsstrafbehörden im Zuge der Ermittlungsverfahren bereits erschöpfend mit Ihre Argumenten auseinandergesetzt haben. Im Hinblick darauf, dass diese Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist ein näheres Eingehen auf Ihre Argumente entbehrlich. Ihre Behauptung, die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Klagenfurt am
- September 2017 wäre ‚nicht so abgelaufen, wie es sein sollte‘ entbehrt im Hinblick auf das den Aktenunterlagen beiliegenden Verhandlungsprotokoll überhaupt jeder sachlichen Argumentation sondern spiegelt nur Ihre persönlichen Mutmaßungen wider. Auch die Tatsache, dass Sie den Staat Österreich im Kosovo immer verteidigt und seine Gesetze geschätzt hatten, ändert nichts am Sachverhalt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie Frau C in Ihrem Telefonat vom
- Mai 2018 offenbar missverstanden haben. Sie hat versucht Ihnen mitzuteilen, dass sie das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und den Akt der juristischen Bereichsleiterin - daraus ergibt sich zwangsläufig, dass sie mit Sicherheit nicht die Aussage getätigt hat ‚Habe mit dem Juristen gesprochen, alles positiv erledigt‘ - zur Entscheidung über die weitere Vorgangsweise vorgelegt hat. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall sowohl ein zwingendes VerIeihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 StbG als auch aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, war Antrag daher abzuweisen.“Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall sowohl ein zwingendes VerIeihungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG als auch aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliegt, war Antrag daher abzuweisen.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) 1.
- Mit als Beschwerde zu wertendem Schreiben vom
- Juli 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei über die Nichtverleihung der Staatsbürgerschaft verwundert, weil ihm die Bearbeiterin am Telefon gesagt habe, dass alles positiv erledigt werde. Nun werde ihm ein Riesenberg an Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, obwohl diese nur aus zwei Vorfällen stammen würden. Die Strafe wegen Fahrens ohne Licht sei gerechtfertigt, das Überqueren der Straße bei Rotlicht stimme nicht. Er habe im Jahr 2015 um die Staatsbürgerschaft angesucht und bis September 2016 keine einzige Verwaltungsstrafe gehabt. Dass der Polizist eine Alkoholisierung und Verweigerung des Alkotestes dazuerfunden und dass er selbst sich über die unrechten Anschuldigungen sehr aufgeregt und auch unschöne Worte verwendet habe, bedeute nicht, dass er den Rechtstaat und seine Institutionen nicht respektiere. Im Gegenteil: Sein Sinn für Recht lasse ihn für dieses kämpfen. Die Verhandlung in Klagenfurt sei nicht so abgelaufen, wie sie es hätte sollen. Er sei aber vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen worden, obwohl er das Urteil erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist erhalten habe und obwohl ihm ein rasches Urteil versprochen worden sei. Vielleicht habe man gehofft, dass er kurz vor Weihnachten die Beschwerdefrist versäume. Der Polizist hätte nicht seine Fremdheit ins Spiel bringen dürfen. Er habe nie Sozialhilfe kassiert und sich an alle Gesetze gehalten. Er habe Österreich im Kosovo immer verteidigt und die Gesetze geschätzt. Es gebe hier aber viele Personen, die sich nicht an die Gesetze halten würden. Er verwehre sich dagegen, dass ihm etwas vorgeworfen werde, was nicht stimme. Die zwei Vergehen (Fahren ohne Licht) habe er immer eingestanden und er sehe das nicht als schwerwiegend an. Nach 22 Jahren in Österreich wolle er daher auch seinen Antrag nicht zurückziehen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2018 zur Bekanntgabe auf, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Mit Schreiben vom
