← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-158/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-158/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. *** (richtig: ***), mit dem der Berufung des A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  2. Oktober 2017, Zl. ***, mit dem A, gestützt auf § 28 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Behebung geringfügiger Baumängel aufgetragen wurde, keine Folge gegeben wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  3. Dezember 2017, Zl. *** , (richtig: ***), mit dem der Berufung des A gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  4. Oktober 2017, Zl. ***, mit dem A, gestützt auf , Paragraph 28, Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Behebung geringfügiger Baumängel aufgetragen wurde, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
  5. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  6. Dezember 2017, Zl. *** (richtig: ***) dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  7. Dezember 2017, Zl. *** (richtig: ***) dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 Folge gegeben, und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  8. Oktober 2017, Zl. *** ersatzlos aufgehoben.“„Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Folge gegeben, und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
  9. Oktober 2017, Zl. *** ersatzlos aufgehoben.“,
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe:
  11. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.
  12. Vorgeschichte, Baubehördliche Überprüfung am 02.10.2017 Bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** langten seit dem Jahr 2012 immer wieder Eingaben von Herrn B, dem Nachbarn des Beschwerdeführers (in der Folge: der Nachbar) ein, die der Sache nach darauf abzielten, der Baubehörde mitzuteilen, dass nach Auffassung des Nachbarn vom Grundstück des Beschwerdeführers aus in rechtswidriger Weise Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangten und mit denen der Nachbar die Baubehörden dazu zu veranlassen suchte, diesbezüglich Maßnahmen zu setzen. Diese Eingaben waren unterschiedlich – zT als Anträge, zT als Anzeigen, Ersuchen oder Mitteilungen – formuliert, wobei in den unterschiedlichen Eingaben teilweise vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer leite das Regenwasser absichtlich auf das Grundstück des Nachbarn, während in anderen Eingaben zumindest zusätzlich vorgebracht wurde, dass der Verdacht bestehe, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei bzw. Baumängel aufweise. Am
  13. Juli 2017 langte beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** ein E-Mail des Nachbarn des Beschwerdeführersein, in dem dieser in Bezug auf die Ableitung der Dachwässer von den Gebäuden des Beschwerdeführers (Schuppen, Scheune, Wohnbau) in den Innenhof des Grundstücks des Beschwerdeführers bemängelt. Der Nachbar führte in seiner – näher begründeten, mehrere Lichtbilder enthaltenden und auf verschiedene bereits zuvor gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Bescheide bzw. Urteile ordentlicher Gerichte Bezug nehmenden – Eingabe insbesondere aus, der Beschwerdeführer leite die gesamten Dachwässer der Gebäude seines Grundstücks in seinen Innenhof, wobei die Dachwässer zum Teil direkt an oder direkt in die Hausaußenmauer des Beschwerdeführers geleitet würden. Am 02.10.2017 führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** eine baubehördliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch. In zu diesen Überprüfung verfassten Niederschrift wird Folgendes festgehalten: Es bestehe – nach wie vor (…) – die Möglichkeit, anfallendes Dachwasser beim Regenabfallrohr in eine Regentonne einzuleiten, die augenscheinlich defekt sei und Löcher aufweise und keinen Überlauf mit einer geordneten Ableitung oder Versicherung besitze. Die Dachwässer der Scheune würden frei ausfließen und sei auf der Rückseite der Scheune auf ca. der Hälfte der Traufe eine Hängerinne angeordnet. Bei Starkregenereignissen sammle sich Regewasser entlang der Gebäudeaußenwand dieser Scheune und stellten einzelne Bodenvertiefungen ein Retentionsvolumen dar. Der Beschwerdeführer leite im Anlassfall offensichtlich Niederschlagswasser mittels Schlauch durch die Scheune Richtung Innenhof, wobei dieses Wasser weder einem Kanal noch einer Versickerungsanlage zugeführt werden. Die (Regenwässer der) Dachflächen, die Richtung Innenhof über die Regenrinnen Richtung Regenabfallrohr angeführt werden, versickerten frei auslaufend, wobei dies laut Aussage ortskundiger Personen seit Jahrzehnten passiere. Unter „Schlussfolgerungen“ wird in der Niederschrift festgehalten, dass die „ungeeignete Regentonne“ außer Betrieb zu nehmen sei, was bedeute, dass die Klappe der Ausleitung der Regenwässer beim Regenwasserabfallrohr stets geschlossen halten werden müsse, was ermögliche, dass das Dachwasser in weiterer Folge in Richtung Hauskanal bzw. öffentlichen Kanal zu Gänze abgeleitet werde. Bei einer baubehördlichen Überprüfung im Jahr 2016 sei geprüft worden, ob die Hauskanalanschlussleitung funktioniere, wobei die Funktionsüberprüfung positiv verlaufen sei. Eine Dichtheitsüberprüfung habe damals nicht durchgeführt werden können. Dabei sei anzumerken, dass die Ableitung der Dachwässer in den öffentlichen Kanal der Ersatz für die ursprünglich geplante und bewilligte Versickerung sei. Unter der Voraussetzung, dass die Dichtheit der Hauskanalanschlussleitung von einem befugten Fachmann bestätigt werde, könne aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung oder nachhaltige Schädigung des unmittelbar angrenzenden Gebäudes des Nachbarn gegeben sei. Daher werde am Tag der Überprüfung (02.10.2017) von der Baubehörde festgelegt, dass die Dichtheitsbestätigung bis 01.12.2017 bei der Baubehörde vorzulegen sei. Hinsichtlich der Scheune werde aufgrund deren Alters und des Umstandes, dass an dieser augenscheinlich seit Jahrzehnten keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien, von einem vermuteten Konsens ausgegangen. Aus bautechnischer und baubehördlicher Sicht sei kein unmittelbarerer Handlungsbedarf gegeben. Bei Starkregenereignissen fließe Niederschlagswasser auch durch die Scheune in Richtung Innenhof ab. Der angetroffene Schlauch, der für die Durchleitung von Regewässern durch die Scheune in Richtung Innenhof herangezogen werde, sei umgehend zu entfernen, um eine Zuleitung von Niederschlagswässern durch diesen Schlauch ausschließen zu können. 1.
