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LVwG-AV-212/001-2018

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 1§ 14§ 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-212/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Frau B Folge gegeben und die Änderung des Familiennamens und des Vornamens in A bewilligt. Für die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens wurde eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 326 Euro vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich diese gegen die hohen Kosten der Namensänderung richte. In weiterer Folge begründete sie ausführlich die Motivation für die Namensänderung. Sie habe aufgrund der schwierigen familiären Situation eine hohe Belastung durch ihren Namen und wäre daher an einer Namensänderung interessiert. Da die beantragte Namensänderung mit dem gegenständlichen Bescheid bewilligt wurde, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die vorgeschriebenen Kosten, nämlich konkret die vorgeschriebenen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 326 Euro richtet.

§ 1Abs.

1 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

TP 32 beträgt die Abgabe für die Änderung des Familien- oder Vornamens 163 Euro. Da im gegenständlichen Fall sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert wurde, ist für beide Namensänderungen die Abgabe von 163 Euro zu entrichten, was einer Gesamtabgabe von 326 Euro entspricht. Somit wurde die Abgabe von der Bezirkshauptmannschaft Melk rechtmäßig und richtig vorgeschrieben. Weiters findet sich im Bescheid der Hinweis, dass die Bundesgebühr Gebührengesetz

§ 14TP 2 Abs.

1 Z 10 Gebührengesetz 765 Euro beträgt. Diese Tarifpost sieht vor, dass für die Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens 382,60 Euro zu entrichten sind.Weiters findet sich im Bescheid der Hinweis, dass die Bundesgebühr Gebührengesetz

Paragraph 14, TP 2 Absatz eins, Ziffer 10, Gebührengesetz 765 Euro beträgt. Diese Tarifpost sieht vor, dass für die Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens 382,60 Euro zu entrichten sind. Im Hinblick auf die Änderung des Vornamens und Familiennamens erfolgte somit auch in diesem Punkt ein zutreffender Hinweis auf die Gebühren nach dem Gebührengesetz. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass bei der Vorschreibung bzw. Bemessung der gesetzlichen Gebühren der Behörde kein Spielraum eingeräumt ist und somit die Vorschreibung der Gebühren weder dem Grunde, noch der Höhe, nach im Ermessen der Behörde steht, sondern diese vielmehr dazu verpflichtet ist, die Gebühren vorzuschreiben bzw. auf diese entsprechend hinzuweisen. Die Beschwerde war daher – was die Vorschreibung nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung betrifft – als unbegründet abzuweisen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzuschreibenden Kosten sind im V. Teil des AVG geregelt (insbesondere §§ 74 bis 79 AVG). Darunter fallen insbesondere die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes (§ 77 AVG) sowie die Verwaltungsabgaben für die Erteilung einer Berechtigung oder Bewilligung (§ 78 AVG).Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzuschreibenden Kosten sind im römisch fünf. Teil des AVG geregelt (insbesondere Paragraphen 74 bis 79 AVG). Darunter fallen insbesondere die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes (Paragraph 77, AVG) sowie die Verwaltungsabgaben für die Erteilung einer Berechtigung oder Bewilligung (Paragraph 78, AVG). Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben von diesen Regelungen unberührt (§ 75 Abs. 3 AVG).Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben von diesen Regelungen unberührt (Paragraph 75, Absatz 3, AVG). Die im Hinweis des Bescheides dargestellten Gebühren des Gebührengesetzes sind Rechtsgebühren des Bundes im Sinn des § 75 Abs. 3 AVG. Die Behörde hat daher diese Gebühren auch nicht vorzuschreiben, sondern lediglich - wie im Bescheid auch erfolgt –auf die Verpflichtung zu deren Entrichtung zu verweisen.Die im Hinweis des Bescheides dargestellten Gebühren des Gebührengesetzes sind Rechtsgebühren des Bundes im Sinn des Paragraph 75, Absatz 3, AVG. Die Behörde hat daher diese Gebühren auch nicht vorzuschreiben, sondern lediglich - wie im Bescheid auch erfolgt –auf die Verpflichtung zu deren Entrichtung zu verweisen.

§ 34Abs.

1 Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften dazu verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übersenden.

Paragraph 34, Absatz eins, Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften dazu verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übersenden. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass der Hinweis über die Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht anfechtbar ist. Werden die von der Behörde errechneten Gebühren nicht entrichtet, so erfolgt eine entsprechende Befundaufnahme (sogenannte Notionierung) durch die Behörde und es erfolgt eine Mitteilung an das Finanzamt. Es besteht daher keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die Höhe der Gebühren nach dem Gebührengesetz. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.212.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.