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{'item': 'LVwG-AV-379/005-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-379/005-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.2.2017, Zl. ***, betreffend Entzug der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz 1967 (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der hinsichtlich der Klassen A und B angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 bis 3, 24 Abs. 1, 2 und 4, 25 Abs. 2 und 29 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins bis 3, 24 Absatz eins, 2 und 4, 25 Absatz 2 und 29 Absatz 3, Führerscheingesetz - FSG §§ 2 Abs. 1 bis 4, 3 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 bis 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraphen 2, Absatz eins bis 4, 3 Absatz eins bis 3, 13 Absatz eins und 2, 17 Absatz eins und 18 Absatz eins bis 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.2.2017, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C und D entzogen. Dieser Bescheid lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Bitte beachten Sie, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 und Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 25 Abs 2 FSG Paragraph 25, Absatz 2, FSG § 29 Abs 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Begründung Aufgrund eines Vorfalles am 29.10.2016 wurde ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet und Sie zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 20.2.2017 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken. Begründung Herr A wird wegen einer Anfrage der Verkehrsabteilung vorgeladen und kommt am 16.12.2016 persönlich zur Untersuchung. Polizeibekannter Zwischenfall im Straßenverkehr, wobei Aussage gegen Aussage steht. Allerdings, wenn man den Ausführungen von Herrn A folgt, ist nicht nachvollziehbar wenn er so einer massiven Gefährdung ausgesetzt war wie er angibt, warum er nicht sofort die Polizei gerufen hat, sondern den Unfallort einfach verlassen hat. Herr A gibt an, Blutdruckmedikamente wegen eines erhöhten Blutdruckes seit einem Jahr einzunehmen. Der Blutdruck ist nach eigenen Angaben nie im optimalen Bereich, diastolische Werte immer
  4. Auch bei der Messung am Untersuchungstag 1140/
  5. Er hat selber Angst demnächst einen Herzinfarkt zu bekommen. Nikotin wird negiert, Blutfette unbekannt, Adipositas als zusätzlicher Risikofaktor zu werten. Trotz langer Aufklärung und dem Versuch alle Alternativen anzubieten die möglich sind, verweigert Herr A die Durchführung der angeordneten Untersuchungen (internistisches Gutachten und Verkehrspsychologische Untersuchung). Im Gespräch immer wieder sehr aufbrausend und ungehalten. Ein konstruktives Gespräch über weite Strecken nicht führbar. Die Sprachkenntnisse sind aber ausgezeichnet. Am 30.01.2017 wird ein Befund eines Krankenhauses aus *** vom 21.12.2016 gefaxt. Daraus geht hervor, dass Herr A zum Lenken eines KFZ gesundheitlich geeignet ist. Ob der Befund rechtmäßig übersetzt wurde und tatsächlich aus dem Krankenhaus in *** ist, kann aus ärztlicher Sicht nicht gesagt werden. Die angeführten Befunde sind jedenfalls plausibel und die RR Einstellung nachvollziehbar. Verkehrspsychologische Untersuchung vom 13.2.2016: Aufgrund der äußerst geringen Offenheit in allen Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend gegeben zu beurteilen. Der Beginn einer Psychotherapie zur Stärkung der persönlichen Ressourcen und zur Erarbeitung besserer Stressbewältigungstrategien wird dringend empfohlen. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aufgrund der nicht ausreichend gegebenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Herr A zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A, B, C und D derzeit nicht geeignet ist. Aus ärztlicher Sicht in Zusammenschau mit dem Anlassfall, dem Benehmen und Verhalten bei der ärztlichen Untersuchung und dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung ist Herr A derzeit gesundheitlich nicht geeignet. Eine Wiederholung der Verkehrspsychologischen Untersuchung erscheint frühestens in einem halben Jahr nach nachgewiesener Absolvierung einer Psychotherapie sinnvoll. Der Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  6. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  7. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG). ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf Personen unter anderem nur erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  8. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  9. die nötige Körpergröße besitzt,
  10. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  11. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen (§ 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen (Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (§ 25 Abs 2 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 2, FSG). Auf Grund des schlüssigen und in sich begründeten Gutachtens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha liegen bei Ihnen Mängel der gesundheitlichen Eignung, wie sie vorstehend beschrieben sind, vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“
  12. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „In umseitig bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer, Herr A, B, Rechtsanwalt in ***, *** Vollmacht erteilt und es wird ersucht, alle weiteren Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen.
