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{'item': 'LVwG-AV-903/001-2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 10§ 7§ 38Art. 130§ 45Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-903/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  2. Februar 2018, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom
  3. Februar 2018 auf Gewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und sprach sie aus, der er ab dem
  4. Februar 2018 für den Monat Februar 2018 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 328,64 und ab dem
  5. März 2018 längstens bis zum
  6. Jänner 2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 547,74 erhält. Hiebei ging sie u.a davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft durch die Meldung beim Arbeitsmarktservice (AMS) gegeben sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. In der Folge stellte die belangte Behörde fest, dass das AMS die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe vom
  7. März 2018 bis zum
  8. März 2018 sowie vom
  9. Mai 2018 bis zum
  10. Mai 2018 jeweils wegen Kontrollversäumnissen und vom
  11. Mai 2018 bis zum
  12. Juli 2018

§ 10Arbeitslosenversicherungs-gesetz (Al

VG) gesperrt hat. In der Folge stellte die belangte Behörde fest, dass das AMS die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe vom

  1. März 2018 bis zum
  2. März 2018 sowie vom
  3. Mai 2018 bis zum
  4. Mai 2018 jeweils wegen Kontrollversäumnissen und vom
  5. Mai 2018 bis zum
  6. Juli 2018

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungs-gesetz (AlVG) gesperrt hat. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte die belangte Behörde dies dem Beschwerdeführer mit und verwies sie darauf, dass

§ 7Abs.

7 NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen seien, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetze. Die Kürzung erfolge jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das AMS eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt habe, sei die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des AMS entspreche. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen sei ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, zulässig. Demgemäß werde seine derzeitige monatliche Geldleistung von € 547,74 für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 auf € 273,87 reduziert. Gleichzeitig räumte sie ihm die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte die belangte Behörde dies dem Beschwerdeführer mit und verwies sie darauf, dass

Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen seien, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetze. Die Kürzung erfolge jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das AMS eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt habe, sei die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des AMS entspreche. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen sei ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft, zulässig. Demgemäß werde seine derzeitige monatliche Geldleistung von € 547,74 für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 auf € 273,87 reduziert. Gleichzeitig räumte sie ihm die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom

  1. Juni 2018 behauptete der Beschwerdeführer, dass die Sperre vom
  2. Mai 2018 bis zum
  3. Juli 2018 keine Sperre gewesen sei, da er für diesen Zeitraum krankgeschrieben worden sei. In einem Aktenvermerk vom
  4. Juni 2018 über ein Telefonat mit dem AMS hielt die belangte Behörde sodann fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
  5. Mai 2018 einen Kurs besuchen hätte müssen. Eine Krankmeldung sei trotz Aufforderung des AMS erst am
  6. Juni 2018 eingelangt, weshalb die § 10 AlVG-Sperre aufrecht bleibe. In einem Aktenvermerk vom
  7. Juni 2018 über ein Telefonat mit dem AMS hielt die belangte Behörde sodann fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
  8. Mai 2018 einen Kurs besuchen hätte müssen. Eine Krankmeldung sei trotz Aufforderung des AMS erst am
  9. Juni 2018 eingelangt, weshalb die Paragraph 10, AlVG-Sperre aufrecht bleibe. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Bescheid des AMS vom
  11. Juni 2018, mit welchem ihm gegenüber ausgesprochen wurde, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum vom

  1. Mai 2018 bis zum
  2. Juli 2018 verloren habe, wobei sich dieser Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „Mein starkes Selbst“ bei *** vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom
  3. Juni 2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Bescheid des AMS vom
  4. Juni 2018, mit welchem ihm gegenüber ausgesprochen wurde, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom

  1. Mai 2018 bis zum
  2. Juli 2018 verloren habe, wobei sich dieser Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „Mein starkes Selbst“ bei *** vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Weiters übermittelte er eine Krankmeldung vom
  3. Juni 2018, dass er seit dem
  4. Mai 2018 arbeitsunfähig sei. Mit Bescheid vom
  5. Juli 2018, Zl. ***, kürzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann

§ 7Abs.

7 und 8 NÖ MSG die ihm mit ihrem Bescheid vom

  1. Februar 2018 gewährte monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG in der Höhe von € 547,74 für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 auf jeweils € 273,
  2. Mit Bescheid vom
  3. Juli 2018, Zl. ***, kürzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann

Paragraph 7, Absatz 7 und 8 NÖ MSG die ihm mit ihrem Bescheid vom

  1. Februar 2018 gewährte monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG in der Höhe von € 547,74 für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 auf jeweils € 273,
  2. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass festgestellt worden sei, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe vom
  3. März 2018 bis zum
  4. März 2018 sowie vom
  5. Mai 2018 bis zum
  6. Mai 2018 jeweils wegen Kontrollversäumnissen und vom
  7. Mai 2018 bis zum
  8. Juli 2018

§ 10AIVG vom AMS gesperrt worden sei.

Seitens des AMS sei bekanntgegeben worden, dass er ab dem

  1. Mai 2018 einen Kurs besuchen hätte müssen. Eine Krankmeldung sei trotz Aufforderung durch das AMS erst am
  2. Juni 2018 eingelangt, weshalb die § 10 AIVG-Sperre weiterhin aufrecht bleibe. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seien daher

§ 7Abs.

