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{'item': 'LVwG-AV-1356/003-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1356/003-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter A und B über die Beschwerde der C und der D, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. August 2017, Zl. ***, betreffend Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (
  2. Teilplan) im Zusammenlegungsverfahren *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Errichtung der Weganlage *** unter der aufschiebenden Bedingung der gleichzeitigen Errichtung der Weganschlussstücke im Zusammenlegungsverfahren *** angeordnet wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG Paragraphen 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den
  6. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage erlassen. Darin enthalten sind u. a. die Wege ***, *** und *** sowie das Landschaftselement 29BÖ.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführerinnen wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den in der Betreffzeile genannten Bescheid erhebe ich hiermit Beschwerde! Für meine Beschwerde führe ich folgende Begründung an: Nummer 1: Ich glaube, dass der geplante Weg (*** - südlich gelegen von ***) nicht notwendig ist (da es in geringer Entfernung nördlich von *** ohnehin einen Verbindungsweg gibt und zusätzlich eine landwirtschaftliche Grundvergeudung entsteht)! Weiters ist das Wegstück zwischen Hintauswegausfahrt und Kreuzungsbereich der *** nicht notwendig, da die Felder ohnehin eine Zufahrtsmöglichkeit über die Straße besitzen! Nummer 2: Der Grenzweg (***) zwischen KG *** und KG *** (südwestlich gelegen von ***) verläuft nicht an der KG Grenze und trennt dadurch die Bewirtschaftungseinheiten wodurch eine kleine Abfindung entsteht die wiederum eine Bewirtschaftungserschwernis darstellt. Nummer 3: Das Grenzwegstück (***) zwischen KG *** und KG *** (östlich gelegen von ***) ist überflüssig da es beiderseits keine Weganbindung gibt (unnötige landwirtschaftliche Grundvergeudung!!!) Nummer 4: Das Landschaftselement 29BÖ verhindert eine zeitgemäße, leistungsfähige Bewirtschaftung. Ich beantrage den GMA - Plan *** dahingehend abzuändern!“ Teilauszüge aus Bescheidbestandteilen waren angeschlossen.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde über Anforderung durch das LVwG nachstehendes landwirtschaftliches Gutachten erstellt: „
  9. Gerichtsauftrag Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten:
  10. Ob der geplante Weg *** zur Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist?
  11. Ob das Wegstück zwischen Hintauswegausfahrt und Kreuzungsberiech *** für eine ordnungsgemäße Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist?
  12. Ob Weg *** günstiger zu führen ist und dann eine bessere Flureinteilung möglich wäre?
  13. Ob Weg *** für eine zweckmäßige Erschließung eines/von Abfindungsgrundstücks/en erforderlich ist, da beidseits eine Weganbindung fehlt?
  14. Befund Ad 1 und ad 2: Weg *** Beide Punkte des Gerichtsauftrages werden hier als einer betrachtet, da sich beide auf den Weg *** beziehen. Der Weg *** teilt sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt führt ca. 100m parallel zur *** und verbindet den „östlichen Hintausweg“ von *** mit dem in Richtung Osten führenden Teil um am „*** Graben bzw. ***“ in den Weg *** zu münden. Dieser Weg *** erschließt die östlich des Ortes *** bzw. der Landesstraße nach *** (***) liegenden Abfindungsgrundstücke. Diese Abfindungsgrundstücke weisen Längen von bis zu ca. 650m auf, was eine beiderseitige Erschließung erforderlich macht. Der Weg *** hat also im Wesentlichen eine Verbindungsfunktion. Lediglich im parallel zur *** verlaufenden Teil dient er zur Erschließung – vor allem der Abfindungsgrundstücke ***, ***, *** und *** (alle Bauparzellen von Parteien im Verfahren). Diese Grundstücke könnten sehr wohl auch von der *** erschlossen werden, was aus Sicht der Verkehrssicherheit allerdings nicht sinnvoll erscheint. Außerdem ermöglicht dieser Teil des Weges ein Erreichen des in Ost-West Richtung verlaufenden Teiles vom östlichen Hintausweg ohne die *** befahren zu müssen. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Bei Wegfall des Weges *** müssten ausgehend von der Südseite des östlichen Hintausweges Umwege über den Weg *** im Norden und *** von ca. 1800m bzw. südlich über die Landesstraße *** und den Weg *** von ca. 1600m in Kauf genommen werden. Ad 3: Weg *** [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Funktion des Weges: Der Weg *** hat eine Länge von ca. 1840m, erschließt die Abfindungen im Ried *** von der Westseite. Im Nord findet er seine Fortsetzung im Weg *** bzw. trifft er auf Weg *** (aus dem Ortsried von Weg *** kommend, im Süden mündet er in die ***. Seine Funktion begründet er einerseits aus der Notwendigkeit die Abfindungen im Ried ***, aufgrund deren Länge von fast 800m, beiseitig zu erschließen. Andererseits soll eine gefahrlose Zufahrt vom Ort zu den Abbindungen gewährleistet sein ohne die *** befahren zu müssen. Verlauf nicht an der Z-Grenze: An zwei Stellen verläuft dieser Weg nicht an der Z-Grenze: Dies ist im Bereich des Altgrundstückes 340, von dem ein Teil in das Waldgebiet östlich der *** reicht und im beschwerdegegenständlichen Bereich. Hierzu ist auszuführen, dass aus diesem „abgetrennten“ Bereich 2 Grundstücke entstehen sollen. Einerseits das Grundstück ***, welches in der Grünplanung als Element 52 FG/BW ausgewiesen ist. Andererseits arrondiert es sich mit der Abfindung ONr. *** in der Z-*** - E. In der Z-*** hat das Abfindungsgrundstück die GSt.Nr. *** in der ONr. *** (E aus der KG ***). Von schlechter Ausformung von Abfindungen bedingt durch die Lage des Weges *** nicht an der Z-Grenze kann also keine Rede sein. Ersichtlich ist diese Arrondierung auf der Grafik auf der nächsten Seite. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Gelb dargestellt die beiden Abfindungsgrundstücke von E. Die rote Linie stellt die Z-Grenze zwischen den KG *** und *** darf. Grün dargestellt das Element der Grünplanung Nr. *** Feldgehölz / Baumwiese im Ausmaß von 1502 m². Ad 4: Weg *** Der Weg *** liegt im Ried *** an der östlichen Z-Grenze zur benachbarten KG ***. Für sich alleine betrachtet erscheint er aufgrund einer aktuell fehlenden Anbindung an andere Wege als sinnlos. Hierzu ist festzuhalten, dass auch in der KG *** ein Z-Verfahren läuft (***). Erst im Hinblick auf beide Z-Verfahren ergibt sich der Sinn. Der Weg *** soll in Richtung Süden (siehe Bild 4 unten – grün eingezeichnet) bis zum Weg GSt. *** KG *** verlängert werden. Somit ist über den Weg GSt. *** *** der Anschluss an das Wegenetz im Z-*** gegeben. Die nördliche Verlängerung soll die Abfindungen in der Z-*** entlang des ***-Waldes erschließen. Auf die Z-*** entfällt lediglich die Grundaufbringung. Den Ausbau des Weges (auch des in der Z-*** gelegenen Teiles) übernimmt die Z-***. Somit ist die Sinnhaftigkeit des Weges *** gegeben. Die Abfindungen in gegenständlichem Ried weisen durchschnittlich eine Länge von 450m auf, was eine beidseitige Erschließung erforderlich macht. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“