  13. Bescheidbeschwerde In umseits bezeichneter Sache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  14. Februar 2017 zum Kennzeichen ***, zugestellt durch Hinterlegung am 24.02.2017 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht und führe diese wie folgt aus: 2.1 Umfang der Anfechtung Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. 2.2 Angefochtener Bescheid Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  15. Februar 2017 zum Kennzeichen *** wurde mir meine ausländische Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. 2.3 Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig, da die Begründung mangelhaft und widersprüchlich ist. Die Begründung ist mangelhaft, weil für die behauptete mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers wesentliche Feststellungen fehlen. Aus dem singulären Vorfall des 29.10.2016 einerseits und dem Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits wurde am 16.12.2016 durch den Amtsgutachter abgeleitet, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 29.10.2016 nicht sofort die Polizei angerufen habe, dass beim Beschwerdeführer eine „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeit vorliege, und daher aus ärztlicher Sicht in Zusammenschau mit dem Anlassfall, dem Benehmen und Verhalten bei der Untersuchung die gesundheitliche Eignung nicht vorliege. In diesem Zusammenhang fehlt die Feststellung, inwiefern der Anlassfall und bereits eine „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeit zur mangelnden gesundheitlichen Eignung führen können. Es mag sein, dass „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeiten für den Amtsgutachter bei der Untersuchung besonders mühsam sein können, dies rechtfertigt allerdings noch nicht die die mangelnde gesundheitliche Eignung festzustellen. Aus der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 13.02.2016 wurde durch den Amtsgutachter abgeleitet, dass aufgrund der „äußerst geringen Offenheit in allen Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien“ die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang fehlt die Feststellung, inwiefern sich aus der behaupteten geringen Offenheit und der behaupteten negativen Stressverarbeitungsstrategie die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ableiten lässt. Die Begründung ist widersprüchlich, da auf den Befund des Krankenhauses von *** vom 30.01.2017 (siehe ambulante Aufzeichnung vom 21.12.2016) verwiesen wird, und der Amtsgutachter diesen als plausibel und die RR Einstellung als nachvollziehbar erachtet, gleichzeitig aber die mangelnde gesundheitliche Eignung feststellt. Aus der ambulanten Aufzeichnung zur Untersuchung vom 21.12.2016 des Beschwerdeführers im *** Krankenhaus, Abteilung Fachpoliklinik für Kardiologie, durch Facharzt D geht hervor, dass aus kardiologischer Sicht dem Erwerb des Führerschein Typ A, B, C, D nichts entgegensteht. Beweis: ambulante Aufzeichnung vom 21.12.2016 Beilage A./ Thematisiert im Bescheid ist im Wesentlichen das Verhalten des Beschwerdeführers im Behördenverfahren. Die Ausführungen der Gutachter beschränken sich im Wesentlichen auf eine Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Behördenverfahren. Insoweit gehen die Feststellungen als auch die Argumente sowohl der Erstbehörde wie auch der Gutachter jedoch am Thema vorbei. Gegenstand ist nicht die Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Bezug auf Behörden, sondern seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine „aufbrausende und ungehaltene“ Verhaltensweise gegenüber Behörden attestiert, so ist hieraus nicht zwingend eine mangelnde Bereitschaft zur grundsätzlichen Anpassung an Verkehrsvorschriften abzuleiten. Der Amtsgutachter wertet Adipositas als zusätzlichen Risikofaktor, ohne die Feststellung zu treffen, inwiefern der Beschwerdeführer an Fettleibigkeit leidet. Der Beschwerdeführer betreibt Kraftsport, und leidet nicht an Fettleibigkeit. Der Amtsgutachter attestiert dem Beschwerdeführer ausgezeichnete deutsche Sprachkenntnisse. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse hat, allerdings sind diese nicht als ausgezeichnet zu bewerten. Ganz im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat erhebliche Schwierigkeit sich in der deutschen Sprache unmissverständlich auszudrücken. Dies mag vielleicht ein Grund gewesen sein, wieso der Amtsgutachter, aufgrund von Sprachschwierigkeiten, eine „aufbrausende und ungehaltene“ Persönlichkeit attestierte. Es ist Tatsache, dass am 17.11.2016, also ein Monat vor der Untersuchung vom 16.12.2016, die ungarische Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D bis 17.11.2021 verlängert wurde. Beweis: Kopie der ungarischen Lenkerberechtigung Beilage B./ Nach ungarischem Gesetz wird die ungarische Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A,B,C,D nur nach erfolgter und bestandener gesundheitlicher Untersuchung verlängert. Vor Verlängerung hat der Beschwerdeführer sich bei seinem Hausarzt, E, untersuchen lassen, und ihm wurde die volle gesundheitliche Eignung bestätigt. Bei Verlängerung der Lenkberechtigung ist diese Bestätigung im Original der zuständigen Behörde zu übergeben. Die Zeugenvernehmung von E wird zum Beweis beantragt, dass sich der Beschwerdeführer von E untersuchen hat lassen, und dass ihm die gesundheitliche Eignung bestätigt wurde. Beweis: Z V E, Ärztin, Ordination in ***, Beweis: Z römisch fünf E, Ärztin, Ordination in ***, ***, ***, Tel. ***
  16. Antrag auf aufschiebende Wirkung Der Beschwerdeführer ist als Angestellter der Sicherheitsfirma F auf seine Lenkerberechtigung angewiesen. Der Entzug der Lenkberechtigung ist für den Beschwerdeführer, als Familienvater und Erhalter der Familie existenzgefährdend. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, da zwingende Öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Öffentlichen Interessen mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
  17. Beschwerdeanträge Ich stelle daher den A N T R A G das Verwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu 3.) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Entscheidung durch den gesamten Senat fallen, und den Bescheid aufheben;“
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG verwies der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen. Im Zug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden Unterlagen zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingeholt. Übermittelt wurden drei eidesstattliche Erklärungen von zwei Arbeitskollegen und des Arbeitgebers des Beschwerdeführers aus welchen hervorgeht, dass dieser in der Zeit von 20.2.2017 bis 10.3.2017 ortsabwesend war. In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde die Zeugin G (Gattin des Beschwerdeführers) zu ihrer Ortsabwesenheit bzw. Rückkunftszeit an die Abgabestelle befragt. Sie erklärte, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstücks bei ihrer Mutter in der Ukraine gewesen zu sein. Ihr Mann sei ebenfalls nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen, sondern habe sich in Ungarn befunden. Sie sei am 04.3.2017 (Einreise in die Ukraine am 17.02.2017) aus der Ukraine ausgereist und habe am 07.03.2017 das hinterlegte Schriftstück von der Post abgeholt. Zwischen
  19. und 07.3.2017 sei sie noch bei den Schwiegereltern in Ungarn gewesen. Einsicht genommen wurde in den Reisepass der Zeugin, wobei sich aus den ukrainischen Ein- und Ausreisestempeln die Richtigkeit ihrer Angaben erwies. Des Weiteren wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, das das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellte amtsärztliche Gutachten, die verkehrspsychologische Untersuchung sowie das vorgelegte Privatgutachten und ein psychiatrisch fachärztliches Gutachten mitbeurteilte. Dieses lautet wie folgt: „Amtsärztliches Gutachten Befund:
  20. Fragestellungen: In obiger Beschwerdesache ersuche ich um Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und D vorliegt. In dieses Gutachten mögen das angeschlossene amtsärztliche Gutachten, das verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis sowie das vorgelegte Privatgutachten miteinbezogen werden. 2- Wichtige Akteninhalte: Verdacht auf Vorliegen eines Aggressionsdeliktes im Straßenverkehr am 29.10.2016 (Streitigkeit mit anderem Verkehrsteilnehmer, Zerschlagen einer Windschutzscheibe). Bezüglich dieses Vorfalles bestehen allerdings unterschiedliche Beschreibungen zwischen Hr. A und seinem Kontrahenten (ein diesbezügliches strafrechtliches Verfahren wurde nach der Aktenlage eingeleitet). Verkehrspsychologische Untersuchung vom 3.2.2017 (Bereitschaft zur Verkehrsanpassung): „Auf Grund der äußerst geringen Offenheit in den Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als „nicht ausreichend gegeben“ zu beurteilen. Der Beginn einer Psychotherapie zur Stärkung der persönlichen Ressourcen und zur Erarbeitung besserer Stressbewältigungsstrategien wird dringend empfohlen.“ Ambulante Aufzeichnung „*** Krankenhaus-Poliklinik, Ungarn, 21.12.2016: Diagnose: Hoher Blutdruck. „Er kann A,B,C,D Typ Führerschein von kardiologischer Sicht erwerben“. Psychiatrische Stellungnahme, 21.1.2018 (Auszug): Diagnose: keine psychiatrische Erkrankung bzw. Störung erkennbar.