← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1150/001-2018'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 7b§ 17§ 64§ 3§ 19§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1150/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoferne Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von viermal 33 Stunden auf viermal einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von viermal 33 Stunden auf viermal einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen bestätigt., 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen.Kosten des Beschwerdeverfahrens waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zumindest am 07.03.2016 Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Acker "Riede ***“Gemeindegebiet ***, ***, , Acker "Riede ***“ Tatbeschreibung:, Tatbeschreibung: 1. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Herr E, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

§ 7b

Abs.3 AVRAG bzw.

§ 17Abs.2 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem Ausl

BG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. , In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. , Herr E, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. , Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bzw.

Paragraph 17, Absatz 2, AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte. 2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Herr G, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

§ 7b

Abs.3 AVRAG bzw.

§ 17Abs.2 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem Ausl

BG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. , In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. , Herr G, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. , Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bzw.

Paragraph 17, Absatz 2, AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte. 3. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Herr H, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

§ 7b

Abs.3 AVRAG bzw.

§ 17Abs.2 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem Ausl

BG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. , In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. , Herr H, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. , Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bzw.

Paragraph 17, Absatz 2, AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte., , 4. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Herr I, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

§ 7b

Abs.3 AVRAG bzw.

§ 17Abs.2 AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem Ausl

BG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der der C s.r.o, die als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D k.s fungiert, und diese somit nach außen vertritt, und sohin als vertretungsbefugtes Organ des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der D k.s. zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz) der Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser bei der Ausübung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der unten angeführten Arbeitskraft der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden, obwohl die Meldung jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten ist. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. , Herr römisch eins, geboren am *** hat am 07.03.2016 (Arbeitsaufnahme in Österreich) mit der Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau in ***, Acker von F "Riede ***" begonnen. , Die Firma D k.s. mit Sitz in *** in *** in der Slowakischen Republik, in Ihrer Eigenschaft als Überlasser ist dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, da eine entsprechende Entsende- bzw. Überlassungsmeldung

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bzw.

Paragraph 17, Absatz 2, AÜG an die Zentrale Koordinationsstelle, für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen den Organen der Finanzpolizei zum Kontrollzeitpunkt (07.03.2016) nicht vorvorgewiesen werden konnte., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzzu
  2. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu
  3. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzzu
  4. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu
  5. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzzu
  6. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu
  7. § 22 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzzu
  8. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu

