← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1211/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1211/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A gesellschaft mbH, vertreten durch B Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. September 2016, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Nachsorgemaßnahmen und Sicherstellung im Zuge der Stilllegung einer Deponie gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides (Nachsorgemaßnahmen) in dem Ausmaß abgeändert wird, dass das in diesem Spruchpunkt festgesetzte Ende des Zeitraumes für die Erfüllung der Nachsorgemaßnahmen mit
  3. Mai 2031 festgelegt wird. Weiters wird in Abänderung des Spruchpunktes C. (Sicherstellung) ein Sicherstellungsbetrag für den Nachsorgezeitraum in der Höhe von 80.965,-- Euro vorgeschrieben. Die Laufzeit des vorzulegenden Bankhaftbriefes im
  4. Satz dieses Spruchpunktes wird auf
  5. Mai 2031 korrigiert und die Anlagenbetreiberin verpflichtet, die Sicherstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der belangten Behörde zu erbringen. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides (Nachsorgemaßnahmen) in dem Ausmaß abgeändert wird, dass das in diesem Spruchpunkt festgesetzte Ende des Zeitraumes für die Erfüllung der Nachsorgemaßnahmen mit
  6. Mai 2031 festgelegt wird. Weiters wird in Abänderung des Spruchpunktes C. (Sicherstellung) ein Sicherstellungsbetrag für den Nachsorgezeitraum in der Höhe von 80.965,-- Euro vorgeschrieben. Die Laufzeit des vorzulegenden Bankhaftbriefes im
  7. Satz dieses Spruchpunktes wird auf
  8. Mai 2031 korrigiert und die Anlagenbetreiberin verpflichtet, die Sicherstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der belangten Behörde zu erbringen. , Darüber hinausgehend wird der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang vollinhaltlich bestätigt. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides wird zu Spruchpunkt B. auf die §§ 37 Abs. 4 Z 7 iVm 51 Abs. 2 AWG 2002 und zu Spruchpunkt C. auf die §§ 37 Abs. 4 Z 7 iVm 51 Abs. 2 AWG 2002 iVm § 44 Abs. 5 DVO 2008 geändert. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides wird zu Spruchpunkt B. auf die Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 7, in Verbindung mit 51 Absatz 2, AWG 2002 und zu Spruchpunkt C. auf die Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 7, in Verbindung mit 51 Absatz 2, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 geändert. ,
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) §§ 37 Abs. 4 Z 7, 43 Abs. 2 Z 2, 48, 51 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 7, 43, Absatz 2, Ziffer 2, 48, 51, Absatz 2, 63, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 44 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)Paragraph 44, Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) Entscheidungsgründe:
  10. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Im Stilllegungsverfahren betreffend die von der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, betriebenen Deponie erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde am
  11. September 2016 zur Zl. *** folgenden Bescheid: „A. Kollaudierung: Aufgrund der Anzeige der A gesellschaft mbH vom
  12. Dezember 2014 wird festgestellt, dass die Fertigstellung der Oberflächenabdeckung der Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid vom
  13. Juli 2010, ***, und der Deponieverordnung 2008 erfolgt ist. Die Abweichungen von der erteilten Genehmigung werden entsprechend den mit der Bezugsklausel versehenen Kollaudierungsunterlagen vom
  14. April 2015, erstellt von der C GmbH, GZ ***, und der nachstehenden Begründung, als geringfügig nachträglich genehmigt. B. Nachsorgemaßnahmen: Folgende Nachsorgemaßnahmen sind hinsichtlich der Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, vorerst bis
  15. September 2046 zu erfüllen bzw. einzuhalten:
  16. Maßnahmen Häufigkeit Deponiesickerwasservolumen monatlich Zusammensetzung des Deponiesickerwassers ¹) jährlich Messung und Dokumentation Schachtwasserspiegel monatlich Setzungsverhalten Deponiekörper (Vermessung) jährlich Wartung der Reinwassererfassungs- und – ableitungssysteme jährlich Funktion der maschinellen Ausrüstung Wasser/Abwasser monatlich Räumung von Ablagerungen im Rückhaltebecken (Auflage 2 d.B.v. 11.2.2016) alle 10 Jahre Wartung der Ableitung (Rohrdrossel, Verrohrung, Ein- /Auslaufstellen, Ablagerungen beseitigen) (Auflage 3 d.B.v. 11.2.2016) vierteljährlich Kontrolle auf Wasseraustritte an der Oberfläche jährlich Kontrolle der Deponieoberfläche / Rekultivierung jährlich Pflege der Deponieoberfläche (naturschutzfachliche Vorgaben) jährlich Deponieaufsicht jährlich ¹) Parameter: gemäß Auflage A25 des Bescheides vom 13.12.2002 (***) nach den Auflagen 23 und 24 des Bescheides vom 9.10.1992 (***), Auflage 23 verweist auf eine Beilage zum Bescheid.
  17. Die Deponieoberfläche ist dauerhaft als extensive Wiese oder Weide zu nutzen, eine Ackernutzung ist nicht zulässig. Zumindest ist die Deponieoberfläche einmal jährlich zu mähen und es ist das Heu zu entfernen. C. Sicherstellung: Für den Nachsorgezeitraum ist ein Betrag von € 136.911.- als Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist unverzüglich in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis
  18. September 2046 zu erbringen. Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Wertsicherungsklausel zu enthalten (Baukostenindex: Straßenbau; bei einer Indexsteigerung von 5 % ist ein entsprechend wertangepasster Bankhaftbrief vorzulegen). Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird. Nach Einlangen der Sicherstellung wird der bisher hinterlegte Bankhaftbrief retourniert.“ Im Spruchpunkt D dieses Bescheides wurde die A gesellschaft mbH zum Tragen der Kosten des Verfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den bisher erteilten abfallrechtlichen Konsens der Deponie und darauf, dass die A gesellschaft mbH mit Schreiben vom
  19. Dezember 2014 die Herstellung der Oberflächenabdeckung gemäß dem Deponietyp Baurestmassendeponie bezüglich der gegenständlichen Deponie angezeigt habe. Zu Beginn der Verhandlung am
  20. Juni 2015 wäre ein erster Entwurf eines Kollaudierungsoperates für die Oberflächenabdeckung (Anzeige vom
  21. Dezember 2014) vorgelegt worden. Das endgültige Kollaudierungsoperat wäre mit Schreiben vom
  22. Mai 2016 übermittelt worden. Im Zuge der Verhandlung am
  23. Mai 2016 wären die Kollaudierungsunterlagen vom Amtssachverständigen für Deponietechnik begutachtet worden und gab die Verwaltungsbehörde den Inhalt des Gutachtens dieses Sachverständigen wörtlich wieder. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf § 63 Abs. 1 und 2 AWG 2002 und führte aus, dass aus dem oben genannten Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen und jenes des Amtssachverständigen für Naturschutz ersichtlich sei, dass die Fertigstellung der Oberflächenabdeckung im Wesentlichen entsprechend den Genehmigungsbescheiden und Bestimmungen der Deponieverordnung erfolgt sei. Gewisse Abweichungen wären als geringfügig zu beurteilen und daher nachträglich genehmigt worden. Nunmehr sei die gesamte Deponie geschlossen und könne in die Nachsorge entlassen werden. Die angezeigten Nachsorgemaßnahmen wären adaptiert worden und hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Spruchpunkt B des Bescheides verwiesen. Der Nachsorgezeitraum für die Deponie sei zunächst mit 30 Jahren festgelegt (die Deponie wäre in den letzten Jahren als Bodenaushubdeponie betrieben worden, zuvor jedoch wären über einen längeren Zeitraum auch Abfälle zumindest des Deponietyps Baurestmassen abgelagert worden, und wäre daher eine Oberflächenabdeckung gemäß dieses Deponietyps erforderlich gewesen).In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf Paragraph 63, Absatz eins und 2 AWG 2002 und führte aus, dass aus dem oben genannten Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen und jenes des Amtssachverständigen für Naturschutz ersichtlich sei, dass die Fertigstellung der Oberflächenabdeckung im Wesentlichen entsprechend den Genehmigungsbescheiden und Bestimmungen der Deponieverordnung erfolgt sei. Gewisse Abweichungen wären als geringfügig zu beurteilen und daher nachträglich genehmigt worden. Nunmehr sei die gesamte Deponie geschlossen und könne in die Nachsorge entlassen werden. Die angezeigten Nachsorgemaßnahmen wären adaptiert worden und hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Spruchpunkt B des Bescheides verwiesen. Der Nachsorgezeitraum für die Deponie sei zunächst mit 30 Jahren festgelegt (die Deponie wäre in den letzten Jahren als Bodenaushubdeponie betrieben worden, zuvor jedoch wären über einen längeren Zeitraum auch Abfälle zumindest des Deponietyps Baurestmassen abgelagert worden, und wäre daher eine Oberflächenabdeckung gemäß dieses Deponietyps erforderlich gewesen).
  24. Zum Beschwerdevorbringen: Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Spruchpunkt B. die Wortfolge „vorerst bis
  25. September 2046“ entfällt, in eventu durch die Festlegung eines kürzeren voraussichtlichen Nachsorgezeitraums ersetzt werde. Im Spruchpunkt C. solle die Laufzeit des Bankhaftbriefes verkürzt und der Sicherstellungsbetrag auf jenen Betrag herabgesetzt werden, der sich aus der Einstufung der gegenständlichen Deponie als Bodenaushubdeponie sowie dem diesbezüglich gemäß Punkt 1 des Anhangs 8 zur DVO 2008 anzusetzenden Nachsorgezeitraum ergebe. In eventu möge der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „2.1 Unzulässige Festlegung eines „vorläufigen Nachsorgezeitraumes“ in Spruchpunkt B lm Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird der Nachsorgezeitraum mit „vorerst bis
  26. September 2046“ festgelegt. Der Terminus „vorerst“ bezieht sich dabei offenkundig auf das in § 44 Abs 5 DVO 2008 fugitiv definierte „Ende der Nachsorgephase“: Das (tatsächliche) Ende der Nachsorgephase tritt demnach erst mit der Feststellung der Behörde ein, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind.„vorerst bis
  27. September 2046“ festgelegt. Der Terminus „vorerst“ bezieht sich dabei offenkundig auf das in Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 fugitiv definierte „Ende der Nachsorgephase“: Das (tatsächliche) Ende der Nachsorgephase tritt demnach erst mit der Feststellung der Behörde ein, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Wortfolge „vorerst bis
  28. September 2046“ im angefochtenen Bescheid ist damit an sich überflüssig und schon deshalb zu streichen. Da das Ende der Nachsorgephase gemäß § 44 Abs 5 DVO 2008 ohnedies nicht vorweg bestimmt werden kann, sondern erst aufgrund der Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind, eintritt, kann der Nachsorgezeitraum - bei entsprechend früherer Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides - nämlich vor dem 30.9.2046 enden, theoretisch aber auch erst zu einem nach dem 30.9.2046 gelegenen Zeitpunkt (bei entsprechend späterer Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 44 Abs 5 DVO 2008).Die Wortfolge „vorerst bis
  29. September 2046“ im angefochtenen Bescheid ist damit an sich überflüssig und schon deshalb zu streichen. Da das Ende der Nachsorgephase gemäß Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 ohnedies nicht vorweg bestimmt werden kann, sondern erst aufgrund der Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind, eintritt, kann der Nachsorgezeitraum - bei entsprechend früherer Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides - nämlich vor dem 30.9.2046 enden, theoretisch aber auch erst zu einem nach dem 30.9.2046 gelegenen Zeitpunkt (bei entsprechend späterer Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008). Die in der DVO 2008 in dieser Form nicht vorgesehene Festlegung eines „vorläufigen Nachsorgezeitraums" im angefochtenen Bescheid ist dennoch nicht gleichgültig. Sie entfaltet nämlich (zumindest) insoweit normative Wirkung, als sich die Festlegung der Sicherstellung für die Nachsorgephase am Umfang der in der Nachsorgephase zu setzenden Nachsorgemaßnahmen und insbesondere auch am Nachsorgezeitraum zu orientieren hat. Insoweit sind wir aber durch den im Spruchpunkt B festgelegten „vorläufigen Nachsorgezeitraum“ beschwert, weil die belangte Behörde der Berechnung der von ihr im Spruchpunkt C vorgeschriebenen Sicherstellung für die Nachsorgephase einen entsprechend langen Nachsorgezeitraum (bis 30.9.2046) zugrunde gelegt hat (dazu noch ausführlich unter Punkt 2.3 und Punkt 2.4 dieser Beschwerde). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Passus im Spruchpunkt B bereits deshalb - ersatzlos - aufzuheben ist, weil die Festlegung eines derartigen „vorläufigen Nachsorgezeitraums“ in der DVO 2008 nicht vorgesehen ist, uns aber im Hinblick auf die Festlegung der Sicherstellung für die Nachsorgephase belastet. 2.2 In eventu: Festlegung eines zu langen Nachsorgezeitraumes in Spruchpunkt B Sollte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieser Rechtsansicht nicht anschließen, so wäre der angefochtene Passus aber zumindest dahingehend abzuändern, dass der darin festgelegte „vorläufige Nachsorgezeitraum“ erheblich verkürzt wird: Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass für die Dauer der Nachsorge- phase in der DVO 2008 nirgends ein bestimmter Zeitraum festgelegt wird. Die Begriffsbestimmung des Terminus „Nachsorgephase“ in § 3 Z 40 DVO 2008 enthält nämlich bloß die sehr allgemein gehaltene Aussage, die Dauer der Nachsorgephase richte sich „nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind“. Letzteres steht im Einklang mit der vorhin erwähnten Definition des Endes der Nachsorgephase in § 44 Z 5 DVO
