Obsah (11)
§ 28§ 25a§§ 12§ 41§§ 37Art. 130§ 40§ 38§ 707a§ 330aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-52/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - Vw
GVG Folge gegeben und die beiden angefochtenen Bescheide aufgehoben. Den beiden Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und die beiden angefochtenen Bescheide aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Frau C hat durch einen Schenkungsvertrag vom
- Dezember 2015 die ihr zur Hälfte gehörende Liegenschaft Nr. ***, KG ***, EZ. ***, zu je ¼ Anteil an Frau A und Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) übertragen und wurde diese Schenkung auch grundbücherlich durchgeführt. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2017, Zl. ***, wurde der Frau C
§§ 12und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG) ab dem 1.
April 2017 für ein Jahr „Hilfe bei stationärer Pflege“ (Intensivpflege) durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat gewährt, wobei ausgesprochen wurde, dass die Kosten dieser Intensivpflege vorerst das Land Niederösterreich trage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie bereits länger als 4 Wochen mehr als 60 Stunden pro Monat zu Hause von einem sozialen und sozialmedizinischen Betreuungsdienst gepflegt werde und sei sie auf Grund ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die vollen Kosten dieser Intensivpflege zu bestreiten. Die Bezahlung der Intensivpflege erfolge direkt an den sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2017, , Zl. ***, wurde der Frau C
Paragraphen 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG) ab dem
- April 2017 für ein Jahr „Hilfe bei stationärer Pflege“ (Intensivpflege) durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat gewährt, wobei ausgesprochen wurde, dass die Kosten dieser Intensivpflege vorerst das Land Niederösterreich trage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie bereits länger als 4 Wochen mehr als 60 Stunden pro Monat zu Hause von einem sozialen und sozialmedizinischen Betreuungsdienst gepflegt werde und sei sie auf Grund ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die vollen Kosten dieser Intensivpflege zu bestreiten. Die Bezahlung der Intensivpflege erfolge direkt an den sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst. Vom
- April 2017 bis zum
- Juni 2017 erhielt Frau C daher zu Hause diese Intensivpflege im Ausmaß von 60 Stunden pro Monat und beliefen sich die Kosten für diese häusliche Intensivpflege im Monat April 2017 auf € 2.960,66, im Monat Mai 2017 auf € 2.878,87 und im Monat Juni 2017 auf € 1.330,83, insgesamt daher auf € 7.170,36, die vom Land Niederösterreich getragen wurden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde
§§ 12
und 15 NÖ SHG für Frau C die „Hilfe bei stationärer Pflege“ durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem
- Juni 2017 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, ***, da diese hilfsbedürftig sei und ihr Vermögen und Einkommen nicht ausreichen würden, um diese Kosten der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen zu decken. Mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, bewilligte die belangte Behörde
Paragraphen 12 und 15 NÖ SHG für Frau C die „Hilfe bei stationärer Pflege“ durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem
- Juni 2017 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, ***, da diese hilfsbedürftig sei und ihr Vermögen und Einkommen nicht ausreichen würden, um diese Kosten der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen zu decken. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass Frau C am
- Juni 2017 in das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, *** aufgenommen wurde und dass sie am *** verstarb. Weiters ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch ersichtlich, dass die Tochter der Frau C, nämlich Frau A, ihre Mutter beerbte, wobei der Nachlass verschuldet war. Die belangte Behörde leitete nach dem Tod der Frau C sodann gegen die beiden Beschwerdeführer als Geschenknehmer der Anteile der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG ***, EZ. ***, ein Kostenersatzverfahren nach dem NÖ SHG ein und ersuchte sie im Zuge des gegenständlichen Kostenersatzverfahrens das Gebietsbauamt *** um die Erstellung eines Bewertungsgutachtens des Verkehrswertes des 2/4 Anteiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Der Amtssachverständige vom Gebietsbauamt ***, Herr D, kam in seinem Gutachten vom
- September 2017 nach Darlegung der Bewertungsgrundlagen, des Sachwertverfahrens, der gesetzlichen Grundlagen, der Ermittlungen für den Boden- und die Gebäudewerte samt Zubehör und der Berechnung der Alterswertminderung schließlich zum Schluss, dass der Verkehrswert des 2/4 Anteiles dieser Liegenschaft zum Stichtag
- Dezember 2015, das ist der Zeitpunkt der Schenkung, rund € 31.600,00 betragen habe. Mit Schreiben vom
- November 2017 teilte die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen mit, dass der Frau C von ihr mit den zuvor genannten Bescheiden ab dem
- April 2017 Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat sowie die Unterbringung im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, *** vom
- Juni 2017 bis zum
- Juli 2017 gewährt worden seien. Die offenen Sozialhilfekosten würden € 9.987,82 (1/2-Anteil € 4.993,91) betragen. Frau C habe ihnen laut Notariatsakt vom
- Dezember 2015 jeweils 1/4 Anteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geschenkt. Der 1/4 Anteil an dieser Liegenschaft sei vom Gebietsbauamt *** mit € 15.800,00 bewertet worden.