  1. € 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, i.d.g.F zu
  2. € 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, i.d.g.F zu
  3. € 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, i.d.g.F zu
  4. € 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.g.FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, i.d.g.F Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00 Gesamtbetrag: € 2.200,00 „ Begründend verwies die Behörde dazu auf die von der Finanzpolizei gelegte Anzeige, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass sie Erfüllung des strafbaren Tatbestandes durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, sowie auch von einem Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen sei, weshalb die gegenständlichen Strafen, bei welchen es sich um die vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafen handle, zu verhängen gewesen wären.Begründend verwies die Behörde dazu auf die von der Finanzpolizei gelegte Anzeige, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass sie Erfüllung des strafbaren Tatbestandes durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, sowie auch von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG auszugehen sei, weshalb die gegenständlichen Strafen, bei welchen es sich um die vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafen handle, zu verhängen gewesen wären. Mit der gegen diese Entscheidung vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde wird das bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten, dies wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Vorbringen dahingehend, dass die Behörde es insbesondere unterlassen habe, die vier im Straferkenntnis genannten Personen ebenso einzuvernehmen, wie den Beschwerdeführer in der Sache zu befragen, sowie weiters moniert wurde, dass die Behörde die vorliegende Auftragskette, welche grundsätzlich nicht bestritten werde, hinsichtlich der bestehenden Vertragsverhältnisse nicht näher hinterfragt hätte, sowie Ausführungen dahingehend, dass es sich bei den vier genannten Personen um Einzelunternehmer und keine Arbeitnehmer handle, wird unter Hinweis darauf, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmungen des AÜG und auch des AVRAG keine Anwendung fänden, unter Hinweis auf die vorgelegten Beweise und die gestellten Beweisanträge ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtene Entscheidung ersatzlos beheben und das Verfahren zur Einstellung bringen bzw. in eventu nach Behebung des Straferkenntnisses die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer, sowie auch der weitere Beschwerdeführer als Partei befragt und die vier in Rede stehenden slowakischen Staatsangehörigen ebenso als Zeugen einvernommen wurden, wie drei an den Amtshandlungen beteiligte Bedienstete der Finanzpolizei.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer, sowie auch der weitere Beschwerdeführer als Partei befragt und die vier in Rede stehenden slowakischen Staatsangehörigen ebenso als Zeugen einvernommen wurden, wie drei an den Amtshandlungen beteiligte Bedienstete der Finanzpolizei. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens ist von folgenden Feststellungen auszugehen: Der inländische Auftraggeber F, auf dessen Feld die vier slowakischen Staatsangehörigen arbeitend angetroffen wurden, hat das Unternehmen J GmbH (Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher K) mit der Errichtung eines Schutznetzes über den Wein-/Obstgarten beauftragt; der Geschäftsführer der J GmbH plante die Anlage, führte die statischen Berechnungen durch und beriet den österreichischen Auftraggeber F hinsichtlich der Beschaffung des notwendigen Materials, organisierte einen für die Tätigkeiten vor Ort notwendigen kleinen Bagger und blieb während der Durchführung der Tätigkeiten Ansprechpartner des Auftraggebers, an welchen er nach Abschluss und Endabnahme der Arbeiten auch die Rechnung legte. Mit der tatsächlichen Verrichtung der Arbeiten wurde von der beauftragten J GmbH die D k.s mit Sitz in der slowakischen Republik betraut, als deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin wiederum die C s.r.o. fungiert, einer deren Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer ist. Für diesen ihm erteilten Auftrag zog der Beschwerdeführer die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen heran, welche mit der Errichtung eines derartigen Hagel-/Regen-/Vogelschutzes vertraut waren, ihre jeweilig zu verrichtenden Arbeiten vor Ort entsprechend abstimmen und koordinieren konnten, notwendiges Kleinwerkzeug selbst mitbrachten, die Anreise auf die Baustelle dadurch organisierten, als ihnen der Beschwerdeführer dafür ein Fahrzeug zur Verfügung stellte, sie für dieses Fahrzeug allerdings im Zuge einer Gegenverrechnung einen Abzug von ihrem Entgelt in Kauf nehmen mussten, sowie betreffend der durchgeführten Tätigkeit auch noch ein Spielraum dahingehend blieb, als der Auftraggeber F ebenfalls einige Maschinen, so etwa Traktor und Anhänger zur Verfügung stellte, sowie bei diesem direkt beschäftigte Personen zusätzlich für Hilfsarbeiten vor Ort zur Verfügung standen. Bezüglich der Arbeitszeiten ist festzustellen, dass die vier Personen diese jedenfalls aufeinander abstimmen mussten, sie auch aus dem Quartier, welches ihnen der Auftraggeber F organisiert hatte, gemeinsam auf die Baustelle mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug anreisten, sowie der Termin für die Fertigstellung der Arbeiten eher knapp war. Hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche die durchgeführten Tätigkeiten betreffend ist es zwar so, dass die vier tätigen Personen danach trachteten, die Arbeiten fehlerlos durchzuführen, allerdings sowohl der Beschwerdeführer A, als auch der im Parallelverfahren weitere Beschwerdeführer K die Arbeiten abnahmen und der Auftraggeber F sich betreffend etwaiger Gewährleistungsansprüche an seinen Vertragspartner K zu wenden hatte. Die vier vor Ort tätigen Personen sind zwar ausgehend von ihren eigenen Angaben in der Slowakei selbständig erwerbstätige Einzelunternehmer, üben ihre Tätigkeit jedoch ausschließlich für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen aus. Als Bezahlung für die vereinbarten Tätigkeiten war vom Beschwerdeführer eine vereinbarte Pauschalsumme an die die Tätigkeiten verrichtenden Personen vorgesehen. Diese Feststellungen leiten sich unstrittig aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab und ist zusammengefasst für das Verfahren die Rechtsfrage entscheidend, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der J GmbH und der D k.s um einen (echten) Werkvertrag oder um einen Vertrag betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt, dies weil eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Meldepflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften

§ 17Abs. 2 AÜG nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer vertretene D k.s fallbezogen Arbeitskräfte an die J Gmb

H überlassen hat.Diese Feststellungen leiten sich unstrittig aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab und ist zusammengefasst für das Verfahren die Rechtsfrage entscheidend, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der J GmbH und der D k.s um einen (echten) Werkvertrag oder um einen Vertrag betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt, dies weil eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Meldepflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften

Paragraph 17, Absatz 2, AÜG nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer vertretene D k.s fallbezogen Arbeitskräfte an die J GmbH überlassen hat. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) in der vorliegendenfalls maßgeblichen Fassung (BGBl. I Nr. 94/2014) lautet auszugsweise:Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) in der vorliegendenfalls maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) lautet auszugsweise: § 1 Abs.1:Paragraph eins, Absatz eins : Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. § 2 Abs. 1 und Abs. 2:§ 2

(1)Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezwecktParagraph 2, Absatz eins und Absatz 2 :,, Paragraph 2,
(1)Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
  1. den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
  2. die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
(2)Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf. § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4:§ 3
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 :,, Paragraph 3,
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4)Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. § 4 Abs. 1, Abs. 2:Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 : § 4.
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 4,
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. § 17 Abs. 2:§ 17 (
(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.Paragraph 17, Absatz 2 :,, Paragraph 17, (
(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. § 22 Abs. 1 Z 2:§ 22
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 :,, Paragraph 22,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen

§ 17Abs.

2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht.2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen

Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht. Aus den Materialien zu § 4 AÜG hinsichtlich des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (450 BlgNR XVII.GP, S.17f) ergibt sich, dass grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, hiezu Personen (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers entsendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzesentwurfes erfasst sein soll. Aus den Materialien zu Paragraph 4, AÜG hinsichtlich des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (450 BlgNR römisch siebzehn.GP, S.17f) ergibt sich, dass grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, hiezu Personen (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers entsendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzesentwurfes erfasst sein soll. Der Abschluss von Werkverträgen soll, soweit er nicht missbräuchlich zur Umgehung der Ziele der vorgesehenen Regelung erfolgt, keinesfalls erschwert oder verhindert werden. Die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen stellt grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften dar. So wird etwa die Gestaltung von Werbe- und Infoständen oder von Auslagen in der Regel nicht als Überlassung zu werten sein, sondern als echter Werkvertrag. Allen Versuchen, durch den Abschluss eines Werkvertrages die für die Überlassung von Arbeitskräften geltenden gesetzlichen Schranken zu umgehen, soll allerdings vorgebeugt werden. In diesem Sinne soll mit der Bestimmung sichergestellt werden, dass durch die Erweckung des Anscheines, der nicht auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, noch keineswegs die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmungen erreicht werden kann. Wegen niemals auszuschließender Umgehungsversuche soll die wirtschaftliche Funktion der in Frage stehenden Vertragsverhältnisse eingehend geprüft werden und für die Zuordnung zum Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung entscheidend sein. § 4 Abs. 2 AÜG befasst sich speziell mit dem Werkvertrag, welcher erfahrungsgemäß am häufigsten zur Umgehung der bei der Arbeitskräfteüberlassung zu beachtenden Regeln Verwendung findet. Sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Z 1, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Z 3) gegeben ist, wird das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen. Auch wenn für die Klassifizierung als Werkvertrag an sich bereits die Kombination einzelner für den Werkvertrag typischer Sachverhaltselemente ausreichend sein mag, muss zur Abgrenzung von der Arbeitskräfteüberlassung die Erfüllung sämtlicher im Regelfall zutreffender Merkmale (einschließlich des Fehlens bestimmter, auf eine Arbeitskräfteüberlassung hinweisende Sachverhaltselemente) verlangt werden, um der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass häufig die Überlassung von Arbeitskräften den eigentlichen Zweck des Werkvertrags bildet.Paragraph 4, Absatz 2, AÜG befasst sich speziell mit dem Werkvertrag, welcher erfahrungsgemäß am häufigsten zur Umgehung der bei der Arbeitskräfteüberlassung zu beachtenden Regeln Verwendung findet. Sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Ziffer eins, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Ziffer 3,) gegeben ist, wird das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen. Auch wenn für die Klassifizierung als Werkvertrag an sich bereits die Kombination einzelner für den Werkvertrag typischer Sachverhaltselemente ausreichend sein mag, muss zur Abgrenzung von der Arbeitskräfteüberlassung die Erfüllung sämtlicher im Regelfall zutreffender Merkmale (einschließlich des Fehlens bestimmter, auf eine Arbeitskräfteüberlassung hinweisende Sachverhaltselemente) verlangt werden, um der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass häufig die Überlassung von Arbeitskräften den eigentlichen Zweck des Werkvertrags bildet. Im Sinne der bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser nach § 3 Abs. 2 AÜG an den Werkbesteller als Beschäftiger