  30. Wie lange die Nachsorgephase dauert, weiß man somit immer erst im Nachhinein.phase in der DVO 2008 nirgends ein bestimmter Zeitraum festgelegt wird. Die Begriffsbestimmung des Terminus „Nachsorgephase“ in Paragraph 3, Ziffer 40, DVO 2008 enthält nämlich bloß die sehr allgemein gehaltene Aussage, die Dauer der Nachsorgephase richte sich „nach dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind“. Letzteres steht im Einklang mit der vorhin erwähnten Definition des Endes der Nachsorgephase in Paragraph 44, Ziffer 5, DVO
  31. Wie lange die Nachsorgephase dauert, weiß man somit immer erst im Nachhinein. Will man der Behörde nun - entgegen der hier vertretenen Auffassung - dessen ungeachtet das Recht zubilligen, bereits im Vorhinein einen „vorläufigen Nachsorgezeitraum“ bescheidmäßig festzulegen, darf sie dabei aber jedenfalls nicht nach Willkür vorgehen; insbesondere eine gesetzes- und verfassungskonforme Interpretation würde dem entgegenstehen. Will man der Behörde überhaupt ein solches Recht zubilligen, muss sie sich bei der Festlegung des „vorläufigen Nachsorgezeitraums“ vielmehr an jenen Anhaltspunkten orientieren, die sich zur Dauer der Nachsorgephase aus der DVO 2008 selbst ergeben. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür, welchen Zeitraum der Verordnungsgeber für die Dauer der Nachsorgephase im Sinn gehabt hat, bietet die DVO 2008 aber ausschließlich in Anhang 8, Punkt
  32. Dort heißt es, dass für die Berechnung einer Sicherstellung für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen sind: — „Bodenaushubdeponien: 5 Jahre — lnertabfalldeponien: 15 Jahre — Baurestmassen-‚ Reststoff-‚ Massenabfalldeponien: 30 Jahre — Untertagedeponien für gefährliche Abfälle: 40 Jahre“. Bei einer Bodenaushubdeponie, wie sie in unserem Fall gemäß rechtskräftigem Fest- stellungsbescheid der belangten Behörde vorliegt (Punkt 1.5), unterstellt der Verord- nungsgeber somit einen Nachsorgezeitraum von 5 Jahren. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid demgegenüber jedoch für unsere Deponie einen Nachsorgezeitraum von 30 Jahren angenommen. Ein derart langer Nachsorgezeitraum wäre laut Punkt 1 des Anhangs 8 zur DVO 2008 weder bei einer Bodenaushubdeponie (wie sie nunmehr laut Feststellungsbescheid vorliegt) anzunehmen, noch bei einer Inertabfalldeponie (diese Deponieklasse entspricht am ehesten unserem ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992, mit dem der Betrieb einer lnertstoffdeponie bewilligt wurde), denn selbst für Inertabfalldeponien wird in Punkt 1 des Anhangs 8 zur DVO 2008 ein Nachsorgezeitraum von lediglich 15 Jahren angenommen. Der von der belangten Behörde nun herangezogene Nachsorgezeitraum von 30 Jahren wird vom Verordnungsgeber vielmehr ausschließlich bei hier jedenfalls nicht zur Diskussion stehenden Deponieklassen angenommen, nämlich bei Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien. Wie die belangte Behörde überhaupt zur Annahme eines Nachsorgezeitraums von 30 Jahren gelangt ist, wird im angefochtenen Bescheid bloß beiläufig in einem Klam- merausdruck begründet, und zwar folgendermaßen: „... (die Deponie wurde in den letzten Jahren als Bodenaushubdeponie betrieben, zuvor jedoch wurden über einen längeren Zeitraum auch Abfälle zumindest [?] des Deponietypes Baurestmassen abgelagert, und war daher eine Oberflä- chenabdeckung gemäß dieses Deponietypes erforderlich)" (Bescheid, Seite 10). Diese Begründung ist schon deshalb unschlüssig, weil der Umstand, dass wir eine Oberflächenabdeckung in gleichwertiger Qualität hergestellt haben, wie sie sonst bei Baurestmassendeponien hergestellt wird, keinerlei zusätzliche Nachsorge und insbe- sondere keinen Iängeren Nachsorgezeitraum erforderlich macht. Dass wegen der Herstellung einer solchen Oberflächenabdeckung ein längerer Nachsorgezeitraum erforderlich wäre, dürfte von der Behörde übrigens auch gar nicht ohne entsprechende fachliche Grundlage angenommen werden. Eine solche fachliche Grundlage könnte nur ein Sachverständigengutachten bieten. Bis dato liegt aber keinerlei Aussage eines Sachverständigen vor, wonach die von uns hergestellte Oberflächenabdeckung einen längeren Nachsorgezeitraum erforderlich machen würde (was wie gesagt nicht der Fall ist). Unrichtig ist im Übrigen auch die Behauptung der belangten Behörde, es wäre für unsere Deponie eine Oberflächenabdeckung gemäß dem Deponietyp Baurestmassendeponie „erforderlich“ gewesen. Lediglich aus Entgegenkommen gegenüber der belangten Behörde und um die Meinungsverschiedenheit mit der belangten Behörde über die Rechtmäßigkeit der auf der Deponie vorgenommenen Ablagerungen zu beenden, haben wir uns im Jahr 2008 - von uns aus - zur Herstellung einer solchen Oberflächenabdeckung entschlossen (Punkt 1.4). Wäre eine derartige Oberflächenabdeckung erforderlich gewesen, hätte es einen entsprechenden behördlichen Auftrag geben müssen. Das war jedoch nie der Fall. Richtig ist zwar, dass auf der Deponie ursprünglich - zusätzlich zum Bodenaushub - entsprechend dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 auch einzelne Baurest- massen abgelagert wurden. Dies geschah jedoch, wie aus der dieser Beschwerde beigelegten Aufstellung über die abgelagerten Mengen hervorgeht, in einem völlig untergeordneten Ausmaß (Bodenaushub 78%, Baurestmassen 22%). Überdies wurde die Ablagerung von Baurestmassen schon im Jahr 2010 eingestellt, seit dem Jahr 2011 wird die Deponie ausschließlich als Bodenaushubdeponie verwendet; und wie sich aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 ergibt, handelte es sich dabei auch nur um Baurestmassen, die qualitativ einen im Hinblick auf die Schutzgüter des AWG weitestgehend unbedenklichen Charakter aufwiesen. Für die Annahme, dass aufgrund der ursprünglichen Mitablagerung einzelner Baurestmassen ein - im Vergleich zu dem vom Verordnungsgeber für Bodenaushubdeponien als Regelfall angenommenen Zeitraum von 5 Jahren - Iängerer Nachsorgezeitraum erforderlich sein soll, gibt es derzeit keinerlei fachliche Grundlage. (Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die in der Verhandlungsschrift vom 18.5.2016 auf Seite 14 enthaltene Aussage des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, die Deponie könne in die Nachsorge „auf die Dauer von zumindest 30 Jahren“ entlassen werden, bezüglich des damit angesprochenen Nachsorgezeitraums mangels jeglicher Be- gründung nicht einmal ansatzweise den Anforderungen an ein schlüssiges und nach- vollziehbares Gutachten genügt.) Sollte sich aus der Mitablagerung einzelner Baurestmassen überhaupt die Notwendigkeit eines längeren Nachsorgezeitraums ergeben - was derzeit wie gesagt nicht feststeht -, so könnte es sich dabei überdies wohl nur um den vom Verordnungsgeber für Inertabfalldeponien angenommen Nachsorgezeitraum von 15 Jahren handeln; schließlich wurden von uns ausschließlich solche Baurestmassen mitabgelagert, die dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 für eine lnertstoffdeponie - und damit in etwa der Deponieklasse Inertabfalldeponie iSd DVO 2008 - entsprachen. Und selbst in diesem Fall wäre noch zu berücksichtigen, dass - wie auch die belangte Behörde zugesteht - schon seit geraumer Zeit überhaupt keine Ablagerung von Baurestmassen mehr stattfindet, konkret seit dem Jahr
  33. Die letzten Baurestmassen wurden im Jahr 2010 abgelagert. Ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren könnte daher höchstens ab dem Ende der (Mit-)Ablagerung von Baurestmassen im Jahr 2010 angenommen werden. Damit würde sich ein „vorläufiger Nachsorgezeitraum" bis zum Jahr 2025 ergeben (statt bis zum Jahr 2046). Beweis: Aufstellung der abgelagerten Mengen (Beilage .l1) einzuholendes Sachverständigengutachten; PV unseres Geschäftsführers D. 2.3 Festlegung einer zu langen Laufzeit des Bankhaftbriefes in Spruchpunkt C Für die Festlegung und Vorschreibung der Sicherstellung im Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides folgt daraus zunächst, dass die dort vorgesehene Laufzeit des Bankhaftbriefes „bis
  34. September 2046" viel zu lang ist. Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine derart lange Laufzeit den voraussichtlichen Nachsorgezeitraum für die gegenständliche Deponie weit überschreiten würde (vgl oben Punkt 2.2).Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine derart lange Laufzeit den voraussichtlichen Nachsorgezeitraum für die gegenständliche Deponie weit überschreiten würde vergleiche oben Punkt 2.2). Zum anderen ist die Vorschreibung der Vorlage eines Bankhaftbriefes mit jahrzehnte- langer Laufzeit aber schon unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Nachsorgephase völlig unangemessen und unzulässig (somit auch dann, wenn man im Sinne der Ausführungen oben unter Punkt 2.1 zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt keine Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Nachsorgephase anstellt): ● Eine bestimmte Laufzeit schreibt die DVO 2008 nämlich überhaupt nicht vor. Insbesondere schreibt sie nicht vor, dass die Laufzeit einer Sicherstellung in Form eines Bankhaftbriefes von vornherein bis zum Ende der Nachsorgephase reichen müsse.Letzteres wäre gar nicht möglich, weil das Ende der Nachsorgephase gemäß § 44 Abs 5 DVO 2008 wie gesagt zu einem ex ante nicht vorhersehbaren Zeitpunkt eintritt, nämlich erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind.Eine bestimmte Laufzeit schreibt die DVO 2008 nämlich überhaupt nicht vor. Insbesondere schreibt sie nicht vor, dass die Laufzeit einer Sicherstellung in Form eines Bankhaftbriefes von vornherein bis zum Ende der Nachsorgephase reichen müsse., , Letzteres wäre gar nicht möglich, weil das Ende der Nachsorgephase gemäß Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 wie gesagt zu einem ex ante nicht vorhersehbaren Zeitpunkt eintritt, nämlich erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind. ● Statt eine bestimmte Laufzeit vorzuschreiben, sieht § 44 Abs 4 DVO 2008 vielmehr vor, dass eine befristete Sicherstellung jeweils rechtzeitig vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern ist, widrigenfalls der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet ist, auf die Sicherstellung zu greifen. Daraus folgt, dass eine Laufzeit von einigen Jahren absolut ausreichend ist; mehr kann und darf die Behörde nicht verlangen. Auch der Verordnungsgeber der DVO 2008 hat in diesem Sinne an Laufzeiten um die 30 Monate gedacht (vgl die Ausführungen auf Seite 3 der Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Fassung April 2010).Statt eine bestimmte Laufzeit vorzuschreiben, sieht Paragraph 44, Absatz 4, DVO 2008 vielmehr vor, dass eine befristete Sicherstellung jeweils rechtzeitig vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern ist, widrigenfalls der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet ist, auf die Sicherstellung zu greifen. Daraus folgt, dass eine Laufzeit von einigen Jahren absolut ausreichend ist; mehr kann und darf die Behörde nicht verlangen. Auch der Verordnungsgeber der DVO 2008 hat in diesem Sinne an Laufzeiten um die 30 Monate gedacht vergleiche die Ausführungen auf Seite 3 der Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Fassung April 2010). 