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{'item': 'LVwG-AV-954/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-954/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Einzelrichterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. August 2018, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Austausch eines Führerscheines für die Klasse B unter Eintragung des Code 111, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 2 Führerscheingesetz 1997 – FSGParagraph 2, Führerscheingesetz 1997 – FSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch des Führerscheines für die Klasse B unter Eintragung des Code 111 gemäß § 2 FSG abgewiesen.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch des Führerscheines für die Klasse B unter Eintragung des Code 111 gemäß Paragraph 2, FSG abgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus, dass dem Antragsteller die Lenkberechtigung für den Zeitraum vom
  4. Juli 1999 bis
  5. November 1999 entzogen gewesen sei. Nachdem er einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Jahr 2016 gestellt habe, sei ihm diese am
  6. November 2017 für die Klasse B wiedererteilt worden. Indem der Antragsteller erst seit
  7. November 2017 wieder im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sei, habe er den ununterbrochenen Besitz einer gültigen Lenkberechtigung seit mindestens fünf Jahren für die Klasse B nicht nachweisen können, obwohl dies für die Eintragung des Codes 111 im Führerschein erforderlich sei. Die Fünfjahresfrist beginne ab der Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu laufen und sei sohin nicht einmal ein Zeitraum von einem Jahr vergangen, in dem der Antragsteller die Lenkberechtigung ununterbrochen besitze. Da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG kumulativ erfüllt sein müssten und bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt sei, habe die Prüfung der übrigen Voraussetzungen entfallen können. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG sei der Antrag abzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG kumulativ erfüllt sein müssten und bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt sei, habe die Prüfung der übrigen Voraussetzungen entfallen können. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG sei der Antrag abzuweisen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 29.8.1967 bis 22.7.1999, sohin über 32 Jahre, durchgehend im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, zuletzt für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, F und G, gewesen sei. Für den Zeitraum 22.7.1999 bis 22.11.1999 sei die Lenkberechtigung entzogen worden, am 14.11.2017 sei die Lenkberechtigung für die Klasse B wiedererteilt worden. Dadurch sei die belangte Behörde unrichtig zu dem Schluss gekommen, dass durch die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sämtliche Fristen neu zu laufen beginnen würden. Beim Beschwerdeführer habe die Entziehung der Lenkberechtigung weniger als 18 Monate gedauert, sodass nicht von einem Erlöschen der Lenkberechtigung auszugehen sei. Aus rein subjektiven Gründen habe er sich erst im Jahr 2016 dazu entschlossen, die Wiedererteilung (richtiger: die Wiederausfolgung) der Lenkberechtigung zu beantragen. Indem der Beschwerdeführer über 32 Jahre im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen sei, sei von der entsprechenden fachlichen Befähigung zur Nutzung eines Leichtmotorrades (bis 125 ccm), sohin die Voraussetzungen für Code 111, auszugehen. Im Erlass zur GZ BMVIT-171.304/0003-IV/ST4/2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sei ausgeführt, dass bei Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B der vorhandene Code 111 ohne weitere Voraussetzungen formlos wieder einzutragen sei und keine fünfjährige Wartezeit und auch keine praktische Ausbildung zu absolvieren sei. Der Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei im § 2 FSG gerade nicht geregelt worden und sei es dem Gesetzgeber um die grundsätzliche Erlangung der Lenkberechtigung, sohin um die Fahranfänger gegangen.Der Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei im Paragraph 2, FSG gerade nicht geregelt worden und sei es dem Gesetzgeber um die grundsätzliche Erlangung der Lenkberechtigung, sohin um die Fahranfänger gegangen. Wenn der Beschwerdeführer nach Ablauf der Entziehung im November 1999 die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beantragt hätte, so wäre ihm diese in vollem Umfang zu erteilen gewesen. Nur weil er erst nach 17 Jahren die Wiederausfolgung bzw. Wiedererlangung des Führerscheins beantragt habe, dürfe er nicht schlechter gestellt werden, als hätte er die Anträge umgehend nach der Entziehung gestellt. Die belangte Behörde habe die angewandte Norm unrichtig interpretiert und falsch angewendet, da die 5-Jahresfrist nicht erst ab der Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu laufen begonnen habe, sondern auf die Gesamtzeit der Innehabung der Lenkberechtigung an. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.04.2018 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Austausch seines Führerscheines für die Klassen AM und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. *** (Lenkberechtigung erteilt am 25.10.2017) wegen Eintragung des Zahlencodes 111 (Krafträder bis 125 ccm) gültig nur in Österreich, gestellt. Der Beschwerdeführer war seit 29.08.1967 Inhaber einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, F und G. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.2.1999 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides am 22.7.1999, sohin bis 22.11.1999 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit angeordnet . Indem die Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit nicht absolviert wurde, ist die Lenkberechtigung mit 23.1.2001 erloschen. Die Nachschulung wurde am 6.2.2017 absolviert. Mit Wirkung vom 25.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM und B befristet bis 1.8.2018, erteilt (Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Nr. ***). In weiterer Folge wurde eine Befristung der Lenkberechtigung bis 31.7.2023 ausgesprochen und in den Führerschein eingetragen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 2 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, FSG lautet: „Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:„Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: ….
  8. Klasse B: a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, b) dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das
  9. Lebensjahr vollendet hat, c) Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet, bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet, cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; …. Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c) FSG ist laut Einleitungssatz jedenfalls der Umstand, dass der Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Der Beschwerdeführer ist unbestritten nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, indem ihm die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B erst mit Wirkung vom 25.10.2017 erteilt wurde.Grundvoraussetzung für die Anwendung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) FSG ist laut Einleitungssatz jedenfalls der Umstand, dass der Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Der Beschwerdeführer ist unbestritten nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, indem ihm die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B erst mit Wirkung vom 25.10.2017 erteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer von 1967 bis zur Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 1999 durchgehend 32 Jahre im Besitz einer Lenkberechtigung war, vermag das Erfordernis des ununterbrochenen Besitzes einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht zu ersetzen. So verlangt der klare Gesetzeswortlaut den ununterbrochenen Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B „seit mindestens fünf Jahren“ und nicht etwa „für mindestens fünf Jahre“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe aufgrund des Umstandes, dass er erst 17 Jahre nach Entziehung der Lenkberechtigung den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gestellt habe, nicht schlechter gestellt werden, als ob er dies gleich nach Ablauf der Entziehung getan hätte, geht jedenfalls ins Leere. Vielmehr ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten infolge Nichtabsolvierung der Nachschulung mit Wirkung vom 23.1.2001 erloschen, ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines wäre daher jedenfalls nicht zielführend gewesen, sondern musste der Beschwerdeführer – wie im Gegenstand auch geschehen – die Nachschulung absolvieren und einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den „FSG-Gesamtdurchführungserlass vom 26.03.2013, GZ. BMVIT-171.304/0003-IV/ST4/2013, beruft, wonach ein vorher vorhandener Code 111 ohne weitere Voraussetzungen formlos wiedereinzutragen sei, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse B nach Erlöschen derselben wiedererteilt wird, so ist dieser Anwendungsfall beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Indem der Code 111 vorher noch nicht in einem Führerschein des Beschwerdeführers eingetragen war, ist einer Wiedereintragung von vorne herein die Grundlage entzogen. Indem bereits die Voraussetzung des ununterbrochenen Besitzes einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens fünf Jahren nicht gegeben ist, war das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG nicht mehr zu prüfen und daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Indem bereits die Voraussetzung des ununterbrochenen Besitzes einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens fünf Jahren nicht gegeben ist, war das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG nicht mehr zu prüfen und daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.954.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.