§ 3Abs.

3 AÜG vor. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des §4 Abs. 1 AÜG bedurfte es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG zur Gänze erfüllt war.Im Sinne der bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser nach Paragraph 3, Absatz 2, AÜG an den Werkbesteller als Beschäftiger

Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des §4 Absatz eins, AÜG bedurfte es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG zur Gänze erfüllt war. Vorliegendenfalls hatte das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sich allerdings nicht nur auf den § 4 AÜG und die zu diesem ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beziehen, nach welcher das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bereits auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 gestützt werden könnte, weil die Arbeiten nicht vorwiegend mit dem Material des Werkunternehmers – wie es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht – geleistet wurden. Es waren vielmehr im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068) die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bzw. die im Urteil des EuGH, C-586/13 genannten Kriterien zwecks Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung heranzuziehen.Vorliegendenfalls hatte das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sich allerdings nicht nur auf den Paragraph 4, AÜG und die zu diesem ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beziehen, nach welcher das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bereits auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, gestützt werden könnte, weil die Arbeiten nicht vorwiegend mit dem Material des Werkunternehmers – wie es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht – geleistet wurden. Es waren vielmehr im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068) die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bzw. die im Urteil des EuGH, C-586/13 genannten Kriterien zwecks Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung heranzuziehen. Aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist und die in § 17 Abs. 2 AÜG genannte Meldepflicht nach sich zieht, aus unionsrechtlicher Sicht jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen ist und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) mit Bezugnahme auf das dem Urteil EuGH, C-586/13 vorausgegangene Urteil des EuGH C-307/09 bis C-309/9 zu prüfen ist. Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil EuGH, C-586/13, die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essentielle gewährleistungstaugliche Erfolg vereinbart wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführungen der Tätigkeit erhalten (Rn 40) von entscheidender Bedeutung.Aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist und die in Paragraph 17, Absatz 2, AÜG genannte Meldepflicht nach sich zieht, aus unionsrechtlicher Sicht jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen ist und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) mit Bezugnahme auf das dem Urteil EuGH, C-586/13 vorausgegangene Urteil des EuGH C-307/09 bis C-309/9 zu prüfen ist. Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil EuGH, C-586/13, die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essentielle gewährleistungstaugliche Erfolg vereinbart wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführungen der Tätigkeit erhalten (Rn 40) von entscheidender Bedeutung. Ausgehend von den obigen Sachverhaltsfeststellungen, dies im Zusammenhang damit, dass die ursprüngliche Auftragnehmerin J GmbH, welche selbst nicht über die Arbeitskräfte zur Erfüllung des Auftrages verfügte, diesen an die D k.s weitergab, welche ebenfalls nicht über die entsprechenden eigenen Arbeitskräfte verfügte, sondern der Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft sich zur Auftragserfüllung wiederum Personen bediente, die in der Slowakei als Einzelunternehmer tätig werden, allerdings nur Aufträge von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erhalten, vor Ort gemeinsam zeitlich koordiniert zusammenarbeiten mussten und die jeweilige Tätigkeit eines der arbeitenden Personen für sich allein nicht als Werk gesehen werden kann, deutet