§ 41Abs.
1 NÖ SHG sei der Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung übersteige.
Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG sei der Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung übersteige.
§ 41Abs.
2 NÖ SHG sei die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt.
Paragraph 41, Absatz 2, NÖ SHG sei die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt. Sie seien daher jeder bis zum Betrag von € 4.993,91 (€ 15.800,00 minus das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person, € 4.222,30, ergebe zumindest einen Ersatz der Sozialhilfekosten bis zum Betrag von € 11.577,70) zum Ersatz der Sozialhilfekosten für Frau C verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom
- November 2017 verwiesen die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen und die Liegenschaft dadurch wertgemindert sei. Es gehe aus der Bewertungshöhe der Liegenschaft nicht hervor, ob dieses Verbot bei der Bewertung berücksichtigt worden sei. Mit den beiden Bescheiden vom
- Dezember 2017, jeweils Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde jeden einzelnen der beiden Beschwerdeführer
§§ 37Abs.
5 und 41 NÖ SHG als Geschenknehmer die Kosten der mit ihrem Bescheid vom
- April 2017, Zl. ***, bewilligten Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat sowie die Kosten der mit ihrem Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe für „Hilfe bei stationärer Pflege“ im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, ***, in der Höhe von jeweils € 4.993,91 zu ersetzen, wobei dieser Betrag ehestmöglich an die belangte Behörde zu überweisen sei.Mit den beiden Bescheiden vom
- Dezember 2017, jeweils Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde jeden einzelnen der beiden Beschwerdeführer
Paragraphen 37, Absatz 5 und 41 NÖ SHG als Geschenknehmer die Kosten der mit ihrem Bescheid vom
- April 2017, Zl. ***, bewilligten Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat sowie die Kosten der mit ihrem Bescheid vom
- Juni 2017, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe für „Hilfe bei stationärer Pflege“ im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, ***, in der Höhe von jeweils € 4.993,91 zu ersetzen, wobei dieser Betrag ehestmöglich an die belangte Behörde zu überweisen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Frau C mit ihrem Bescheid vom
- April 2017 ab dem
- April 2017 eine Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat gewährt worden sei. Weiters habe sich Frau C aufgrund ihres Bescheides vom
- Juni 2017 vom
- Juni 2017 bis zum
- Juli 2017 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, *** befunden. Die offenen Sozialhilfekosten würden insgesamt € 9.987,82 (1/2-Anteil € 4.993,91) betragen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Frau C mit ihrem Bescheid vom
- April 2017 ab dem
- April 2017 eine Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 60 Stunden pro Monat gewährt worden sei. Weiters habe sich Frau C aufgrund ihres Bescheides vom ,
- Juni 2017 vom
- Juni 2017 bis zum
- Juli 2017 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, *** befunden. Die offenen Sozialhilfekosten würden insgesamt € 9.987,82 (1/2-Anteil € 4.993,91) betragen. Laut Notariatsakt vom
- Dezember 2015 sei den beiden Beschwerdeführern von Frau C jeweils ¼ Anteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geschenkt worden. Ein ¼ Anteil an dieser Liegenschaft sei vom Gebietsbauamt *** mit € 15.800,00 bewertet worden. Jeder der beiden Beschwerdeführer sei daher für den offenen Betrag von € 4.993,91 (€ 15.800,00 minus das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person, € 4.222,30, ergebe zumindest einen Ersatz der Sozialhilfekosten bis zum Betrag von € 11.577,70) zum Ersatz der Sozialhilfekosten für Frau C verpflichtet. Zu den Ausführungen der beiden Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme hielt die belangte Behörde fest, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft von einem Amtssachverständigen für Bautechnik beim Gebietsbauamt *** bewertet worden und diese Bewertung als Grundlage für den gegenständlichen Kostenersatz heranzuziehen sei. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot habe nur für die am *** verstorbene Frau C gegolten und sei daher im gegenständlichen Kostenersatzverfahren nicht mehr zur berücksichtigen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In den gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass mit den Bestimmungen der §§ 330a, 330b und 707a Abs. 2 ASVG per
