RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1052/001-2018; LVwG-AV-1052/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 27.08.2018, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit E-Mail vom
- Jänner 2018 beantragten Herrn B und Herr C von der Gemeinde *** nähere Auskünfte im Zusammenhang mit seitens der Gemeinde in den Jahren 2015 bis 2017 gesetzten Maßnahmen der Sport- bzw. Kulturförderung. In der genannten E-Mail verwiesen sie auf ihre Stellung als Journalisten der A GmbH, die in einem Zusammenhang mit der Internetplattform *** bzw. mit „***“ auf *** stehe. Mit E-Mail vom
- März 2018 wurde die entsprechende Auskunft erteilt. Bezugnehmend auf die genannte Auskunftserteilung schrieb der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom
- März 2018, ***, der A GmbH Verwaltungsabgaben in Höhe von € 9,05 und (als Barauslagen) Bundesgebühren in Höhe von € 14,30 vor. Einer hiegegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dahingehend Folge, dass lediglich die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bestätigt wurde. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass der Antrag auf Auskunftserteilung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt sei, sodass eine Abgabenpflicht aus diesem Grund nicht bestehe. Demnach beantrage die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, eine Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (?) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in Angelegenheiten unter anderem der Gemeindeverwaltung für sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörde Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Handelt es sich um antragsbedürftige Akte, trifft die Abgabenpflicht den jeweiligen Antragsteller.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in Angelegenheiten unter anderem der Gemeindeverwaltung für sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörde Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Handelt es sich um antragsbedürftige Akte, trifft die Abgabenpflicht den jeweiligen Antragsteller. Im konkreten Fall erfolgte die Antragstellung auf Erteilung der Auskunft jedoch nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch Herrn B und Herrn C. Zumal es sich bei den Genannten – ausweislich des Firmenbuchauszugs – weder um außenvertretungsbefugte Organe der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt, noch sonst aus dem Anbringen erkennbar wäre, dass die Antragstellung namens der Beschwerdeführerin erfolgte, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig (vgl. zur Notwendigkeit einer entsprechenden Differenzierung schon LVwG NÖ 6.2.2017, LVwG-AV-34/001-2017) und war der Beschwerde Folge zu geben. Auf die inhaltlichen Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.Im konkreten Fall erfolgte die Antragstellung auf Erteilung der Auskunft jedoch nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch Herrn B und Herrn C. Zumal es sich bei den Genannten – ausweislich des Firmenbuchauszugs – weder um außenvertretungsbefugte Organe der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt, noch sonst aus dem Anbringen erkennbar wäre, dass die Antragstellung namens der Beschwerdeführerin erfolgte, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig vergleiche zur Notwendigkeit einer entsprechenden Differenzierung schon LVwG NÖ 6.2.2017, LVwG-AV-34/001-2017) und war der Beschwerde Folge zu geben. Auf die inhaltlichen Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Dies trifft auch auf Fälle wie den vorliegenden zu, in denen eine entsprechende Antragstellung schon deshalb unzulässig wäre, weil der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und diese auch seitens der Behörde oder des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen wurde (worauf sich der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin beziehen soll, bleibt dunkel). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1052.001.2018