  15. Gutachten Ad 1 und ad 2: Weg *** Erschließung: Für die direkte Erschließung von Abfindungsgrundstücken ist Weg *** nur bedingt erforderlich. Hinsichtlich des Wegfalles des Weges *** und die Verbindung zu Weg *** und der damit verbundenen Reduktion der Anfahrtswege an die durch diesen Weg erschlossenen Abfindungen ist der Weg sinnvoll. Verkehrssicherheit: Im Hinblick auf die Einbindung des Weges *** über den geplanten Kreisverkehr bzw. der Anschluss an den östlichen Hintausweg (GSt ***) kann angenommen werden, dass sich vor allem für die immer größer werdenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen die Verkehrssicherheit für diese erhöht. Ad 3: Weg *** Gerade durch den geplanten Verlauf des Weges *** im bemängelten Bereich ist im Verbund mit den Z-Verfahren in der KG *** eine bessere Flureinteilung möglich! Ad 4: Weg *** Im Hinblick auf des Gemeinschaftsprojekt mit der Z-*** (Grundaufbringung im Z-Gebiet *** durch Z-***, Ausbau durch die Z-***) ist die beiderseitige Erschließung der Abfindungen gewährleistet und aufgrund der Abfindungslängen des gegenständlichen Riedes als zweckmäßig zu beurteilen.“ In einer Stellungnahme gab Frau D nachstehende Erklärung ab: „Ad1 und ad2: Weg ***, Bild 1 Weg *** mit Grünanlage *** ist meiner Meinung nach nicht erforderlich, da die Abfindungsgrundstücke ohnehin eine beiderseitige Erschließung haben. Westlich über die Landeststraße *** (in blau) bzw. über den östlich von *** gelegenen Hintausweg (grün) und den im Osten neu errichteten Weg ***(rot). Kürzeste Zufahrt zu den Abfindungsgrundstücken ist ausschließlich über die Landestraße *** bzw. über den östlich von *** gelegenen *** und nicht über den geplanten Weg ***. Daher gibt es die erwähnten Umwege von ca. 1.600 und ca. 1.800 m nicht. Und wenn eine Partei dennoch nur von der Ortsabgewandten Seite (Weg ***) zu seinem Abfindungsgrundstück zufahren möchte, so ist dieser Umweg auch zumutbar. Zum Wegfall des Weges *** ist anzumerken, daß die Grundsücke vorher weder eine beiderseitige Erschließung hatten und neben dem Bach Parzellen lagen (in gelb dargestellt), die nur über diesen Stichweg *** (Sackgasse) und einem anschließendem Servitut zu erreichen waren. Somit verliert der Weg seine Berechtigung. Bezüglich Verkehrssicherheit ist zu erwähnen, dass viele andere Abfindungsgrundstücke ausschließlich nur über öffentliche Straßen (Landes.- Bundesstraßen) erreichbar sind. Darum ist für mich nicht nachvollziehbar warum es hier ein Problem sein sollte. Aus dem Gutachten geht hervor, das der Sachverständige von einer Errichtung eines Kreisverkehrs ausgeht. Dieses „Vorhaben“ geht aus den Unterlagen nicht hervor und ist den einzelnen Parteien des Z-Verfahrens weder bekannt noch wurde ein genauer Plan veröffenlicht. Ad3: Weg ***, Bild 2 Die Planung der Abfindungen ist nicht Gegenstand des beeinspruchten Bescheides und schon gar nicht nachvollziehbar, da das Altgrundstück mit der Parz.Nr. *** von Herrn E (0Nr.***) in einer ganz anderen Ried nur 25 bis 41 Bodenpunkten aufweist und das Neugrundstück aber mindestens 55 Bodenpunkte hat und somit ein ungleicher Tausch stattfindet. Während uns immer versprochen und zugesichert wurde, daß unser ehemaliges Feldstück mit der Nr. *** und *** im Ausmaß von 1,79 ha (rosa)beim Z-Verfahren in *** wieder in der KG *** zu liegen kommt und wir nur deshalb einer nachträglichen Einbeziehung unseres Grundstücks zum Z—Verfahren in *** zugestimmt haben, wird nun anderen Parteien die Fläche getauscht und unser Feldstück wird nun kleiner (von 1,79 ha auf 1,16 ha) und die Wegstrecke zur Abfindung Nr.*** in die KG *** um ca. 1600m verlängert obwohl das ehemalige Feldstück schon einen langen Zufahrtsweg hatte. Die Fläche wurde nun nicht wie versprochen in die KG *** getauscht und auch nicht an die KG Grenze (gelb dargestellt) gelegt für eine mögliche Flächenausweitung im Z—Verfahren ***. Hier wäre ebenso eine bessere Flureinteilung möglich geworden, das Grundstück besser erreichbar und auch vergrößert worden. Die Ried und die Bonität wären in diesem Fall die gleiche gewesen. Weiters wäre hier mein Pächter gleich anschließend, was eine bessere Bewirtschaftung ermöglichen würde. Hier dürfte eine Ungleichbehandlung von Parteien stattfinden. Die Ziele eines Z-Verfahrens wurden in unserem Fall klar verfehlt. Eine Berichtigung durch das LVWG wäre notwendig. Im Bild 2 ist eine weitere kleine Abfindung von uns mit der Nr.