- August 2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er um eine mündliche Anhörung bitte. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die beiden (unmündigen) Kinder des Beschwerdeführers wurden über sein Begehren als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer gab insbesondere an, dass der Vorwurf der nicht bejahenden Einstellung zur Republik Österreich nicht stimme. Er sei kein Lügner und der Vorwurf der Alkoholisierung und Verweigerung stimme nicht. Geschimpft habe er. Er glaube, dass er die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle. Die Kinder des Beschwerdeführers gaben im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt begangen habe. Die Behördenvertreterin gab insbesondere an, dass sich die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers erneut gezeigt habe und dass der Beschwerdeführer früher oder später fast alle Behördenmitarbeiter beschimpft bzw. ihnen rechtswidriges Handeln unterstellt habe. Natürlich komme im vorliegenden Fall auch § 11 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG zur Anwendung. Die Behördenvertreterin gab insbesondere an, dass sich die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers erneut gezeigt habe und dass der Beschwerdeführer früher oder später fast alle Behördenmitarbeiter beschimpft bzw. ihnen rechtswidriges Handeln unterstellt habe. Natürlich komme im vorliegenden Fall auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG zur Anwendung.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Feststellungen: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer lebt nach seinen Angaben seit dem Jahr 1997 in Österreich und er verfügt hier über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Er ist seit dem Jahr 2005 verheiratet und er ist Vater zweier 2006 bzw. 2008 geborener Kinder. Am
- April 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom
- April 2017 wurde seinen Kindern die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert. Sein eigener Antrag wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juni 2018 abgewiesen (s. Punkt 1.2.). Aktuell weist der Beschwerdeführer die folgenden rechtskräftigen und ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf: ● Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt:
§ 99Abs. 1 lit.b i
Vm § 5 Abs. 2 StVO 1960;
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960; Strafbetrag: 1.600,-- Euro; Tatzeit: 30.9.2016; (Straferkenntnis der BH St. Veit a.d. Glan vom 2.11.2016, Zl. ***)(Straferkenntnis der BH St. Veit a.d. Glan vom 2.11.2016, , Zl. ***) ● Befahren des Gehsteiges mit einem Fahrrad:
§ 8Abs. 4 St
VO 1960;
Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960; Strafbetrag: 50,-- Euro; Tatzeit: 30.9.2016; (Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom vom 4.11.2016, Zl. ***)(Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom vom 4.11.2016, , Zl. ***) ● Lenken eines Fahrrades ohne Scheinwerfer:
§ 66Abs. 1 St
VO 1960 iVm § 1 Abs. 4 der Fahrradverordnung;
Paragraph 66, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Fahrradverordnung; Strafbetrag: 20,-- Euro; Tatzeit: 30.9.2016; (Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, Zl. ***)(Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, , Zl. ***) ● Verletzung des öffentlichen Anstandes:
§ 1Abs.
1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes;
Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes; Strafbetrag: 80,-- Euro; Tatzeit: 30.9.2016; (Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, Zl. ***)(Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, , Zl. ***) ● Ungebührlicherweise störende Lärmerregung:
§ 2Abs.
1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes;
Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes; Strafbetrag: 80,-- Euro; Tatzeit: 30.9.2016; (Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, Zl. ***)(Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, , Zl. ***) ● Aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht:
§ 82Abs.
1 SPG;
Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Strafbetrag: 80,-- Euro; Tatzeit: 30.9.2016; (Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, Zl. ***)(Strafverfügung der BH St. Veit a.d. Glan vom 4.11.2016, , Zl. ***) ● Verletzung des öffentlichen Anstandes:
§ 1Abs.
1 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes;
Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitsgesetzes; Strafbetrag: 100,-- Euro; Tatzeit: 27.11.2016; (mündlich verkündetes Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 31.7.2017, Zl. ***) ● Aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht:
§ 82Abs.