“ Weiters:“ Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ist unter Berücksichtigung der von mir psychiatrisch relevanten erhobenen Anamnese, das Lenken eines KFZ der Gruppe 1, aus fachärztlicher Sicht zu befürworten. Hr. A ist ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV. Er besitzt die Fähigkeit abzuschätzen, was das eigene Verhalten für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer für Auswirkungen hat. Bei der gegebenen intellektuellen und psychisch-funktionalen Ausstattung ist ein verkehrsgerechtes Verhalten möglich. Das Lenken eines KFZ der Gruppe 2 kann ich nur unter Beibringung einer Kurzuntersuchung D-Sceening mit positivem Ergebnis befürworten. Um für möglichst hohe Sicherheit der Insassen und aller anderen Verkehrsteilnehmer zur sorgen, ist diese Untersuchung für alle Personen, welche eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse D erwerben möchten, Pflicht und stellt somit ein gutes Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Die Mitbeurteilung der VPU vom 3.2.2017 ist mir nicht möglich da, wie in der Befundinterpretation selbst bereits beschrieben, eine valide Interpretation der Ergebnisse nicht möglich ist. Herr A führt das Ergebnis auf die Sprachbarrriere zurück. Eine VPU in seiner Muttersprache könnte Abhilfe schaffen.“Psychiatrische Stellungnahme, 21.1.2018 (Auszug): Diagnose: keine psychiatrische Erkrankung bzw. Störung erkennbar.“ Weiters:“ Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ist unter Berücksichtigung der von mir psychiatrisch relevanten erhobenen Anamnese, das Lenken eines KFZ der Gruppe 1, aus fachärztlicher Sicht zu befürworten. Hr. A ist ausreichend frei von psychischen Erkrankungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV. Er besitzt die Fähigkeit abzuschätzen, was das eigene Verhalten für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer für Auswirkungen hat. Bei der gegebenen intellektuellen und psychisch-funktionalen Ausstattung ist ein verkehrsgerechtes Verhalten möglich. Das Lenken eines KFZ der Gruppe 2 kann ich nur unter Beibringung einer Kurzuntersuchung D-Sceening mit positivem Ergebnis befürworten. Um für möglichst hohe Sicherheit der Insassen und aller anderen Verkehrsteilnehmer zur sorgen, ist diese Untersuchung für alle Personen, welche eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse D erwerben möchten, Pflicht und stellt somit ein gutes Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Die Mitbeurteilung der VPU vom 3.2.2017 ist mir nicht möglich da, wie in der Befundinterpretation selbst bereits beschrieben, eine valide Interpretation der Ergebnisse nicht möglich ist. Herr A führt das Ergebnis auf die Sprachbarrriere zurück. Eine VPU in seiner Muttersprache könnte Abhilfe schaffen.“ „Empfohlene Kontrollen: Da ich keine psychische Erkrankung feststellen konnte, sehe ich außer den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen, bezüglich der Führerscheingruppe 2, keine Notwendigkeit für eine zusätzliche ärztliche Kontrolle.“ Alkoholsensitive Blutbefunde vom 10.1.2018: kein Hinweis auf Alkoholmissbrauch Harnbefund auf Drogen vom 5.1.2018: unauffällig Gutachten: Zum internistischen Krankheitsbild: Es besteht eine Hypertonie (Bluthochdruck). Diese wird mit dem Betablocker Nebivolol behandelt. Die Messung bei der Amtsärztin zeigte zwar einen erhöhten diastolischen Blutdruckwert (140/100mmgHg). Eine Blutdruckerhöhung bei der amtsärztlichen Untersuchung kommt aber bei vielen Probanden vor und kann auch als „Stressreaktion“ oder „white coat“ Reaktion interpretiert werden. Befund der Budapester Klinik: Blutdruck von 141/187 mmHg (Anmerkung: Dieser Wert ist aber medizinisch unmöglich. Es wird daher von einem Schreibfehler ausgegangen, am plausibelsten 141/87 mmHg, also ein normaler Blutdruck). Auch bei der Voruntersuchung im März 2016 war der gemessenen Blutdruck in der Klinik normal. In der Echokardiograpie wurde ein konzentrisch hypertropher linker Ventrikel nachgewiesen („Vergrößerung der li Herzkammer“). Dies kann als Spätfolge einer langdauernden Hypertonie aufgetreten sein (es gibt aber auch andere Erkrankung die diese Veränderung verursachen), ist in Bezug auf die Verkehrseignung aber nicht von Relevanz. Die Herzauswurfleistung ist im Normbereich. Bei befürwortender fachärztlicher Stellungnahme (Krankenhaus in Budapest) stellt diese Blutdruckerhöhung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung (bei behandelter Hypertonie) keine Indikation für Vorschreibungen auf Basis der FS-GV-Verordnung dar (z.B. Befristung), da keine Relevanz in Bezug auf den Straßenverkehr gegeben ist. Stellungnahme zum Vorfall am 29.10.2016: Der § 13 FSG-GV lautet: Der Paragraph 13, FSG-GV lautet: Psychische Krankheiten und Behinderungen § 13.