*** (in blau) ersichtlich. Ad3: Weg *** Zum Zeitpunkt der Beschwerdefrist war auf den mir einsichtigen Plänen keine Verbindung zur KG *** geplant. Fraglich ist, warum die KG *** die Grundaufbringung für Weg *** übernimmt, wo der Weg eigentlich nur der KG *** dient und auch bis zur vorläufigen Übergabe dessen Z- Verfahren nicht benützbar ist. Wenn dieser Weg *** für die Grundbesitzer aus der KG *** nötig ist, sollte die KG *** für die Grundaufbringung und den Ausbau sorgen. Solch einen Grenzweg gibt es auch zwischen *** und ***, wobei sich die KG *** nicht an diesen Grenzweg beteiligte, da er für diese zu wenig nutzen darstellte. Der Weg würde lediglich für eine
  16. Zufahrt für die Abfindung *** dienen wofür die große Grundaufbringung nicht im Verhältnis zum Nutzen steht, da der kürzeste Strecke ohnehin über Weg *** im Westen besteht. Außerdem würde der kurze grün dargestellte Weg in der KG *** genügen um eine
  17. Zufahrt zur Abfindung zu ermöglichen(Siehe Bild 3). Der überbleibende Grund sollte dann jenen Parteien zugute kommen, die am meisten Grundverlust hinnehmen müssen. Allgemein: Ist zu hinterfragen welche Pläne dem Sachverständigen zur Beurteilung meiner Beschwerde seitens der ABB zur Verfügung gestellt wurden. Aus meiner Sicht wurden unterschiedliche Pläne und Fakten aus unterschiedlichen Planungszeitpunkten verwendet.“ 3 Beilagen waren angeschlossen In der mündlichen Verhandlung, zu der keine der Beschwerdeführerinnen erschienen war, erläuterte der landwirtschaftliche Sachverständige sein Gutachten. Zu Weg ***: Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass es sich bei *** um eine überörtliche Planung für zwei Z-Verfahren handle. Die Zusammenlegungsgemeinschaften hätten sich dahingehend verständigt, dass *** von der Z-Gemeinschaft *** finanziert werde, die Grundbeistellung jedoch von *** erfolgen solle. Für das Z-Verfahren *** gäbe es noch keine Pläne für gemeinsame Anlagen und Maßnahmen. Der Weg *** ist in einer Breite von 5 m vorgesehen und soll als Schotterweg ausgeführt werden. Weiters teilt der Vertreter der NÖ ABB mit, dass die vorläufige Übernahme im Z-Verfahren *** bereits erfolgt sei. Zu Weg ***: Der Sachverständige wies besonders darauf hin, dass der gegenständliche Weg eine Verbindungsfunktion zur zweiten Anbindung für Grundstücke mit großer Länge aufweist. Er sei daher mehr als zweckmäßig. Dadurch würden auch Gefahren im Zusammenhang mit der Benützung der Bundesstraße vermieden. Der Vertreter der Z-Gemeinschaft legte dar, dass der Weg *** nachträglich aufgenommen worden sei, einerseits aus dem schon zuvor erörterten Gründen, andererseits aber auch zur Entlastung des Ortsgebietes vor dem landwirtschaftlichen Verkehr mit immer größer werdenden Maschinen. Zu Weg ***: Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass bei der Wegeplanung versucht worden sei, möglichst Begradigungen herbeizuführen; der Anfall von Grünflächen ließe sich jedoch nicht ganz vermeiden. Die gegenständlichen Grünanlagen seien im Einvernehmen mit der Umweltanwaltschaft geplant worden. Der Obmann der Z-Gemeinschaft brachte vor, dass der Weg in seiner Führung auch nicht optimal anzusehen sei; er sei aber notwendig. Die auch aus seiner Sicht ungünstige Linienführung ergebe sich aus der Flureinteilung in ***, der man von *** Seite jedoch einmal zugestimmt hätte. Der Obmann ergänzte noch, dass ursprünglich eine gemeinschaftliche Vorgangsweise zwischen den beiden Z-Gemeinschaften geplant gewesen wäre. Schließlich hätte aber die Z-Gemeinschaft *** gemeint, dass sie den Weg nicht benötige. Zu Böschung ***: Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, dass es sich beim gegenständlichen Landschaftselement um eine bestehende Böschung handle, die in Abstimmung mit der NÖ Umweltanwaltschaft als Landschaftselement festgelegt worden sei.
