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{'item': 'LVwG-S-1177/001-2018'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25aArt. 130§ 7§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1177/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe am

  1. April 2017 und am
  2. Feber 2018 in ***, ***,  zwei näher umschriebenen Kalbinnen Nasenringe eingezogen, obwohl dies nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen gedient habe;  bei diesen Tieren keine postoperativ wirksame Schmerzbehandlung durchgeführt.bei diesen Tieren keine postoperativ wirksame Schmerzbehandlung durchgeführt., Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom
  3. Feber
  4. Demnach habe der Beschwerdeführer die Maßnahme zur Verhinderung des „Besaugens“ gesetzt, wobei dem Eingriff eine Arzneimittelanwendung mit Xylasol vorangegangen sei. Für eine Schmerzbehandlung liege keine Dokumentation vor. Hiezu hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Maßnahme therapeutischen Zwecken gedient habe. Näherhin führe das gegenseitige Besaugen meist zu Euterentzündungen und damit zu erheblichen Schmerzen. Es handle sich seines Erachtens um die wirksamste und schmerzärmste Möglichkeit, das gegenseitige Besaugen von Rindern in Laufställen zu verhindern. Weiters sei anlässlich einer Fachtagung in *** vor einigen Jahren „verkündet“ worden, dass diese Methode seit einer Stellungnahme von C rechtskonform sei. Während die gegenständlichen Kalbinnen nach dem Eingriff keine Beschwerden beim Trinken und Fressen gehabt hätten, habe ein weiteres Tier, das einen Stachelring erhalten habe, fünf Tage danach nicht ohne Hilfe (näherhin Hochklappen des Ringes) am Selbsttränker trinken können und habe es sehr schlecht gefressen. Dazu führte der Amtstierarzt in seiner Stellungnahme vom
  5. März 2018 aus, dass es zwar zutreffe, dass durch die Maßnahme möglichen Euterentzündungen bei weiblichen Rindern entgegen gewirkt würde, dies jedoch keinen Ausnahmetatbestand nach § 7 TSchG begründe. Die NÖ Tierschutzombudsperson verwies wiederum darauf, dass es sich beim gegenseitigen Besaugen um eine Verhaltensstörung bei Rindern handle, wobei die Einziehung des Nasenrings ausschließlich der Vorbeugung (Prophylaxe) möglicher Symptome (z.B. Euterentzündung bei anderen Tieren) diene, jedoch nicht als Therapie verstanden werden könne. Als Alternativen stünden in erster Linie eine Optimierung der Haltungsbedingungen, einer Verbesserung des Fütterungsmanagement sowie züchterische Maßnahmen zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Amtstierarztes gehe sie davon aus, dass durch den Eingriff dem Tier erhebliche Schmerzen zugefügt werden könnten, sodass es einer postoperativ wirksamen Schmerzbehandlung bedürfe.Dazu führte der Amtstierarzt in seiner Stellungnahme vom
  6. März 2018 aus, dass es zwar zutreffe, dass durch die Maßnahme möglichen Euterentzündungen bei weiblichen Rindern entgegen gewirkt würde, dies jedoch keinen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 7, TSchG begründe. Die NÖ Tierschutzombudsperson verwies wiederum darauf, dass es sich beim gegenseitigen Besaugen um eine Verhaltensstörung bei Rindern handle, wobei die Einziehung des Nasenrings ausschließlich der Vorbeugung (Prophylaxe) möglicher Symptome (z.B. Euterentzündung bei anderen Tieren) diene, jedoch nicht als Therapie verstanden werden könne. Als Alternativen stünden in erster Linie eine Optimierung der Haltungsbedingungen, einer Verbesserung des Fütterungsmanagement sowie züchterische Maßnahmen zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Amtstierarztes gehe sie davon aus, dass durch den Eingriff dem Tier erhebliche Schmerzen zugefügt werden könnten, sodass es einer postoperativ wirksamen Schmerzbehandlung bedürfe. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zum einen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte zum anderen dahingehend, dass es sich bei der Maßnahme um eine Therapie zum Schutz des saugenden Rindes vor der dabei öfter ausgelösten Pansenazidose handle. Auch gehe die belangte Behörde zu Unrecht von einer Perforierung der Oberlippe und des Flotzmaules aus, zumal der Einzug des Ringes vor der Nasenscheidewand durch die Oberlippe stattgefunden habe. Dies zugrunde gelegt hätte die belangte Behörde vom Vorliegen einer therapeutischen Maßnahme ausgehen müssen und wäre darüber hinaus auch eine postoperativ wirksame Schmerzbehandlung nicht erforderlich gewesen. Gleichartiges wiederholte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige hiezu fest, dass vorliegend von keiner Therapie ausgegangen werden könne, halte man sich vor Augen, dass die Azidose nicht sicher nachgewiesen worden sei. Allerdings könnten die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgeführten Symptome wie schlechter Appetit und heller Kot als Indizien für Pansenazidose bzw. – allgemein gesagt – eine durch die Milchzufuhr gestörte Vormagenflora bzw. –fauna schließen lassen. Nach Abklärung des PH-Wertes wäre in derartigen Fällen – lege artis – einwandfreier Panseninhalt von anderen Tieren in den Pansen der betroffenen Tiere einzubringen bzw. medikamentös vorzugehen. Auch gebe es Substitutionsstoffe, die die Darmflora wieder in Ordnung bringen könnten. Fraglich sei allerdings, ob für den Fall der Wiederherstellung der Vormagenflora bzw. –fauna die Verhinderung der Wiederaufnahme von Milch durch Saugen der Prophylaxe oder der Therapie zuzurechnen sei. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, betroffene Tiere abgesondert zu halten, doch ändere sich – zeitlich unbeschränkt – an der Angewohnheit eines Tieres, zu saugen, nichts. Ferner hielt er fest, dass durch die Maßnahme eine Verminderung des Wohlbefindens eintrete und es zu Schmerzen kommen könne. Diese wären aber nicht ständig vorhanden, sondern könnten dann auftreten, wenn – wie vorliegend – der Ring auf einer frischen Wunde aufliege und sich bewege. Vom Grad her wären diese Schmerzen als unterschwellig zu bewerten, was dazu führe, dass man ihre Zufügung nicht immer feststellen könne. Diesbezüglich wäre daher zur Sicherheit eine Schmerzmedikation zu verabreichen, wobei zuzugestehen sei, dass auch eine solche Nebenwirkungen haben könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 7Abs. 1 TSch

G sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten. Abweichend von § 5 Abs. 3 Z 1 TSchG knüpft die Ausnahme daher nicht an jegliche veterinärmedizinisch indizierte Maßnahme an, sondern bloß an eine solche, die der Diagnose und der Therapie zuzurechnen ist, wohingegen Eingriffe zu prophylaktischen Zwecken – mag dies auch veterinärmedizinisch indiziert sein und (mit Blick auf den aktuellen kriminalstrafrechtlichen Meinungsstand [vgl. Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 110 Rz 8 m.w.N.]) unter den Begriff einer Heilbehandlung subsumiert werden können – dem Verbot dieser Bestimmung unterliegen. Ein Grund für diese differenzierende Regelung lässt sich aus den Materialen nicht erschließen; vielmehr ziehen sich diese insoweit auf die Feststellung zurück, dass sich die Übernahme des Regimes der Richtlinie 2001/93/EG als „sinnvoll“ erweise (EBRV 446 BlgNR 22. GP 13).