(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
  1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
  2. eine erhebliche geistige Behinderung,
  3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
  4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. Auf Grund des Vorfalls am 29.10.2016 bestand der Verdacht auf das Vorliegen einer „schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögen, des Verhaltens und der Anpassung“, weshalb eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme eingeholt wurde. Amtsärztliche Beurteilung der vorliegenden Hilfsbefunde in Bezug auf die Führerscheingruppe 1: Auf Grund des befürwortenden fachärztlich psychiatrischen Gutachtens ist Hr. A aus amtsärztlicher Sicht als geeignet für die FS Gruppe 1 anzusehen. Begründung: Im gegenständlichen Fall liegen zwei Hilfsbefunde vor, welchen inhaltlich zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Einerseits kommt die VPU vom 3.2.2017 zum Ergebnis „nicht geeignet“. Dies wird folgendermaßen begründet:“ Auf Grund der äußerst geringen Offenheit in den Fragebogenverfahren und der überwiegend negativen Stressverarbeitungsstrategien ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als „nicht ausreichend“ anzusehen.“ Dazu ist aus meiner Sicht festzuhalten, dass diese beiden Gründe zwar den Verdacht auf mangelnde Verkehrzuverlässigkeit aufkommen lassen. Inhaltlich sind sie aber mangels ausreichendem Bezug zur Inbetriebnahme eines KFZ nicht geeignet, ausschließlich aus dieser Begründung heraus einen Führerscheinentzug einzuleiten. Auch aus diesem Grund war es aus Sicht des Gutachters fachlich sinnvoll-fußend auf die Verdachtslage aus der VPU-einen weiteren ergänzenden (fachärztlich-psychiatrischen) Befund zur Konkretisierung des psychischen Zustandsbildes einzuholen Dieses eingeholte psychiatrische Gutachten vom 12.1.2018 stellt (sinngemäß) fest, dass keine pychiatrischen Erkrankungen fassbar sind und ein verkehrsgerechtes Verhalten möglich ist. Insgesamt kommt also das psychiatrische Gutachten (welches aus amtsärztlicher Sicht fachlich höherwertig einzuschätzen ist als die VPU) zu einem anderen Schluss als die VPU. Fußend auf das psychiatrische Gutachten ist Hr. A daher als geeignet für die FS Gruppe 1 anzusehen. Zur Frage der Befristung der Führerscheingruppe 1: Die Befristung einer Lenkberechtigung ist nur dann möglich, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken eines KFZ ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss. Diese Verschlechterung darf nicht bloss möglich sein oder nicht ausgeschlossen werden können, sondern sie muss geradezu zu erwarten sein. Dazu hält das fachärztliche Gutachten fest, dass keine Notwendigkeit für zusätzliche Kontrollen bestehen. Da keine psychiatrische Erkrankung vorhanden ist und auch ein verkehrsgerechtes Verhalten lt psychiatrischem Gutachten möglich ist, ist keine Begründung für eine Befristung der Lenkberechtigung ableitbar. Zur Führerscheingruppe 2: Bezüglich der Führerscheingruppe 2 wurde-fußend auf die Vorgaben des psychiatrisches Gutachtens-noch die Vorlage eines D-Screenings für die amtsärztliche Beurteilung für notwendig erachtet (siehe ho. Schreiben vom 31.01.2018). Dieses D-Screening hat Hr. A aber nicht vorgelegt. Bezüglich der Führerscheingruppe 2 kann daher aus amtsärztlicher Sicht keine Beurteilung vorgenommen werden. In einem mail des Rechtsvertreters von Hrn. A vom 18.7.2018 verzichtet Hr. A ohnehin auf die Führerscheingruppe 2.“
  5. Feststellungen: Der Adressat war zum Zeitpunkt des Zustellversuchs ortsabwesend. Seine diesbezügliche Behauptung wird durch drei eidesstattliche Erklärungen und die Aussage seiner Frau bestätigt. Der Postzusteller ging in der Meinung seiner Ortsanwesenheit mit einer Hinterlegung des Bescheides vor. Als erster Tag der Abholmöglichkeit scheint der 22.2.2017 auf. Eine Zustellung an die Frau des nunmehrigen Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen einer Ersatzzustellung am 7.3.
  6. Sie selbst war vom 17.2.2017 bis 7.3.2017 ebenfalls von der Abgabestelle abwesend. Die Beschwerde wurde am 24.3.2017 (Postaufgabestempel) eingebracht. Zur Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung kam der Amtssachverständige I abschließend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als geeignet für die Führerscheingruppe 1 (Fahrzeuge der Klassen A und B) zu beurteilen ist. Dabei wurde neben dem vorgelegten Privatgutachten des Beschwerdeführers und der verkehrspsychologischen Untersuchung im Besonderen das wegen des Verdachts des Vorliegens einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung angeforderte psychiatrische Fachgutachten miteinbezogen, welches das (anders lautende) Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung entkräftete. Zur Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung kam der Amtssachverständige römisch eins abschließend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als geeignet für die Führerscheingruppe 1 (Fahrzeuge der Klassen A und B) zu beurteilen ist. Dabei wurde neben dem vorgelegten Privatgutachten des Beschwerdeführers und der verkehrspsychologischen Untersuchung im Besonderen das wegen des Verdachts des Vorliegens einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung angeforderte psychiatrische Fachgutachten miteinbezogen, welches das (anders lautende) Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung entkräftete. Die Führerscheingruppe 2 (Fahrzeuge der Klassen C und D) betreffend wurde die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid zurückgezogen. Eine weitere Vorlage eines D Screenings und die Erstellung eines abschließenden amtsärztlichen Gutachtens konnte daher entfallen.