2.4 Festlegung eines überhöhten Sicherstellungsbetrags in Spruchpunkt C lm Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wird der Sicherstellungsbetrag für die Nachsorgephase für unsere Deponie mit € 136.911,-- festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Berechnung, welche der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz mit Hilfe des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Berechnungsmodells angestellt hat (siehe Verhandlungsschrift vom 18.5.2016, Seite 15, sowie die dieser Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossene Berechnung). Der betreffenden Berechnung wurde freilich - unrichtig - ein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren zugrunde gelegt, weil der Sachverständige - ebenso unrichtig - das Berechnungsmodul für Baurestmassenkompartimente herangezogen hat (siehe Seite 1 der soeben erwähnten Beilage zur Verhandlungsschrift vom 18.5.2016).lm Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wird der Sicherstellungsbetrag für die Nachsorgephase für unsere Deponie mit € 136.911,-- festgelegt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Berechnung, welche der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz mit Hilfe des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Berechnungsmodells angestellt hat (siehe Verhandlungsschrift vom 18.5.2016, Seite 15, sowie die dieser Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossene Berechnung). Der betreffenden Berechnung wurde freilich - unrichtig - ein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren zugrunde gelegt, weil der Sachverständige - ebenso unrichtig - das Berechnungsmodul für Baurestmassenkompartimente herangezogen hat (siehe , Seite 1 der soeben erwähnten Beilage zur Verhandlungsschrift vom 18.5.2016). Richtigerweise widerspricht diese Berechnung schon ganz unabhängig von der Historie unserer Deponie den expliziten Vorgaben in Punkt 1 des Anhangs 8 zur DVO
  35. Dort ist nämlich ausdrücklich vorgeschrieben, dass bei Bodenaushubdeponien für die Berechnung der Sicherstellung ein Nachsorgezeitraum von 5 Jahren anzusetzen ist. Hervorzuheben ist, dass die DVO 2008 für die Zwecke der SicherstelIungsberechnung nicht auf den voraussichtlichen Nachsorgezeitraum abstellt, sondern explizit vorgibt, welcher Zeitraum der Sicherstellungsberechnung als Annahme zugrunde zu legen ist. Diese explizite Vorgabe eines ganz bestimmten Nachsorgezeitraumes (5 Jahre, 15 Jahre, 30 Jahre bzw 40 Jahre), welcher der Sicherstellungsberechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich schematisch ausschließlich nach der jeweils vorliegenden Deponieklasse. Das folgt zunächst schon klar aus einer reinen Verbalinterpretation. Punkt 1 des An- hangs 8 zur DVO 2008 bestimmt ausdrücklich, dass „folgende Zeiträume" für die Be- rechnung der Sicherstellung für die Nachsorgephase anzusetzen „sind“ - womit klar der zwingende Charakter der Anordnung zum Ausdruck kommt - und nennt dann explizit, den jeweiligen Deponieklassen zugeordnet, die vorhin angeführten Zeiträume. Weder sind diese Zeiträume bloß als ungefähre Anhaltspunkte oder Orientierungshilfen gekennzeichnet (etwa durch Formulierungen wie „ca.“, „in der Regel“ oder dergleichen), noch lässt der Wortlaut der Bestimmung der Behörde sonst irgendeine Möglichkeit offen, von den angeführten Zeiträumen abzuweichen. Diese schematische Anordnung hat auch teleologisch betrachtet gute Gründe für sich. Aufgrund der Regelung des Nachsorgezeitraums in § 3 Z 40 und § 44 Abs 5 DVO steht dessen Dauer schließlich ex ante noch gar nicht fest. Wollte man der Sicherstellungsberechnung den voraussichtlichen Nachsorgezeitraum zugrunde legen, wäre die Behörde somit gezwungen, Jahre und zum Teil Jahrzehnte im Voraus Spekulationen darüber anzustellen, auf welche Dauer bei der jeweiligen Deponie tatsächlich Nachsorgemaßnahmen erforderlich sein werden - dies alles zu einem Zeitpunkt, wo die für eine seriöse Prognose notwendigen Beobachtungen und Messergebnisse, beispielsweise zu Setzungsverhalten und Wasserhaushalt der Deponie, noch gar nicht vorliegen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Prognose vielfach zweifelhaften Charakter hätte und überdies, um zu annähernd realistischen Einschätzungen zu gelangen, oftmals mit aufwendigen Untersuchungen verbunden wäre. Einen derartigen Aufwand - bloß für die Sicherstellungsberechnung! - wollte der Verordnungsgeber offenkundig nicht in Kauf nehmen. Wenn die DVO 2008 in Anhang 8, Punkt 1 für die Zwecke der SicherstelIungsberechnung - anders als sonst — die Nachsorgezeiträume deponieklassenbezogen schematisch durch fixe Jahresangaben vorgibt, dann dient das somit offenkundig der Verwaltungsvereinfachung. Im Sinne der verfassungsgesetzlich gebotenen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung erscheint dies auch jedenfalls sachgerecht.Diese schematische Anordnung hat auch teleologisch betrachtet gute Gründe für sich. Aufgrund der Regelung des Nachsorgezeitraums in Paragraph 3, Ziffer 40 und Paragraph 44, Absatz 5, DVO steht dessen Dauer schließlich ex ante noch gar nicht fest. Wollte man der Sicherstellungsberechnung den voraussichtlichen Nachsorgezeitraum zugrunde legen, wäre die Behörde somit gezwungen, Jahre und zum Teil Jahrzehnte im Voraus Spekulationen darüber anzustellen, auf welche Dauer bei der jeweiligen Deponie tatsächlich Nachsorgemaßnahmen erforderlich sein werden - dies alles zu einem Zeitpunkt, wo die für eine seriöse Prognose notwendigen Beobachtungen und Messergebnisse, beispielsweise zu Setzungsverhalten und Wasserhaushalt der Deponie, noch gar nicht vorliegen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Prognose vielfach zweifelhaften Charakter hätte und überdies, um zu annähernd realistischen Einschätzungen zu gelangen, oftmals mit aufwendigen Untersuchungen verbunden wäre. Einen derartigen Aufwand - bloß für die Sicherstellungsberechnung! - wollte der Verordnungsgeber offenkundig nicht in Kauf nehmen. Wenn die DVO 2008 in Anhang 8, Punkt 1 für die Zwecke der SicherstelIungsberechnung - anders als sonst — die Nachsorgezeiträume deponieklassenbezogen schematisch durch fixe Jahresangaben vorgibt, dann dient das somit offenkundig der Verwaltungsvereinfachung. Im Sinne der verfassungsgesetzlich gebotenen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung erscheint dies auch jedenfalls sachgerecht. Da es sich bei unserer Deponie gemäß rechtskräftigem Feststellungsbescheid um eine Bodenaushubdeponie handelt (Punkt 1.5), wäre folglich richtigerweise eine entsprechende SicherstelIungsberechnung unter Zugrundelegung eines Nachsorgezeitraums von 5 Jahren vorzunehmen gewesen. Wollte man - abweichend von der hier vertretenen Rechtsansicht - jedoch den Stand- punkt vertreten, die Behörde habe für die Zwecke der Sicherstellungsberechnung die voraussichtliche Dauer der Nachsorgephase zu prognostizieren und dabei auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. so wäre im gegenständlichen Fall der Sicherstellungsberechnung gleichfalls kein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren zugrunde zu legen. Angesichts des Umstandes, dass auf unserer Deponie größtenteils immer nur Bodenaushub abgelagert wurde, die teilweise mitabgelagerten Baurestmassen qualitativ infolge der im Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1992 vorgesehenen Beschränkungen einen im Hinblick auf die Schutzgüter des AWG weitestgehend unbedenklichen Charakter aufwiesen und die Mitablagerung von Baurestmassen überdies bereits im Jahr 2010 eingestellt wurde, wäre in diesem Fall aus den schon oben unter Punkt 2.2 angeführten Gründen maximal ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab der Beendigung der (Mit-)Ablagerung von Baurestmassen im Jahr 2010, anzunehmen. Somit im Ergebnis ein verbleibender Nachsorgezeitraum von (ab dem heutigen Tag gerechnet) maximal 8 bis 9 Jahren. Beweis: wie oben unter Punkt 2.2.“
  36. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  37. März 2018 wurde im Beschwerdeverfahren E als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz bestellt und wurde er unter Anschluss des behördlichen Aktes, sowie der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom
  38. November 2016, Zl. ***, sowie der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  39. Jänner 2017, Zln. LVwG-AV-3/001-2012 und LVwG-AV-10/001-2013, ersucht, bis längstens
  40. April 2018 zu folgenden Fragen Befund und Gutachten zu erstatten:Mit Schreiben vom
  41. März 2018 wurde im Beschwerdeverfahren , E als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz bestellt und wurde er unter Anschluss des behördlichen Aktes, sowie der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom
  42. November 2016, Zl. ***, sowie der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  43. Jänner 2017, Zln. LVwG-AV-3/001-2012 und LVwG-AV-10/001-2013, ersucht, bis längstens ,
  44. April 2018 zu folgenden Fragen Befund und Gutachten zu erstatten: ● Ist das in den Beschwerdeverfahren Zln. LVwG-AV-3/001-2012 und LVwG-AV-10/001-2013 eingeholte abfallchemische Gutachten insofern aktuell, als es dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden kann, oder sind Ihnen in Ihrer Tätigkeit als deponietechnischer Amtssachverständiger zwischenzeitlich Anhaltspunkte bekannt geworden, welche eine vorläufige Nachsorgephase von 30 Jahren aus deponietechnischer Sicht notwendig erscheinen lassen? Ist das in den Beschwerdeverfahren Zln. LVwG-AV-3/001-2012 und , LVwG-AV-10/001-2013 eingeholte abfallchemische Gutachten insofern aktuell, als es dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden kann, oder sind Ihnen in Ihrer Tätigkeit als deponietechnischer Amtssachverständiger zwischenzeitlich Anhaltspunkte bekannt geworden, welche eine vorläufige Nachsorgephase von 30 Jahren aus deponietechnischer Sicht notwendig erscheinen lassen? ● Erscheint unter Zugrundelegung dieses abfallchemischen Gutachtens ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren aus deponietechnischer Sicht erforderlich oder kann auch mit einem Nachsorgezeitraum von 5 Jahren entsprechend dem Deponietyp Bodenaushubdeponie – wie von der Beschwerdeführerin begehrt - zum Schutz von Boden und Gewässer das Auslangen gefunden werden? Mit Schreiben vom
  45. Mai 2018, Zl. ***, erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Deponietechniker wie folgt Befund und Gutachten: „Mit Erkenntnis des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) wurde hinsichtlich der Einstufung der Deponie in eine Deponieklasse nach der DVO 2008 in der Zusammenfassung festgestellt: „Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass die gegenständliche Deponie bis zum 7.5.2010 als Inertabfalldeponie betrieben wurde und daher die Frist für die Nachsorge gemäß DVO 2008 mit 15 Jahren ab diesem Tag festzusetzen war. Ab dem 7.5.2010 wurde die Deponie lediglich als Bodenaushubdeponie betrieben. Soweit sich die belangte Behörde darauf berief, dass es aufgrund von konsenslosen Ablagerungen von Material des Typs Baurestmassen zu der verlängerten Nachsorgefrist käme, ist dem entgegen zu halten, dass sich keine Hinweise auf konsenslose Ablagerungen fanden und das Gutachten die abgelagerten Materialen maximal als lnertabfall qualifizierte. Somit musste für die Berechnung von einem Nachsorgezeitraum von 15 Jahren ab dem 7.5.2010 ausgegangen werden.