1 SPG;
Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Strafbetrag: 100,-- Euro; Tatzeit: 27.11.2016; (mündlich verkündetes Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 31.7.2017, Zl. ***) ● Betreten der Fahrbahn bei Rotlicht:
§ 76Abs. 3 St
VO 1960;
Paragraph 76, Absatz 3, StVO 1960; Strafbetrag: 30,-- Euro; Tatzeit: 27.11.2016; (Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 10.8.2017, Zl. ***) Dem ersten Vorfall vom
- September 2016 liegt im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer um ca. 22:43 Uhr an diesem Tag von einem Polizeibeamten darauf angesprochen wurde, dass er ein unbeleuchtetes Fahrrad auf einem Gehsteig lenkt. Der Beschwerdeführer hat dann im Zuge der Amtshandlung lautstark herumgeschrien und dem einschreitenden Beamten unter anderem vorgeworfen, dass Österreich und Deutschland Europa vernichten würden. Der Beschwerdeführer hat lautstark geschimpft und sich gegenüber dem Beamten trotz Abmahnung aggressiv verhalten und die Amtshandlung behindert. Der Beschwerdeführer hat sich dabei auch geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dem zweiten Vorfall vom
- November 2016 liegt im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von demselben Polizeibeamten beim Betreten der Fahrbahn trotz für Fußgänger gegebenen Rotlichtes beobachtet wurde. Der Beschwerdeführer schrie den Beamten in weiterer Folge lautstark an und beschimpfte ihn als Nazi, der ständig lüge. Weiters forderte der Beschwerdeführer den Beamten lautstark auf, die Uniform auszuziehen, weil es dann anders sein würde. Der Beschwerdeführer nahm gegenüber dem Beamten eine aggressive und bedrohliche Haltung ein. Der Beschwerdeführer gab in seiner schriftlichen Rechtfertigung zum Vorwurf der Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt an, dass er die Flüchtlingspolitik (Schuldgefühle vom Zweiten Weltkrieg) nicht finanzieren könne. „Sie“ würden die anderen Ausländer provozieren, um sie zu kassieren. Er sei kein Jude und habe kein Gold und keinen Reichtum, das Geld liege bei der Bankbande ***, dem größten Wirtschaftsverbrechen Europas. Der Beschwerdeführer erhob in seinem Einspruch vom
- Februar 2017 zur Strafverfügung betreffend den zweiten Vorfall gegen den Polizeibeamten den Vorwurf der Lüge (außerdem wurde vom Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass die Mehrheit der Kärntner Behörde Nazis seien). Der Beschwerdeführer wurde deshalb von der Polizeiinspektion *** wegen Verleumdung (§ 297 StGB) angezeigt. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
- September 2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, einen Polizeibeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er ihn des Verbrechens des Amtsmissbrauches falsch verdächtigte, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch sei. Er wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je vier Euro und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom
- Februar 2018 wurde das genannte Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen. Begründend wurde vom Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der erforderliche Vorsatz nicht festzustellen und dass daher das Verbrechen der Verleumdung mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht worden sei. Der Beschwerdeführer erhob in seinem Einspruch vom
- Februar 2017 zur Strafverfügung betreffend den zweiten Vorfall gegen den Polizeibeamten den Vorwurf der Lüge (außerdem wurde vom Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass die Mehrheit der Kärntner Behörde Nazis seien). Der Beschwerdeführer wurde deshalb von der Polizeiinspektion *** wegen Verleumdung (Paragraph 297, StGB) angezeigt. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom
- September 2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, einen Polizeibeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er ihn des Verbrechens des Amtsmissbrauches falsch verdächtigte, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch sei. Er wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je vier Euro und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom
- Februar 2018 wurde das genannte Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen. Begründend wurde vom Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der erforderliche Vorsatz nicht festzustellen und dass daher das Verbrechen der Verleumdung mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben im Jahr 2016 in Kärnten zwei Mal wegen geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Auto mit Geldstrafen von je 35,-- Euro bestraft. Der Beschwerdeführer zeigte einen Bearbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung am
- Dezember 2016 beim Bundeskriminalamt und in weiterer Folge beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung an. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bearbeiter das Gesetz leugne und auslege, wie es ihm nach „Nazi-Gesetz“ passe. Es handle sich um einen korrupten Beamten, der die momentane politische Situation benütze, um das Gesetz zu missbrauchen. Am
