RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1009/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, als Rechtsnachfolgerin des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 5.7.2017, Zl. ***, betreffend Vollstreckung eines baubehördlichen Abbruchbescheides, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 u. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins, u. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 5.7.2017, Zl. ***, wurde gegenüber Herr B der Auftrag nach § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) erteilt, als Vorauszahlung der ihm mit Schreiben vom 5.7.2016, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Betrag von € 21.949,20 (Angebotsbetrag inkl. USt.) zu überweisen, da er den ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.6.2015, Zahl ***, erteilten baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des gesamten Nebengebäudes (nordseitig an der westlichen Grundstücksgrenze im Hofverband) auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nicht erfüllt habe.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 5.7.2017, Zl. ***, wurde gegenüber Herr B der Auftrag nach Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) erteilt, als Vorauszahlung der ihm mit Schreiben vom 5.7.2016, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Betrag von € 21.949,20 (Angebotsbetrag inkl. USt.) zu überweisen, da er den ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 29.6.2015, Zahl ***, erteilten baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des gesamten Nebengebäudes (nordseitig an der westlichen Grundstücksgrenze im Hofverband) auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nicht erfüllt habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.06.2015, Zahl ***, als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 29.06.2015, Zahl ***, als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, zu der oben angeführten Leistung verpflichtet worden sei. Dieser Bescheid sei am 29.07.2015 in Rechtskraft erwachsen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die Gemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft Horn einen Antrag auf Vollstreckung des oben genannten Bescheides eingebracht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 05.07.2016 sei ihm die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angedroht und worden und für die Erbringung dieser Leistung nochmals eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieser Androhung eingeräumt worden. Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 05.07.2016 sei ihm die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG angedroht und worden und für die Erbringung dieser Leistung nochmals eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieser Androhung eingeräumt worden. Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen. Für diesen Fall sehe § 4 VVG vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne. Weiters könne die Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 VVG dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Für diesen Fall sehe Paragraph 4, VVG vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne. Weiters könne die Vollstreckungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Die Kosten für die Arbeiten seien laut Kostenanbot der Fa. C GmbH vom 27.03.2017 mit € 18.291,00 (exkl. MWSt.) veranschlagt worden. Inklusive Umsatzsteuer ergebe dies einen Vorauszahlungsbetrag von € 21.949,
- Dagegen erhob B vertreten durch D als Vereinssachwalterin des *** fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr B nur sehr beschränkt über den baupolizeilichen Auftrag Bescheid wisse und darüber kaum Auskunft geben könne. Ab Mai 2016 sei mehrmals mit der zuständigen Sachwalterin bezüglich des Abbruches gesprochen und auch von Seiten der Sachwalterin darüber aufgeklärt worden, dass es Herrn B aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich sei, den Abbruch aus eigenen Mitteln zu bewerkstelligen. Der Abbruch sei daher bis dato nicht durchgeführt worden, da keine finanziellen Mittel vorhanden seien, dies sei den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Horn auch mehrfach kommuniziert worden. Durch den angefochtenen Bescheid erwachse Herrn B ein enormer finanzieller Schaden. Da es sich hier nur um einen alten Schuppen handle, sei nicht nachvollziehbar, dass der Abbruch Kosten in der Höhe von € 21.949,20 verursachen solle. Es seien lediglich 2 Angebote eingeholt worden. Da sich aus diesen beiden Kostenvoranschlägen bereits ein enormer Unterschied von rund € 17.000,-- ergeben würde, sei davon auszugehen, dass es noch bessere Angebote gebe. Es wären sohin weitere Angebote einzuholen gewesen um das billigste bzw. beste Angebot für Herrn B ermitteln zu können. Aus Anlass einer Ladung seitens des erkennenden Gerichtes zu einer mündlichen Verhandlung für 13.12.2017 wurde seitens des Vereins *** mitgeteilt, dass Herr B am *** verstorben sei und daher Sachwalterschaft geendet habe. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 2.7.2018, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass Frau A als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, einzuverleiben ist. Laut dem öffentlichen Grundbuch ist Frau A bereits als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft einverleibt.Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 2.7.2018, , Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass Frau A als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, einzuverleiben ist. Laut dem öffentlichen Grundbuch ist Frau A bereits als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft einverleibt. Mit Schreiben vom 7.8.2018 wurde Frau A ersucht, dem erkennenden Gericht mitzuteilen, ob sie als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin die Beschwerde aufrechterhält. Am 16.8.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass mit dem Abbruch bereits begonnen wurde und dieser bis 20.9.2018 fertiggestellt wird. Am 18.9.2018 wurden dem erkennenden Gericht Lichtbilder vorgelegt. Dazu wurde erklärt, dass der Abbruch bereits erledigt wurde und auch der Holzschuppen abgerissen. Der noch vorhandene Eisenschrott und Reifen soll demnächst entsorgt werden. Diese Mitteilung wurde seitens des erkennenden Gerichtes der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Am 3.10.2018 wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** eine Besichtigung durchgeführt wurde und dass Aufgrund der durchgeführten Besichtigung der Liegenschaft in ***, der Antrag auf Vollstreckung zurückgezogen wird. Weiters wurde mitgeteilt, dass der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des gesamten Nebengebäudes auf der angeführten Liegenschaft erfüllt wurde.
- Erwägungen: Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Partei in einem Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls der, der zu einer Leistung verpflichtet worden ist. Grundsätzlich ist der Adressat eines Titelbescheides als Verpflichteter anzusehen. Daher setzt die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren im Regelfall eine Parteistellung auch im Titelverfahren voraus. Abweichungen können sich für dingliche Bescheide ergeben. Es sind dies Bescheide, die zwar an bestimmte Personen ergehen, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht
(2009), S. 28). Im vorliegenden Fall liegt ein solcher dinglicher Titelbescheid, nämlich ein baupolizeilicher Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 vor. Beim dinglichen Bescheid tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bescheidadressaten) ein. Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme nach § 4 VVG vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaften als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinn, dass ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (vgl. VwGH vom 9.11.1999, 99/05/0181). Aus diesen Gründen kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.Im vorliegenden Fall liegt ein solcher dinglicher Titelbescheid, nämlich ein baupolizeilicher Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 vor. Beim dinglichen Bescheid tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bescheidadressaten) ein. Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaften als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinn, dass ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen vergleiche VwGH vom 9.11.1999, 99/05/0181). Aus diesen Gründen kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG kann der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht, er trägt die Beweislast für die Erfüllung (VwGH vom 16.10.2003, 2003/07/0084). Die Beschwerdeführerin ist dieser besonderen Verpflichtung durch die Vorlage von Lichtbildern am 18.9.2018 nachgekommen, auf welchen ersichtlich ist, dass die Verpflichtung aus dem Titelbescheid, nämlich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.6.2015, bereits erfüllt wurde. Dies wurde weiters seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** nach einer Besichtigung der Liegenschaft bestätigt. Der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht, er trägt die Beweislast für die Erfüllung (VwGH vom 16.10.2003, 2003/07/0084). Die Beschwerdeführerin ist dieser besonderen Verpflichtung durch die Vorlage von Lichtbildern am 18.9.2018 nachgekommen, auf welchen ersichtlich ist, dass die Verpflichtung aus dem Titelbescheid, nämlich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.6.2015, bereits erfüllt wurde. Dies wurde weiters seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** nach einer Besichtigung der Liegenschaft bestätigt. Da nun davon auszugehen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und die Vollstreckung unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 6.12.1990, 89/06/0033), war spruchgemäß zu entscheiden.Da nun davon auszugehen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und die Vollstreckung unzulässig wäre vergleiche VwGH vom 6.12.1990, 89/06/0033), war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1009.001.2017