  14. Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.10.2017: Nach dieser baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017 erging gestützt auf § 28 NÖ BO 2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.10.2017, Zl. ***. Nach dieser baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017 erging gestützt auf , Paragraph 28, NÖ BO 2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.10.2017, Zl. ***. In diesem wird dem Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses der am 02.10.2017 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung über „die Ableitung der Niederschlagswässer“ die „Behebung […] geringfügiger Baumängel“ angeordnet. Wörtlich sind die Anordnungen im Spruch des Bescheides vom 03.10.2017 wie folgt formuliert: „
  15. Die Regentonne ist außer Betrieb zu nehmen. Es ist beim Regenwasserabfallrohr die Klappe der Ausleitung stets geschlossen zu halten.
  16. Dichtheitsattest über die Hauskanalanschlussleitung von einem befugten Fachmann im Sinne der NÖ Bauordnung 2014
  17. Der in der Scheune liegende Schlauch darf nicht zur Ableitung von Niederschlagswässern verwendet werden. Die Behebung der Mängel unter Punkt 1 und 3 wird hiermit sofort angeordnet. Das geforderte Dichtheitsattest ist bis zum Freitag, 01.12.2017 der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vorzulegen.“ Begründend wird ausgeführt, dass die Baubehörde gemäß § 28 NÖ BO 2014 dann, wenn sie bei der Überprüfung eines Bauvorhabens Mängel feststelle, derern Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wird ausgeführt, dass die Baubehörde gemäß Paragraph 28, NÖ BO 2014 dann, wenn sie bei der Überprüfung eines Bauvorhabens Mängel feststelle, derern Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.
  18. Berufung Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser brachte der Beschwerdeführer in Punkt 1 vor, in der NÖ BO 2014 sei die Verwendung einer Regentonne nicht geregelt und seien weder die Dichtheitsüberprüfung des Hauskanales, noch die Frage, wie er das Regenwasser durch die Scheune rinnen lasse, Sache der Baubehörde. In Punkt 2 der Berufung wird moniert, der Nachbar des Beschwerdeführers hätte nicht zur baubehördlichen Überprüfung geladen werden dürfen und hätte der Nachbar an dieser auch nicht teilnehmen dürfen. Als dritter Punkt wird in der Berufung ausgeführt, bei einer früheren baubehördlichen Überprüfung (am 07.11.2014) sei durch den damals beigezogenen Amtssachverständigen hinsichtlich des Bauzustandes und der Fertigstellung des gegenständlichen Wohnhauses Befund und Gutachten erstattet worden, wobei keine Mängel am „Schmutzwasserkanal bzw. Regenwasserentsorgung“ beanstandet worden seien. Auch bei einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 sei die Funktionalität des Kanales bestätigt worden. 1.
  19. Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2018 Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) in dessen Spruchpunkt I. keine Folge gegeben und wurde in Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides die Frist für die „Vorlage des […] Dichtheitsattestes über die Hauskanalanlage von einem befugten Fachmann“ mit 31.12.2018 neu festgesetzt. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) in dessen Spruchpunkt römisch eins. keine Folge gegeben und wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des Berufungsbescheides die Frist für die „Vorlage des […] Dichtheitsattestes über die Hauskanalanlage von einem befugten Fachmann“ mit 31.12.2018 neu festgesetzt. In der Begründung des Bescheides wird bei der Sachverhaltsdarstellung zunächst eine – nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, am 07.11.2017, beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** eingelangte – E-Mail des Nachbarn des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben, in der dieser mitteilte, dass der Beschwerdeführer sowohl Anordnungen, die diesem bei einer baubehördlichen Überprüfung am 10.04.2017 zur Zahl *** erteilt worden seien, als auch den im im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz ergangenen Bescheid mit der Zahl *** enthaltenen Anordnungen nicht nachkomme. In der Folge werden die Niederschrift betreffend die baubehördliche Überprüfung vom 02.10.2017, die zur Erlassung des im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz ergangenen Bescheides mit der Zahl *** geführt hatte, die im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Anordnungen sowie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz ergangenen Bescheid mit der Zahl *** erhobene Berufung wiedergegeben. Daran anschließend wird im nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid (nach Wiedergabe des Wortlautes von § 66 Abs. 4 AVG und § 28 NÖ BO 2014) auf die einzelnen Punkte in der Berufung Bezug genommen und dazu ausgeführt: Daran anschließend wird im nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid (nach Wiedergabe des Wortlautes von Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 28, NÖ BO 2014) auf die einzelnen Punkte in der Berufung Bezug genommen und dazu ausgeführt: Zu Punkt 1 der Berufung (Regentonne, Dichtheitsattest und Frage, wie Regenwasser durch die Scheune geleitet werden, sei nicht Sache der Baubehörde) führt die Berufungsbehörde aus, bei der Überprüfung durch die