- Dezember 2016 bezeichnete der Beschwerdeführer mehrere Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung mit den Worten „Judenmörder, Nazis, Lügner“, weil er nicht die Zusage bekam, dass seine Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.Am
- Jänner 2017 gab der Beschwerdeführer telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung unter anderem an, dass die Kärntner alle korrupt sind und der „Nazi-Partei“ angehören und für den ***-Skandal verantwortlich sind. Man solle ihm daher nicht das Leben schwer machen und er wird entscheiden, ob seine Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen und dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erforderlich ist. Er scheiße auf die österreichische Staatsbürgerschaft und möchte nicht in einem korrupten Land leben. Am
- Jänner 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung als „korrupt, Judenmörder und Nazis“ und er wiederholte am
- April 2017 telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung den Nazi-Vorwurf und er fragte den Mitarbeiter wieviel Geld dieser bzw. dessen Vorgänger für die Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages bekommen habe. Der Beschwerdeführer gab am
- Juni 2018 telefonisch gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an, dass er die Bearbeiterin anzeigen wird, wenn sie nicht gesetzeskonform entscheide bzw. er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalte, obwohl diese ihm zusteht. Der Beschwerdeführer gab am
- Juni 2018 telefonisch zu einem erhaltenen Parteiengehör an, dass darin nicht die Wahrheit steht und er für sein Recht kämpfen werde, auch wenn er dafür ins Gefängnis gehe. Er werde die Bearbeiterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung anzeigen und damit in die Zeitung und in das Fernsehen gehen. Es liege Rassismus vor. 3.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen (s. etwa die Niederschrift vom 8.4.2015 sowie die aktenkundigen Kopien betreffend Aufenthaltskarte, Heiratsurkunde und Geburtsurkunden).Zur Antragstellung, den Zusicherungsbescheiden für die Kinder des Beschwerdeführers und zum Abweisungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung ist auf die vorliegende Aktenlage zu verweisen. Zu den Feststellungen hinsichtlich der bestehenden rechtskräftigen und ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ist insbesondere auf das aktenkundige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom
- November 2016, die Strafverfügungen vom
- November 2016 und
- Februar 2017, das Straferkenntnis vom
- April 2017, die Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2017, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- August 2017 zu verweisen. Die Rechtskraft der Vormerkungen ergibt sich dabei vor allem auch aus den aktenkundigen Strafkarteiabfragen vom
- Februar 2017 und
- April 2017, den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom
- März 2017,
- Mai 2017 und
- Mai 2018, sowie dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juni 2018 (vgl. zur mündlichen Verkündung auch etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0239). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die gegebene Rechtskraft auch nicht bestritten (s. insb. etwa Verhandlungsschrift S 3 und 6). Die Feststellungen zu den Vorfällen am
- September 2016 und
- November 2016 beruhen vor allem auf den genannten Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen. Zu den Feststellungen hinsichtlich der bestehenden rechtskräftigen und ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ist insbesondere auf das aktenkundige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom
- November 2016, die Strafverfügungen vom
- November 2016 und
- Februar 2017, das Straferkenntnis vom
- April 2017, die Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2017, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- August 2017 zu verweisen. Die Rechtskraft der Vormerkungen ergibt sich dabei vor allem auch aus den aktenkundigen Strafkarteiabfragen vom
- Februar 2017 und
- April 2017, den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom
- März 2017,
- Mai 2017 und
- Mai 2018, sowie dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juni 2018 vergleiche zur mündlichen Verkündung auch etwa VwGH 14.10.2011, 2009/09/0239). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie die gegebene Rechtskraft auch nicht bestritten (s. insb. etwa Verhandlungsschrift S 3 und 6). Die Feststellungen zu den Vorfällen am
- September 2016 und
- November 2016 beruhen vor allem auf den genannten Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen. Zur schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist auf das aktenkundige Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2016 zu verweisen. Ebenso ist zum Einspruch vom
- Februar 2017, zum Urteil des Landesgerichtes *** vom
- September 2017 und zum Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom
- Februar 2018 auf den Akteninhalt zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 auch zwei Mal in Kärnten wegen geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Auto mit Geldstrafen von je 35,-- Euro bestraft wurde ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