  7. Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau. Sie erscheinen durchaus glaubwürdig und sind durch Eintragungen im Pass und durch drei eidesstattliche Erklärungen (des Arbeitgebers und zweier Arbeitskollegen des Beschwerdeführers) untermauert. Weiters legt das LVwG der Entscheidung das Amtssachverständigengutachten des I zu Grunde. Dieses ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und berücksichtigt in seinem Inhalt bzw. Ergebnis auch das von ihm angeforderte fachärztliche psychiatrische Gutachten, das vom Ergebnis idente vorgelegte Privatgutachten sowie das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung. Zu letztgenanntem ist anzumerken, dass diesem im Verhältnis zum abschließend erstellten Amtssachverständigengutachten sowie zum fachärztlichen psychiatrischen Gutachten nur untergeordnete Bedeutung für die vorliegende Entscheidung zukommt, wobei sowohl das erwähnte fachärztliche Gutachten als auch die verkehrspsychologischen Untersuchung Hilfsfunktionen bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erfüllen, und damit auf Grund der erfolgten Auseinandersetzung des Amtsarztes mit dem verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnis dieses vom LVwG als entkräftet beurteilt wird. Weiters legt das LVwG der Entscheidung das Amtssachverständigengutachten des römisch eins zu Grunde. Dieses ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und berücksichtigt in seinem Inhalt bzw. Ergebnis auch das von ihm angeforderte fachärztliche psychiatrische Gutachten, das vom Ergebnis idente vorgelegte Privatgutachten sowie das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung. Zu letztgenanntem ist anzumerken, dass diesem im Verhältnis zum abschließend erstellten Amtssachverständigengutachten sowie zum fachärztlichen psychiatrischen Gutachten nur untergeordnete Bedeutung für die vorliegende Entscheidung zukommt, wobei sowohl das erwähnte fachärztliche Gutachten als auch die verkehrspsychologischen Untersuchung Hilfsfunktionen bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erfüllen, und damit auf Grund der erfolgten Auseinandersetzung des Amtsarztes mit dem verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnis dieses vom LVwG als entkräftet beurteilt wird.
  8. Rechtslage: § 17
(1)leg. cit.: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)leg. cit.: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 17
(2)leg. cit.: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Paragraph 17,
(2)leg. cit.: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. § 17
(3)leg. cit.: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Paragraph 17,
(3)leg. cit.: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  6. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  7. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(2)leg. cit.: Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.Paragraph 24,
(2)leg. cit.: Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(2)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Paragraph 25,
(2)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. § 29
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 2
(1)FSG-GV: Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:Paragraph 2,
(1)FSG-GV: Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen: 1.Ziffer eins ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, 2.Ziffer 2 ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, 3.Ziffer 3 ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, 4.Ziffer 4 ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. § 2
(2)leg. cit: Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.Paragraph 2,
(2)leg. cit: Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. § 2
(3)leg. cit: Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.Paragraph 2,
(3)leg. cit: Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen. § 2
(4)leg. cit: Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.Paragraph 2,
(4)leg. cit: Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren. § 3
(1)leg. cit: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)leg. cit: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. § 3
(2)leg. cit: Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfallsParagraph 3,
(2)leg. cit: Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
  1. die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
  2. den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;
  3. die Größe und das Gewicht;
  4. eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;
  5. einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2);
  6. eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung;
  7. eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände);
  8. eine Überprüfung auf Tremor. § 3
(3)leg. cit: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. Paragraph 3,
(3)leg. cit: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. § 13
(1)leg. cit: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)leg. cit: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. § 13
(2)leg. cit: Personen, bei denenParagraph 13,
(2)leg. cit: Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. § 17
(1)leg. cit.: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)leg. cit.: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. § 18
(1)leg. cit.: Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)leg. cit.: Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden. § 18
(2)leg. cit.: Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:Paragraph 18,
(2)leg. cit.: Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen: 1.Ziffer eins Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung, 2.Ziffer 2 Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens, 3.Ziffer 3 Konzentrationsvermögen, 4.Ziffer 4 Sensomotorik und 5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen. § 18
(3)leg. cit.: Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.Paragraph 18,
(3)leg. cit.: Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. § 18
