GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
G sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten. Abweichend von § 5 Abs. 3 Z 1 TSchG knüpft die Ausnahme daher nicht an jegliche veterinärmedizinisch indizierte Maßnahme an, sondern bloß an eine solche, die der Diagnose und der Therapie zuzurechnen ist, wohingegen Eingriffe zu prophylaktischen Zwecken – mag dies auch veterinärmedizinisch indiziert sein und (mit Blick auf den aktuellen kriminalstrafrechtlichen Meinungsstand [vgl. Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 110 Rz 8 m.w.N.]) unter den Begriff einer Heilbehandlung subsumiert werden können – dem Verbot dieser Bestimmung unterliegen. Ein Grund für diese differenzierende Regelung lässt sich aus den Materialen nicht erschließen; vielmehr ziehen sich diese insoweit auf die Feststellung zurück, dass sich die Übernahme des Regimes der Richtlinie 2001/93/EG als „sinnvoll“ erweise (EBRV 446 BlgNR 22. GP 13).
Paragraph 7, Absatz eins, TSchG sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten. Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, TSchG knüpft die Ausnahme daher nicht an jegliche veterinärmedizinisch indizierte Maßnahme an, sondern bloß an eine solche, die der Diagnose und der Therapie zuzurechnen ist, wohingegen Eingriffe zu prophylaktischen Zwecken – mag dies auch veterinärmedizinisch indiziert sein und (mit Blick auf den aktuellen kriminalstrafrechtlichen Meinungsstand [vgl. Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 110, Rz 8 m.w.N.]) unter den Begriff einer Heilbehandlung subsumiert werden können – dem Verbot dieser Bestimmung unterliegen. Ein Grund für diese differenzierende Regelung lässt sich aus den Materialen nicht erschließen; vielmehr ziehen sich diese insoweit auf die Feststellung zurück, dass sich die Übernahme des Regimes der Richtlinie 2001/93/EG als „sinnvoll“ erweise (EBRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13). Im konkreten Fall stützt der Beschwerdeführer die Annahme der Rechtmäßigkeit des Eingriffs darauf, dass es sich um eine Therapiemaßnahme gehandelt habe. Mangels entsprechender Legaldefinition und Anhaltspunkte in den Materialien ist der Begriff der Therapie nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen. Wenn nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw. systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes erfordern, ist dabei zunächst von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, soweit in den „beteiligten Verkehrskreisen“ nicht ein anderes Begriffsverständnis herrscht (VwSlg 16.921 A/2006). Legt man das allgemeine Begriffsverständnis zugrunde, so sind unter Therapie alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, Behinderungen, Krankheiten oder Verletzungen positiv zu beeinflussen und eine Heilung zu ermöglichen oder zu beschleunigen, Symptome zu lindern oder zu beseitigen und körperliche oder psychische Funktionen (wieder) herzustellen. Während die Annahme einer Therapie daher eine Beeinträchtigung des körperlichen oder psychischen Wohlbefindens voraussetzt, setzen prophylaktische Maßnahmen eine solche Beeinträchtigung gerade nicht voraus, sondern soll ihr Eintreten bzw. Entstehen verhütet und ihm vorgebeugt und dadurch die Gesundheit aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die seitens des Beschwerdeführers gesetzte Maßnahme der Therapie oder der Prophylaxe zuzurechnen ist. Hiezu ist vorausschicken, das ein Eingriff jedenfalls nicht mit dem Schutz anderer Tiere vor einem Besaugen gerechtfertigt werden kann, sondern Eingriffe jedenfalls nur an jenem Tier gerechtfertigt sein können, dessen Wohlbefinden durch die Maßnahme (wieder-) hergestellt werden soll. Insoweit verweist der Beschwerdeführer nun darauf, dass die beiden fraglichen Rinder infolge des Saugens an Pansenazidose bzw. einer Beeinträchtigung der Vormagenflora bzw. -fauna gelitten hätten. Mag dieses Vorbringen auch erstmals in der Beschwerde erstattet worden sein, kann ihm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden und ist im vorliegenden Fall daher – im Zweifel – davon auszugehen. Dies zugrunde gelegt, lässt sich aber die gesetzte Maßnahme – mag es sich beim Saugen auch bloß um ein Symptom einer Verhaltensstörung handeln – jedenfalls in der ersten Phase als therapeutische Maßnahme begreifen. Nichts anderes kann aber auch gelten, wenn – ausgehend von einer vom Sachverständigen nicht ausgeschlossenen grundsätzlichen Irreversibilität der Verhaltensstörung – das fragliche Symptom bei Absetzen der Maßnahme sogleich wieder auftreten würde. Davon ausgehend lässt sich der Einsatz im konkreten Fall als prophylaktische Therapie (Dauerbehandlung) verstehen, die grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 TSchG subsumiert werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die seitens des Beschwerdeführers gesetzte Maßnahme der Therapie oder der Prophylaxe zuzurechnen ist. Hiezu ist vorausschicken, das ein Eingriff jedenfalls nicht mit dem Schutz anderer Tiere vor einem Besaugen gerechtfertigt werden kann, sondern