Baubehörde am 02.10.2017 sei festgestellt worden, dass die Regenwässer des Neubaus über eine im Regenrohr situierte Klappe in eine mit Löchern perforierte Regenwassertonne eingeleitet würden, die keinen kontrollierten Überlauf in das Hauskanalsystem aufweise. Als weiterer Punkt sei festgestellt worden, dass die Dachwässer der im hinteren Bereich der Liegenschaft liegenden Scheune über einen Schlauch punktuell in den Innenhof der Liegenschaft eingeleitet würden. Diese beiden „baulichen Ausführungen“ seien als Baumängel zu werten, da das Niederschlagswasser der Dachflächen nicht ohne einen möglichen Schaden zu verursachen abgeleitet werde. Daher seien die im Bescheid angeführten Schlussfolgerungen schlüssig nachvollziehbar und sei die Baubehörde für die Behebung der Baumängel zuständig. Ein Zusammenhang zwischen der Regelung des § 17 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014, wonach die Herstellung von Anschlussleitungen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben mit der Behebung von Baumängeln sei nicht nachvollziehbar.Zu Punkt 1 der Berufung (Regentonne, Dichtheitsattest und Frage, wie Regenwasser durch die Scheune geleitet werden, sei nicht Sache der Baubehörde) führt die Berufungsbehörde aus, bei der Überprüfung durch die Baubehörde am 02.10.2017 sei festgestellt worden, dass die Regenwässer des Neubaus über eine im Regenrohr situierte Klappe in eine mit Löchern perforierte Regenwassertonne eingeleitet würden, die keinen kontrollierten Überlauf in das Hauskanalsystem aufweise. Als weiterer Punkt sei festgestellt worden, dass die Dachwässer der im hinteren Bereich der Liegenschaft liegenden Scheune über einen Schlauch punktuell in den Innenhof der Liegenschaft eingeleitet würden. Diese beiden „baulichen Ausführungen“ seien als Baumängel zu werten, da das Niederschlagswasser der Dachflächen nicht ohne einen möglichen Schaden zu verursachen abgeleitet werde. Daher seien die im Bescheid angeführten Schlussfolgerungen schlüssig nachvollziehbar und sei die Baubehörde für die Behebung der Baumängel zuständig. Ein Zusammenhang zwischen der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014, wonach die Herstellung von Anschlussleitungen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben mit der Behebung von Baumängeln sei nicht nachvollziehbar. Zu Punkt 2 der Berufung (betreffend die Teilnahme des Nachbarn des Beschwerdeführers an der baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017) wird im Berufungsbescheid festgehalten, dass dieser „aufgrund seiner Eingabe als Nachbar eingeladen“ worden sei. Zu den in Punkt 3 der Berufung gemachten Ausführungen (Verweise auf Ausführungen des früheren baubehördlichen Überprüfungen beigezogenen Amtssachverständigen) wird seitens der Berufungsbehörde ausgeführt., bei der baubehördlichen Überprüfung am 07.11.2014 habe der beigezogene Bausachverständige lediglich festgestellt, dass die Niederschlagswässer, die auf dem damaligen Altbaubestand und den nicht befestigten Flächen anfallen, flächig versickert würden. Zum damaligen Zeitpunkt sei weder das Scheunendachwasser mittels Schlauch in den Innenhof, noch das Dachwasser über eine perforierte Regentonne in den Hof abgeleitet worden. Es werde darauf hingewiesen, dass über den Neubau keine Fertigstellungsmeldung und Bestätigung eines befugten Bauführers vorliege. Da die Möglichkeit bestehe, dass durch eine nicht fachgerecht verlegte Hauskanalanlage Schäden an Nachbargebäuden entstehen könnten und der Baubehörde keine Unterlagen über die ordnungsgemäße Ausführung der Kanalanlage vorlägen, erscheine die geringfügige Forderung der Baubehörde erster Instanz nach Vorlage eines Dichtheitsattestes von einem befugten Fachmann iSd NÖ BO 2014 als plausibel und nachvollziehbar. Zu den in Punkt 3 der Berufung gemachten Ausführungen (Verweise auf Ausführungen des früheren baubehördlichen Überprüfungen beigezogenen Amtssachverständigen) wird seitens der Berufungsbehörde ausgeführt., bei der baubehördlichen Überprüfung am 07.11.2014 habe der beigezogene Bausachverständige lediglich festgestellt, dass die Niederschlagswässer, die auf dem damaligen Altbaubestand und den nicht befestigten Flächen anfallen, flächig versickert würden. Zum damaligen Zeitpunkt sei weder das Scheunendachwasser mittels Schlauch in den Innenhof, noch das Dachwasser über eine perforierte Regentonne in den Hof abgeleitet worden. Es werde darauf hingewiesen, dass über den Neubau keine Fertigstellungsmeldung und Bestätigung eines befugten Bauführers vorliege. Da die Möglichkeit bestehe, dass durch eine nicht fachgerecht verlegte Hauskanalanlage Schäden an Nachbargebäuden entstehen könnten und der Baubehörde keine Unterlagen über die ordnungsgemäße Ausführung der Kanalanlage vorlägen, erscheine die geringfügige Forderung der Baubehörde erster Instanz nach Vorlage eines Dichtheitsattestes von einem befugten Fachmann iSd , NÖ BO 2014 als plausibel und nachvollziehbar. Zu Spruchpunkt II wird begründend ausgeführt, die Verlängerung der Frist (für die Vorlage des Dichtheitsattestes) erscheine angemessen, da keine Gefahr in Verzug bestehe. Zu Spruchpunkt römisch zwei wird begründend ausgeführt, die Verlängerung der Frist (für die Vorlage des Dichtheitsattestes) erscheine angemessen, da keine Gefahr in Verzug bestehe.