“ Die Fertigstellung der Deponieoberflächenabdeckung wurde der Behörde formal mit Schreiben vom 22.12.2014 und schließlich inhaltlich unter Vorlage der Kollaudierungsunterlagen vom 28.4.2016 angezeigt. In diesen sind die geplanten Nachsorgemaßnahmen enthalten; hinsichtlich des jährlichen Abwasseranfalls wurden 1.140m³ angesetzt, der Nachsorgezeitraum wurde mit 30 Jahren gewählt. Die Berechnung wurde mit dem Modell des BMLFUW (nunmehr BMNT) für Baurestmassendeponien durchgeführt. Die höherklassige Deponieoberflächenabdeckung (HDPE-Folie statt mineralischer Dichtung) wurde berücksichtigt. Diese Kollaudierungsunterlagen wurden im Zuge der Verhandlung am 18.5.2016 inhaltlich geprüft und hinsichtlich der enthaltenen Nachsorgemaßnahmen in einigen Punkten adaptiert; insbesondere musste der Ansatz für die Drainagewassermenge nach oben korrigiert werden (auf 2.241m³, begründet mit dem erhöhten Anfall im Jahr 2015). Unberührt blieben die im eingereichten Operat enthaltene gewählte Deponieklasse Baurestmassendeponie und damit auch der rechnerische Sicherstellungszeitraum. Diese beiden Eckdaten wurden von der Konsensträgerin auch nicht nachträglich im Zuge der Verhandlung geändert. Die Deponie besitzt an der Basis eine Entwässerungsschicht; über einen Schacht muss das anfallende Drainagewasser laufend abgepumpt werden, um einen Einstau des Deponiegutes und damit eine sehr intensive Auslaugung (Schadstofffreisetzung) jedenfalls zu verhindern. Als maximal zulässiges Niveau wurde für den Schachtwasserspiegel eine Höhe von 226,80müA fixiert (Bescheid des BMLFUW vom 13.4.2006, UW2.1.2/0167 VI/1, Auflage 7). Dieses Maximalniveau wurde laut Deponieaufsichtsbericht im Jahr 2015 eingehalten. Mit Bescheid der BH Baden vom 11.2.2016 (***) wurde die Genehmigung für die Ableitung der gesammelten Drainagewässer in den *** im Ausmaß von maximal 2.000m³ pro Jahr erteilt. Mit Bescheid der BH Baden vom 19.4.2017 (***) wurde der Jah- reskonsens für die Ableitung der gesammelten Drainagewässer von 2.000m³/a auf die beantragten 20.000m³/a erhöht. Im Zuge der Verhandlung am 15.5.2017 wurde der Jahresbericht des Deponieauf- sichtsorgans für 2016 bearbeitet; hinsichtlich der Pumpmenge für das Drainagewasser ergab sich, dass sie im Beobachtungszeitraum auf ca. 7.904m³ angewachsen ist; der maximal zulässige Schachtwasserstand wurde laut Jahresbericht eingehalten. Es wurde deponietechnisch festgehalten, dass die Entwicklung der Pumpwassermengen abgewartet werden muss. Aus dem vom Deponieaufsichtsorgan angeforderten Jahresbericht für 2017 (sh. Beilage 8) zeigt sich zum Drainagewasser, dass im Berichtszeitraum ca. 10.956m³ angefallen sind; der maximal zulässige Schachtwasserstand und der erhöhte Ableitkonsens wurden 2017 laut Bericht quantitativ eingehalten. Die Einleitgrenzwerte für Fließgewässer wurden außer bei den absetzbaren Stoffen eingehalten.  Die tatsächlichen Drainagewassermengen lagen 2016 und 2017 bereits weit über dem für die Sicherstellungsberechnung i.d.F. vom 18.5.2016 angesetzten Wert; Die tatsächlichen Drainagewassermengen lagen 2016 und 2017 bereits weit über dem für die Sicherstellungsberechnung in der Fassung vom 18.5.2016 angesetzten Wert; Hinsichtlich der Wasserhaltungsmaßnahmen ist sowohl bei einer Baurestmassen- als auch bei einer Inertabfalldeponie nach der DVO 2008 vorgesehen, dass die Deponie stets frei von zufließendem ober- und unterirdischen Wasser gehalten wird. Dies betrifft sowohl die Betriebs- als auch die Nachsorgephase. §30 Abs.1 DVO 2008 Wasserhaushalt: „Bei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass unterirdisches, von außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.“ §30 Absatz eins, DVO 2008 Wasserhaushalt: „Bei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, dass unterirdisches, von außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.“ Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der projektierten und ausgeführten Lage des Pumpschachts innerhalb der Deponie (genehmigt mit Bescheid des BMLFUW vom 13.4.2006, UW2.1.2/0167 VI/1) keine freie Vorflut für das gesammelte Drainagewasser nach außen möglich, sondern muss das Wasser dauerhaft aus der Deponie abgepumpt werden (konform mit Auflage 7 des BMLFUW), und stellt diese Maßnahme somit ein zentrales Element der Nachsorgemaßnahmen dar.  Es ist für mich aktuell nicht abschätzbar, welchen weiteren Verlauf die Pumpwassermengen in den kommenden Jahren nehmen werden. Die Daten von 2015, 2016 und 2017 zeigen ein Ansteigen. Eine Prognose könnte eventuell von einem ASV für Geohydrolgie erstellt werden. Es ist für mich aktuell nicht abschätzbar, welchen weiteren Verlauf die Pumpwassermengen in den kommenden Jahren nehmen werden. , Die Daten von 2015, 2016 und 2017 zeigen ein Ansteigen. , Eine Prognose könnte eventuell von einem ASV für Geohydrolgie erstellt werden.  Ein Einstau der abgelagerten Abfälle ist nach den Vorgaben der DVO 2008 weder bei einer Inertabfall- noch bei einer Baurestmassendeponie zulässig.  Die Sicherstellungsberechnung ist aus technischer Sicht aufgrund der gemessenen Anstiege jedenfalls hinsichtlich der Pumpmengen und der daraus resultierenden Stromkosten erneut zu adaptieren.  Die Sicherstellungsleistung soll die Behörde in die Lage versetzen, falls die Konsensträgerin den Nachsorgeverpflichtungen nicht mehr nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen anstelle der Konsensträgerin durch Dritte bestreiten zu lassen.  Die rechnerische Sicherstellungsdauer für die Nachsorgephase (Berechnungsmodell des BMNT) ist von der tatsächlich erforderlichen Dauer zu unterscheiden. Es ist vorgesehen, dass der Sicherstellungsbetrag über die gesamte Nachsorgedauer in voller Höhe erhalten bleibt. Für den Fall, dass die Konsensträgerin der Nachsorgeverpflichtung nicht mehr nachkommt, würden die laufenden Kosten den hinterlegten Betrag schließlich aufzehren und kann die Behörde keine weiteren Maßnahmen über die rechnerische Dauer hinaus finanzieren. Die rechnerische Sicherstellungsdauer für die Nachsorgephase (Berechnungsmodell des BMNT) ist von der tatsächlich erforderlichen Dauer zu unterscheiden. Es ist vorgesehen, dass der Sicherstellungsbetrag über die gesamte Nachsorgedauer in voller Höhe erhalten bleibt. , Für den Fall, dass die Konsensträgerin der Nachsorgeverpflichtung nicht mehr nachkommt, würden die laufenden Kosten den hinterlegten Betrag schließlich aufzehren und kann die Behörde keine weiteren Maßnahmen über die rechnerische Dauer hinaus finanzieren. Im Folgenden werden in den Beilagen 2, 3 und 4 mögliche Ansätze für die Adaptierung des Betrages „Sonstiges“ in der Sicherstellungsberechnung vom 18.5.2016 (sh. Beilage 1 mit den damaligen Berechnungsgrundlagen; diese wurden in die Beilagen 2 bis 4 integriert) auf Basis der Jahrespumpmengen und der aktuellen Pumpe WEDA 40 (laut Sonderbericht des Deponieaufsichtsorgans vom 2.6.2017) mit einer Leistungsaufnahme von 3,1 kW und ca. 8 l/s Förderrate (laut Sonderbericht des Deponieaufsichtsorgans vom 6.9.2017) angeführt. In Beilage 3 sind die verschiedenen Kosten für 30 Jahre enthalten, in Beilage 4 für 15 Jahre. In den Tabellen wurde jeweils auch ein Ansteigen der Pumpwassermenge bis zu der beantragten und aktuell von der BH Baden konsentierten maximalen Jahresableitungsmenge von 20.000m³ berücksichtigt. Mit diesen Eingangsdaten ist grundsätzlich jede Berechnung mit dem Modell des BMNT möglich. Die mit dem Modell ermittelten Gesamtkosten sind grundsätzlich nicht an die einzelnen Positionen gebunden sondern als begründete Pauschale für den allfälligen finanziellen Handlungsspielraum der Behörde zu sehen. Anmerkung: Das Berechnungsmodul ist für Baurestmassen- und Inertabfalldeponien ident, die Nachsorgedauer muss fallbezogen angepasst werden. Auf Basis der Entscheidung des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) ist die Deponie formal als Inertabfalldeponie nach der DVO 2008 zu sehen und für die Berechnung ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren anzusetzen. Es sind mir darüber hinaus keine neuen Sachverhalte hinsichtlich des Ablagerungsmaterials bekannt. Wie die Pumpwasseruntersuchungen (zuletzt im Jahresbericht 2017) zeigen, konnte das Emissionsverhalten der Deponie auf dem Wasserpfad durch die Maßnahmen Oberflächenabdichtung und strikte Wasserhaltung (kein Einstau des Abfalls, keine weitere Auslaugung) soweit limitiert werden, dass ein Abpumpen in den Vorfluter zulässigerweise möglich ist. Mit den vorstehenden Ausführungen wurde von mir versucht darzulegen, dass die dauerhafte Wasserhaltung nach dem Stand der Technik DVO 2008 sinnvoll und erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall geht dies aktuell nur durch Abpumpen des Drainagewassers, da eine Vorflut im freien Gefälle aus der Deponie nicht möglich ist. Es erscheint daher begründet, in diesem Punkt zumindest die laut DVO 2008 offenbar maximal mögliche Dauer von 30 Jahren für die Ermittlung des Betrages „Sonstiges“ (Wasserhaltung) zu wählen. Für die Pumpmengen sollte m.E. zumindest der maximal beantragte Ableitungskonsens angesetzt werden (bzw. ein allfälliger Prognosewert laut ASV für Geohydrologie). Zwecks Ermittlung der neuen Sicherstellungsleistung für den rechnerischen Nachsorgezeitraum werden somit vorerst zwei Fälle betrachtet; jede weitere gewünschte Berechnung kann ergänzend erfolgen. Fall 1: In der Beilage 5 ist der Sicherstellungsbetrag für eine rechnerische Nachsorgedauer von 15 Jahren inklusive „Sonstiges“ für 15 Jahre enthalten. Als Pumpmenge wurde der tatsächliche Betrag aus dem Jahr 2017 übernommen. Daraus sind Kosten von EUR 72.290,- ersichtlich. Fall 2: In der Beilage 6 ist der Sicherstellungsbetrag für eine rechnerische Nachsorgedauer von 15 Jahren inklusive „Sonstiges“ für 30 Jahre enthalten. Als Pumpmenge wurde der maximale Ableitungskonsens angesetzt. Daraus sind Kosten von EUR 92.600,- ersichtlich. Die Basiskosten im Berechnungsmodell sind auf April 2010 bezogen; im Rahmen der Verhandlung am 18.5.2016 wurde die Änderung des „Baukostenindex Straßenbau insgesamt“ bis März 2016 mit 4,8% berücksichtigt. Dieser Index hat sich von April 2010 bis April 2018 (aktuell verfügbar) auf 12% erhöht (sh. Beilage 7). Die oben angeführten Sicherstellungsbeträge sind deshalb zwecks Wertsicherung mit dem Faktor 1,12 zu multiplizieren (die Anpassungsschwelle von 5% gemäß § 48 Abs.2a AWG 2002 wurde mittlerweile überschritten). Wertsicherung mit dem Faktor 1,12 zu multiplizieren (die Anpassungsschwelle von 5% gemäß Paragraph 48, Absatz 2 a, AWG 2002 wurde mittlerweile überschritten). Daraus resultieren für die beiden Fälle folgende Ergebnisse zur Sicherstellungsleis- tung für den rechnerischen Nachsorgezeitraum: Für den Fall 1 (15 Jahre) ergibt sich ein Betrag von EUR 80.965,- Für den Fall 2 (15 / 30 Jahre) ergibt sich ein Betrag von EUR 103.712,- Zusammenfassung: Die Beweisthemen vom 1.3.2018 lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen wie folgt beantworten:
  46. „Ist das in den Beschwerdeverfahren Zln. LVwG-AV-3/001-2012 und LVwG-AV-10/001-2013 eingeholte abfallchemische Gutachten insofern aktuell, als es dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt werden kann, oder sind Ihnen in Ihrer Tätigkeit als deponietechnischer Amtssachverständiger zwischenzeitlich Anhaltspunkte bekannt geworden, welche eine vorläufige Nachsorgephase von 30 Jahren aus deponietechnischer Sicht notwendig erscheinen lassen?“ Hinsichtlich des Ablagerungsmaterials sind mir über die Entscheidung des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) hinausgehend keine neuen Sachverhalte bekannt. Hinsichtlich der Wasserhaltung liegen neue Erkenntnisse vor (das 2015, 2016 und 2017 gemessene und für mich nicht abschätzbare Ansteigen der Pumpmengen) und erscheint es daher begründet, wenigstens in diesem Punkt die offenbar maximal rechnerisch mögliche Dauer von 30 Jahren für die Ermittlung des Betrages „Sonstiges“ zu wählen. Für die Pumpmengen sollte nun antrags- und genehmigungskonform der maximale Ableitungskonsens angesetzt werden. Beide Aspekte wurden im Fall 2 berücksichtigt. Fall 1 beschränkt alle Maßnahmen auf 15 Jahre. Jede gewünschte andere Berechnungskombination kann nachgereicht werden. „Ist das in den Beschwerdeverfahren Zln. LVwG-AV-3/001-2012 und , LVwG-AV-10/001-2013 eingeholte abfallchemische Gutachten insofern aktuell, als es dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt werden kann, oder sind Ihnen in Ihrer Tätigkeit als deponietechnischer Amtssachverständiger zwischenzeitlich Anhaltspunkte bekannt geworden, welche eine vorläufige Nachsorgephase von 30 Jahren aus deponietechnischer Sicht notwendig erscheinen lassen?“ , Hinsichtlich des Ablagerungsmaterials sind mir über die Entscheidung des , LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) hinausgehend keine neuen Sachverhalte bekannt. , Hinsichtlich der Wasserhaltung liegen neue Erkenntnisse vor (das 2015, 2016 und 2017 gemessene und für mich nicht abschätzbare Ansteigen der Pumpmengen) und erscheint es daher begründet, wenigstens in diesem Punkt die offenbar maximal rechnerisch mögliche Dauer von 30 Jahren für die Ermittlung des Betrages „Sonstiges“ zu wählen. Für die Pumpmengen sollte nun antrags- und genehmigungskonform der maximale Ableitungskonsens angesetzt werden. Beide Aspekte wurden im Fall 2 berücksichtigt. , Fall 1 beschränkt alle Maßnahmen auf 15 Jahre. , Jede gewünschte andere Berechnungskombination kann nachgereicht werden.
