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{'item': 'LVwG-AV-1015/001-2018'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§§ 12§ 65Art. 130§ 31§ 2§ 3§ 4§§ 45§ 48§ 15§ 69Art. 15Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1015/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer a

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  2. März 2018 beantragte Herr B (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde die Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem
  3. Jänner 2018 durch das Land Niederösterreich nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG). Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2018 der Erzdiözese *** sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
  4. Februar 2018 über den Bezug eines monatlichen Pflegegeldes ab dem
  5. Februar 2018 in der Höhe von € 677,60 vor. Der Beschwerdeführer, geb. am *** in *** (Deutschland), wurde am
  6. Juni 1963 zum Priester der Erzdiözese *** geweiht und dadurch in diese inkardiniert und war er bis zu seinem Eintritt in den dauernden Ruhestand am
  7. September 2010 als Seelsorger tätig. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur stationären Pflege im ***, ***, *** untergebracht. Über Anfrage der belangten Behörde über die Rechtsnatur der Gehalts- und Pensionsansprüche der Diözesanpriester teilte die Erzdiözese *** im Schreiben vom
  8. März 2018 mit, dass generell jeder Priester der römisch katholischen Kirche durch die sogenannte „Inkardination“ einem Orden oder einer Teilkirche zugeordnet sei, und übernehme entweder der Ordensobere oder der Diözesanbischof damit auch die Verpflichtung, für die „honesta sustentatio”, also für den standesgemäßen Unterhalt des Priesters, zu sorgen. Dies geschehe weltweit in den verschiedenen Diözesen und Ordenseinrichtungen auf sehr unterschiedliche Weise; in der Erzdiözese *** und den österreichischen Diözesen würden seit Jahrzehnten Priesterbesoldungsordnungen, die auch die pensionsrechtlichen Ansprüche regeln würden, bestehen. Die jeweiligen Erzbischöfe und Bischöfe der österreichischen Diözesen würden daher ihre Verpflichtung zur „honesta sustentatio” durch Besoldung der Priester entsprechend den Besoldungsordnungen, wenn sie vom aktiven Stand in den Ruhestand übertreten würden, durch Erfüllung ihrer Pensionsansprüche erfüllen. Der Beschwerdeführer erhalte daher Pensionsbezüge nach der Priesterbesoldungsordnung von der Erzdiözese ***. Damit sei kein Unterschied zu anderen Personen gegeben, die nicht dem Priesterstand angehören würden, mit Ausnahme der Tatsache, dass für Priester keine Sozialversicherungspflicht gegeben sei und sie daher keine Ansprüche auf Leistungen

ASVG oder von anderen Sozialversicherungsträgern haben würden. Anstelle eines Sozialversicherungsträgers trete hier die Pensionsregelung der betroffenen Diözese in Kraft, die die Höhe und Dauer der Bezüge regle. Auch die von der Erzdiözese *** besoldeten Priesterpensionisten hätten Anspruch nach den Sozialhilfebestimmungen der einzelnen Bundesländer, wenn der abzugsfähige Teil ihrer Pensionsansprüche nicht zur Deckung der Heimkosten ausreiche – sie hätten ihr Erwerbsleben lang für ihr Einkommen Steuern bezahlt. Mit Schreiben vom

  1. März 2018, telefonisch am
  2. April 2018, vom
  3. Mai 2018 und vom
  4. Mai 2018 forderte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und den Folgen einer mangelnden Mitwirkung sodann die Vorlage von weiteren Unterlagen, wie z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate; ärztliche Berichte; Indikationslisten; Verträge oder Konstitutionen, aus denen sich ergebe, ob für Priester keine Sozialversicherungspflicht gegeben sei und ob diese Ansprüche auf Leistungen

ASVG oder von anderen Sozialversicherungsträgern haben würden; Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese ***; Unterlagen, aus welchen die Rechtsgrundlage für den Aktivbezug des Beschwerdeführers hervorgehe und in welchen der Pensionsbezug, die Sozialversicherungspflicht etc. geregelt seien. Mit Schreiben vom