  20. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der – neben dem Aufwerfen der Frage, ob der Bescheid nicht vielleicht ohne das Wissen der Stadträte außer der unterzeichnenden Vizebürgermeisterin erlassen worden sein könnte und Ausführungen dazu, dass bestimmte, näher angeführte Angaben des Nachbarn des Beschwerdeführer nicht zutreffend seien – auf das Wesentliche zusammengefasst zunächst der Sache nach vorgebracht wird, die NÖ BO 2014 sei vorliegend nicht anzuwenden, dies zum einen, da der Bau vor dem Jahr 2000 begonnen worden und daher die NÖ BO 1996, nach der ein Kanal bewilligungs- und anzeigefrei sei, anzuwenden sei und zum anderen deshalb, weil durch die NÖ BO weder geregelt werde, wie Regenwasser aufzufangen und wie eine Regentonne zu betreiben sei, noch wie und wann ein Schlauch „durch die Scheune zu liegen hat“. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die (namentlich) genannte Bauführerin des Beschwerdeführers habe nach Intervention des Nachbarn die Bauführung zurückgelegt und ihm keine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten gegeben. Der Beschwerdeführer sei aber gelernter Gas-, Wasser, Heizungsinstallateur und wisse daher selbst, wie man einen Kanal verlege.
  22. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
  23. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt, wobei seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde. 3.
  24. Zur Klärung der Parteistellung des Nachbarn des Beschwerdeführers ersucht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bescheiderlassende Behörde um Stellungnahme zur Frage, ob das gegenständliche Verfahren von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages des Nachbarn des Beschwerdeführers eingeleitet worden sei, woraufhin seitens der Behörde mit Stellungnahme vom 30.08.2018 mitgeteilt wurde, dass in dem Bezug habenden Akt kein Antrag des Nachbarn des Beschwerdeführers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages enthalten sei. 3.
  25. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05.09.2018 eine – aufgrund des personellen und sachlichen Zusammenhanges, auf die beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zl. LVwG-AV-156/001-2018, LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Verfahren bezogene, gemeinsame – öffentliche mündlichen Verhandlung durch, in der hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie des Nachbarn und der zwei an der Verhandlung teilnehmenden Vertreter des Stadtrates der Stadtgemeinde ***. 3.
  26. Seitens der Behörde wurde in der Verhandlung insbesondere angegeben, der gegenständliche Bescheid sei nicht auf Grund eines Antrages des Nachbarn des Beschwerdeführers erlassen worden sei, vielmehr sei vorliegend im Hinblick auf die (durch die seit mehreren Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn) angespannte Situation und vor dem Hintergrund der bereits zahlreichen, auf ähnliche Dinge gerichteten Eingaben des Nachbarn des Beschwerdeführers von Amts wegen vorgegangen worden. 3.
  27. In der Verhandlung wurde insbesondere auch Einsicht genommen in den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 28.01.2015, Zl. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Baugenehmigung vom 29.08.2007, mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass schon zum damaligen Zeitpunkt das Bauvorhaben vollendet gewesen sei. Im Hinblick auf diesen Bescheid und die darin getroffenen Feststellungen betreffend die bereits damals erfolgte Fertigstellung des Bauvorhabens, die von keinem der Anwesenden in Frage gestellt wurde, wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in den (mit den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Beschwerden) angefochtenen Bescheiden irrtümlich die falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden sei, und dass die Aufträge (– nämlich zum einen die im gegenständlichen Verfahren erteilten Anordnungen und zum anderen die mit dem im zur Zahl LVwG-AV-157/001-2018 protokollierten Verfahren in Frage stehenden Bescheid erteilte Verpflichtung –) gestützt auf § 35 NÖ BO 2014 erteilt hätten werden müssen. Darüber hinaus wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer errichtete Hauskanalanlage ein Konsens bestehe.Im Hinblick auf diesen Bescheid und die darin getroffenen Feststellungen betreffend die bereits damals erfolgte Fertigstellung des Bauvorhabens, die von keinem der Anwesenden in Frage gestellt wurde, wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in den (mit den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Beschwerden) angefochtenen Bescheiden irrtümlich die falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden sei, und dass die Aufträge (– nämlich zum einen die im gegenständlichen Verfahren erteilten Anordnungen und zum anderen die mit dem im zur Zahl LVwG-AV-157/001-2018 protokollierten Verfahren in Frage stehenden Bescheid erteilte Verpflichtung –) gestützt auf Paragraph 35, NÖ BO 2014 erteilt hätten werden müssen. Darüber hinaus wurde seitens der Behörde angegeben, dass davon auszugehen sei, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer errichtete Hauskanalanlage ein Konsens bestehe.
