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{'item': 'LVwG-AV-1063/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1063/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Antrag des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom

  1. August 2018, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen folgenden BESCHLUSS:
  2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 13, Absatz 5, 22, Absatz 3, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom
  4. August 2018, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am
  5. August 2018, entzogen. Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von der Verkehrsbehörde damit, dass diese im Interesse der Verkehrssicherheit, somit des öffentlichen Wohles, aberkannt werden musste. Aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wird, dass dieser am
  6. August 2018, gegen 23:55 Uhr, in ***, ***, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Eine polizeiamtsärztliche Untersuchung am
  7. August 2018 um 00:30 Uhr bei der Polizeiinspektion in ***, ***, hätte seine Fahrunfähigkeit durch Beeinträchtigung durch Suchtgift und Krankheit ergeben, die Blutabnahme zwecks Feststellung der genauen Beeinträchtigung habe er jedoch am
  8. August 2018 um 01:00 Uhr verweigert. Er habe demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 10 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 zu verantworten.Aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wird, dass dieser am
  9. August 2018, gegen 23:55 Uhr, in ***, ***, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Eine polizeiamtsärztliche Untersuchung am
  10. August 2018 um 00:30 Uhr bei der Polizeiinspektion in ***, ***, hätte seine Fahrunfähigkeit durch Beeinträchtigung durch Suchtgift und Krankheit ergeben, die Blutabnahme zwecks Feststellung der genauen Beeinträchtigung habe er jedoch am
  11. August 2018 um 01:00 Uhr verweigert. Er habe demnach eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 zu verantworten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und gemäß § 28 VwGVG das Verfahren einstellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen bzw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die verhängte Strafe auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes herabgesetzt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und gemäß Paragraph 28, VwGVG das Verfahren einstellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen bzw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die verhängte Strafe auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes herabgesetzt werde. Weiters wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: „Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach der ständigen Judikatur wäre dies nur bei besonders qualifiziertem, Über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandenem, öffentlichem Interesse hinausgehende Interesse an einer sofortigen Umsetzung des Bescheids in Wirklichkeit zwingend geboten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt in ***, Niederösterreich, wohnhaft ist er allerdings in ***, weshalb er aus beruflichen Gründen täglich auf sein Kfz und die Möglichkeit ein solches zu lenken angewiesen ist. Ein länger andauernder“ Entzug der Lenkberechtigung würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig belasten, die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten unmöglich machen bzw. sein berufliches Fortkommen erheblich erschweren, was als unwiederbringlicher Schaden anzusehen ist. Das Fahren gegen die Einbahn selbst war ein zu vernachlässigendes Versehen, bei welchem keine Gefährdung vorlag. Eine durchzuführende Güterabwägung fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weil die zu bewertenden Nachteile des Revisionswerbers unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die Interessen der Republik Österreich. Dritten können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.“ Ausführungen, welche sich gegen das von der belangten Behörde verwertete polizeiamtsärztliche Gutachten richten, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag erwogen: Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Zufolge § 13 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat zufolge § 13 Abs. 5 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat zufolge Paragraph 13, Absatz 5, leg. cit. keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht zufolge § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht zufolge Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat in einem Provisorialverfahren gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Im gegenständlichen Fall vermag das erkennende Gericht die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat in einem Provisorialverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Im gegenständlichen Fall vermag das erkennende Gericht die im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rsp des VwGH insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 29.08.2003, AW 2003/10/0012). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007). In der Beschwerdeschrift wurde nicht kundgetan, worin die behauptete Denkunmöglichkeit des Vorliegens von Gefahr in Verzug bestehen soll. Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung der Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, kann aus dem diesbezüglich allgemein gehaltenen Vorbringen nicht abgeleitet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwar zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche , Beschluss vom 19.04.2013, Zl. AW 2013/11/0013) stehen zwar zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehungsmaßnahmen nach dem Führerscheingesetz wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig entgegen. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässliche Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281). Auch ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte“ ist (VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007). Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden kann. Auch ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte“ ist (VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007). Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden kann. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.