  1. Mai 2018 und vom
  2. Juli 2018 teilte die Erzdiözese *** der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese *** seinen Aktivbezug bezogen habe und nunmehr seine Pension beziehe; diese sei daher als Rechtsgrundlage anzusehen. Sein Einkommen sei immer und werde auch künftig der Lohnsteuer unterzogen und habe dieser somit wie jeder andere österreichische Steuerzahler auch seinen Beitrag zum Sozialsystem geleistet, der ihn auch berechtige, Sozialhilfeunterstützung in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2018 teilte die belangte Behörde der Erzdiözese *** mit, dass aus der von ihr übermittelten Priesterbesoldungsordnung, Abschnitt VI. (Vergütung von Ordenspriester), Punkt
  4. (Sorge für den Unterhalt) hervorgehe, dass die Ordensgemeinschaft in jedem Fall für den persönlichen Unterhalt Sorge zu tragen habe. Ob im gegenständlichen Fall die Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** gegenüber dem Beschwerdeführer oder doch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, müsse geprüft werden, weshalb von der Notwendigkeit der Vorlage von Konstitutionen bzw. eines persönlich vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vertrages nicht Abstand genommen werden könne.Mit Schreiben vom
  5. Juli 2018 teilte die belangte Behörde der Erzdiözese *** mit, dass aus der von ihr übermittelten Priesterbesoldungsordnung, Abschnitt römisch sechs. (Vergütung von Ordenspriester), Punkt
  6. (Sorge für den Unterhalt) hervorgehe, dass die Ordensgemeinschaft in jedem Fall für den persönlichen Unterhalt Sorge zu tragen habe. Ob im gegenständlichen Fall die Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** gegenüber dem Beschwerdeführer oder doch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, müsse geprüft werden, weshalb von der Notwendigkeit der Vorlage von Konstitutionen bzw. eines persönlich vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vertrages nicht Abstand genommen werden könne. Mit Schreiben vom
  7. Juli 2018 teilte die Erzdiözese *** der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer kein Ordenspriester sei, weshalb für ihn die von ihr herangezogenen Bestimmungen über die Ordenspriester nicht gelten würden und diese daher nicht anzuwenden seien. Der Unterhaltsanspruch der in einer Diözese inkardinierten Priester bestimme sich nach der Priesterbesoldungs- und Pensionsordnung und sei damit auch limitiert. Keiner der Priester, die für die Erzdiözese *** tätig seien, unterzeichne einen „Dienstvertrag“; daher sei dies auch beim Beschwerdeführer nicht geschehen. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass davon ausgegangen werde, dass schriftliche Aufzeichnungen über den Eintritt in das Priestertum bestehen würden, weshalb er ersucht werde, bis spätestens
  9. August 2018 „Unterlagen, die konkret Ihr Dienstverhältnis (Aufnahme) gegenüber der Erzdiözese *** beschreiben, vorzulegen.“ Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht hielt die belangte Behörde fest, dass seinem Antrag mangels Mitwirkung nicht Folge gegeben werde, wenn er diesem Ersuchen keine Folge leiste. Mit Schreiben vom
  10. Juli 2018 legte die Erzdiözese *** eine Bestätigung vor, dass der Beschwerdeführer am
  11. Juni 1963 zum Priester der Erzdiözese *** geweiht und dadurch in diese inkardiniert worden sei; bis zu seinem Eintritt in den dauernden Ruhestand am
  12. September 2010 sei er als Seelsorger tätig gewesen. Mit Schreiben vom
  13. August 2018 teilte die belangte Behörde der Erzdiözese *** mit, dass die übermittelte Dienstbestätigung nicht den wiederholt angeforderten Unterlagen entsprechen würde. Die Konstitutionen bzw. ein persönlich vom Beschwerdeführer unterzeichneter Vertrag seien vorzulegen. Mit Schreiben vom
  14. August 2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er keine schriftlichen Unterlagen über seinen Eintritt in das Priestertum aus dem Jahr 1963 mehr habe, zumal dies nie strittig gewesen sei. Außerdem sei für ihn nicht nachvollziehbar, was aus diesen alten Aufzeichnungen hervorgehen solle. Priester werde man nicht durch einen Vertrag, sondern durch die Weihe. Für seine Dienste an und für die Kirche erhalte er eine deutlich über dem ASVG-Durchschnitt liegende Pension, deren Höhe bereits nachgewiesen worden sei. Diese Pension sei für die Deckung seiner Erfordernisse gedacht. Soweit diese nicht ausreiche, stehe ihm also Sozialhilfe zu. Mit Bescheid vom
  15. August 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  16. März 2018 auf Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem
  17. Jänner 2018

§§ 12, 15, 65 Abs.

2 und 69 Abs. 5 NÖ SHG ab.Mit Bescheid vom

  1. August 2018, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  2. März 2018 auf Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem
  3. Jänner 2018

Paragraphen 12, 15, 65, Absatz 2 und 69 Absatz 5, NÖ SHG ab. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass er

§ 65Abs.