  28. Feststellungen: 4.
  29. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des spruchgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der ***, ***. Dem Beschwerdeführer wurde – auf entsprechenden Antrag, nachdem die in der ursprünglich mit Bescheid vom 06.07.1998, Zl. *** erteilten Baubewilligung festgelegte Bauvollendungsfrist abgelaufen war – mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.08.2007, Zl. *** eine Baubewilligung für den geplanten Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der ***, erteilt. 4.
  30. In der auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Scheune befanden sich jedenfalls am Tag der baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017 zum einen ein Schlauch, der vom Beschwerdeführer fallweise dazu verwendet wird, Regenwässer umzuleiten und zum anderen eine perforierte Regentonne, in der der Beschwerdeführer Dachwässer sammelt. Ein Dichtheitsattest betreffend die Hauskanalleitung des Beschwerdeführers wurde von diesem den Baubehörden der Stadtgemeinde *** nicht vorgelegt. 4.
  31. Das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.08.2007, Zl. *** genehmigte Bauvorhaben, der Neubau des auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus, wurde jedenfalls vor dem 28.01.2015 vollendet. 4.
  32. Seit dem Jahr 2012 bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Nachbarn Unstimmigkeiten und wurden bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** zahlreiche Eingaben sowohl des Beschwerdeführers als auch des Nachbarn eingebracht. Das gegenständliche Verfahren wurde nach einer Mitteilung des Nachbarn des Beschwerdeführers betreffend die Ableitung von Niederschlagswässern, jedoch nicht aufgrund eines Antrags des Nachbarn des Beschwerdeführers auf Erlassung des baubehördlichen Auftrages, sondern von Amts wegen eingeleitet.
  33. Beweiswürdigung: 5.
  34. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 5.
  35. Die Feststellung betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück an den Beschwerdeführer sowie die Feststellung, wonach dieses Bauvorhaben des Beschwerdeführers jedenfalls bereits vor dem 28.01.2015 vollendet wurde, beruhen insbesondere auf dem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Bescheid der Bürgermeisterin von *** vom 28.01.2015, Zl. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Baugenehmigung vom 29.08.2007, zurückgewiesen wurde, weil seitens der Behörde festgestellt wurde, dass schon zum damaligen Zeitpunkt das Bauvorhaben vollendet gewesen sei, was auch in der mündlichen Verhandlung von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt wurde. 5.
  36. Dass sich jedenfalls am Tag der baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017 auf dem Grundstück des Beschwerdeführer eine zum Auffangen von Dachwässern benutzte perforierte Regentonne und ein in der Scheune liegender Schlauch, der fallweile zur Umleitung von Regenwässern benutzt wird, befanden, ergibt sich aus der Niederschrift über die baubehördliche Überprüfung am 02.10.2017 und den im Akt befindlichen Lichtbildern, auf denen diese Gegenstände zu sehen sind und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst ebensowenig in Frage gestellt, wie der Umstand, dass er der Behörde kein Dichtheitsattest betreffend seine Hauskanalleitung vorgelegt hat. 5.
  37. Die Feststellung, dass dem gegenständliche Verfahren kein Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Antrages des Nachbarn des Beschwerdeführers zugrundeliegt, sondern das dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, beruht auf der schriftlichen Stellungnahme des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30.08.2018, in der festgehalten wird, dass sich im Bezug haben Akt kein Antrag des Nachbarn des Beschwerdeführers befinde, den diesbezüglichen Angaben der Vertreter der Behörde bei der mündlichen Verhandlung und darauf, dass sowohl im erstinstanzlichen Bescheid, als auch im Berufungsbescheid weder auf einen konkreten, verfahrenseinleitenden Antrag des Nachbarn Bezug genommen wird, sondern stets davon die Rede ist, dass aufgrund einer „Mitteilung“ des Nachbarn des Beschwerdeführer bestimmte Umstände amtsbekannt geworden seine, woraufhin etwa die baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe.
  38. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idF LGBl. Nr. 50/2017 haben folgenden Wortlaut:Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, haben folgenden Wortlaut: „§ 27 Behördliche Überprüfungen

(1)Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem: - die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes bzw. des Bezugsniveaus, - die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen, - die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen, - Belastungsproben und - die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
(2)Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten. Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach § 18 Abs. 3, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren.Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach Paragraph 18, Absatz 3,, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren. § 28Paragraph 28 Behebung von Baumängeln
(1)Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.
(2)Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. […] § 30Paragraph 30 Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen: 1. […] […]
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. […] § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. […] § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4)Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  1. Erwägungen: 7.
  2. Im vorliegenden Fall wurde sowohl die Durchführung der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 02.10.2017, die schlussendlich in die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides mündete, als auch die bescheidmäßig getroffenen Anordnungen auf § 28 NÖ BO 2014 gestützt. 7.
  3. Im vorliegenden Fall wurde sowohl die Durchführung der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 02.10.2017, die schlussendlich in die Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides mündete, als auch die bescheidmäßig getroffenen Anordnungen auf Paragraph 28, NÖ BO 2014 gestützt. 7.
  4. Nach § 28 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen. Werden die festgestellten Baumängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, so hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. 7.