(4)leg. cit.: Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.Paragraph 18,
(4)leg. cit.: Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. § 25 a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25, a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Im vorliegenden Fall war eine Zustellung des Bescheides unmittelbar an der Abgabestelle zunächst nicht möglich. Der Zusteller ging offensichtlich davon aus, dass sich der Adressat im Sinn des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und wurde das Schriftstück folglich beim Postamt mit Wirkung vom
  2. 2018 (erster Tag der Abholmöglichkeit) hinterlegt. Im vorliegenden Fall war eine Zustellung des Bescheides unmittelbar an der Abgabestelle zunächst nicht möglich. Der Zusteller ging offensichtlich davon aus, dass sich der Adressat im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und wurde das Schriftstück folglich beim Postamt mit Wirkung vom
  3. 2018 (erster Tag der Abholmöglichkeit) hinterlegt. In der Folge stellte sich heraus, dass der Empfänger des Bescheides, wie er schon seit Verfahrensbeginn selbst behauptete, ortsabwesend war. Diese Ortsabwesenheit wird durch drei dem Akt inneliegenden eidesstattlichen Erklärungen des Arbeitgebers und zweier Arbeitskollegen des Beschwerdeführers sowie der Aussage seiner Gattin bestätigt, weshalb das LVwG vom Vorliegen einer solchen ausgeht. Dabei wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Des Weiteren ist auch nicht erforderlich, dass dem Empfänger stets die „volle Frist“ für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. VwGH vom 26.11.1991, 91/14/0218, 0219). Dabei wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Des Weiteren ist auch nicht erforderlich, dass dem Empfänger stets die „volle Frist“ für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche VwGH vom 26.11.1991, 91/14/0218, 0219). Sinn der Bestimmung ist, dass dem Empfänger nur jener Schutz zukommt der notwendig ist, ihn nicht schlechter zu stellen als Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Sohin kann eine Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG nur dahin erfolgen, dass der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. OGH B
  4. Februar 1984, 7 Ob 511/84; OGH B
  5. April 1993, 5 Ob 513/93; OGH B
  6. Dezember 1997, 2 Ob 265/97b; B OGH
  7. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t). Den Beschlüssen des OGH vom
  8. November 2002, 10 ObS 346/02h, und vom
  9. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t, lagen Rechtsmittelfristen von vier Wochen zu Grunde. In diesen Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass „rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen ist, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Sinn der Bestimmung ist, dass dem Empfänger nur jener Schutz zukommt der notwendig ist, ihn nicht schlechter zu stellen als Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Sohin kann eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nur dahin erfolgen, dass der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche OGH B
  10. Februar 1984, 7 Ob 511/84; OGH B
  11. April 1993, 5 Ob 513/93; OGH B
  12. Dezember 1997, 2 Ob 265/97b; B OGH
  13. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t). Den Beschlüssen des OGH vom
  14. November 2002, 10 ObS 346/02h, und vom
  15. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t, lagen Rechtsmittelfristen von vier Wochen zu Grunde. In diesen Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass „rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen ist, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht (vgl VwGH vom
  16. Mai 2007, 2006/07/0101, vom
  17. Mai 1998, 98/07/0032, vom
  18. April 1989, 88/06/0140 und vom
  19. März 1987, 86/07/0212). Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein (vgl VwGH vom
  20. Mai 1998, 98/07/0032). Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl VwGH vom
  21. Juli 1998, 97/13/0104, 0168 und vom
  22. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl VwGH vom
  23. September 1999, 99/17/0303) angenommen. Der VwGH stellte argumentativ auch darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (vgl VwGH vom
  24. April 2001, 99/06/0049 vom
  25. Februar 2000, 2000/02/0027 vom
  26. März 2004, 2001/03/0284 und vom
  27. Februar 2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl VwGH vom
  28. Mai 2007, 2006/07/0101 und vom
  29. Mai 1998, 98/07/0032). Ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Judikaturlinien war bisher nicht feststellbar; in den Fällen, in denen bei bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist noch von einer rechtzeitigen Zurkenntnisnahme von der Hinterlegung ausgegangen wurde, lag - soweit überblickbar - ein Wochenende zwischen Hinterlegungszeitpunkt und Abholung, sodass kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt. Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen Judikaten wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des VwGH gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme von Zustellvorgang noch rechtzeitig iSd § 17 Abs. 3 ZustG erfolgte oder nicht (vgl VwGH vom
  30. Mai 2007, 2006/07/0101 und vom
  31. April 2014, 2012/10/0060). Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom
  32. Mai 2007, 2006/07/0101, vom
  33. Mai 1998, 98/07/0032, vom
  34. April 1989, 88/06/0140 und vom
  35. März 1987, 86/07/0212). Davon kann bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein vergleiche VwGH vom
  36. Mai 1998, 98/07/0032). Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche VwGH vom
  37. Juli 1998, 97/13/0104, 0168 und vom
  38. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche VwGH vom
  39. September 1999, 99/17/0303) angenommen. Der VwGH stellte argumentativ auch darauf ab, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen vergleiche VwGH vom
  40. April 2001, 99/06/0049 vom
  41. Februar 2000, 2000/02/0027 vom
  42. März 2004, 2001/03/0284 und vom
  43. Februar 2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche VwGH vom