Paragraph 7, Absatz eins, TSchG sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten. Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, TSchG knüpft die Ausnahme daher nicht an jegliche veterinärmedizinisch indizierte Maßnahme an, sondern bloß an eine solche, die der Diagnose und der Therapie zuzurechnen ist, wohingegen Eingriffe zu prophylaktischen Zwecken – mag dies auch veterinärmedizinisch indiziert sein und (mit Blick auf den aktuellen kriminalstrafrechtlichen Meinungsstand [vgl. Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 110, Rz 8 m.w.N.]) unter den Begriff einer Heilbehandlung subsumiert werden können – dem Verbot dieser Bestimmung unterliegen. Ein Grund für diese differenzierende Regelung lässt sich aus den Materialen nicht erschließen; vielmehr ziehen sich diese insoweit auf die Feststellung zurück, dass sich die Übernahme des Regimes der Richtlinie 2001/93/EG als „sinnvoll“ erweise (EBRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13). Im konkreten Fall stützt der Beschwerdeführer die Annahme der Rechtmäßigkeit des Eingriffs darauf, dass es sich um eine Therapiemaßnahme gehandelt habe. Mangels entsprechender Legaldefinition und Anhaltspunkte in den Materialien ist der Begriff der Therapie nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen. Wenn nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw. systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes erfordern, ist dabei zunächst von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, soweit in den „beteiligten Verkehrskreisen“ nicht ein anderes Begriffsverständnis herrscht (VwSlg 16.921 A/2006). Legt man das allgemeine Begriffsverständnis zugrunde, so sind unter Therapie alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, Behinderungen, Krankheiten oder Verletzungen positiv zu beeinflussen und eine Heilung zu ermöglichen oder zu beschleunigen, Symptome zu lindern oder zu beseitigen und körperliche oder psychische Funktionen (wieder) herzustellen. Während die Annahme einer Therapie daher eine Beeinträchtigung des körperlichen oder psychischen Wohlbefindens voraussetzt, setzen prophylaktische Maßnahmen eine solche Beeinträchtigung gerade nicht voraus, sondern soll ihr Eintreten bzw. Entstehen verhütet und ihm vorgebeugt und dadurch die Gesundheit aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die seitens des Beschwerdeführers gesetzte Maßnahme der Therapie oder der Prophylaxe zuzurechnen ist. Hiezu ist vorausschicken, das ein Eingriff jedenfalls nicht mit dem Schutz anderer Tiere vor einem Besaugen gerechtfertigt werden kann, sondern Eingriffe jedenfalls nur an jenem Tier gerechtfertigt sein können, dessen Wohlbefinden durch die Maßnahme (wieder-) hergestellt werden soll. Insoweit verweist der Beschwerdeführer nun darauf, dass die beiden fraglichen Rinder infolge des Saugens an Pansenazidose bzw. einer Beeinträchtigung der Vormagenflora bzw. -fauna gelitten hätten. Mag dieses Vorbringen auch erstmals in der Beschwerde erstattet worden sein, kann ihm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden und ist im vorliegenden Fall daher – im Zweifel – davon auszugehen. Dies zugrunde gelegt, lässt sich aber die gesetzte Maßnahme – mag es sich beim Saugen auch bloß um ein Symptom einer Verhaltensstörung handeln – jedenfalls in der ersten Phase als therapeutische Maßnahme begreifen. Nichts anderes kann aber auch gelten, wenn – ausgehend von einer vom Sachverständigen nicht ausgeschlossenen grundsätzlichen Irreversibilität der Verhaltensstörung – das fragliche Symptom bei Absetzen der Maßnahme sogleich wieder auftreten würde. Davon ausgehend lässt sich der Einsatz im konkreten Fall als prophylaktische Therapie (Dauerbehandlung) verstehen, die grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 TSchG subsumiert werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die seitens des Beschwerdeführers gesetzte Maßnahme der Therapie oder der Prophylaxe zuzurechnen ist. Hiezu ist vorausschicken, das ein Eingriff jedenfalls nicht mit dem Schutz anderer Tiere vor einem Besaugen gerechtfertigt werden kann, sondern Eingriffe jedenfalls nur an jenem Tier gerechtfertigt sein können, dessen Wohlbefinden durch die Maßnahme (wieder-) hergestellt werden soll. Insoweit verweist der Beschwerdeführer nun darauf, dass die beiden fraglichen Rinder infolge des Saugens an Pansenazidose bzw. einer Beeinträchtigung der Vormagenflora bzw. -fauna gelitten hätten. Mag dieses Vorbringen auch erstmals in der Beschwerde erstattet worden sein, kann ihm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden und ist im vorliegenden Fall daher – im Zweifel – davon auszugehen. Dies zugrunde gelegt, lässt sich aber die gesetzte Maßnahme – mag es sich beim Saugen auch bloß um ein Symptom einer Verhaltensstörung handeln – jedenfalls