  5. Nach Paragraph 28, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen. Werden die festgestellten Baumängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, so hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Vorliegend wird im angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeführt, mit diesem würde die Behebung „geringfügiger Baumängel“ angeordnet. Tatsächlich kann aber vorliegend aus folgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass mit den gegenständlichen drei Anordnungen die Behebung von Baumängeln iSd § 28 NÖ BO 2014 auftragen wurde:Vorliegend wird im angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeführt, mit diesem würde die Behebung „geringfügiger Baumängel“ angeordnet. Tatsächlich kann aber vorliegend aus folgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass mit den gegenständlichen drei Anordnungen die Behebung von Baumängeln iSd Paragraph 28, NÖ BO 2014 auftragen wurde: Mit der Anordnung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb einer bestimmten Frist ein Dichtheitsattest über die Hauskanalanschlussleitung von einem befugten Fachmann vorzulegen habe, wird schon von der Formulierung her keine Behebung eines Baumangels angeordnet, da eine „Behebung“ schon begrifflich die Veränderung eines – im vorliegenden Zusammenhang als Baumangel iSd § 28 NÖ BO 2014 zu qualifizierenden – Zustandes voraussetzt, und eine solche durch die Erfüllung der angeordneten Verpflichtung, ein Dichtheitsattest vorzulegen, jedenfalls nicht bewirkt wird.Mit der Anordnung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb einer bestimmten Frist ein Dichtheitsattest über die Hauskanalanschlussleitung von einem befugten Fachmann vorzulegen habe, wird schon von der Formulierung her keine Behebung eines Baumangels angeordnet, da eine „Behebung“ schon begrifflich die Veränderung eines – im vorliegenden Zusammenhang als Baumangel iSd Paragraph 28, NÖ BO 2014 zu qualifizierenden – Zustandes voraussetzt, und eine solche durch die Erfüllung der angeordneten Verpflichtung, ein Dichtheitsattest vorzulegen, jedenfalls nicht bewirkt wird. Auch in den anderen zwei in Frage stehenden Anordnungen („
  6. Die Regentonne ist außer Betrieb zu nehmen. Es ist beim Regenwasserabfallrohr die Klappe der Ausleitung stets geschlossen zu halten.“ sowie „
  7. Der in der Scheune liegende Schlauch darf nicht zur Ableitung von Niederschlagswässern verwendet werden.“) könne keine Anordnungen zur Behebung von „Baumängeln“ iSd § 28 NÖ BO gesehen werden: Auch in den anderen zwei in Frage stehenden Anordnungen („
  8. Die Regentonne ist außer Betrieb zu nehmen. Es ist beim Regenwasserabfallrohr die Klappe der Ausleitung stets geschlossen zu halten.“ sowie „
  9. Der in der Scheune liegende Schlauch darf nicht zur Ableitung von Niederschlagswässern verwendet werden.“) könne keine Anordnungen zur Behebung von „Baumängeln“ iSd Paragraph 28, NÖ BO gesehen werden: Zur Frage, was unter einem „Baumangel“ im Sinne des § 28 NÖ BO 2014 zu verstehen ist, lagen bis zur Entscheidung des VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181 widersprüchliche Aussagen in der Literatur vor (vgl. Anmerkung 1 zu § 28 NÖ BO in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  10. Auflage, einerseits und Anmerkung 1 zu § 28 in der
  11. Auflage desselben Kommentars). Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber mittlerweile geklärt, dass unter Baumängeln iSd § 28 NÖ BO 2014 nur Mängel technischer Natur, wie zB sogenannte „Nester im Ortbeton“ (Ansammlungen von großen Kieselsteinen ohne dazwischenliegendem Feinsand in tragenden Betonteilen), zu verstehen sind (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2017)432 mit Verweis auf VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181, 13.12.2012, 2011/05/0093; LVwG NÖ 26.02.2016, LVwG-AV-861/001-2015).Zur Frage, was unter einem „Baumangel“ im Sinne des Paragraph 28, NÖ BO 2014 zu verstehen ist, lagen bis zur Entscheidung des VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181 widersprüchliche Aussagen in der Literatur vor vergleiche Anmerkung 1 zu Paragraph 28, NÖ BO in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  1. Auflage, einerseits und Anmerkung 1 zu Paragraph 28, in der
  2. Auflage desselben Kommentars). Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber mittlerweile geklärt, dass unter Baumängeln iSd Paragraph 28, NÖ BO 2014 nur Mängel technischer Natur, wie zB sogenannte „Nester im Ortbeton“ (Ansammlungen von großen Kieselsteinen ohne dazwischenliegendem Feinsand in tragenden Betonteilen), zu verstehen sind vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2017)432 mit Verweis auf VwGH 14.11.2006, 2004/05/0181, 13.12.2012, 2011/05/0093; LVwG NÖ 26.02.2016, , LVwG-AV-861/001-2015). Ungeachtet der von den ordentlichen Gerichten zu klärenden Frage, ob durch die Verwendung der perforierten Regentonne bzw. des im Spruch genannten, in der Scheune liegenden Schlauches bewusst Regenwasser auf das Nachbargrundstück geleitet wurden bzw. werden oder nicht (vgl. dazu die Urteile des Landesgerichts ***, GZ ***, mit denen dem Beschwerdeführer jegliche Einleitung von Wasser in das Mauerwerk des Nachbarn untersagt wurde bzw. GZ ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, jegliches