- Jänner 2018 der Ersatzanspruch abgeschafft worden sei. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten sei nun unzulässig, weshalb die Aufrechterhaltung der Forderungen gesetzlich nicht gedeckt sei.In den gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass mit den Bestimmungen der Paragraphen 330 a, 330 b und 707 a Absatz 2, ASVG per
- Jänner 2018 der Ersatzanspruch abgeschafft worden sei. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten sei nun unzulässig, weshalb die Aufrechterhaltung der Forderungen gesetzlich nicht gedeckt sei. In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Auflistung der offenen Sozialhilfekosten und geht aus dieser Auflistung hervor, dass für die Unterbringung der Frau C im NÖ Pflege- und Betreuungsheim in *** ein Betrag an geleisteten und nicht rückerstatteten Sozialhilfekosten des Landes Niederösterreich in der Höhe von € 2.817,46 aushaftend sind. Für die mit Bescheid vom
- April 2017 genehmigte Intensivpflege durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- Juni 2017 ist ein vom Land Niederösterreich geleisteter und nicht rückerstatteter Betrag in der Höhe von € 7.170,36 (die Kosten für den Monat April 2017 betragen € 2.960,66, für den Monat Mai 2017 € 2.878,87 und für den Monat Juni 2017 € 1.330,83) offen. Am
- Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien dieses Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Sämtliche Parteien haben sich von der Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt und wurde die Verhandlung somit in deren Abwesenheit durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der Beschwerdeführer und der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2018 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen haben. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde im Dezember 2017 lautete die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage wie folgt:
§ 37Abs.
1 NÖ SHG 2000 haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:
Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG 2000 haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger,
- die Erben des Hilfeempfängers,
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
§ 40Abs.
1 NÖ SHG 2000 verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG 2000 verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber)
§ 41Abs.
1 NÖ SHG 2000 zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt. Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber)
Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG 2000 zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
§ 38Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger
Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger
Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. Mit der Novelle zum NÖ SHG, LGBl. Nr. 40/2018, kundgemacht im Landesgesetzblatt am
- August 2018, wurde diese Rechtslage mit Wirksamkeit ab
- Jänner 2018 wie folgt geändert:Mit der Novelle zum NÖ SHG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, kundgemacht im Landesgesetzblatt am
- August 2018, wurde diese Rechtslage mit Wirksamkeit ab
- Jänner 2018 wie folgt geändert:
§ 37Abs.
1 NÖ SHG 2000 haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:
Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG 2000 haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger,
- die Erben des Hilfeempfängers,
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.