2 NÖ SHG verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht habe er die zur Durchführung dieses Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Er sei um Übermittlung der Priesterbesoldungsordnungen bzw. Unterlagen ersucht worden, aus welchen die Rechtsgrundlage für den Aktivbezug einer monatlichen Geldleistung im Dienstnehmerverhältnis hervorgehe. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 sei ihr die Priesterbesoldungsordnung vorgelegt worden. Dieser sei zu entnehmen, dass

Abschnitt VI

. (Vergütung bei Ordenspriestern), Punkt 11.

(Sorge für den Unterhalt) die Ordensgemeinschaft in jedem Fall für den persönlichen Unterhalt Sorge zu tragen habe. Es seien innerhalb der ihm mit Schreiben vom

  1. Juli 2018 gesetzten Frist bis spätestens
  2. August 2018 keine Unterlagen übermittelt worden, welche diese Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** ihm gegenüber außer Kraft setze. Konstitutionen bzw. ein persönlich unterzeichneter Vertrag, der die gegenseitigen Verpflichtungen von der Erzdiözese *** ihm gegenüber beschreiben würden, seien nicht übermittelt worden. Da diese der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienenden Unterlagen nicht übermittelt worden seien, sei seinem Antrag mangels Mitwirkung nicht Folge gegeben worden. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass er

Paragraph 65, Absatz 2, NÖ SHG verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht habe er die zur Durchführung dieses Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Er sei um Übermittlung der Priesterbesoldungsordnungen bzw. Unterlagen ersucht worden, aus welchen die Rechtsgrundlage für den Aktivbezug einer monatlichen Geldleistung im Dienstnehmerverhältnis hervorgehe. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 sei ihr die Priesterbesoldungsordnung vorgelegt worden. Dieser sei zu entnehmen, dass