Eingriffe jedenfalls nur an jenem Tier gerechtfertigt sein können, dessen Wohlbefinden durch die Maßnahme (wieder-) hergestellt werden soll. Insoweit verweist der Beschwerdeführer nun darauf, dass die beiden fraglichen Rinder infolge des Saugens an Pansenazidose bzw. einer Beeinträchtigung der Vormagenflora bzw. -fauna gelitten hätten. Mag dieses Vorbringen auch erstmals in der Beschwerde erstattet worden sein, kann ihm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden und ist im vorliegenden Fall daher – im Zweifel – davon auszugehen. Dies zugrunde gelegt, lässt sich aber die gesetzte Maßnahme – mag es sich beim Saugen auch bloß um ein Symptom einer Verhaltensstörung handeln – jedenfalls in der ersten Phase als therapeutische Maßnahme begreifen. Nichts anderes kann aber auch gelten, wenn – ausgehend von einer vom Sachverständigen nicht ausgeschlossenen grundsätzlichen Irreversibilität der Verhaltensstörung – das fragliche Symptom bei Absetzen der Maßnahme sogleich wieder auftreten würde. Davon ausgehend lässt sich der Einsatz im konkreten Fall als prophylaktische Therapie (Dauerbehandlung) verstehen, die grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, TSchG subsumiert werden kann. Soweit die NÖ Tierschutzombudsperson darauf verweist, dass es sich beim Saugen um eine Verhaltensstörung handelt, der durch andere Maßnahmen auch im Bereich der Zucht entgegen gewirkt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beurteilungshorizont des § 7 TSchG ausschließlich auf jene Situation bezieht, in der der Eingriff gesetzt wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Ausgangsbasis für die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 Z 4 TSchG VwGH 5.5.2017, Ra 2015/02/0107). Ob den Täter oder einen Dritten (hier: den Landwirt) am Bestehen des Leidens oder des zu bekämpfenden Symptoms (allenfalls im Sinne des § 5 TSchG) ein Verschulden trifft, ist insoweit unerheblich, sondern wäre dies gesondert zu beurteilen. Soweit die NÖ Tierschutzombudsperson darauf verweist, dass es sich beim Saugen um eine Verhaltensstörung handelt, der durch andere Maßnahmen auch im Bereich der Zucht entgegen gewirkt werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beurteilungshorizont des Paragraph 7, TSchG ausschließlich auf jene Situation bezieht, in der der Eingriff gesetzt wird vergleiche zur insoweit vergleichbaren Ausgangsbasis für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG VwGH 5.5.2017, Ra 2015/02/0107). Ob den Täter oder einen Dritten (hier: den Landwirt) am Bestehen des Leidens oder des zu bekämpfenden Symptoms (allenfalls im Sinne des Paragraph 5, TSchG) ein Verschulden trifft, ist insoweit unerheblich, sondern wäre dies gesondert zu beurteilen. Nach § 7 Abs. 3 TSchG sind Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, grundsätzlich nur mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung zulässig. Daraus erhellt, dass eine solche Behandlung nicht jedenfalls erfolgen muss, sondern nur dann, wenn durch den Eingriff erhebliche Schmerzen eintreten oder aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einfalls (i.S. einer potentiellen Gefährdung) eintreten können. In diesem Zusammenhang ging der veterinärfachliche Amtssachverständige davon aus, dass die Beeinträchtigung der Tiere grundsätzlich im Bereich der Leiden anzunehmen wäre, wobei jedoch auch Schmerzen entstehen könnten. Diese seien jedoch im unteren Segment anzusetzen bzw. als unterschwellig zu beurteilen. Sich dies vor Augen haltend, erweist sich jedoch eine (zwingende) postoperativ wirksame Schmerzbehandlung im Lichte des § 7 Ab. 3 TSchG als nicht erforderlich. Eine solche wäre jedoch unverzüglich dann einzuleiten, wenn – auch unvorhergesehen – von einem höheren Grad von Schmerzen auszugehen wäre. Nach Paragraph 7, Absatz 3, TSchG sind Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, grundsätzlich nur mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung zulässig. Daraus erhellt, dass eine solche Behandlung nicht jedenfalls erfolgen muss, sondern nur dann, wenn durch den Eingriff erhebliche Schmerzen eintreten oder aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einfalls (i.S. einer potentiellen Gefährdung) eintreten können. In diesem Zusammenhang ging der veterinärfachliche Amtssachverständige davon aus, dass die Beeinträchtigung der Tiere grundsätzlich im Bereich der Leiden anzunehmen wäre, wobei jedoch auch Schmerzen entstehen könnten. Diese seien jedoch im unteren Segment anzusetzen bzw. als unterschwellig zu beurteilen. Sich dies vor Augen haltend, erweist sich jedoch eine (zwingende) postoperativ wirksame Schmerzbehandlung im Lichte des Paragraph 7, Ab. 3 TSchG als nicht erforderlich. Eine solche wäre jedoch unverzüglich dann einzuleiten, wenn – auch unvorhergesehen – von einem höheren Grad von Schmerzen auszugehen wäre. Aufgrund des Gesagten war der Beschwerde – jedenfalls im Zweifel – Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, sich die Entscheidung bezogen auf Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.