§ 38Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger
Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger
Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. Mit dieser Novelle zum NÖ SHG 2000, LGBl. Nr. 40/2018, entfielen somit sowohl die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z. 5 NÖ SHG 2000 betreffend die Nennung des Geschenknehmers als Kostenersatzverpflichteter als auch die gesamte Bestimmung des § 41 NÖ SHG 2000 betreffend die Regelung über den Ersatz durch den Geschenknehmer, sodass ein Geschenknehmer nach dieser Rechtslage nicht mehr als Kostenersatzverpflichteter herangezogen werden kann. Mit dieser Novelle zum NÖ SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, entfielen somit sowohl die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG 2000 betreffend die Nennung des Geschenknehmers als Kostenersatzverpflichteter als auch die gesamte Bestimmung des Paragraph 41, NÖ SHG 2000 betreffend die Regelung über den Ersatz durch den Geschenknehmer, sodass ein Geschenknehmer nach dieser Rechtslage nicht mehr als Kostenersatzverpflichteter herangezogen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Daher sind im gegenständlichen Gerichtsverfahren sowohl die vorhin zitierten Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 40/2018 zum NÖ SHG 2000 – wirksam seit dem
- Jänner 2018 – als auch die folgenden ASVG-Bestimmungen zu beachten:Daher sind im gegenständlichen Gerichtsverfahren sowohl die vorhin zitierten Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, zum NÖ SHG 2000 – wirksam seit dem
- Jänner 2018 – als auch die folgenden ASVG-Bestimmungen zu beachten:
§ 707aAbs.
2 ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.
Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.
§ 330a
(Verfassungsbestimmung) ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass Frau C für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zu ihrem Ableben am *** in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne der Bestimmung des § 330a ASVG aufgenommen war und in dieser Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten hat, wobei das Land Niederösterreich die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten in Form von Pflege- und Betreuungskosten teilweise übernommen hat und ein offener Betrag in der Höhe von € 2.817,46 verblieb. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass Frau C für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zu ihrem Ableben am *** in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 330 a, ASVG aufgenommen war und in dieser Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten hat, wobei das Land Niederösterreich die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Sozialhilfekosten in Form von Pflege- und Betreuungskosten teilweise übernommen hat und ein offener Betrag in der Höhe von € 2.817,46 verblieb. Auch steht unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer von der Hilfeempfängerin nach dem NÖ SHG 2000, Frau C, im Dezember 2015 jeweils ¼ Anteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG ***, EZ. *** geschenkt bekommen haben, womit sie im gegenständlichen Fall als Geschenknehmer im Sinne der Bestimmung des § 330a ASVG anzusehen sind.Auch steht unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer von der Hilfeempfängerin nach dem NÖ SHG 2000, Frau C, im Dezember 2015 jeweils ¼ Anteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, , KG ***, EZ. *** geschenkt bekommen haben, womit sie im gegenständlichen Fall als Geschenknehmer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 330 a, ASVG anzusehen sind. Laut dem zuvor dargelegten Bewertungsgutachten des Herrn D beträgt der Wert eines ¼ Anteils an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft € 15.800,
- Weiters ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Kostenersatzverfahren nach dem NÖ SHG 2000 um ein laufendes Verfahren im Sinne der Bestimmung des § 707a Abs. 2 ASVG handelt und die beiden vorhin zitierten Bestimmungen des ASVG daher vom erkennenden Gericht in diesem Gerichtsverfahren anzuwenden sind. Weiters ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Kostenersatzverfahren nach dem NÖ SHG 2000 um ein laufendes Verfahren im Sinne der Bestimmung des Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG handelt und die beiden vorhin zitierten Bestimmungen des ASVG daher vom erkennenden Gericht in diesem Gerichtsverfahren anzuwenden sind. Aufgrund dieser beiden zitierten Bestimmungen des ASVG sowie der geltenden Rechtslage nach dem NÖ SHG ist seit dem
- Jänner 2018 ein Zugriff auf das vom Hilfeempfänger an die beiden Beschwerdeführer verschenkte Vermögen zum verfahrensgegenständlichen Ersatz der Kosten für die bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege unzulässig und sind die den beiden zitierten ASVG-Bestimmungen widersprechenden landesrechtlichen Bestimmungen darüber hinaus betreffend dieses Verfahren seit dem
- Jänner 2018 auch außer Kraft getreten. Da im gegenständlichen Fall für die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des Kostenersatzes für die Kosten für die bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege seit dem