  18. Feststellungen: Weg *** erfüllt eine Aufschließungs- und Verbindungsfunktion. Einerseits stellt er eine auf Grund der Abfindungsgrundstückslängen erforderliche zweite Zufahrt für diese Abfindungen dar, andererseits bildet er eine Verbindung östlicher Hintausweg - *** Graben – Weg ***. Er bildet auch eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit, da ein Befahren der *** selbst sowie ein Zu- und Abfahren auf diese Straße im Rahmen der Bewirtschaftung der dortigen Abfindungsgrundstücke nicht notwendig ist. Gleiches gilt für die im Bereich der *** gelegenen Abfindungsgrundstücke. Der Entfall des Weges *** hätte für diesen Bereich zudem weiters eine Verlängerung der An- und Abfahrtswege um ca. 1600 m bis 1800 m, je nach Lage der Abfindungen zur Folge. Eine Benützung von Ackerflächen für Fahrten, welche nicht bewirtschaftungsbedingt erforderlich sind, kann damit entfallen, womit auch keine nachteiligen Auswirkungen für diese landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen. Vom Ergebnis her gleiches gilt für den Weg ***, welcher schlussendlich vom Beschwerdeführer grundsätzlich als notwendig aber in seiner Führung nicht optimal beurteilt wurde. Auch ihm kommt einerseits Erschließungsfunktion als für die geplanten Längen der künftigen Abfindungsgrundstücke erforderliche zweite Zufahrt zu, andererseits kann durch sein Befahren eine Benützung der *** wie oben erwähnt entfallen. Das durch die Wegführung erwähnte Entstehen von zwei Kleinstabfindungen trifft in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form nicht zu, eine Fläche ist als gemeinsame Anlage ausgeschieden, die zweite Fläche wird einer Abfindung einer Partei im angrenzenden Zusammenlegungsverfahren direkt angrenzend zugeschlagen, wodurch dort eine günstige Flureinteilung entsteht. Weg *** ist in seiner derzeitigen Form isoliert und nicht befahrbar, da die hiefür erforderlichen Anbindungen erst im Rahmen eines erst zu erlassenden GMA Planes im Z Verfahren *** zur Errichtung vorzusehen sind, wodurch er die ihm zugedachten Funktionen, wie im Gutachten des Sachverständigen näher beschrieben, erfüllen können wird. Aus heutiger Sicht ist nicht abzusehen, ob es tatsächlich zur Umsetzung dieser Planung kommen wird. Die Ausbaukosten sollen – sofern die dortigen Anbindungswege tatsächlich gebaut werden - zur Gänze von der benachbarten Zusammenlegungsgemeinschaft *** getragen werden. Hinsichtlich der gemeinsamen Anlage *** (Böschung) findet sich in der Beschwerde lediglich die nicht weiter ausgeführte Behauptung, eine zeitgemäße und leistungsfähige Bewirtschaftung würde dadurch verhindert. Auf die in der Bescheidbeilage enthaltenen durch die schon im Altbestand vorhandene und zu erhaltende Böschung mit Gehölzbestand zu erzielenden Wirkungen, nämlich Hauptfunktion Naturschutz und Nebenfunktion Vernetzung, wird in keiner Weise eingegangen. Darüber hinaus findet sich der bloße Verweis, Wald befinde sich in gewisser Nähe und Tiere würden dort Unterschlupf finden können.