Abschnitt römisch sechs. (Vergütung bei Ordenspriestern), Punkt

  1. (Sorge für den Unterhalt) die Ordensgemeinschaft in jedem Fall für den persönlichen Unterhalt Sorge zu tragen habe. Es seien innerhalb der ihm mit Schreiben vom
  2. Juli 2018 gesetzten Frist bis spätestens
  3. August 2018 keine Unterlagen übermittelt worden, welche diese Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** ihm gegenüber außer Kraft setze. Konstitutionen bzw. ein persönlich unterzeichneter Vertrag, der die gegenseitigen Verpflichtungen von der Erzdiözese *** ihm gegenüber beschreiben würden, seien nicht übermittelt worden. Da diese der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienenden Unterlagen nicht übermittelt worden seien, sei seinem Antrag mangels Mitwirkung nicht Folge gegeben worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde die Abweisung seiner Beschwerde zusammengefasst damit begründe, dass er seine Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 2 NÖ SHG verletzt und nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt hätte. Im angefochtenen Bescheid sei von einem Nachweis die Rede, welcher die Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** ihm gegenüber außer Kraft setzen würde, ein solcher Nachweis sei angefordert worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass solch ein Nachweis nie konkret angefordert worden sei. In der Aufforderung der belangten Behörde vom
  4. Juli 2018 heiße es lediglich, dass Unterlagen vorgelegt werden mögen, die das Dienstverhältnis (Aufnahme) zwischen ihm und der Erzdiözese *** beschreiben würden. Daraufhin sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass Priester nicht aufgrund eines Vertrages zur Diözese ihren Dienst verrichten würden, sondern in Folge ihrer Weihe, die durch den Bischof gespendet werde. Er sei am
  5. Juni 1963 zum Priester der Erzdiözese *** geweiht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei Kardinal C Erzbischof von *** gewesen. Durch die Weihe entstehe ein höchstpersönliches Fürsorgeverhältnis zwischen Priester und Bischof, das im Wesentlichen dem Verhältnis zwischen einem (pragmatisierten) Beamten und dem jeweiligen Hoheitsträger entspreche. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Bischof sei im Übrigen im Sinne der durch Artikel 15 StGG garantierten Autonomie der Kirche der staatlichen Sphäre entzogen. Priester seien auch von der Vollversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Z. 7 ASVG ausgenommen, um die Altersversorgung würden sich die Diözesen je nach ihrer Besoldungsordnung kümmern und sei der belangten Behörde die Besoldungsordnung vorgelegt worden. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrem Bescheid auf eine Norm, die sich auf Ordenspriester beziehe, während er Weltpriester sei, nicht Ordenspriester. Die Anspruchsvoraussetzungen des NÖ SHG würden vorliegen; er habe seinen ständigen Aufenthalt in Niederösterreich und bedürfe dringend der stationären Pflege, weshalb er sich bereits im *** in *** befinde. Seine Pension reiche für die Abdeckung der Kosten nicht aus, weswegen die Differenz vom Land Niederösterreich zu tragen sei. Dies sei auch im Sinne des in § 2 Z. 1 NÖ SHG festgelegten Subsidiaritätsgrundsatzes zu sehen, nach dem eine Hilfeleistung nach dem NÖ SHG nur dann versagt werden könne, wenn der jeweilige Bedarf durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt sei. Soweit ein nicht leistender Dritter zur Leistung verpflichtet sei, wäre die Sozialhilfe zu gewähren und allenfalls im Regressweg beim Dritten einbringlich zu machen. Jede andere Auslegung finde im eindeutigen Wortsinn des Gesetzes keine Deckung. Insoweit die ihm von der Erzdiözese *** gewährte Leistung (der Ruhegenuß) erbracht und das Pflegegeld zur Zahlung des Aufenthalts im *** verwendet werde, liege eine tatsächliche Deckung zwar vor, doch sei, wie bereits ausgeführt, Gegenstand des Antrags nur die Differenz der Kosten zwischen diesem Betrag, den er dem *** abführe, und dem Betrag, der für die volle Deckung der Kosten der stationären Pflege notwendig sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde die Abweisung seiner Beschwerde zusammengefasst damit begründe, dass er seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 65, Absatz 2, NÖ SHG verletzt und nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt hätte. Im angefochtenen Bescheid sei von einem Nachweis die Rede, welcher die Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** ihm gegenüber außer Kraft setzen würde, ein solcher Nachweis sei angefordert worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass solch ein Nachweis nie konkret angefordert worden sei. In der Aufforderung der belangten Behörde vom
  6. Juli 2018 heiße es lediglich, dass Unterlagen vorgelegt werden mögen, die das Dienstverhältnis (Aufnahme) zwischen ihm und der Erzdiözese *** beschreiben würden. Daraufhin sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass Priester nicht aufgrund eines Vertrages zur Diözese ihren Dienst verrichten würden, sondern in Folge ihrer Weihe, die durch den Bischof gespendet werde. Er sei am
  7. Juni 1963 zum Priester der Erzdiözese *** geweiht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei Kardinal C Erzbischof von *** gewesen. Durch die Weihe entstehe ein höchstpersönliches Fürsorgeverhältnis zwischen Priester und Bischof, das im Wesentlichen dem Verhältnis zwischen einem (pragmatisierten) Beamten und dem jeweiligen Hoheitsträger entspreche. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Bischof sei im Übrigen im Sinne der durch Artikel 15 StGG garantierten Autonomie der Kirche der staatlichen Sphäre entzogen. Priester seien auch von der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ausgenommen, um die Altersversorgung würden sich die Diözesen je nach ihrer Besoldungsordnung kümmern und sei der belangten Behörde die Besoldungsordnung vorgelegt worden. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrem Bescheid auf eine Norm, die sich auf Ordenspriester beziehe, während er Weltpriester sei, nicht Ordenspriester. Die Anspruchsvoraussetzungen des NÖ SHG würden vorliegen; er habe seinen ständigen Aufenthalt in Niederösterreich und bedürfe dringend der stationären Pflege, weshalb er sich bereits im *** in *** befinde. Seine Pension reiche für die Abdeckung der Kosten nicht aus, weswegen die Differenz vom Land Niederösterreich zu tragen sei. Dies sei auch im Sinne des in Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG festgelegten Subsidiaritätsgrundsatzes zu sehen, nach dem eine Hilfeleistung nach dem NÖ SHG nur dann versagt werden könne, wenn der jeweilige Bedarf durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt sei. Soweit ein nicht leistender Dritter zur Leistung verpflichtet sei, wäre die Sozialhilfe zu gewähren und allenfalls im Regressweg beim Dritten einbringlich zu machen. Jede andere Auslegung finde im eindeutigen Wortsinn des Gesetzes keine Deckung. Insoweit die ihm von der Erzdiözese *** gewährte Leistung (der Ruhegenuß) erbracht und das Pflegegeld zur Zahlung des Aufenthalts im *** verwendet werde, liege eine tatsächliche Deckung zwar vor, doch sei, wie bereits ausgeführt, Gegenstand des Antrags nur die Differenz der Kosten zwischen diesem Betrag, den er dem *** abführe, und dem Betrag, der für die volle Deckung der Kosten der stationären Pflege notwendig sei. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer Bescheidbegründung auch auf eine angebliche Verletzung des § 69 Abs. 5 NÖ SHG. Nach § 69 Abs. 5 NÖ SHG sei der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen verpflichtet, auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen müsse, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen würden, Auskunft zu erteilen. Die Erzdiözese *** sei aber nicht sein Arbeitgeber. Dies sehe auch der OGH so, wenn er in der Entscheidung zur GZ 10 Ob S 204/98 t ausführe, dass die Frage der Besoldung eines katholischen Priesters von der Kirchenautonomie geschützt sei: wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche trete, um in der Nachfolge Christi zu leben, sei nicht Arbeitnehmer der Kirche (mit Verweis auf OGH SZ 69/53). Daher könne im gegenständlichen Fall § 69 Abs. 5 NÖ SHG schon grundsätzlich nicht verletzt sein. Im Übrigen seien aber alle entscheidungsrelevanten Informationen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, weswegen der Antrag jedenfalls zu genehmigen gewesen wäre.Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer Bescheidbegründung auch auf eine angebliche Verletzung des Paragraph 69, Absatz 5, NÖ SHG. Nach Paragraph 69, Absatz 5, NÖ SHG sei der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen verpflichtet, auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen müsse, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen würden, Auskunft zu erteilen. Die Erzdiözese *** sei aber nicht sein Arbeitgeber. Dies sehe auch der OGH so, wenn er in der Entscheidung zur GZ 10 Ob S 204/98 t ausführe, dass die Frage der Besoldung eines katholischen Priesters von der Kirchenautonomie geschützt sei: wer in ein besonderes Rechtsverhältnis zur Kirche trete, um in der Nachfolge Christi zu leben, sei nicht Arbeitnehmer der Kirche (mit Verweis auf OGH SZ 69/53). Daher könne im gegenständlichen Fall Paragraph 69, Absatz 5, NÖ SHG schon grundsätzlich nicht verletzt sein. Im Übrigen seien aber alle entscheidungsrelevanten Informationen der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, weswegen der Antrag jedenfalls zu genehmigen gewesen wäre. Schließlich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Am
  8. Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß geladen wurden; an dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil; die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung entschuldigt fern. In dieser Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Pensionierung in das *** von *** stationär aufgenommen worden sei und sei er bisher im Pflegeheim Selbstzahler gewesen, da er diese Pflegekosten durch eine reiche Erbschaft aus Deutschland und durch eine Nachzahlung des Finanzamtes im Mai 2018 selbst tragen habe können. Nunmehr seien diese Mittel völlig aufgebraucht und brauche er daher die Unterstützung vom Land Niederösterreich. Im Übrigen verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ SHG sind bei der Leistung der Sozialhilfe folgende Grundsätze einzuhalten:

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ SHG sind bei der Leistung der Sozialhilfe folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
  2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
  3. Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
  4. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage - des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie - bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).

§ 3Abs.

1 NÖ SHG umfasst die Sozialhilfe:

Paragraph 3, Absatz eins, NÖ SHG umfasst die Sozialhilfe:

  1. Hilfe bei stationärer Pflege
  2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
  3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  4. Förderungen Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Hilfe, so weit nichts anderes bestimmt ist,Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle erfolgt die Hilfe, so weit nichts anderes bestimmt ist, - durch Geld- bzw. Sachleistungen und - durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.

§ 4Abs. 1 NÖ SHG ist Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung, dass der hilfebedürftige Mensch

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ SHG ist Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung, dass der hilfebedürftige Mensch

  1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
  2. seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt: 1 Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder 3 Fremde, denen

§ 3des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt wurde, oder

Fremde, denen

Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Asyl gewährt wurde, oder 4 Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  1. a)die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oderdie im Sinne des Paragraph 51, oder Paragraph 52, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder
  2. b)die im Sinne des § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oderdie im Sinne des Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder 5. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht

§§ 45, 49, 50 oder 81 Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht

Paragraphen 45, 49, 50, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, verfügen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.Fremden, die nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

§ 12Abs.

1 NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung

§ 48Abs.

3 erfolgt. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung

Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt. Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch. Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Absatz 2 und 3 jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.

§ 15Abs.

1 NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf der Einsatz des Einkommens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle darf der Einsatz des Einkommens nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle bleibt das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle bleibt das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.

§ 65Abs.

2 NÖ SHG ist der Hilfe Suchende verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.

Paragraph 65, Absatz 2, NÖ SHG ist der Hilfe Suchende verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 69Abs.