  47. „Erscheint unter Zugrundelegung dieses abfallchemischen Gutachtens ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren aus deponietechnischer Sicht erforderlich oder kann auch mit einem Nachsorgezeitraum von 5 Jahren entsprechend dem Deponietyp Bodenaushubdeponie – wie von der Beschwerdeführerin begehrt - zum Schutz von Boden und Gewässer das Auslangen gefunden werden? Um fachliche Begründung wird ersucht.“ Eine Reduktion des rechnerischen Nachsorgezeitraums von 30 auf 15 Jahre ist m.E. aufgrund der Entscheidung des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) durchzuführen. Hinsichtlich der Wasserhaltung ist der Nachsorgezeitraum derzeit aber nicht abschätzbar, weshalb wie unter Punkt 1 angeführt und empfohlen wird, dafür die offenbar maximal mögliche Berechnungsdauer von 30 Jahren zu wählen. Eine Reduktion des Nachsorgezeitraums auf 5 Jahre liegt im Widerspruch zur Entscheidung des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) und ist damit für mich auch inhaltlich nicht begründbar. „Erscheint unter Zugrundelegung dieses abfallchemischen Gutachtens ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren aus deponietechnischer Sicht erforderlich oder kann auch mit einem Nachsorgezeitraum von 5 Jahren entsprechend dem Deponietyp Bodenaushubdeponie – wie von der Beschwerdeführerin begehrt - zum Schutz von Boden und Gewässer das Auslangen gefunden werden? Um fachliche Begründung wird ersucht.“ , Eine Reduktion des rechnerischen Nachsorgezeitraums von 30 auf 15 Jahre ist m.E. aufgrund der Entscheidung des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) durchzuführen. Hinsichtlich der Wasserhaltung ist der Nachsorgezeitraum derzeit aber nicht abschätzbar, weshalb wie unter Punkt 1 angeführt und empfohlen wird, dafür die offenbar maximal mögliche Berechnungsdauer von 30 Jahren zu wählen. Eine Reduktion des Nachsorgezeitraums auf 5 Jahre liegt im Widerspruch zur Entscheidung des LVwG vom 11.1.2017 (LVwG-AV-3/001-2012) und ist damit für mich auch inhaltlich nicht begründbar.
  48. „Es wird gebeten, – sollte Ihre nunmehr vorgenommene fachliche Beurteilung zu einem kürzen als 30-jährigen Nachsorgezeitraum führen – eine neue Sicherstellungsberechnung Ihrem Gutachten anzuschließen und bekanntzugeben, mit welchem Zeitpunkt das vorläufige Ende des Nachsorge- und Sicherstellungs-zeitraums aus deponietechnischer Sicht nunmehr festzusetzen ist.“ Die Vorschläge zur neuen Sicherstellungsberechnung für den rechnerischen Nachsorgezeitraum sind dem Gutachten zu entnehmen. Als Beginn dieses Nachsorgezeitraums kann m.E. frühestens der Zeitpunkt der Stilllegungsmeldung angesehen werden; in dem Berechnungsmodell des BMNT ist vorgesehen, dass eine Stilllegungsphase (z.B. 3 Jahre) auf die Nachsorgephase angerechnet werden kann, woraus sich die „verbleibende Nachsorgephase“ ergibt. Das Berechnungsmodell weist ausdrücklich darauf hin, dass der für die „verbleibende Nachsorgephase“ ermittelte Betrag ausschließlich für die Besicherung von Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme der Stilllegungsmaßnahmen (d.h. der Kollaudierung) dient (sh. Beilagen 5 und 6). Aus der VHS vom 18.5.2016 könnte der 22.12.2014 als (unvollständige) Stilllegungsanzeige interpretiert werden, wobei die für eine Beurteilung dieser Anzeige erforderlichen Kollaudierungsunterlagen aber erst am 28.4.2016 vorgelegt wurden. Darüber erfolgte die Verhandlung am 18.5.
  49. Die Kollaudierung wurde schließlich inhaltlich und behördlich mit Bescheid vom 23.9.2016 (***) beendet. Der behördlichen Einstufung zum Beginn des rechnerischen Nachsorgezeitraums im Bescheid vom 23.9.2016 folgend, müsste sich die Laufzeit des Bankhaftbriefes statt bis zum 30.9.2046 (30 Jahre) nun zumindest bis zum 30.9.2031 (15 Jahre) erstrecken (ebenfalls mit der 5-jährlichen Erneuerungsoption falls der Bankhaftbrief nicht über die gesamte Laufzeit vorgelegt wird). Das tatsächliche Ende des technischen Nachsorgezeitraums ist von dieser rechnerischen Laufzeit unabhängig, der Zeitpunkt der faktischen Entlassung der Deponie aus der Nachsorge (d.h. mögliche Entbindung von allen Nachsorgeverpflichtungen) ist derzeit nicht abschätzbar.“ „Es wird gebeten, – sollte Ihre nunmehr vorgenommene fachliche Beurteilung zu einem kürzen als 30-jährigen Nachsorgezeitraum führen – eine neue Sicherstellungsberechnung Ihrem Gutachten anzuschließen und bekanntzugeben, mit welchem Zeitpunkt das vorläufige Ende des Nachsorge- und Sicherstellungs-zeitraums aus deponietechnischer Sicht nunmehr festzusetzen ist.“ , Die Vorschläge zur neuen Sicherstellungsberechnung für den rechnerischen Nachsorgezeitraum sind dem Gutachten zu entnehmen. , Als Beginn dieses Nachsorgezeitraums kann m.E. frühestens der Zeitpunkt der Stilllegungsmeldung angesehen werden; in dem Berechnungsmodell des BMNT ist vorgesehen, dass eine Stilllegungsphase (z.B. 3 Jahre) auf die Nachsorgephase angerechnet werden kann, woraus sich die „verbleibende Nachsorgephase“ ergibt. Das Berechnungsmodell weist ausdrücklich darauf hin, dass der für die „verbleibende Nachsorgephase“ ermittelte Betrag ausschließlich für die Besicherung von Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme der Stilllegungsmaßnahmen (d.h. der Kollaudierung) dient (sh. Beilagen 5 und 6). Aus der VHS vom 18.5.2016 könnte der 22.12.2014 als (unvollständige) Stilllegungsanzeige interpretiert werden, wobei die für eine Beurteilung dieser Anzeige erforderlichen Kollaudierungsunterlagen aber erst am 28.4.2016 vorgelegt wurden. Darüber erfolgte die Verhandlung am 18.5.
  50. Die Kollaudierung wurde schließlich inhaltlich und behördlich mit Bescheid vom 23.9.2016 (***) beendet. , Der behördlichen Einstufung zum Beginn des rechnerischen Nachsorgezeitraums im Bescheid vom 23.9.2016 folgend, müsste sich die Laufzeit des Bankhaftbriefes statt bis zum 30.9.2046 (30 Jahre) nun zumindest bis zum 30.9.2031 (15 Jahre) erstrecken (ebenfalls mit der 5-jährlichen Erneuerungsoption falls der Bankhaftbrief nicht über die gesamte Laufzeit vorgelegt wird). , Das tatsächliche Ende des technischen Nachsorgezeitraums ist von dieser rechnerischen Laufzeit unabhängig, der Zeitpunkt der faktischen Entlassung der Deponie aus der Nachsorge (d.h. mögliche Entbindung von allen Nachsorgeverpflichtungen) ist derzeit nicht abschätzbar.“ Dieses Gutachten samt Beilagen wurde den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und erstattete die Anlagenbetreiberin durch ihre rechtsfreundliche Vertreter folgende Stellungnahme: „
  51. Der Zeitraum für Nachsorgemaßnahmen gemäß Anhang 8 Punkt 1 DVO 2008 beträgt 5 Jahre Unstrittig handelt es sich bei unserer Deponie schon seit 7.5.2010 nur noch um eine Bodenaushubdeponie. Wie in Punkt 2.4 unserer Beschwerde dargelegt, enthält Anhang 8 Punkt 1 DVO 2018 die zwingende und ausnahmslose Anordnung, dass bei Bodenaushubdeponien für die Berechnung der Sicherstellung für Nachsorgemaßnahmen ein Zeitraum von 5 Jahren anzusetzen ist. In Punkt 2.4 unserer Beschwerde haben wir auch den Zweck dargelegt, der diese schematische und ausnahmslose Regelung rechtfertigt. Insbesondere haben wir darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber offensichtlich ganz bewusst davon abgesehen hat, der Sicherstellungsberechnung den voraussichtlich tatsächlich erforderlichen Nachsorgezeitraum zugrunde zu legen, da dies zum Zeitpunkt der Festlegung der Sicherstellung höchst spekulativ wäre, weil zu diesem Zeitpunkt die für eine seriöse Prognose notwendigen Beobachtungen und Messergebnisse, beispielsweise zu Setzungsverhalten und Wasserhaushalt der Deponie, noch gar nicht vorliegen. Unsere damaligen Ausführungen finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen E bestätigt. Auf den Seiten 2 und 3 seines Gutachtens legt E ausführlich die Schwierigkeit dar, ex ante jenen Zeitraum abzuschätzen, für den bei der gegenständlichen Deponie Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich sein werden, und resümiert, es sei für ihn „aktuell nicht abschätzbar, welchen weiteren Verlauf die Pumpwassermengen in den kommenden Jahren nehmen werden“ (Gutachten Seite 3 unten). Selbst ein Amtssachverständiger für Geohydrologie könnte eine „Prognose“ darüber, wie E weiter ausführt, nicht mit Gewissheit, sondern bloß „eventuell“ erstellen (Gutachten Seite 4 oben). Wörtlich gelangt E zur Schlussfolgerung, der Zeitpunkt der faktischen Entlassung der Deponie aus der Nachsorge sei „derzeit nicht abschätzbar“ (Gutachten Seite 8). Die Regelung des Anhangs 8 Punkt 1 DVO 2008 ist somit in Bezug auf die ausnahmslose Anordnung des Ansetzens eines Zeitraums für Nachsorgemaßnahmen von 5 Jahren bei Bodenaushubdeponien nicht nur ihrem Wortlaut nach klar, sondern auch nach dem Zweck der Norm unumgänglich und verwaltungsökonomisch höchst sinnvoll. E selbst weist in diesem Zusammenhang rechtlich völlig korrekt darauf hin, dass die rechnerische Sicherstellungsdauer für die Nachsorgephase stets von der tatsächlich erforderlichen Dauer zu unterscheiden ist (Gutachten Seite 4) und das tatsächliche Ende des Nachsorgezeitraum von dieser „rechnerischen Laufzeit“ (also von der Annahme, die der Berechnung der Sicherstellung zugrunde zu legen ist) unabhängig ist (Gutachten Seite 8). Diese schon im System der DVO 2008 begründete Differenz hat der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen.
  52. Zur allfälligen Anwendung des Nachsorgezeitraums von 15 Jahren für Inertabfalldeponien Richtig ist, dass die gegenständliche Deponie, bevor sie zuletzt nur noch als Bo- denaushubdeponie ven/vendet wurde, in der Vergangenheit als Inertabfalldeponie be trieben wurde. Dies allerdings nur bis zum 7.5.