- Jänner 2018 somit die Rechtsgrundlage weggefallen ist, war der Beschwerde daher diesbezüglich Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im gegenständlichen Fall vertritt die belangte Behörde offensichtlich auch die Ansicht, dass auch die Kosten für die der Frau C gewährte häusliche Intensivpflege im Ausmaß von monatlich 60 Stunden durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- Juni 2017 als eine Hilfe bei stationärer Pflege zu qualifizieren ist, wobei für diese Pflege Kosten in der Höhe von insgesamt € 7.170,36 aushaften.Im gegenständlichen Fall vertritt die belangte Behörde offensichtlich auch die Ansicht, dass auch die Kosten für die der Frau C gewährte häusliche Intensivpflege im Ausmaß von monatlich 60 Stunden durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst für den Zeitraum vom ,
- April 2017 bis zum
- Juni 2017 als eine Hilfe bei stationärer Pflege zu qualifizieren ist, wobei für diese Pflege Kosten in der Höhe von insgesamt € 7.170,36 aushaften. Vertritt man diese Auffassung der belangten Behörde, so ist hiezu auf die zuvor getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach für die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des Kostenersatzes für die Kosten für die bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege seit dem
- Jänner 2018 für Geschenknehmer die Rechtsgrundlage weggefallen ist, sodass der Beschwerde daher auch in dieser Hinsicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Vertritt man hingegen die Auffassung, dass die Kosten für die häusliche Intensivpflege nicht als Kosten für eine Hilfe bei stationärer Pflege anzusehen ist und Frau C für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- Juni 2017 nicht als eine in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommene Person zu qualifizieren ist, so kann von den beiden Geschenknehmern trotzdem kein Kostenersatz verlangt werden, zumal durch die Novelle zum NÖ SHG, LGBl. Nr. 40/2018, seit dem
- Jänner 2018 ein Geschenknehmer nicht mehr zum Kreis der Kostenersatzverpflichteter zählt.Vertritt man hingegen die Auffassung, dass die Kosten für die häusliche Intensivpflege nicht als Kosten für eine Hilfe bei stationärer Pflege anzusehen ist und Frau C für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- Juni 2017 nicht als eine in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommene Person zu qualifizieren ist, so kann von den beiden Geschenknehmern trotzdem kein Kostenersatz verlangt werden, zumal durch die Novelle zum NÖ SHG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, seit dem
- Jänner 2018 ein Geschenknehmer nicht mehr zum Kreis der Kostenersatzverpflichteter zählt. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin, die als Tochter ihre Mutter C beerbt hat, als Erbin zum Kostenersatz in Betracht kommen, doch darf sie
den zuvor zitierten Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG auch als Erbin nicht zum Kostenersatz für eine Hilfe bei stationärer Pflege herangezogen werden. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin, die als Tochter ihre Mutter C beerbt hat, als Erbin zum Kostenersatz in Betracht kommen, doch darf sie
den zuvor zitierten Bestimmungen der Paragraphen 330 a und 707 a Absatz 2, ASVG auch als Erbin nicht zum Kostenersatz für eine Hilfe bei stationärer Pflege herangezogen werden. Vertritt man die Auffassung, dass die Kosten für die häusliche Intensivpflege nicht als Kosten für eine Hilfe bei stationärer Pflege anzusehen ist und Frau C für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 22. Juni 2017 nicht als eine in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommene Person zu qualifizieren ist, so kann von der Beschwerdeführerin auch als Erbin kein Kostenersatz verlangt werden, zumal
§ 38Abs.
4 NÖ SHG der Erbe eines Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haftet. Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, war der Nachlass der Frau C verschuldet, sodass die Beschwerdeführerin oder auch andere Erben kein Vermögen geerbt haben. Vertritt man die Auffassung, dass die Kosten für die häusliche Intensivpflege nicht als Kosten für eine Hilfe bei stationärer Pflege anzusehen ist und Frau C für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 22. Juni 2017 nicht als eine in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommene Person zu qualifizieren ist, so kann von der Beschwerdeführerin auch als Erbin kein Kostenersatz verlangt werden, zumal
Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG der Erbe eines Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses haftet. Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, war der Nachlass der Frau C verschuldet, sodass die Beschwerdeführerin oder auch andere Erben kein Vermögen geerbt haben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf Grundlage der vorhin zitierten rechtlichen Bestimmungen erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführer die ihnen vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen haben. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf Grundlage der vorhin zitierten rechtlichen Bestimmungen erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführer die ihnen vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen haben. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Weiters liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Weiters liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.52.001.2018