Aufbringen von Wasser, insbesondere aus Schläuchen und Behältern unmittelbar neben dem Mauerwerk bzw. der Mauer zu unterlassen), kann im Betrieb einer perforierten Regentonne bzw. in einem Regenwasserabfallrohr, bei dessen Ausleitung die Klappe nicht durchgehend geschlossen gehalten wird, ebensowenig ein technischer Mangel iSd § 28 NÖ BO 2014 gesehen werden, wie in einem nicht mit einem Gebäude(teil) verbundenen Schlauch, der fallweise dafür verwendet wird, Regenwässer durch eine Scheune umzuleiten. Ungeachtet der von den ordentlichen Gerichten zu klärenden Frage, ob durch die Verwendung der perforierten Regentonne bzw. des im Spruch genannten, in der Scheune liegenden Schlauches bewusst Regenwasser auf das Nachbargrundstück geleitet wurden bzw. werden oder nicht vergleiche dazu die Urteile des Landesgerichts ***, GZ ***, mit denen dem Beschwerdeführer jegliche Einleitung von Wasser in das Mauerwerk des Nachbarn untersagt wurde bzw. GZ ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, jegliches Aufbringen von Wasser, insbesondere aus Schläuchen und Behältern unmittelbar neben dem Mauerwerk bzw. der Mauer zu unterlassen), kann im Betrieb einer perforierten Regentonne bzw. in einem Regenwasserabfallrohr, bei dessen Ausleitung die Klappe nicht durchgehend geschlossen gehalten wird, ebensowenig ein technischer Mangel iSd Paragraph 28, NÖ BO 2014 gesehen werden, wie in einem nicht mit einem Gebäude(teil) verbundenen Schlauch, der fallweise dafür verwendet wird, Regenwässer durch eine Scheune umzuleiten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 27 NÖ BO 2014, dass sich die in § 28 NÖ BO 2014 geregelte Veranlassung der Mängelbehebung nur auf die Phase während der Bauausführung, somit auf die Einhaltung der der Baubewilligung zugrunde liegenden Bauvorschriften während der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens, also bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens gem. § 30 NÖ BO 2014 bezieht (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2018)429). Darüber hinaus ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit Paragraph 27, NÖ BO 2014, dass sich die in Paragraph 28, NÖ BO 2014 geregelte Veranlassung der Mängelbehebung nur auf die Phase während der Bauausführung, somit auf die Einhaltung der der Baubewilligung zugrunde liegenden Bauvorschriften während der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens, also bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens gem. Paragraph 30, NÖ BO 2014 bezieht vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, BauR NÖ10
(2018)429). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass das bewilligte Bauvorhaben des Beschwerdeführers, der Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück, jedenfalls schon vor dem 28.01.2015 iSd § 30 NÖ BO 2014 fertiggestellt war, kam im Jahr 2017 – als dem Jahr in dem das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde – ein auf gestütztes Vorgehen gem. § 28 NÖ BO nicht in Betracht und erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtswidrig. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass das bewilligte Bauvorhaben des Beschwerdeführers, der Neubau des Einfamilienhauses auf dem spruchgegenständlichen Grundstück, jedenfalls schon vor dem 28.01.2015 iSd , Paragraph 30, NÖ BO 2014 fertiggestellt war, kam im Jahr 2017 – als dem Jahr in dem das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde – ein auf gestütztes Vorgehen gem. Paragraph 28, NÖ BO nicht in Betracht und erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtswidrig. 7.
  1. Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall eine Bestätigung des angefochtenen Bescheides unter bloßer Änderung der Rechtsgrundlage – im Unterschied zu der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2017, Ra 2016/05/066 zugrundeliegenden Konstellation, in der bereits in erster Instanz der Abbruch eines Gebäudes angeordnet, dieser aber von der Baubehörde erster Instanz fälschlich auf § 29 NÖ BO gestützt wurde und in der Folge schon von der Berufungsbehörde (und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrages aber anstelle des von der ersten Instanz herangezogenen § 29 NÖ BO 2014 auf Grundlage von § 35 Abs. 2 Z. 2 ausgesprochen wurde – nicht in Betracht kam: Dies deshalb, da nicht zu sehen ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass und inwiefern durch die erteilten Anordnungen ein konsensloser bzw. konsenswidriger, oder ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung verursachter Zustand eines Bauwerkes beseitigt werden sollte, womit in den erteilten Anordnungen auch keine Anordnungen zur Behebung von Baugebrechen iSd § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 gesehen werden können. Auch wurde weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass in den erteilten Anordnungen Sicherungsmaßnahmen iSd § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu sehen wären, noch kann in den erteilten Anordnungen, die sich auf eine freistehende Regentonne und einen in der Scheune befindlichen, nicht fest mit einem Gebäude verbundene Schlauch beziehen, ein Verbot der Nutzung eines Bauwerks iSd § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 gesehen werden. 7.