  53. lm Hinblick darauf hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - abweichend von dem oben unter Punkt 1 dargestellten Rechtsstandpunkt - die Rechtsansicht vertreten, der Sicherstellungsberechnung sei als Zeitraum für Nachsorgemaßnahmen der dafür in Anhang 8 Punkt 1 DVO 2008 für Inertabfalldeponien festgelegte Zeitraum von 15 Jahren zugrunde zu legen (Erkenntnis vom 11.1.2017, LVwG-AV-3/OO1-2012); konsequenterweise dann aber eben nur ein „Nachsorgezeitraum von 15 Jahren ab dem 7.5.2010“ (Hervorhebung hinzugefügt). Im Detail führte das LandesverwaItungsgericht dazu Folgendes aus (Erkenntnis Seite 8):lm Hinblick darauf hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - abweichend von dem oben unter Punkt 1 dargestellten Rechtsstandpunkt - die Rechtsansicht vertreten, der Sicherstellungsberechnung sei als Zeitraum für Nachsorgemaßnahmen der dafür in Anhang 8 Punkt 1 DVO 2008 für Inertabfalldeponien festgelegte Zeitraum von 15 Jahren zugrunde zu legen (Erkenntnis vom 11.1.2017, , LVwG-AV-3/OO1-2012); konsequenterweise dann aber eben nur ein „Nachsorgezeitraum von 15 Jahren ab dem 7.5.2010“ (Hervorhebung hinzugefügt). Im Detail führte das LandesverwaItungsgericht dazu Folgendes aus (Erkenntnis Seite 8): „lm vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass die gegenständliche Deponie bis zum 7.5.2010 als lnertabfalldeponie betrieben und daher die Frist für die Nachsorqe gemäß DVO 2008 mit 15 Jahren ab diesem Taq festzusetzen war. Ab dem
  54. 2010 wurde die Deponie lediglich als Bodenaushubdeponie betrieben. Soweit sich die belangte Behörde darauf berief, dass es aufgrund von konsenslosen Ablagerungen von Material des Typs Baurestmassen zu der verlängerten Nachsorgefrist käme, ist dem entgegen zu halten, dass sich keine Hinweise auf konsenslose Ablagerungen fanden und das Gutachten die abgelagerten Materialen maximal als Inertabfall qualifizierte. Somit musste für die Berechnung von einem Nachsorgezeitraum von 15 Jahren ab dem
  55. 5.2010 ausgegangen werden. “ (Hervorhebungen hinzugefügt) Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführt, sind ihm seit diesem Erkenntnis hinsichtlich des Ablagerungsmaterials „keine neuen Sachverhalte“ bekannt geworden (Gutachten Seite 5 und Seite 6 unten). Zutreffend schließt der Amtssachverständige daraus, dass auf Basis des oben zitierten Erkenntnisses ein rechnerischer Nachsorgezeitraum von 15 Jahren anzusetzen wäre (Gutachten Seite 5 und Seite 7). Übersehen hat der Amtssachverständige dabei aber offenkundig, dass die Frist von 15 Jahren nach dem zitierten Erkenntnis logischerweise erst ab dem 7.5.2010 anzusetzen ist. Nur so lässt sich erklären, dass der Amtssachverständige sich für eine Laufzeit des Bankhaftbriefes „bis zum 30.9.2031 (15 Jahre)“ ausspricht (Gutachten Seite 8), während die 15-Jahres-Frist gemäß zitiertem Erkenntnis bereits am 7.5.2025 endet. Ebenso gehen die Berechnungen des Amtssachverständigen irrtümlich offenbar von der Annahme aus, es sei von nun an noch ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren anzusetzen. Wie gesagt endet der anzusetzende Nachsorgezeitraum gemäß zitiertem Erkenntnis jedoch am 7.5.
  56. Richtigerweise dürfte der Berechnung der Sicherstellung auf Basis des zitierten Erkenntnisses daher nur noch ein restlicher Nachsorgezeitraum von - im Fall einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren noch im Jahr 2018 - 7 Jahren zugrunde gelegt werden. Zu besichern sind schließlich stets nur die vom Betreiber künftig noch zu setzenden Maßnahmen, und nie die bereits in der Vergangenheit gesetzten Maßnahmen.
  57. Ansatz von 30 Jahren bei der Ermittlung des Betrags „Sonstiges“ (Wasserhaltung)? In seinem Gutachten empfiehlt der Amtssachverständige aus deponietechnischer Sicht, bei der Ermittlung des Betrags „Sonstiges“ (Wasserhaltung) - abweichend vom oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts - einen Zeitraum von 30 Jahren anzusetzen. Der Amtssachverständige begründet diese Empfehlung damit, dass der (tatsächlich erforderliche) Nachsorgezeitraum hinsichtlich der Wasserhaltung „derzeit [.‚.] nicht abschätzbar“ sei (Gutachten Seite 7). Rechtlich ist eine solche Vorgangsweise jedoch aus mehreren Gründen nicht möglich, und zwar gerade auch in Anbetracht der soeben zitierten Begründung des Amtssachverständigen: ● Festzuhalten ist zunächst, dass die DVO 2008 den Ansatz unterschiedlicher Nachsorgezeiträume für unterschiedliche Kostenfaktoren schlicht nicht vorsieht.Festzuhalten ist zunächst, dass die DVO 2008 den Ansatz unterschiedlicher Nachsorgezeiträume für unterschiedliche Kostenfaktoren schlicht nicht vorsieht., ● 30 Jahre sind als Zeitraum für Nachsorgemaßnahmen laut Anhang 8 Punkt 1 DVO 2008 nur bei Baurestmassen-‚ Reststoff-‚ und Massenabfalldeponien anzusetzen. Für den Ansatz dieses Zeitraums bei einer Bodenaushubdeponie, die früher einmal als Inertabfalldeponie verwendet wurde, fehlt somit jegliche gesetzliche Grundlage. ● Die vom Amtssachverständigen angegebene Begründung, dass der (tatsächlich erforderliche) Nachsorgezeitraum hinsichtlich der Wasserhaltung derzeit noch nicht abschätzbar sei, stellt aus Sicht der DVO 2018 geradezu den Normalfall dar. Nach der DVO 2018 lässt sich die tatsächlich erforderliche Dauer der Nachsorgephase schließlich immer erst an deren Ende festlegen (siehe § 3 Z 40 und § 44 Z 5 DVO 2008). Gerade deshalb stellt Anhang 8 Punkt 1 DVO 2008 für die Berechnung der Sicherstellung nicht auf den (ex ante eben nie exakt abschätzbaren) tatsächlichen Nachsorgezeitraum ab, sondern auf dort pauschal - und lediglich nach Deponieklassen abgestuft - festgelegte Zeiträume (5, 15, 30, 40 Jahre).Die vom Amtssachverständigen angegebene Begründung, dass der (tatsächlich erforderliche) Nachsorgezeitraum hinsichtlich der Wasserhaltung derzeit noch nicht abschätzbar sei, stellt aus Sicht der DVO 2018 geradezu den Normalfall dar. Nach der DVO 2018 lässt sich die tatsächlich erforderliche Dauer der Nachsorgephase schließlich immer erst an deren Ende festlegen (siehe Paragraph 3, Ziffer 40 und Paragraph 44, Ziffer 5, DVO 2008). Gerade deshalb stellt Anhang 8 Punkt 1 DVO 2008 für die Berechnung der Sicherstellung nicht auf den (ex ante eben nie exakt abschätzbaren) tatsächlichen Nachsorgezeitraum ab, sondern auf dort pauschal - und lediglich nach Deponieklassen abgestuft - festgelegte Zeiträume (5, 15, 30, 40 Jahre).
  58. Antrag auf Gutachtensergänzung Auf eine Erörterung des vorliegenden Gutachtens im Zuge einer öffentlich mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Aus den oben genannten Gründen erscheint jedoch eine Gutachtensergänzung erforderlich, und zwar zu zwei Fragen: ● Erstens zur Errechnung des Sicherstellungsbetrages unter Ansatz eines Nachsorgezeitraums von 5 Jahren (vgl oben Punkt 1.). Dabei ist hinzuzufügen, dass dieser Zeitraum gemäß § 3 Z 40 DVO 2008 mit dem „Ende der Ablagerungsphase“ und damit gemäß § 3 Z 2 DVO 2008 mit jenem Zeitpunkt beginnt, in dem „die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wir “ (unabhängig vom Zeitpunkt der späteren Kollaudierung). Wie auch der Amtssachverständige auf Seite 7 seines Gutachtens ausführt, ist als Beginn des Nachsorgezeitraums somit der Zeitpunkt der Stilllegungsmeldung, also der 22.12.2014, anzusehen. Ausgehend von einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren noch im Jahr 2018 ist somit nur noch ein restlicher Nachsorgezeitraum von einem Jahr zu sichern. Der Amtssachverständige möge daher errechnen, welcher Sicherstellungsbetrag sich unter Zugrundelegung eines restlichen Nachsorgezeitraums von einem Jahr ergibt.Erstens zur Errechnung des Sicherstellungsbetrages unter Ansatz eines Nachsorgezeitraums von 5 Jahren vergleiche oben Punkt 1.). Dabei ist hinzuzufügen, dass dieser Zeitraum gemäß Paragraph 3, Ziffer 40, DVO 2008 mit dem „Ende der Ablagerungsphase“ und damit gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, DVO 2008 mit jenem Zeitpunkt beginnt, in dem „die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wir “ (unabhängig vom Zeitpunkt der späteren Kollaudierung). Wie auch der Amtssachverständige auf Seite 7 seines Gutachtens ausführt, ist als Beginn des Nachsorgezeitraums somit der Zeitpunkt der Stilllegungsmeldung, also der 22.12.2014, anzusehen. Ausgehend von einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren noch im Jahr 2018 ist somit nur noch ein restlicher Nachsorgezeitraum von einem Jahr zu sichern. Der Amtssachverständige möge daher errechnen, welcher Sicherstellungsbetrag sich unter Zugrundelegung eines restlichen Nachsorgezeitraums von einem Jahr ergibt. ● Zweitens zur Errechnung des Sicherstellungsbetrages unter Ansatz eines Nachsorgezeitraums von 15 Jahren ab 7.5.2010, somit im Ergebnis unter Ansatz eines - ausgehend von einer Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens noch im Jahr 2018 - restlichen Nachsorgezeitraums von 7 Jahren (vgl oben Punkt 2.).Zweitens zur Errechnung des Sicherstellungsbetrages unter Ansatz eines Nachsorgezeitraums von 15 Jahren ab 7.5.2010, somit im Ergebnis unter Ansatz eines - ausgehend von einer Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens noch im Jahr 2018 - restlichen Nachsorgezeitraums von 7 Jahren vergleiche oben Punkt 2.). Wir stellen daher den Antrag auf Einholung einer Gutachtensergänzung zu den beiden soeben dargestellten Fragen.“
  59. Feststellungen: Der F AG wurde mit Bescheid vom
  60. Mai 1991, Zl. ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von vorsortiertem Bauschutt, Straßenaufbruch inklusive Belag, jedoch ohne Asphalt oder Bitumen, von Abfällen der Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 vom
  61. März 1990 der Beilage D., die bezüglich ihrer Verunreinigungen eine maximale Auslaugbarkeit entsprechend der Eluatklasse IIa gemäß ÖNORM S 2072 vom 01 November 1990 aufweisen, sowie von Erdaushub ohne Humus auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Grundstück Nr.***, KG ***, erteilt. Im Spruchpunkt C. dieses Bescheides wurde für den ersten Abschnitt die Vorlage einer Sicherstellung in Höhe von ATS 600.000,-- bis spätestens
  62. Juli 1993 in Form eines Bankhaftbriefes vorgeschrieben. Für die restlichen Verfüllabschnitte wurden je ATS 600.000,-- festgelegt.Zl. ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von vorsortiertem Bauschutt, Straßenaufbruch inklusive Belag, jedoch ohne Asphalt oder Bitumen, von Abfällen der Schlüsselnummern gemäß ÖNORM S 2100 vom
  63. März 1990 der Beilage D., die bezüglich ihrer Verunreinigungen eine maximale Auslaugbarkeit entsprechend der Eluatklasse römisch zwei a gemäß ÖNORM S 2072 vom 01 November 1990 aufweisen, sowie von Erdaushub ohne Humus auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Grundstück Nr.***, KG ***, erteilt. Im Spruchpunkt C. dieses Bescheides wurde für den ersten Abschnitt die Vorlage einer Sicherstellung in Höhe von ATS 600.000,-- bis spätestens
  64. Juli 1993 in Form eines Bankhaftbriefes vorgeschrieben. Für die restlichen Verfüllabschnitte wurden je ATS 600.000,-- festgelegt. Aufgrund der Berufungen der G aktiengesellschaft und der Stadtgemeinde *** wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom
  65. Oktober 1992, Zl. ***, der Abfallkonsens dieser Deponie konkreter formuliert. Insbesondere wurde vorgeschrieben, dass sonstige Stoffe nur abgelagert werden dürfen, wenn die „Kriterien für Inertstoffdeponien gemäß den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen, Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Wien 1990“ erfüllt sind. Hinsichtlich der von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Sicherstellung wurden die Vorlagezeitpunkte im Berufungsverfahren modifiziert und vorgeschrieben, dass der zuletzt vorzulegende Bankhaftbrief eine Laufzeit vom
  66. Juli 2002 bis
  67. Juli 2009 zu umfassen hat. Weiters wurden im Berufungsbescheid Änderungen hinsichtlich der Grundwasserschutzeinrichtungen (Wegfall des Sammelbeckens und der mineralischen Dichtung) vorgenommen.Aufgrund der Berufungen der G aktiengesellschaft und der Stadtgemeinde *** wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom
  68. Oktober 1992, Zl. ***, der Abfallkonsens dieser Deponie konkreter formuliert. Insbesondere wurde vorgeschrieben, dass sonstige Stoffe nur abgelagert werden dürfen, wenn die „Kriterien für Inertstoffdeponien gemäß den Richtlinien für die Ablagerung von Abfällen, Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Wien 1990“ erfüllt sind. Hinsichtlich der von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Sicherstellung wurden die Vorlagezeitpunkte im Berufungsverfahren modifiziert und vorgeschrieben, dass der zuletzt vorzulegende Bankhaftbrief eine Laufzeit vom
  69. Juli 2002 bis ,
  70. Juli 2009 zu umfassen hat. Weiters wurden im Berufungsbescheid Änderungen hinsichtlich der Grundwasserschutzeinrichtungen (Wegfall des Sammelbeckens und der mineralischen Dichtung) vorgenommen. Mit Schreiben vom
  71. Dezember 1997 und
  72. Februar 1998 hat die F AG im Zuge des Anpassungsverfahrens an die DVO 1996 angezeigt, dass die Deponie zukünftig als Bodenaushubdeponie betrieben und die Ablagerung von Bodenaushub und Inertabfällen, wie sie im Bewilligungsbescheid angeführt sind, gemäß Tabelle 1 und 2 der Anlage, erfolgen soll. Die Anlage wurde in weiterer Folge von der A gesellschaft mbH betrieben. Mit Bescheid vom