  19. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Die Beschwerdeführerinnen sind diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
  20. Rechtslage: § 1

(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Paragraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die Paragraph 13,
(1)FLG: Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die  notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder  sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991): Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991):  dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,  den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,  dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,  den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,  Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Paragraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung und/oder einer notwendigen ökologischen Ausgestaltung ist dem FLG fremd. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG werden unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die unzulängliche Verkehrserschließung und unzureichende naturräumliche Ausstattung genannt. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschließen und die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig sichern. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Fest steht daher jedenfalls, dass jedes neu zu schaffende Abfindungsgrundstück ordnungsgemäß erschlossen sein muss. Dies auch dann, wenn – abweichend von der sonstigen Regel – die gemeinsame Anlage „Weg“ lediglich einer Partei dient bzw. zu Gute kommt. Auch ein Vorrang der Schaffung möglichst günstig zu gestaltender Neugrundstücke zu Lasten einer zweckmäßigen Aufschließung und/oder einer notwendigen ökologischen Ausgestaltung ist dem FLG fremd. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die oben genannte gemeinsame Anlage Weg *** zur Errichtung angeordnet. Er soll vom südlichen Ortsende Richtung Osten nach *** in einer Länge von 760 m geführt werden und eine Verbindung zwischen dem südlichen Ortsteil und dem *** Graben im Osten bilden. Dem Weg kommt also wie aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgeht einerseits eine Verbindungsfunktion, andererseits eine gewisse Aufschließungsfunktion für bestimmte Abfindungsgrundstücke zu. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die kürzeste Verbindung bestünde über die Landesstraße *** bzw. über den östlich gelegenen Hintausweg, greift nicht in dieser Form. Einerseits würde der Entfall des Weges *** ein Befahren von landwirtschaftlichen Flächen erfordern, welche nicht bewirtschaftungsbedingt erforderlich sind, sondern ausschließlich der Erreichung des nächstgelegenen Weges dienten. Dadurch würden negative Effekte wie Bodenverdichtungen etc. entstehen, die den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens widersprächen. Beim Entfall dieses Weges würden längere An- und Abfahrtswege im Ausmaß zwischen 1600 m und 1800 m entstehen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Errichtung dieses Weges sinnvoll, da ein Befahren der Bundesstraße *** bzw. Ab- und Zufahrten von und zur Bundesstraße bzw. von und zur Landesstraße *** dadurch vermieden werden können. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, auch an anderen Stellen müsste man von Landes- oder Bundesstraßen ab- und zufahren, um zu Abfindungsgrundstücken zu gelangen, ist insofern nicht zielführend. Ziel ist es, Verkehrsgefährdung weitgehend zu vermeiden und verfahrensbedingt Erschließungsmöglichkeiten zu verbessern und zeitgemäß zu gestalten. Zusätzlich ist bei den zu erwartenden Grundstückslängen von bis zu ca. 650 m eine zweite Zufahrtsmöglichkeit bewirtschaftungsbedingt erforderlich, zumal Weg *** entfällt. Die von den Beschwerdeführerinnen angesprochene vorhandene
  4. Zufahrtsmöglichkeit besteht derzeit nicht in einer adäquaten Form (siehe obige Ausführungen). Ebenso stellen Stichwege und Servitutsrechte aus rechtlicher und auch aus bewirtschaftungstechnischer Sicht keine ordnungsgemäße Erschließung im rechtlichen Sinn dar. Der Weg stellt aber auch eine Verbindung zum Weg *** dar und ist demnach wie im Gutachten ausgeführt eine sinnvolle Verkürzung von Anfahrtswegen und damit unentbehrlich. Der Entfall der Grünanlage *** wird erstmalig in Stellungnahme zum landwirtschaftlichen Gutachten gefordert und somit außerhalb von Beschwerde und Beschwerdefrist, weshalb er schon aus rechtlichen Gründen unbeachtlich ist. Weg *** dient einerseits der Erschließung von geplanten Abfindungsgrundstücken im Ried ***, die eine Länge von etwa 800 m aufweisen und deshalb eine zweite Zufahrt - wie schon bei Weg *** erwähnt aus bewirtschaftungstechnischen Gründen – besitzen müssen. Darüber hinaus wird dadurch im Rahmen der Bewirtschaftung der im dortigen Ried zu liegen kommenden Abfindungsgrundstücke auch ein Befahren der Bundesstraße *** vermieden, was wiederum eine