  2. Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall eine Bestätigung des angefochtenen Bescheides unter bloßer Änderung der Rechtsgrundlage – im Unterschied zu der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2017, Ra 2016/05/066 zugrundeliegenden Konstellation, in der bereits in erster Instanz der Abbruch eines Gebäudes angeordnet, dieser aber von der Baubehörde erster Instanz fälschlich auf Paragraph 29, NÖ BO gestützt wurde und in der Folge schon von der Berufungsbehörde (und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrages aber anstelle des von der ersten Instanz herangezogenen , Paragraph 29, NÖ BO 2014 auf Grundlage von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, ausgesprochen wurde – nicht in Betracht kam: Dies deshalb, da nicht zu sehen ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass und inwiefern durch die erteilten Anordnungen ein konsensloser bzw. konsenswidriger, oder ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung verursachter Zustand eines Bauwerkes beseitigt werden sollte, womit in den erteilten Anordnungen auch keine Anordnungen zur Behebung von Baugebrechen iSd , Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 gesehen werden können. Auch wurde weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass in den erteilten Anordnungen Sicherungsmaßnahmen iSd , Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu sehen wären, noch kann in den erteilten Anordnungen, die sich auf eine freistehende Regentonne und einen in der Scheune befindlichen, nicht fest mit einem Gebäude verbundene Schlauch beziehen, ein Verbot der Nutzung eines Bauwerks iSd Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 gesehen werden. In Bezug auf die Anordnung, ein Dichtheitsattest vorzulegen, ist festzuhalten, dass sich auch aus dem auf vorzulegende Bescheinigungen Bezug nehmenden § 30 NÖ BO 2014 keine Befugnis der Baubehörde, bescheidmäßig die Vorlage von Gutachten bzw. Bestätigungen vorzuschreiben ergibt. Vielmehr regelt § 30 NÖ BO 2014, welche Bestätigungen einer Fertigstellungsanzeige beizufügen sind, wobei die Rechtsfolge fehlender Befunde oder Bescheinigungen darin besteht, dass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt, was wiederum zum Erlöschen des Rechts aus der Baubewilligung führen kann. Eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten bescheidmäßig anzuordnen, ist aber auch in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. In Bezug auf die Anordnung, ein Dichtheitsattest vorzulegen, ist festzuhalten, dass sich auch aus dem auf vorzulegende Bescheinigungen Bezug nehmenden , Paragraph 30, NÖ BO 2014 keine Befugnis der Baubehörde, bescheidmäßig die Vorlage von Gutachten bzw. Bestätigungen vorzuschreiben ergibt. Vielmehr regelt , Paragraph 30, NÖ BO 2014, welche Bestätigungen einer Fertigstellungsanzeige beizufügen sind, wobei die Rechtsfolge fehlender Befunde oder Bescheinigungen darin besteht, dass die Fertigstellungsanzeige als nicht erstattet gilt, was wiederum zum Erlöschen des Rechts aus der Baubewilligung führen kann. Eine Befugnis der Behörde, die Vorlage von Gutachten bescheidmäßig anzuordnen, ist aber auch in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. 7.
  3. Somit kam aus den angeführten Gründen gegenständlich eine Bestätigung des Bescheides durch ein bloßes Austauschen der Rechtsgrundlage nicht in Betracht und war aufgrund der Fertigstellung des Bauvorhabens ein Vorgehen auf Grundlage des herangezogenen § 28 NÖ BO 2014 nicht zulässig. Dies hätte die Berufungsbehörde aufgreifen und den in Berufung gezogenen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Daher ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Berufungsbescheid – wie im Spruch ausgeführt – entsprechend dahingehend abzuändern, dass mit diesem der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. 7.
  4. Somit kam aus den angeführten Gründen gegenständlich eine Bestätigung des Bescheides durch ein bloßes Austauschen der Rechtsgrundlage nicht in Betracht und war aufgrund der Fertigstellung des Bauvorhabens ein Vorgehen auf Grundlage des herangezogenen Paragraph 28, NÖ BO 2014 nicht zulässig. Dies hätte die Berufungsbehörde aufgreifen und den in Berufung gezogenen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Daher ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Berufungsbescheid – wie im Spruch ausgeführt – entsprechend dahingehend abzuändern, dass mit diesem der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. 7.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit des auf § 28 NÖ BO 2014 gestützten, in Beschwerde gezogenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (bzw. richtig: ***) ist, während die Frage, ob die Verwendung der Regentonne und des Schlauches, bzw. damit erfolgendes Zuleiten von Wasser in das Mauerwerk bzw. Aufbringen von Wasser in unmittelbarere Nähe des Mauerwerkes – insbesondere aus zivilrechtlicher Sicht – zulässig ist, nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Diesbezüglich ist auf die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteile des Landesgerichts ***, GZ *** (mit dem dem Beschwerdeführer jegliche Einleitung von Wasser in das Mauerwerk des Nachbarn untersagt wurde) bzw. GZ *** (mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, jegliches Aufbringen von Wasser, insbesondere aus Schläuchen und Behältern unmittelbar neben dem Mauerwerk bzw. der Mauer zu unterlassen) zu verweisen. 7.
  6. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit des auf Paragraph 28, NÖ BO 2014 gestützten, in Beschwerde gezogenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (bzw. richtig: ***) ist, während die Frage, ob die Verwendung der Regentonne und des Schlauches, bzw. damit erfolgendes Zuleiten von Wasser in das Mauerwerk bzw. Aufbringen von Wasser in unmittelbarere Nähe des Mauerwerkes – insbesondere aus zivilrechtlicher Sicht – zulässig ist, nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Diesbezüglich ist auf die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteile des Landesgerichts ***, GZ *** (mit dem dem Beschwerdeführer jegliche Einleitung von Wasser in das Mauerwerk des Nachbarn untersagt wurde) bzw. GZ *** (mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, jegliches Aufbringen von Wasser, insbesondere aus Schläuchen und Behältern unmittelbar neben dem Mauerwerk bzw. der Mauer zu unterlassen) zu verweisen.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.158.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.