  73. Dezember 2002, Zl. ***, wurde festgestellt, dass das Anpassungsverfahren an die DVO 1996, „Deponietyp Bodenaushubdeponie“ unter Vorschreibung von Auflagen und Maßnahmen abgeschlossen ist. Mit Berufungsbescheid vom
  74. April 2006, Zl. ***, wurde dieser Bescheid insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass das Anpassungsverfahren an den Stand der Technik bei Einhaltung der im Spruchpunkt A und B des Berufungsbescheides angeführten Auflagen und Maßnahmen abgeschlossen ist. Der Abfallkonsens für Baurestmassen wurde neu definiert. Es wurde jedoch kein Deponietyp festgelegt. Die A gesellschaft mbH hat mit Schreiben vom
  75. November 2008 die Herstellung der Oberflächenabdeckung gemäß dem Deponietyp Baurestmassendeponie angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich für die Abfallrechtsbehörde die Frage, welchem konkreten Deponietyp die Deponie zuzuordnen ist. Es wurde die Oberbehörde mit Schreiben vom
  76. März 2009 um Stellungnahme ersucht, von welchem konkreten Deponietyp aufgrund des Bescheides vom
  77. April 2006, Zl. ***, im anhängigen und zukünftigen Verfahren auszugehen ist. Die A gesellschaft mbH hat mit Schreiben vom ,
  78. November 2008 die Herstellung der Oberflächenabdeckung gemäß dem Deponietyp Baurestmassendeponie angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich für die Abfallrechtsbehörde die Frage, welchem konkreten Deponietyp die Deponie zuzuordnen ist. Es wurde die Oberbehörde mit Schreiben vom
  79. März 2009 um Stellungnahme ersucht, von welchem konkreten Deponietyp aufgrund des Bescheides vom
  80. April 2006, , Zl. ***, im anhängigen und zukünftigen Verfahren auszugehen ist. Mit Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom
  81. Mai 2009 wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Deponie wegen unzureichender Sickerwasserableitung nicht den Anforderungen einer Inertabfalldeponie gemäß DVO 2008 entspricht. Da in diesem Schreiben auf die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 2 DVO 2008 hingewiesen wurde, ging die Abfallrechtsbehörde I. Instanz davon aus, dass das Bundesministerium offensichtlich vom Vorliegen einer Bodenaushubdeponie ausgehe, weil dieser Abs. 2 die Regelung für Inhaber von Bodenaushubkompartimenten beinhaltet. Nach Ansicht der Behörde enthalte diese Übergangsbestimmung jedoch eine Fallfrist mit
  82. September
  83. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Anzeige erfolgte, wurde daraus geschlossen, dass ein Weiterbetrieb der Deponie ab
  84. Juli 2009 lediglich als Bodenaushubdeponie möglich sei.Mit Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom
  85. Mai 2009 wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Deponie wegen unzureichender Sickerwasserableitung nicht den Anforderungen einer Inertabfalldeponie gemäß DVO 2008 entspricht. Da in diesem Schreiben auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 hingewiesen wurde, ging die Abfallrechtsbehörde römisch eins. Instanz davon aus, dass das Bundesministerium offensichtlich vom Vorliegen einer Bodenaushubdeponie ausgehe, weil dieser Absatz 2, die Regelung für Inhaber von Bodenaushubkompartimenten beinhaltet. Nach Ansicht der Behörde enthalte diese Übergangsbestimmung jedoch eine Fallfrist mit
  86. September
  87. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Anzeige erfolgte, wurde daraus geschlossen, dass ein Weiterbetrieb der Deponie ab ,
  88. Juli 2009 lediglich als Bodenaushubdeponie möglich sei. Bis zum
  89. Mai 2010 wurden vom Bewilligungsbescheid umfasste Baurestmassen auf der verfahrensgegenständlichen Deponie abgelagert, insgesamt 376.455 t. Die abgelagerten Baurestmassen entsprechen dem qualitativen Konsens einer Inertabfalldeponie. Mit Bescheid vom
  90. Juli 2010, Zl. ***, wurde die Anzeige der A gesellschaft mbH vom
  91. November 2008, ergänzt mit Operat vom
  92. Mai 2009 und
  93. Februar 2010, hinsichtlich der Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß dem Deponietyp Baurestmassendeponie als nicht wesentliche Änderung unter Vorschreibung von Aufträgen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom
  94. September 2011, Zl. ***, wurde der Antrag der A gesellschaft mbH vom
  95. Juli 2011, dass gemäß § 6 Abs. 7 Z. 2 AWG 2002 festgestellt werde, dass die gegenständliche Bodenaushubdeponie als Inertabfalldeponie (in eventu: Inertstoffdeponie) anzusehen sei, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gab mit Bescheid vom
  96. September 2012, Zl. Senat-AB-11-0345, der Berufung der Deponiebetreiberin statt und wurde der angefochtene Bescheid behoben, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass begründete Zweifel über die Deponieklasse vorliegen würden. Mit Bescheid vom
  97. September 2011, Zl. ***, wurde der Antrag der A gesellschaft mbH vom
  98. Juli 2011, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 festgestellt werde, dass die gegenständliche Bodenaushubdeponie als Inertabfalldeponie (in eventu: Inertstoffdeponie) anzusehen sei, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gab mit Bescheid vom ,
  99. September 2012, Zl. Senat-AB-11-0345, der Berufung der Deponiebetreiberin statt und wurde der angefochtene Bescheid behoben, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass begründete Zweifel über die Deponieklasse vorliegen würden. Mit Bescheid vom
  100. April 2012, ***, wurde gegenüber der A gesellschaft mbH aufgrund des § 47 Abs. 9 DVO 2008 die Sicherstellung angepasst und wurde vorgeschrieben, dass für die gegenständliche Bodenaushubdeponie per
  101. Jänner 2011 für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 778.450,-- Euro in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis
  102. Dezember 2039 zu leisten ist. Aufgrund der Beschwerde der Anlagenbetreiberin hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  103. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-3/001-2012, diesen Bescheid auf. Begründend wurde nach Einholung eines abfallchemischen Gutachtens ua ausgeführt, dass es sich „bei der gegenständlichen Deponie derzeit um eine Bodenaushubdeponie handelt“ und diese „ursprünglich als Inertabfalldeponie genehmigt und betrieben“ worden ist. Seit dem
  104. Mai 2010 wäre ausschließlich Bodenaushubmaterial abgelagert. Eine Überschreitung des abfallrechtlichen Konsenses könne nicht festgestellt werden. In der rechtlichen Beurteilung ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Frist für die Nachsorge gemäß DVO 2008 mit 15 Jahren mit
  105. Mai 2010 festzusetzen wäre. Da der Deponiebetrieb mittlerweile eingestellt und von der belangten Behörde die Sicherstellung mit 130.812,-- Euro für die Nachsorgephase neu festgesetzt worden wäre, diese Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig wäre, sei der angefochtene Bescheid zu beheben.Mit Bescheid vom
  106. April 2012, ***, wurde gegenüber der A gesellschaft mbH aufgrund des Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 die Sicherstellung angepasst und wurde vorgeschrieben, dass für die gegenständliche Bodenaushubdeponie per
  107. Jänner 2011 für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 778.450,-- Euro in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis
  108. Dezember 2039 zu leisten ist. Aufgrund der Beschwerde der Anlagenbetreiberin hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  109. Jänner 2017, , Zl. LVwG-AV-3/001-2012, diesen Bescheid auf. Begründend wurde nach Einholung eines abfallchemischen Gutachtens ua ausgeführt, dass es sich „bei der gegenständlichen Deponie derzeit um eine Bodenaushubdeponie handelt“ und diese „ursprünglich als Inertabfalldeponie genehmigt und betrieben“ worden ist. Seit dem
  110. Mai 2010 wäre ausschließlich Bodenaushubmaterial abgelagert. Eine Überschreitung des abfallrechtlichen Konsenses könne nicht festgestellt werden. In der rechtlichen Beurteilung ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Frist für die Nachsorge gemäß DVO 2008 mit 15 Jahren mit
  111. Mai 2010 festzusetzen wäre. Da der Deponiebetrieb mittlerweile eingestellt und von der belangten Behörde die Sicherstellung mit 130.812,-- Euro für die Nachsorgephase neu festgesetzt worden wäre, diese Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig wäre, sei der angefochtene Bescheid zu beheben. Mit Bescheid vom
  112. Jänner 2013, ***, wurde aufgrund des Antrages der A gesellschaft mbH vom
  113. Juli 2011 festgestellt, dass die gegenständliche Deponie der Deponieklasse Bodenaushubdeponie zuzuordnen ist. In der Begründung dieses Bescheides gab die Abfallrechtsbehörde ihre festgestellte Rechtsansicht zur Zuordnung der Deponie zu einem Deponietyp wieder und stellte fest, dass davon auszugehen wäre, dass ab
  114. Juli 2009 ein Weiterbetrieb lediglich als Bodenaushubdeponie möglich sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  115. Jänner 2013, Zl. ***, wurde der Einbringungszeitraum der verfahrensgegenständlichen Deponie bis
  116. März 2017 unter der Bedingung der Vorlage eines zusätzlichen Bankhaftbriefes für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase in der Höhe von 778.450,-- Euro in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis „
  117. März Dezember 2047“ verlängert. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  118. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-10/001-2013, insofern stattgegeben, als die Bedingung der Vorlage eines zusätzlichen Bankhaftbriefes für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase in der Höhe von 778.450,-- Euro ersatzlos gestrichen wurde.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ,
  119. Jänner 2013, Zl. ***, wurde der Einbringungszeitraum der verfahrensgegenständlichen Deponie bis
  120. März 2017 unter der Bedingung der Vorlage eines zusätzlichen Bankhaftbriefes für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase in der Höhe von 778.450,-- Euro in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis „
  121. März Dezember 2047“ verlängert. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  122. Jänner 2017, , Zl. LVwG-AV-10/001-2013, insofern stattgegeben, als die Bedingung der Vorlage eines zusätzlichen Bankhaftbriefes für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase in der Höhe von 778.450,-- Euro ersatzlos gestrichen wurde. Mit Schreiben vom
  123. Dezember 2014 teilte die A gesellschaft mbH mit, dass „die Herstellung der Oberflächenabdeckung im Deponieabschnitt 1 sowie in den Abschnitten 2-5 (d.h. die gesamte Deponie) mit
  124. Dezember 2014 abgeschlossen wurde“. Weiters wurde berichtet, dass die entsprechenden Ausführungsunterlagen dazu erstellt und nach Fertigstellung zur Kollaudierung übermittelt werden. Zu Beginn der Verhandlung am
  125. Juni 2015 wurde ein erster Entwurf eines Kollaudierungsoperates für die Oberflächenabdeckung vorgelegt. Das endgültige Kollaudierungsoperat wurde mit Schreiben vom
  126. Mai 2016 vorgelegt. In den Kollaudierungsunterlagen sind die geplanten Nachsorgemaßnahmen enthalten; hinsichtlich des jährlichen Abwasseranfalls wurden 1.140 m³ angesetzt, der Nachsorgezeitraum wurde von der Deponiebetreiberin mit 30 Jahren gewählt und erfolgte eine Berechnung der Sicherstellung nach dem Modell des BMLFUW (nunmehr: BMNT) für Baurestmassendeponien. Das endgültige Kollaudierungsoperat wurde mit Schreiben vom ,
  127. Mai 2016 vorgelegt. In den Kollaudierungsunterlagen sind die geplanten Nachsorgemaßnahmen enthalten; hinsichtlich des jährlichen Abwasseranfalls wurden 1.140 m³ angesetzt, der Nachsorgezeitraum wurde von der Deponiebetreiberin mit 30 Jahren gewählt und erfolgte eine Berechnung der Sicherstellung nach dem Modell des BMLFUW (nunmehr: BMNT) für Baurestmassendeponien. Aufgrund der abgelagerten Abfälle auf der Deponie, die in qualitativer Hinsicht dem Deponietyp Inertabfalldeponie iSd DVO 2008 entsprechen, ist ein vorläufiger Nachsorgezeitraum von 15 Jahren vertretbar. Im Zuge der Verhandlung am
  128. Mai 2016 erfolgte die Beurteilung der Kollaudierungsunterlagen unter anderem durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Dieser konnte aus fachlicher Sicht die weitestgehend konsensgemäße Ausführung der Oberflächenabdeckung feststellen. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass die Deponie in die Nachsorge auf die Dauer von zumindest 30 Jahren entlassen werden kann. Die von der Anlagenbetreiberin angezeigten Nachsorgemaßnahmen im Kollaudierungsbericht vom