Erhöhung der Verkehrssicherheit mit sich bringt. Zum Argument, durch den Verlauf nicht exakt an der Verfahrensaußengrenze wären unwirtschaftliche, weil zu kleine Abfindungsgrundstücke die Folge, ist anzumerken, dass dieser Umstand, sollte er eintreten, allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan durch die betroffene Partei zu klären wäre. Wie der landwirtschaftliche Sachverständige allerdings ausführte, wird dieser Umstand nicht schlagend, da einerseits eine Teilfläche als gemeinsame Anlage (Element 52 FG/BW) ausgeschieden wird, andererseits die entstehende zweite Teilfläche an ein (größeres) Grundstück einer Partei in einem benachbartem Zusammenlegungsverfahren angrenzt/angrenzen wird. Dies bringt dort wiederum eine günstigere Flureinteilung mit sich. Anspruch auf eine optimale Wegführung besteht – unabhängig von deren Sinnhaftigkeit – keine. Eine Verlegung des Weges in das benachbarte Zusammenlegungsverfahrensgebiet ist schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerinnen selber anmerken, ist Gegenstand der nunmehrigen Bescheiderlassung nicht die Neueinteilung der Flur bzw. die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, weshalb alle diesbezüglichen Argumente ihrerseits, die auch in der Stellungnahme zum Gutachten vorgebracht werden, aus rechtlicher Sicht ins Leere gehen. Dies betrifft insbesondere auch seine Ausführungen zur Gestaltung der eigenen Abfindung bzw. zur Nichteinhaltung allfällig getätigter Zusagen zur Gestaltung einzelner Abfindungsgrundstücke. Zu diesen Argumenten siehe die weiter unten stehenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer Beschwerde. Das bei Weg *** vorgebrachte Argument der derzeit beidseitig nicht vorhandenen Anbindung an andere Wege trifft zu. Somit ist er im Moment nicht benutzbar. Ob er schlussendlich seine Zweitaufschließungsfunktion sowie die Erschließungsfunktion für Abfindungen im Z Verfahren *** erfüllen wird können, ist von der geplanten dortigen GMA Planerlassung, in welcher die fehlenden Teilstücke enthalten sein sollen, abhängig. Auf Grund der überörtlichen Planung mit dem Z- Verfahren *** ist der gegenständliche Weg unter der Voraussetzung, dass auch im Z-Verfahren *** die Anschlüsse umgesetzt werden, sinnvoll und berechtigt. Es war daher der gegenständliche Weg aufschiebend bedingt vorzusehen. Der angeregte Entfall des Landschaftselements *** wird lediglich mit dem Argument der mit dessen Herstellung bedingten Verhinderung einer zeitgemäßen möglichst unbeeinträchtigten Bewirtschaftungsmöglichkeit angrenzender Flächen begründet. In diesem Zusammenhang ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die genannten verfahrensbedingten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen sind und Über- oder Unterordnungen hier nicht bestehen. Somit sind auch ökologische Aspekte im Verfahren als gleichrangig zu berücksichtigen und umzusetzen. Ein Verweis auf die Erzielung einer günstigeren Bewirtschaftbarkeit für den Entfall dieser gemeinsamen Anlage kann deshalb nicht zielführend sein. Die Funktionen, die diese Anlage in dem betreffenden Ried erfüllen sollen, nämlich Naturschutz und Vernetzung, werden nicht angesprochen oder in Frage gestellt. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass es sich hiebei um einen Altbestand handelt, welcher in das ökologische Gesamtkonzept übernommen wurde. Eine Begründung, die ein inhaltliches Eingehen auf die Notwendigkeit der Errichtung der Anlage ermöglicht hätte, findet sich nicht einmal ansatzweise. Vielmehr ist die Beschwerde ausschließlich durch die Annahme der Beschwerdeführerinnen motiviert, die Bewirtschaftungsmöglichkeiten könnten im Fall des Verzichts dieser Anlage verbessert werden. Die Frage einer unzulänglichen Bewirtschaftungsmöglichkeit kann allerdings zutreffendenfalls erst bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung schlagend werden und ist als solche vom Eigentümer des/der angrenzenden Abfindungsgrundstücks/e im Rahmen einer Beschwerde gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan geltend zu machen. Mit diesem in der Beschwerde enthaltenen Begründungspunkt ist für die Beschwerdeführerinnen jedenfalls nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde ist zwar begründet und steht mit dem bekämpften Bescheid in gewissen Bezug, was einer formellen Entscheidung entgegensteht, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, den
  5. Teilplan inhaltlich zu prüfen. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde (vgl. VwGH vom
  6. 2000, Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde vergleiche VwGH vom
  7. 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der betreffenden gemeinsamen Anlage eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst unbeeinträchtigte Situierung eines Abfindungsgrundstücks anstrebt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1356.003.2017

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