in der ersten Phase als therapeutische Maßnahme begreifen. Nichts anderes kann aber auch gelten, wenn – ausgehend von einer vom Sachverständigen nicht ausgeschlossenen grundsätzlichen Irreversibilität der Verhaltensstörung – das fragliche Symptom bei Absetzen der Maßnahme sogleich wieder auftreten würde. Davon ausgehend lässt sich der Einsatz im konkreten Fall als prophylaktische Therapie (Dauerbehandlung) verstehen, die grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, TSchG subsumiert werden kann. Soweit die NÖ Tierschutzombudsperson darauf verweist, dass es sich beim Saugen um eine Verhaltensstörung handelt, der durch andere Maßnahmen auch im Bereich der Zucht entgegen gewirkt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beurteilungshorizont des § 7 TSchG ausschließlich auf jene Situation bezieht, in der der Eingriff gesetzt wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Ausgangsbasis für die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 Z 4 TSchG VwGH 5.5.2017, Ra 2015/02/0107). Ob den Täter oder einen Dritten (hier: den Landwirt) am Bestehen des Leidens oder des zu bekämpfenden Symptoms (allenfalls im Sinne des § 5 TSchG) ein Verschulden trifft, ist insoweit unerheblich, sondern wäre dies gesondert zu beurteilen. Soweit die NÖ Tierschutzombudsperson darauf verweist, dass es sich beim Saugen um eine Verhaltensstörung handelt, der durch andere Maßnahmen auch im Bereich der Zucht entgegen gewirkt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beurteilungshorizont des Paragraph 7, TSchG ausschließlich auf jene Situation bezieht, in der der Eingriff gesetzt wird vergleiche zur insoweit vergleichbaren Ausgangsbasis für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG VwGH 5.5.2017, Ra 2015/02/0107). Ob den Täter oder einen Dritten (hier: den Landwirt) am Bestehen des Leidens oder des zu bekämpfenden Symptoms (allenfalls im Sinne des Paragraph 5, TSchG) ein Verschulden trifft, ist insoweit unerheblich, sondern wäre dies gesondert zu beurteilen. Nach § 7 Abs. 3 TSchG sind Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, grundsätzlich nur mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung zulässig. Daraus erhellt, dass eine solche Behandlung nicht jedenfalls erfolgen muss, sondern nur dann, wenn durch den Eingriff erhebliche Schmerzen eintreten oder aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einfalls (i.S. einer potentiellen Gefährdung) eintreten können. In diesem Zusammenhang ging der veterinärfachliche Amtssachverständige davon aus, dass die Beeinträchtigung der Tiere grundsätzlich im Bereich der Leiden anzunehmen wäre, wobei jedoch auch Schmerzen entstehen könnten. Diese seien jedoch im unteren Segment anzusetzen bzw. als unterschwellig zu beurteilen. Sich dies vor Augen haltend, erweist sich jedoch eine (zwingende) postoperativ wirksame Schmerzbehandlung im Lichte des § 7 Ab. 3 TSchG als nicht erforderlich. Eine solche wäre jedoch unverzüglich dann einzuleiten, wenn – auch unvorhergesehen – von einem höheren Grad von Schmerzen auszugehen wäre. Nach Paragraph 7, Absatz 3, TSchG sind Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, grundsätzlich nur mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung zulässig. Daraus erhellt, dass eine solche Behandlung nicht jedenfalls erfolgen muss, sondern nur dann, wenn durch den Eingriff erhebliche Schmerzen eintreten oder aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einfalls (i.S. einer potentiellen Gefährdung) eintreten können. In diesem Zusammenhang ging der veterinärfachliche Amtssachverständige davon aus, dass die Beeinträchtigung der Tiere grundsätzlich im Bereich der Leiden anzunehmen wäre, wobei jedoch auch Schmerzen entstehen könnten. Diese seien jedoch im unteren Segment anzusetzen bzw. als unterschwellig zu beurteilen. Sich dies vor Augen haltend, erweist sich jedoch eine (zwingende) postoperativ wirksame Schmerzbehandlung im Lichte des Paragraph 7, Ab. 3 TSchG als nicht erforderlich. Eine solche wäre jedoch unverzüglich dann einzuleiten, wenn – auch unvorhergesehen – von einem höheren Grad von Schmerzen auszugehen wäre. Aufgrund des Gesagten war der Beschwerde – jedenfalls im Zweifel – Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, sich die Entscheidung bezogen auf Spruchpunkt

  1. auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und hinsichtlich des Vorliegens der Beeinträchtigung der Vormagenflora und -fauna die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, sich die Entscheidung bezogen auf Spruchpunkt
  2. auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und hinsichtlich des Vorliegens der Beeinträchtigung der Vormagenflora und -fauna die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1177.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.