  44. Mai 2007, 2006/07/0101 und vom
  45. Mai 1998, 98/07/0032). Ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Judikaturlinien war bisher nicht feststellbar; in den Fällen, in denen bei bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist noch von einer rechtzeitigen Zurkenntnisnahme von der Hinterlegung ausgegangen wurde, lag - soweit überblickbar - ein Wochenende zwischen Hinterlegungszeitpunkt und Abholung, sodass kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt. Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen Judikaten wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des VwGH gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme von Zustellvorgang noch rechtzeitig iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erfolgte oder nicht vergleiche VwGH vom
  46. Mai 2007, 2006/07/0101 und vom
  47. April 2014, 2012/10/0060). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, greift allerdings zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall (vgl. VwGH vom 25.06.2015, Ro 2104/07/0107). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, greift allerdings zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall vergleiche VwGH vom 25.06.2015, Ro 2104/07/0107). Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass, unter Berücksichtigung der wirksamen Ersatzzustellung an die Frau des Empfängers des Bescheides am
  48. 2017 (sie war vom
  49. 2017 bis
  50. 2017 ebenfalls von der Abgabestelle abwesend) die Beschwerde vom
  51. 2017 (Postaufgabestempel) als rechtzeitig zu werten ist. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom LVwG der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Dabei wurde die Beschwerde hinsichtlich der Fahrzeugklassen der Führerscheingruppe 2 zurückgezogen. Zu klären war daher ausschließlich, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (Klassen A und B) vorliegt oder nicht. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom LVwG der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Dabei wurde die Beschwerde hinsichtlich der Fahrzeugklassen der Führerscheingruppe 2 zurückgezogen. Zu klären war daher ausschließlich, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (Klassen A und B) vorliegt oder nicht. Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass das mögliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Streitigkeit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann. Allenfalls könnten daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinn des § 13 FSG-GV gezogen werden. Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass das mögliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Streitigkeit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann. Allenfalls könnten daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinn des Paragraph 13, FSG-GV gezogen werden. Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinn der erwähnten Gesetzesstelle schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur dann aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG allenfalls unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen, die in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen wie hier beim Verdacht des Vorliegens einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung zwingend einzuholen ist (vgl. VwGH vom
  52. Juni 2016, Ra 2016/11/0061).Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinn der erwähnten Gesetzesstelle schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur dann aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG allenfalls unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen, die in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen wie hier beim Verdacht des Vorliegens einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung zwingend einzuholen ist vergleiche VwGH vom
  53. Juni 2016, Ra 2016/11/0061). Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (vgl. VwGH vom
  54. Februar 2006, 2005/11/0152). Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde vergleiche VwGH vom
  55. Februar 2006, 2005/11/0152). Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist somit ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl. VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321).Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist somit ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken vergleiche VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321). Im vorliegenden Fall ist der amtsärztliche Gutachter in Übereinstimmung mit der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und entgegen dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung und der amtsärztlichen Stellungnahme erstellt im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klassen A und B gegeben ist. Grundsätzlich hat eine verkehrspsychologische Stellungnahme bzw. eine fachärztliche Stellungnahme Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Ergänzend sie angemerkt, dass für den Fall der beabsichtigten Verneinung der gesundheitlichen Eignung das bedeuten würde, dass im amtsärztlichen Gutachten eine Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) erfolgen muss (VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0120, mwN). Vorliegend kam der Amtssachverständige jedenfalls plausibel zu dem Schluss, dass das eingeholte fachärztliche Gutachten, welches im Übrigen mit dem Privatgutachten vom Ergebnis her betrachtet übereinstimmt, aus seiner Sicht fachlich höherwertig einzustufen ist als das Untersuchungsergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung bzw. dem darauf fußenden der amtsärztlichen Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren, weshalb (auch) er schlussendlich zum vorliegenden bereits erwähnten Ergebnis kam. Da somit vom Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen A und B auszugehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
  56. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.379.005.2017

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