  129. April 2016 wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik im Wesentlichen zur Kenntnis genommen. Eine Änderung beim Intervall zur Bestimmung des Deponiesickerwasservolumens sah er als erforderlich, da erstens im Jahr 2015 deutlich mehr Drainagewasser als erwartet angefallen und zweitens die Wasserbilanz zumindest auf Basis monatlicher Werte zu erstellen sei. Bei der vom Amtssachverständigen in weiterer Folge angestellten Sicherstellungsleistungsberechnung wurde berücksichtigt, dass das Abwasservolumen mit einem Wasserzähler zu erfassen sei und die Pumpe in Abständen von 10 Jahren ausgetauscht werden müsse. Weiters wurde aus fachlicher Sicht die jährliche Vermessung der Deponieoberfläche gefordert. Der Sachverständige stellte in Aussicht, sollten sich die Messergebnisse dahingehend entwickeln, dass die Formveränderungen abklingen, die Vermessung entsprechend reduziert werden könne und die Sicherstellungsleistung redimensioniert werden könne. Unberührt blieben die im eingereichten Kollaudierungsoperat von der Deponiebetreiberin gewählte Deponieklasse Baurestmassendeponie und der von ihr angenommene rechnerische Sicherstellungszeitraum von 30 Jahren. Der Sachverständige errechnete in weiterer Folge einen Sicherstellungsbetrag in der Höhe von 136.911,-- Euro, und forderte, dass dieser wertgesichert zu hinterlegen sei. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Zum Aufbau der verfahrensgegenständlichen Deponie ist festzustellen: Die Deponie besitzt an der Basis eine Entwässerungsschicht; über einen Schacht muss das anfallende Drainagewasser laufend abgepumpt werden, um einen Einstau des Deponiegutes und damit eine sehr intensive Auslaugung (Schadstofffreisetzung) jedenfalls zu verhindern. Als maximal zulässiges Niveau wurde für den Schachtwasserspiegel eine Höhe von 226,80 müA fixiert. Das Emissionsverhalten der Deponie kann durch die Maßnahmen der Oberflächenabdichtung und strikten Wasserhaltung zur Verhinderung des Einstaus des Abfalls soweit derzeit limitiert werden, dass ein Abpumpen in den Vorfluter zulässigerweise möglich ist. Die Pumpmenge für das Drainagewasser ist im Jahr 2016 auf ca. 7.904 m³ angewachsen; der maximal zulässige Schachtwasserstand wurde eingehalten. Im Jahr 2017 ist Drainagewasser im Umfang von ca. 10.956 m³ angefallen; der maximal zulässige Schachtwasserstand und der Ableitkonsens, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden am
  130. April 2017, Zl. ***, mit einem Jahreskonsens für die Ableitung der gesammelten Drainagewässer von 2.000 m³/a auf die beantragten 20.000 m³/a erhöht wurde, wurden 2017 Die Pumpmenge für das Drainagewasser ist im Jahr 2016 auf ca. 7.904 m³ angewachsen; der maximal zulässige Schachtwasserstand wurde eingehalten. Im Jahr 2017 ist Drainagewasser im Umfang von ca. 10.956 m³ angefallen; der maximal zulässige Schachtwasserstand und der Ableitkonsens, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden am
  131. April 2017, Zl. ***, mit einem Jahreskonsens für die Ableitung der gesammelten Drainagewässer von , 2.000 m³/a auf die beantragten 20.000 m³/a erhöht wurde, wurden 2017 eingehalten. Die Einleitgrenzwerte für Fließgewässer wurden außer bei den absetzbaren Stoffen eingehalten. Die tatsächlichen Drainagewassermengen lagen 2016 und 2017 bereits weit über dem für die Sicherstellungsberechnung vom
  132. Mai 2016 angesetzten Wert. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der projektierten und ausgeführten Lage des Pumpschachts innerhalb der Deponie keine freie Vorflut für das gesammelte Drainagewasser nach außen möglich, sondern muss das Wasser dauerhaft aus der Deponie abgepumpt werden, und stellt diese Maßnahme somit ein zentrales Element der Nachsorgemaßnahmen dar um die Deponie frei von Wasser zu halten, um einen Einstau der abgelagerten Abfälle zu verhindern. Derzeit ist nicht abschätzbar, welchen weiteren Verlauf die Pumpwassermengen in den kommenden Jahren nehmen werden. Derzeit ist nicht abschätzbar, welchen weiteren Verlauf die Pumpwassermengen in den kommenden Jahren nehmen werden. , Die Sicherstellungsberechnung ist aus technischer Sicht aufgrund der gemessenen Anstiege jedenfalls hinsichtlich der Pumpmengen und der daraus resultierenden Stromkosten erneut zu adaptieren. Der Baukostenindex, der im Berechnungsmodell mit April 2010 berücksichtigt wurde, hat sich bis April 2018 um 12 % erhöht. Im Beschwerdeverfahren wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik unterschiedliche Sicherstellungsberechnungen mit dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im April 2010 zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul angestellt und wurde die im Jahr 2017 angefallene Pumpmenge bei diesen Berechnungen berücksichtigt. Bei einer rechnerischen Nachsorgedauer von 15 Jahren ergibt sich ein Sicherstellungsbetrag von 72.290,-- Euro.Im Beschwerdeverfahren wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik unterschiedliche Sicherstellungsberechnungen mit dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im April 2010 zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul angestellt und wurde die im Jahr 2017 angefallene Pumpmenge bei diesen Berechnungen berücksichtigt. Bei einer rechnerischen Nachsorgedauer von 15 Jahren ergibt sich ein Sicherstellungsbetrag von , 72.290,-- Euro. Da im gegenständlichen Fall aktuell nur durch Abpumpen des Drainagewassers ein Einstau des Deponiekörpers verhindert werden kann und eine dauerhafte Wasserhaltung aus derzeitiger Sicht erforderlich ist, wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz die Besicherung der damit zusammenhängenden Nachsorgemaßnahmen über einen Zeitraum von 30 Jahren gefordert. Zieht man beim Berechnungsmodell bei einer rechnerischen Nachsorgedauer von 15 Jahren bei „Sonstiges“ einen Zeitraum von 30 Jahre heran und setzt man den maximalen Ableitungskonsens an, ergibt sich ein Sicherstellungsbetrag von 92.600,-- Euro. Unter Berücksichtigung der Erhöhung des Baukostenindex bis April 2018 von 12 % ergibt sich ein Sicherstellungsbetrag bei einer 15jährigen Nachsorgephase von 80.965,-- Euro, bei einer rechnerischen Nachsorgedauer von 15 Jahren inklusive „Sonstiges“ für 30 Jahre ein Betrag von 103.712,-- Euro. Der Zeitpunkt der faktischen Entlassung der Deponie aus der Nachsorge samt Entbindung von allen Nachsorgeverpflichtungen ist derzeit nicht abschätzbar.
  133. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Anlagenakt der Verwaltungsbehörde zur Zl. *** und aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl. LVwG-AV-3/001-2012 (samt Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie), LVwG-AV-10/001-2013 und LVwG-AV-1211-2016, weiters aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Anlagenakt der Verwaltungsbehörde zur , Zl. *** und aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zl. LVwG-AV-3/001-2012 (samt Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie), LVwG-AV-10/001-2013 und LVwG-AV-1211-2016, weiters aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Verfahren hervorgekommenen deponietechnischen Ausführungen zur verfahrensgegenständlichen Deponie zu zweifeln. Die Berechnungen der Sicherstellungsbeträge wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik im Beschwerdeverfahren entsprechend dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im April 2010 zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul angestellt und hat der Sachverständige präzise die von ihm herangezogenen Parameter beschrieben und ausführlich und nachvollziehbar die Notwendigkeit und Zeitdauer der Nachsorgemaßnahmen in Anlehnung an das von der abfallchemischen Amtssachverständigen im Verfahren LVwG-AV-3/001-2012 abgegebene Gutachten begründet. Im Übrigen erachtet die Beschwerdeführerin das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik nur deshalb als ergänzungsbedürftig, als sie in den vom Sachverständigen bei seiner Berechnung herangezogenen Parametern wie Sicherstellungs- und Nachsorgedauer ihre Rechtsansichten nicht vertreten erachtet. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen die Rechtsfrage, wie lange Nachsorgemaßnahmen samt Besicherung der verfahrensgegenständlichen Deponie bei deren Entlassung in die Nachsorge zu dauern haben. In diesem Zusammenhang ist auch die Thematik zu klären, welche rechtliche Relevanz der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom
  134. Jänner 2013, Zl. ***, hat. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen die Rechtsfrage, wie lange Nachsorgemaßnahmen samt Besicherung der verfahrensgegenständlichen Deponie bei deren Entlassung in die Nachsorge zu dauern haben. In diesem Zusammenhang ist auch die Thematik zu klären, welche rechtliche Relevanz der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom
  135. Jänner 2013, , Zl. ***, hat.
  136. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 63 Abs. 1 und 2 AWG 2002, welche wie folgt lauten:Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Paragraph 63, Absatz eins und 2 AWG 2002, welche wie folgt lauten:
(1)Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(1)Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2)Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.
(2)Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, von der Behörde zu überprüfen. § 48 AWG 2002 bestimmt wie folgt:Paragraph 48, AWG 2002 bestimmt wie folgt:
(1)Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
  1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
  2. Jänner
  3. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.
(1)Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
  1. Juli 1996 nach Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
  2. Jänner
  3. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 43, nach Maßgabe des Paragraph 76, erfüllt sind.
(2)Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
(2a)Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
(2a)Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
(2b)Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
(2b)Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
(2c)Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.
(2c)Absatz 2 b, gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist. […] § 44 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) schreibt Folgendes vor:Paragraph 44, Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) schreibt Folgendes vor:
(1)Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gemäß Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.
(1a)Der Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird: 1.Ziffer eins erstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und 2.Ziffer 2 danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
(1b)Dem Antrag gemäß Abs. 1a ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
(1b)Dem Antrag gemäß Absatz eins a, ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
(2)Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
(3)Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des § 62 AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.
(3)Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 wird dem Landeshauptmann übertragen. Für den Fall, dass ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, ist der Landeshauptmann unbeschadet des Paragraph 62, AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen.
(4)Im Falle einer befristeten Sicherstellung oder einer Kündigung der Sicherstellung seitens des Sicherstellenden hat der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beizubringen. Andernfalls ist der Landeshauptmann ermächtigt und verpflichtet, auf die Sicherstellung zu greifen. Die Sicherstellung gilt in diesem Falle als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn eine schriftliche Aufforderung zur Leistung der Sicherstellung seitens des Landeshauptmannes spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Sicherstellung beim Sicherstellenden eingelangt ist.
(5)Nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern. Nach Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben.
(6)Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen.
(6)Ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 48, Absatz 2 a, AWG 2002 hat die im Anhang 8 Punkt 3 beschriebenen Inhalte zu umfassen. Im Anhang 8 zur DVO 2008 ist Folgendes geregelt: Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß § 48 AWG 2002Berechnung von Sicherstellungen und Anforderungen an Testate gemäß Paragraph 48, AWG 20021.Ziffer eins VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern: a)Litera a Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29,; b)Litera b die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß Paragraph 31,; c)Litera c das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den Paragraphen 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation; d)Litera d Wartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen; e)Litera e Deponieaufsicht; f)Litera f die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen: – Bodenaushubdeponien: 5 Jahre – Inertabfalldeponien: 15 Jahre – Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien: 30 Jahre – Untertagedeponien für gefährliche Abfälle: 40 Jahre § 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden. 2.Ziffer 2 VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS Paragraph 47, ABS. 9 Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen: – Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden: 40 Jahre Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gemäß § 47 Abs. 9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen:Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gemäß Paragraph 47, Absatz 9, für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen: a)Litera a Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen. b)Litera b Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). c)Litera c Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). d)Litera d Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß Litera b, zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß Litera c, zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren. Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen.Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß Litera d, zu erhöhen. Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:Folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung: 2.Ziffer 2 Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.