5 NÖ SHG hat der Arbeitgeber eines Hilfe Suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

Paragraph 69, Absatz 5, NÖ SHG hat der Arbeitgeber eines Hilfe Suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat. Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. Oktober 2018, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. Oktober 2018, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2018 ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
  2. Juni 1963 zum Priester der Erzdiözese *** geweiht und er dadurch in diese inkardiniert wurde und dass er bis zu seinem Eintritt in den dauernden Ruhestand am
  3. September 2010 als Seelsorger tätig war. Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens zur stationären Pflege im ***, ***, *** untergebracht ist. Unbestritten steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer von der Erzdiözese *** aufgrund deren Besoldungs- und Pensionsordnung monatlich eine Pension und von der PVA monatlich ein Pflegegeld bezieht. Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrem angefochtenen Bescheid den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für Betreuungs- und Pflegemaßnahmen nicht wegen des Fehlens einer Voraussetzung inhaltlich abgewiesen, sondern vielmehr deshalb, weil der Beschwerdeführer an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ordnungsgemäß mitgewirkt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Es ist daher im gegenständlichen Gerichtsverfahren zu prüfen, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mangels seiner Mitwirkung zu Recht erfolgt ist. In ihrem angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass sie vom Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom
  4. Juli 2018 die Vorlage von „Unterlagen, die konkret Ihr Dienstverhältnis (Aufnahme) gegenüber der Erzdiözese *** beschreiben“ bis spätestens
  5. August 2018 gefordert hat. Da der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der gesetzten Frist weder Konstitutionen noch einen persönlich unterzeichneten Vertrag, der die gegenseitigen Verpflichtungen von der Erzdiözese *** ihm gegenüber beschreibt und welcher die Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** dem Beschwerdeführer gegenüber als Ordenspriester außer Kraft setzt, übermittelt hätte, hätte sie den verfahrensgegenständlichen maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen können, sodass sie den Antrag des Beschwerdeführers schließlich wegen seiner mangelnden Mitwirkung abgewiesen hat. Hiezu ist zuallererst festzuhalten, dass die belangte Behörde insofern einem Fehler unterliegt, als sie die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer Ordenspriester war bzw. ist, was bei ihm jedoch unzweifelhaft nicht zutrifft; vielmehr ist er in der Erzdiözese *** als Weltpriester tätig gewesen, sodass für ihn die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese ***, welche die Ordenspriester betreffen, nicht herangezogen werden können. Wiederholt haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Erzdiözese *** in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass ein Priester durch die Weihe einem Orden oder einer Teilkirche zugeordnet wird und dass der Beschwerdeführer durch seine Weihe im Jahr *** der Erzdiözese *** zugeordnet wurde. Weiters haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Erzdiözese *** wiederholt darauf hingewiesen, dass kein Priester, der der Erzdiözese *** zugeordnet ist, einen von der belangten Behörde wiederholt geforderten schriftlichen „Dienstvertrag“ unterzeichnet hat. Es ist für das erkennende Gericht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den von ihr vorgelegten Unterlagen erschließbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde diesen Angaben keinen Glauben geschenkt hat, zumal sie selbst in keinster Weise dargelegt hat bzw. offensichtlich darzulegen vermochte, aus welchen Gründen diese Angaben unzutreffend sein sollten. Wenn nun ein solcher von der belangten Behörde geforderter Individualvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der Erzdiözese ***, welcher das Verhältnis der Rechte und Pflichten zwischen dem Beschwerdeführer und der Erzdiözese *** sowohl in seiner aktiven Zeit als Priester als auch in seiner Pension regelt, schriftlich gar nicht existiert, so war und ist es dem Beschwerdeführer daher schon rein faktisch unmöglich, dieser Aufforderung der belangten Behörde nachzukommen, sodass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann, zumal er – so wie auch die Erzdiözese *** – der belangten Behörde wiederholt mitgeteilt hat, dass es einen solchen schriftlichen Vertrag nicht gibt und dass sich sein Einkommen und seine pensionsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Erzdiözese *** – so wie bei allen Priestern der Erzdiözese *** – nach der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese *** berechnet und dass diese daher sowohl für seinen Aktivbezug als auch für seine pensionsrechtlichen Ansprüche die Rechtsgrundlage bildet und diese daher als Rechtsgrundlage anzusehen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer – so wie im Übrigen auch die Erzdiözese *** – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Aufforderungen der belangten Behörde Folge geleistet hat und die zur Durchführung dieses Verfahrens unerlässlichen Angaben betreffend seine besoldungsrechtlichen bzw. pensionsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Erzdiözese *** ordnungsgemäß gemacht sowie die dafür erforderlichen Unterlagen und Urkunden, sofern sie in Schriftform vorhanden sind, auch vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer somit im gegenständlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, hat die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt. Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, haben sich sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit dem Bestehen und dem Umfang einer Fürsorgepflicht der Erzdiözese *** gegenüber ihren pensionierten Priestern beschäftigt und diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertreten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Erzdiözese *** teilten der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren wiederholt mit, dass für die Erzdiözese *** dem Beschwerdeführer gegenüber keine grenzenlose Fürsorgepflicht bis zu seinem Tod bestehe, sodass die Erzdiözese *** nicht für all seine Ausgaben und Pflegekosten aufzukommen habe. Der Beschwerdeführer sei durch die sogenannte „Inkardination“ der Erzdiözese *** zugeordnet und habe der Diözesanbischof damit auch die Verpflichtung übernommen, für seine „honesta sustentatio”, also für seinen standesgemäßen Unterhalt, zu sorgen. Seit Jahrzehnten geschehe dies in der Erzdiözese *** durch eine Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese ***, die auch die pensionsrechtlichen Ansprüche regle. Der Erzbischof der Erzdiözese *** komme daher seiner Verpflichtung zur „honesta sustentatio” durch Besoldung der Priester entsprechend der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese ***, wenn sie vom aktiven Stand in den Ruhestand übertreten würden, auch durch Erfüllung ihrer Pensionsansprüche nach dieser Priesterbesoldungsordnung nach. Der Beschwerdeführer erhielt daher aufgrund der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese *** seinen Aktivbezug und erhält er aufgrund dieser Priesterbesoldungsordnung nunmehr auch seine Pension. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren offensichtlich die Rechtsansicht, dass die Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese *** für die dem Beschwerdeführer von der Erzdiözese *** zustehenden Bezüge nicht als Rechtsgrundlage anzusehen ist, weswegen sie vom Beschwerdeführer die vorhin genannten Unterlagen forderte. Zu dieser Thematik ist folgendes festzuhalten: Nach Canon 281 § 1 CIC (= codex iuris canonicae 1983) verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, „eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist“. Nach Canon 281 Paragraph eins, CIC (= codex iuris canonicae 1983) verdienen Kleriker, die sich dem kirchlichen Dienst widmen, „eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist“. Nach Canon 281 § 2 CIC ist seitens der katholischen Kirche „Vorsorge zu treffen, dass sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.“Nach Canon 281 Paragraph 2, CIC ist seitens der katholischen Kirche „Vorsorge zu treffen, dass sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.“ Hiedurch ist im katholischen Kirchenrecht also vorgesehen, dass jeder Kleriker im kirchlichen Dienst versorgt sein muss. Hinsichtlich der „angemessenen Sorge“ der Erzdiözese *** für den Beschwerdeführer auch im Falle der Krankheit und im Alter ist festzuhalten, dass es sich hiebei nicht um eine von der belangten Behörde offenbar vertretende grenzenlose Fürsorge, also um eine allumfassende Sorge, die die Abdeckung aller notwendigen Leistungen im Alter und bei Krankheit beinhaltet, handelt. Vielmehr ist für die „angemessene Sorge“ jener Maßstab heranzuziehen, der in der Umwelt bzw. Umgebung des Einzelnen herrscht. Die Lebensumstände der Umwelt, die Lebensformen und Lebenshaltungskosten etc. erfordern in den verschiedenen Kulturen und Ländern eine unterschiedliche Antwort auf die Frage nach dem Umfang der „angemessenen Sorge“ (vgl. u.a. Hugo Schwendenwein in: Haering, Rees, Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts3, § 22 Die Rechte und Pflichten der Kleriker; ebenso Aymans-Mörsdorf, Kanonisches Recht, Band II, c. 281 §§ 1 bis 3 [
  6. Vergütung;
  7. Sozialvorsorge]).Vielmehr ist für die „angemessene Sorge“ jener Maßstab heranzuziehen, der in der Umwelt bzw. Umgebung des Einzelnen herrscht. Die Lebensumstände der Umwelt, die Lebensformen und Lebenshaltungskosten etc. erfordern in den verschiedenen Kulturen und Ländern eine unterschiedliche Antwort auf die Frage nach dem Umfang der „angemessenen Sorge“ vergleiche u.a. Hugo Schwendenwein in: Haering, Rees, Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts3, Paragraph 22, Die Rechte und Pflichten der Kleriker; ebenso Aymans-Mörsdorf, Kanonisches Recht, Band römisch zwei, c. 281 Paragraphen eins bis 3 [
  8. Vergütung;
  9. Sozialvorsorge]). Im gegenständlichen Fall sind als Maßstab für eine angemessene Kranken- und Altersversorgung zweifelsohne die Verhältnisse, die in Österreich herrschen, heranzuziehen., In Österreich kann zweifelsohne als Maßstab für eine altersgerechte Versorgung angenommen werden und ist auch durchaus üblich, dass ein Arbeitnehmer versichert ist und während seines Arbeitslebens ein Gehalt bezieht und pensionsrechtliche Ansprüche erwirbt, die er sodann ab dem Zeitpunkt, wenn er in der Ruhestand tritt, ausbezahlt bekommt. Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, kommt die Erzdiözese *** ihrer „angemessenen Sorge“ für ihre Diözesanpriester insofern nach, als sie diese nach der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese *** besoldet, wobei diese für den Beschwerdeführer sowohl einen Aktivbezug als auch pensionsrechtliche Ansprüche vorsieht, die der Beschwerdeführer auch erhält, wobei die Höhe seiner Pension über jener einer ASVG-Durchschnittspension liegt. Zudem verdiente der Beschwerdeführer auch genug, um sich – wie z.B. ein Selbstständiger in Österreich – auch selbst versichern zu können. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer sowie die Erzdiözese *** zu Recht wiederholt darauf hingewiesen haben, dass die Erzdiözese *** ihrer „angemessenen Sorge“ für ihre Diözesanpriester durch die Besoldung und durch die Pensionsregelung der Priesterbesoldungsordnung der Diözesanpriester der Erzdiözese *** ordnungsgemäß nachkommt und dass ihr für ihre Diözesanpriester keine „grenzenlose Sorge“ im Alter und bei Krankheit zukommt. Vielmehr ist die von der Erzdiözese *** zu fordernde „angemessene Sorge“ durch die Leistungen, die in ihrer Priesterbesoldungsordnung enthalten ist, begrenzt. Reicht diese „angemessene Sorge“ nicht aus, um die Kosten z.B. für die Pflege eines Priesters abzudecken, so hat der Priester Anspruch auf staatliche Leistungen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass für den Bezug dieser Leistungen die – jahrelange - Bezahlung von Beiträgen nicht Voraussetzung ist, würde doch ansonsten das System der Mitversicherung in Österreich ad absurdum geführt werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt (vgl. u.a. OGH vom
  10. Juli 1998, 10 Ob S 204/98t) ausgesprochen hat, dass die Frage, ob einem katholischen Priester in einer kirchenrechtlichen Besoldungsordnung vorgesehene Ansprüche zustehen, innerkirchlich zu lösen ist, da diese Frage aus dem zwischen dem Priester und der Religionsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis entspringt. Soweit also kirchenspezifische Dienstverhältnisse zum Proprium der kirchlichen Sendung gehören, sind sie dem Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirche

Art. 15St

GG zuzuordnen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt vergleiche u.a. OGH vom 16. Juli 1998, 10 Ob S 204/98t) ausgesprochen hat, dass die Frage, ob einem katholischen Priester in einer kirchenrechtlichen Besoldungsordnung vorgesehene Ansprüche zustehen, innerkirchlich zu lösen ist, da diese Frage aus dem zwischen dem Priester und der Religionsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnis entspringt. Soweit also kirchenspezifische Dienstverhältnisse zum Proprium der kirchlichen Sendung gehören, sind sie dem Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirche

Artikel 15, St

GG zuzuordnen. Daraus folgt u.a., dass der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Beurteilung zukommt, ob der Beschwerdeführer von der Erzdiözese *** z.B. „gerecht“ entlohnt wird. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren in dieser Hinsicht eine falsche Rechtsauffassung vertreten hat und zudem den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht mangels Mitwirkung abgewiesen hat, hat sie es aus diesen Gründen offensichtlich auch unterlassen, die übrigen Voraussetzungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe nach den Bestimmungen des NÖ SHG zu prüfen. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen und Ausführungen getätigt und ergeben sich auch sonst aus dem von ihr vorgelegten Verwaltungsakt diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich somit das bisher durchgeführte Verwaltungsverfahren in dieser Hinsicht als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  6. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  8. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, sowie VwGH vom
  10. April 2018, Zl. Ra 2017/04/0061) wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig ist, wenn sich nach der Verhandlung herausstellt, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, sowie VwGH vom
  12. April 2018, Zl. Ra 2017/04/0061) wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig ist, wenn sich nach der Verhandlung herausstellt, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat sich die belangte Behörde im gesamten Verfahren mit den übrigen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe nach den Bestimmungen des NÖ SHG nicht auseinandergesetzt und diesbezüglich weder Ermittlungen durchgeführt noch entsprechende Ausführungen getätigt, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht seinen Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abweisen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht seinen Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abweisen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1015.001.2018

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