- April 2017 und aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung (s. Verhandlungsschrift S 3). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einen Bearbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung beim Bundeskriminalamt und in weiterer Folge beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung anzeigte und dabei Ausführungen des festgestellten Inhaltes tätigte, ergibt sich aus dem aktenkundigen (mangels rechtswirksamer Zustellung nicht in die Rechtswirklichkeit getretenen) Abweisungsbescheid der Kärntner Landesregierung (S 3). Ebenso ergeben sich aus diesem Bescheid (S 3, 4 und 6) bzw. aus den aktenkundigen Aktenvermerken vom
- Jänner 2017 und
- April 2017 auch die weiteren Feststellungen hinsichtlich der Vorfälle am
- Dezember 2016,
- Jänner 2017,
- Jänner 2017 und
- April
- Der Beschwerdeführer hat dies in der Verhandlung nicht bestritten (s. Verhandlungsschrift S 4). Zu den beiden telefonischen Vorfällen gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ist auf die aktenkundigen Aktenvermerke vom
- Juni 2018 und
- Juni 2018 zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat den Inhalt dieser Aktenvermerke nicht bestritten, sondern in der Verhandlung im Wesentlichen lediglich angegeben, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, was bei den Gesprächen von ihm gesagt worden sei (s. Verhandlungsschrift S 4). Es waren daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 10 Abs. 1 Z 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, (StbG) lautet:4.
- Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF, (StbG) lautet: „Verleihung § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn […]
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;“
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;“ 4.
- § 10 Abs. 2 Z 2 StbG lautet: 4.
- Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG lautet: „Verleihung §
- […]Paragraph 10, […]
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn […] 2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden
Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;“2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden
Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zum Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft: 5.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen und dies mit dem Vorliegen von drei schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt (§ 10 Abs. 2 Z 2 StbG) sowie mit einer nicht gegebenen bejahenden Einstellung zur Republik Österreich (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG) begründet. 5.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen und dies mit dem Vorliegen von drei schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG) sowie mit einer nicht gegebenen bejahenden Einstellung zur Republik Österreich (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) begründet. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG normiert dabei im ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines dieser beiden Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Das Verleihungshindernis im ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG liegt dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze rechtskräftig bestraft wurde (vgl. etwa VwGH 20.9.2011, 2009/01/0051). Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert dabei im ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines dieser beiden Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Das Verleihungshindernis im ersten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG liegt dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze rechtskräftig bestraft wurde vergleiche etwa VwGH 20.9.2011, 2009/01/0051). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Nach dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).Nach dem ersten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden vergleiche etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN). Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen daher zum einen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft diese Bestimmung nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangten Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. wiederum etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).Zum zweiten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen daher zum einen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft diese Bestimmung nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangten Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche wiederum etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN). Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet dabei keinen Raum, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, mwN).Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet dabei keinen Raum, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche etwa VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, mwN). 5.1.
- Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall jedenfalls das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG gegeben: 5.1.
- Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall jedenfalls das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG gegeben: Der Beschwerdeführer weist neun rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf Grund von zwei Vorfällen aus September und November 2016 auf. Vor allem die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und das zweimalige aggressive Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht sind dabei als schwerwiegend anzusehen. Hervorzuheben ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten beim zweiten Vorfall als Nazi beschimpfte, der ständig lügen würde, und dass er den Beamten lautstark aufforderte, die Uniform auszuziehen, weil es dann anders sein würde. Auch bei den übrigen Vormerkungen – zwei Mal Verletzung des öffentlichen Anstandes, einmal ungebührlicherweise störende Lärmerregung, drei Übertretungen der StVO 1960 – handelt es sich keineswegs um bloß unbedeutende Rechtsverstöße. Zudem wurde der Beschwerdeführer zusätzlich auch noch zwei Mal wegen (wenngleich geringfügigen) Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Auto bestraft. Besonderes Gewicht ist dabei dem Umstand zuzuschreiben, dass die Vorfälle während des laufenden Staatsbürgerschaftsverfahrens des Beschwerdeführers passierten (vgl. etwa VwGH 3.9.1997, 96/01/0810).Besonderes Gewicht ist dabei dem Umstand zuzuschreiben, dass die Vorfälle während des laufenden Staatsbürgerschaftsverfahrens des Beschwerdeführers passierten vergleiche etwa VwGH 3.9.1997, 96/01/0810). Die Übertretungen wurden auch in jüngerer Zeit gesetzt (vgl. etwa VwGH 11.3.1998, 97/01/1095) und es liegen die Vorfälle noch nicht so lange zurück, dass auf Grund der seitdem verstrichenen Zeit von einem relevanten Wohlverhalten auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 15.3.2012, 2010/01/0013).Die Übertretungen wurden auch in jüngerer Zeit gesetzt vergleiche etwa VwGH 11.3.1998, 97/01/1095) und es liegen die Vorfälle noch nicht so lange zurück, dass auf Grund der seitdem verstrichenen Zeit von einem relevanten Wohlverhalten auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 15.3.2012, 2010/01/0013). Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach diesen Vorfällen kein positives Charakterbild. So hat der Beschwerdeführer etwa in seiner Anzeige gegen einen Bearbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass dieser das Gesetz leugne und auslege, wie es ihm nach „Nazi-Gesetz“ passe. Am
- Dezember 2016 bezeichnete der Beschwerdeführer mehrere Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung mit den Worten „Judenmörder, Nazis, Lügner“ und er gab am
- Jänner 2017 telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter unter anderem an, dass die Kärntner alle korrupt seien und der „Nazi-Partei“ angehören würden und dass er auf die österreichische Staatsbürgerschaft scheiße und nicht in einem korrupten Land leben wolle. Am
- Jänner 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung als „korrupt, Judenmörder und Nazis“ und am
- April 2017 wiederholte der Beschwerdeführer telefonisch den Nazi-Vorwurf und er stellte Korruption in den Raum. Zuletzt gab der Beschwerdeführer im Juni 2018 telefonisch gegenüber einer Mitarbeiterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an, dass er die Bearbeiterin anzeigen wird, wenn sie nicht gesetzeskonform entscheide bzw. er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalte, obwohl diese ihm zusteht, und dass Rassismus vorliege. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers können auch nicht als sachliche Kritik am Behördenvorgehen gewertet werden (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076), wobei darauf hinzuweisen ist, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. bereits VwGH 21.9.1988, 87/03/0237). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers können auch nicht als sachliche Kritik am Behördenvorgehen gewertet werden vergleiche etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076), wobei darauf hinzuweisen ist, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf vergleiche , bereits VwGH 21.9.1988, 87/03/0237). In einer Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers hat die zu treffende Prognoseentscheidung somit negativ auszufallen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig (insbesondere) wesentliche für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften missachten wird. Festzuhalten ist schließlich noch, dass es für die Erstellung der Prognose nicht auf den Antragszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung ankommt (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228), und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Verweigerung des Atemlufttestes auf Alkoholgehalt als gravierender Verstoß nach § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0161). Festzuhalten ist schließlich noch, dass es für die Erstellung der Prognose nicht auf den Antragszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung ankommt vergleiche etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228), und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Verweigerung des Atemlufttestes auf Alkoholgehalt als gravierender Verstoß nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0161). Erneut darauf hinzuweisen ist zudem auch noch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. wiederum etwa VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, mwN).Erneut darauf hinzuweisen ist zudem auch noch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche wiederum etwa VwGH 18.6.2014, 2013/01/0120, mwN). 5.1.
- Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG abgewiesen wird (vgl. zur Zulässigkeit der Änderung eines Abweisungsgrundes etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Auf die von der belangten Behörde herangezogenen Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG und des § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gesondert einzugehen. 5.1.
- Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG abgewiesen wird vergleiche , zur Zulässigkeit der Änderung eines Abweisungsgrundes etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Auf die von der belangten Behörde herangezogenen Verleihungshindernisse des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG und des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gesondert einzugehen. 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/01/0007). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/01/0007). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.805.001.2018