diese Konstruktion jedenfalls auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung hin. Dem steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht entgegen, dass die die Arbeiten verrichtenden slowakischen Staatsangehörigen mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers einen Pauschallohn für ihre Tätigkeiten vereinbart haben, sowie auch angaben, für die von ihnen verrichteten Tätigkeiten bzw. die richtige und entsprechende Ausführung derselben gewährleistungspflichtig zu sein, dies zumal dem Auftraggeber gegenüber nur dessen Vertragspartnerin, die J GmbH gewährleistungspflichtig war und eventuelle Mängel am errichteten Gesamtwert, sohin dem Hagel-/Vogel-, Regenschutznetz, selbst wenn die eingesetzten Arbeiter immer nur bestimmte Tätigkeiten durchführten, diesen nach Herstellung des Gesamtwerkes nicht mehr zugeordnet werden können, weshalb wie unbestritten festgestellt werden konnte ja auch nach Fertigstellung eine Endabnahme der Arbeiten durch die J GmbH erfolgte. Die weiteren getroffenen Feststellungen, so etwa die gemeinsame Anreise der vier Personen mit einem Fahrzeug der D k.s, der vereinbarten Mitarbeit von Arbeitnehmern des österreichischen Auftraggebers zwecks schnellerer Durchführung der Arbeiten, der zur Verfügungstellung von größeren Geräten durch den Auftraggeber, sowie weiterer spezieller Geräte und für die Errichtung der Anlage notwendiger Maschinen durch den Auftragnehmer, die J GmbH, deutet dies ebenso wie die bestehende Qualitätskontrolle der von den slowakischen Arbeitern durchgeführten Tätigkeiten und die Abnahme der Arbeiten sowohl durch den Beschwerdeführer als auch den österreichischen Auftragnehmer nicht auf das Vorliegen eines Werkvertrages sondern eben auf eine grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen an den österreichischen Aufragnehmer hin, so wie ebenfalls vom Vorliegen einer zumindest stillen Autorität im Sinne einer bestehenden Aufsicht über die slowakischen Arbeitskräfte durch den Beschwerdeführer selbst als auch den ursprünglichen Auftragnehmer auszugehen ist. Den Beschwerdeführer hat deshalb als Überlasser der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitskräfte die in § 17 Abs. 2 AÜG bezeichnete Meldepflicht getroffen und hat er aufgrund der Nichtmeldung den ihm angelasteten Tatbestand erfüllt, an welchen ihn auch ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG trifft, da seine Verantwortung nicht dazu geeignet war, die gesetzliche Vermutung seines bestehenden Verschuldens in Form von Fahrlässigkeit glaubhaft zu widerlegen.Den Beschwerdeführer hat deshalb als Überlasser der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitskräfte die in Paragraph 17, Absatz 2, AÜG bezeichnete Meldepflicht getroffen und hat er aufgrund der Nichtmeldung den ihm angelasteten Tatbestand erfüllt, an welchen ihn auch ein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft, da seine Verantwortung nicht dazu geeignet war, die gesetzliche Vermutung seines bestehenden Verschuldens in Form von Fahrlässigkeit glaubhaft zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelasteten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb die belangte Behörde zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Tatunwert der angelasteten Übertretungen konnte selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, weil die übertretene Bestimmung dazu dient, ins Bundesgebiet entsandte Arbeitnehmer vor einer etwaigen Minderentlohnung zu schützen. Die Erstbehörde hat in ihrer Strafbemessung mit der Verhängung der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe das Auslangen gefunden und war ausgehend von einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen diese in Relation zu den verhängten Geldstrafen auf das im Spruch der Entscheidung bezeichnete Ausmaß zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat deshalb den Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) von € 2.200,--

§ 54b Abs. 1 VSt

G binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat deshalb den Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) von , € 2.200,--

Paragraph 54, b Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1150.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.