7 NÖ MSG für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 auf € 273,87 zu kürzen gewesen. Bei weiteren Kontrollversäumnissen bzw. Sperren durch das AMS werde die Mindestsicherungsleistung eingestellt. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass festgestellt worden sei, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe vom 7. März 2018 bis zum 12. März 2018 sowie vom 8. Mai 2018 bis zum 13. Mai 2018 jeweils wegen Kontrollversäumnissen und vom 22. Mai 2018 bis zum 16. Juli 2018

Paragraph 10, AIVG vom AMS gesperrt worden sei. Seitens des AMS sei bekanntgegeben worden, dass er ab dem

  1. Mai 2018 einen Kurs besuchen hätte müssen. Eine Krankmeldung sei trotz Aufforderung durch das AMS erst am
  2. Juni 2018 eingelangt, weshalb die Paragraph 10, AIVG-Sperre weiterhin aufrecht bleibe. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seien daher

Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 auf € 273,87 zu kürzen gewesen. Bei weiteren Kontrollversäumnissen bzw. Sperren durch das AMS werde die Mindestsicherungsleistung eingestellt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht einsehe, dass ihm die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung „für nichts“ gekürzt würden, nur weil er sich erst am

  1. Mai 2018 krankschreiben habe lassen, während der Kurs beim AMS schon am
  2. Mai 2018 begonnen hätte. Er sei für über einen Monat krankgeschrieben und bekomme nichts ausbezahlt. Er habe mit dem AMS telefoniert, doch könnte dieses für ihn „nichts machen“. Er finde es gar nicht „cool“, dass er wegen „sowas“ eventuell seine Wohnung verliere, obwohl er eigentlich vieles eingehalten habe und obwohl es ihm wirklich schlecht gehe. Mit Schreiben vom
  3. August 2018 verwies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand und auf seine weiteren Arzttermine und legte er auch eine Auszahlungsbestätigung der NÖ GKK vom
  4. Juli 2018 vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom
  5. Mai 2018 bis zum
  6. Juli 2018 Krankengeldzahlungen in der Höhe von insgesamt € 536,01 erhalten hat. Am
  7. Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser Verhandlung nahm die belangte Behörde teil, der Beschwerdeführer blieb dieser unentschuldigt fern. In dieser Verhandlung wurde u.a. die verfahrensgegenständliche § 10 AlVG-Sperre des Beschwerdeführers beim AMS bestätigt.In dieser Verhandlung wurde u.a. die verfahrensgegenständliche Paragraph 10, AlVG-Sperre des Beschwerdeführers beim AMS bestätigt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 7Abs.

7 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2018 dieser die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat. Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2018, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch seine rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist er der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. Oktober 2018, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch seine rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist er der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer alleine in seiner Wohnung in ***, *** wohnhaft ist und keine Unterhaltspflichten hat. Unbestritten steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom
  2. Februar 2018 für die beiden verfahrensgegenständlichen Monate Juni 2018 und Juli 2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 547,74 gebührt. Unbestritten steht weiters fest, dass das AMS mit dem rechtskräftigen Bescheid vom
  3. Juni 2018 die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe vom
  4. März 2018 bis zum
  5. März 2018 sowie vom
  6. Mai 2018 bis zum
  7. Mai 2018 jeweils wegen Kontrollversäumnissen und vom
  8. Mai 2018 bis zum
  9. Juli 2018

§ 10AIVG gesperrt hat.

Unbestritten steht weiters fest, dass das AMS mit dem rechtskräftigen Bescheid vom

  1. Juni 2018 die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe vom
  2. März 2018 bis zum
  3. März 2018 sowie vom
  4. Mai 2018 bis zum
  5. Mai 2018 jeweils wegen Kontrollversäumnissen und vom
  6. Mai 2018 bis zum
  7. Juli 2018

Paragraph 10, AIVG gesperrt hat. Aus der vorhin zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG ergibt sich daher, dass dem Beschwerdeführer seine Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Ausmaß der in dieser Bestimmung vorgesehenen Dauer – im Ausmaß der Dauer des Zeitraumes der § 10 AlVG-Sperre und darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der anderen Sperren des AMS – um 50 % zu kürzen waren, da er nach Gewährung dieser Geldleistungen seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt hat, wobei es sich hiebei um keine Geringfügigkeit, wie der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen angedeutet hat, handelt. Daran ändert auch seine Krankschreibung, die die § 10 AlVG-Sperre des AMS nicht zu hindern vermochte, nichts, sodass die belangte Behörde zu Recht die von ihr ausgesprochene Kürzung der Geldleistungen vorgenommen hat. Aus der vorhin zitierten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG ergibt sich daher, dass dem Beschwerdeführer seine Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Ausmaß der in dieser Bestimmung vorgesehenen Dauer – im Ausmaß der Dauer des Zeitraumes der Paragraph 10, AlVG-Sperre und darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der anderen Sperren des AMS – um 50 % zu kürzen waren, da er nach Gewährung dieser Geldleistungen seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt hat, wobei es sich hiebei um keine Geringfügigkeit, wie der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen angedeutet hat, handelt. Daran ändert auch seine Krankschreibung, die die Paragraph 10, AlVG-Sperre des AMS nicht zu hindern vermochte, nichts, sodass die belangte Behörde zu Recht die von ihr ausgesprochene Kürzung der Geldleistungen vorgenommen hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Kürzung neben den Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 273,87 Krankengeldzahlungen in der Höhe von € 536,01 erhalten hat, sodass davon auszugehen ist, dass aufgrund dieses Gesamteinkommens die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 NÖ MSG nicht zutreffen, sodass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Kürzung auch in dieser Hinsicht zu Recht vorgenommen hat. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Kürzung neben den Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 273,87 Krankengeldzahlungen in der Höhe von € 536,01 erhalten hat, sodass davon auszugehen ist, dass aufgrund dieses Gesamteinkommens die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 8, NÖ MSG nicht zutreffen, sodass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Kürzung auch in dieser Hinsicht zu Recht vorgenommen hat. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob gegenüber dem Beschwerdeführer die ihm zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG gekürzt werden durften, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob gegenüber dem Beschwerdeführer die ihm zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG gekürzt werden durften, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Weiters liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Weiters liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.903.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.