5 und 7d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.Arbeitnehmer: E, geboren am ***Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIKTätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für ObstbauArbeitsantritt: zumindest am 07.03.2016Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
Paragraph 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen., , Arbeitnehmer: E, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK, Tätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau, Arbeitsantritt: zumindest am 07.03.2016, , 2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz) der C GmbH in ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass den Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen im Betrieb in ***, Acker des D in der Riede *** am 07.03.2016 die erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) nicht übermittelt wurden. Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
5 und 7d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.Arbeitnehmer: F, geboren am ***Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIKTätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für ObstbauArbeitsantritt: 07.03.2016Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz) der C GmbH in ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass den Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen im Betrieb in ***, Acker des D in der Riede *** am 07.03.2016 die erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) nicht übermittelt wurden. , Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
Paragraph 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen., , Arbeitnehmer: F, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK, Tätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau, Arbeitsantritt: 07.03.2016 3. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz) der Firma C GmbH in ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass den Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen im Betrieb in ***, Acker des D in der Riede *** in am 07.03.2016 die erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) nicht übermittelt wurden. Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
5 und 7d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.Arbeitnehmer: G, geboren am ***Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIKTätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für ObstbauArbeitsantritt: 07.03.2016Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz) der Firma C GmbH in ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass den Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen im Betrieb in ***, Acker des D in der Riede *** in am 07.03.2016 die erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) nicht übermittelt wurden. , Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
Paragraph 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen., , Arbeitnehmer: G, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK, Tätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau, Arbeitsantritt: 07.03.2016 4. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz)der Firma C GmbH in ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass den Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen im Betrieb in ***, Acker des D in der Riede *** am 07.03.2016 die erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) nicht übermittelt wurden. Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
5 und 7d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.Arbeitnehmer: H, geboren am ***Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIKTätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für ObstbauArbeitsantritt: 07.03.2016 Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz)der Firma C GmbH in ***, *** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass den Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen im Betrieb in ***, Acker des D in der Riede *** am 07.03.2016 die erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) nicht übermittelt wurden. , Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
Paragraph 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen, sowie die zur Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Sie wurden nachweislich aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen und sind dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen., , Arbeitnehmer: H, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK, Tätigkeit: Montage von Hagelschutzanlagen für Obstbau, Arbeitsantritt: 07.03.2016 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das
Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Werkvertrages behauptet aufgrund dessen eine Dienstnehmereigenschaft der vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen zu dem von ihm vertretenen Unternehmen nicht vorliegen kann, ist aus den Materialien zu § 4 AÜG hinsichtlich des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (450 BlgNR. XVII.GP,S.17f) zu entnehmen, dass grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, Personen (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers sendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzesentwurfes erfasst sein soll. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Werkvertrages behauptet aufgrund dessen eine Dienstnehmereigenschaft der vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen zu dem von ihm vertretenen Unternehmen nicht vorliegen kann, ist aus den Materialien zu Paragraph 4, AÜG hinsichtlich des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (450 BlgNR. römisch siebzehn.GP,S.17f) zu entnehmen, dass grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, Personen (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers sendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzesentwurfes erfasst sein soll. Der Abschluss von Werkverträgen soll, soweit er nicht missbräuchlich zur Umgehung der Ziele der vorgesehenen Regelung dient, keineswegs erschwert oder verhindert werden. Die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen stellt grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften dar. So wird etwa die Gestaltung von Werbe- und Infoständen oder von Auslagen in der Regel nicht als Überlassung zu werten sein, sondern als echter Werkvertrag. Allen Versuchen, durch den Abschluss eines Werkvertrages die für die Überlassung von Arbeitskräften geltenden gesetzlichen Schranken zu umgehen, soll allerdings vorgebeugt werden. In diesem Sinne soll die genannte Bestimmung des AÜG sicherstellen, dass durch die Erweckung des Anscheins, der nicht auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, noch keinesfalls die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmung abzuleiten ist. Wegen niemals auszuschließender Umgehungsversuche soll die wirtschaftliche Funktion der in Frage stehenden Vertragsverhältnisse eingehend geprüft werden und für die Zuordnung zum Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung entscheidend sein. Im Sinne der bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser nach Im Sinne der bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser nach § 3 Abs. 2 AÜG an den Werkbesteller als Beschäftiger gemäß § 3 Abs. 3 AÜG vor. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG zur Gänze erfüllt ist.Paragraph 3, Absatz 2, AÜG an den Werkbesteller als Beschäftiger gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG zur Gänze erfüllt ist. Vorliegendenfalls hatte sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, allerdings nicht nur auf den § 4 AÜG und die zu diesem ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beziehen, nach welcher das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bereits auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 gestützt werden könnte, weil die Arbeiten nicht vorwiegend mit dem Material des Werkunternehmers – wie es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht – geleistet wurden. Es war vielmehr im Sinn einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068) die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Errbingung von Dienstleistungen bzw. die im Urteil des EuGH, C-586/13 genannten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung heranzuziehen.Vorliegendenfalls hatte sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, allerdings nicht nur auf den Paragraph 4, AÜG und die zu diesem ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beziehen, nach welcher das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bereits auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, gestützt werden könnte, weil die Arbeiten nicht vorwiegend mit dem Material des Werkunternehmers – wie es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht – geleistet wurden. Es war vielmehr im Sinn einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068) die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Errbingung von Dienstleistungen bzw. die im Urteil des EuGH, C-586/13 genannten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung heranzuziehen. Aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, dass aus unionsrechtlicher Sicht jeder Anhaltspunkt berücksichtigt werden muss und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) mit Bezugnahme auf das dem Urteil EuGH, C-586/13 vorausgegangene Urteil des EuGH, C-307/09 bis C-309/09 zu prüfen ist. Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil EuGH, C-586/13, die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn35ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essentielle gewährleistungstaugliche Erfolg vereinbart wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführung der Tätigkeit erhalten (Rn40) von entscheidender Bedeutung. Ausgehend von den obigen Sachverhaltsfeststellungen, dies im Zusammenhang damit, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Auftragnehmerin, die C GmbH nicht über entsprechende Arbeitskräfte zur Erfüllung des von ihr angenommenen Auftrages verfügte, diesen deshalb an die K k.s. weitergab, welche ebenfalls keine eigenen Arbeitskräfte beschäftigte, sondern sich diese Gesellschaft Auftragserfüllung wiederum weiterer Personen bediente, welche in der Slowakei als Einzelunternehmer tätig werden, allerdings nur Aufträge von der K k.s. erhalten, sie vor Ort gemeinsam zeitlich koordiniert zusammenarbeiten mussten und die jeweilige Tätigkeit eines der arbeitenden Personen für sich allein nicht als Werk angesehen werden kann, deutet dies ebenfalls auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung hin. Dem steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht entgegen, dass die tätig werdenden slowakischen Staatsangehörigen mit Herrn L, wie der Beschwerdeführer rechtlicher Vertreter dieses Unternehmens, einen Pauschallohn für die Durchführung ihrer Tätigkeiten vereinbarten, sowie als Zeugen befragt auch angaben, dass sie für die von ihnen verrichteten Arbeiten bzw. die richtige und entsprechende Ausführung derselben auch gewährleistungspflichtig seien, zumal dem Auftraggeber gegenüber nur dessen Vertragspartnerin, sohin die C GmbH gewährleistungspflichtig war und eventuelle Mängel am errichteten Gesamtwerk, sohin dem Hagel/Vogel/Regenschutznetz, selbst wenn die eingesetzten Arbeiter immer nur bestimmte Tätigkeiten verrichtet haben, diese Mängel nach Herstellung des Gesamtwerkes einer einzelnen Person nicht mehr zugeordnet werden können, weshalb wie unbestritten feststeht, ja auch eine Endabnahme der Arbeiten durch die C GmbH mit dem Auftraggeber erfolgte. Die weiteren getroffenen Feststellungen, etwa die gemeinsame Anreise der vier Personen mit einem Fahrzeug der K k.s., der vereinbarten Mitarbeit von Arbeitnehmern des österreichischen Auftraggebers zwecks schnellerer Durchführung der Arbeiten, der Zurverfügungstellung von größeren Geräten durch den Auftraggeber, sowie weiterer spezieller Geräte und für die Errichtung der Anlage notwendiger Maschinen durch den Auftragnehmer, die C GmbH deuten ebenso wie die bestehende Qualitätskontrolle der von den slowakischen Arbeitern durchgeführten Tätigkeiten und die Abnahme der Arbeiten sowohl durch den verantwortlichen der K k.s. L als in der Folge auch durch den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der K nicht auf das Vorliegen eines Werkvertrages sondern eben auf eine grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften an das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hin. Der Beschwerdeführer ist deshalb als Beschäftiger der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitskräfte anzusehen, weshalb ihn die nach § 7f Abs. 1 Z 3 bestehende Verpflichtung zur Vorlage der genannten Unterlagen getroffen hätte. Vom Vorliegen der objektiven Tatseite ist deshalb auszugehen, sowie den Beschwerdeführer auch ein Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG trifft, weil seine Verantwortung nicht geeignet war, die gesetzliche Vermutung seines bestehenden Verschuldens in Form von zumindest fahrlässigen Verhalten glaubhaft zu widerlegen. Da der Beschwerdeführer sohin die ihm angelasteten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, ist die belangte Behörde zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen.Der Beschwerdeführer ist deshalb als Beschäftiger der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitskräfte anzusehen, weshalb ihn die nach Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, bestehende Verpflichtung zur Vorlage der genannten Unterlagen getroffen hätte. Vom Vorliegen der objektiven Tatseite ist deshalb auszugehen, sowie den Beschwerdeführer auch ein Verschulden im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft, weil seine Verantwortung nicht geeignet war, die gesetzliche Vermutung seines bestehenden Verschuldens in Form von zumindest fahrlässigen Verhalten glaubhaft zu widerlegen. Da der Beschwerdeführer sohin die ihm angelasteten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, ist die belangte Behörde zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung ist u.a. die Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping, sowie der Schutz des staatlichen Interesses an der auf eine einfache Weise vorzunehmenden Kontrolle von Personen die zwecks Durchführung von Tätigkeiten in das Bundesgebiet entsandt wurden, weshalb trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung nicht als unerheblich zu betrachten ist. Betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Erstbehörde hat in der von ihr vorgenommenen Strafbemessung durch die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe bereits die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt und ist diese Strafhöhe sowohl dem Deliktsunwert als auch dem Verschulden als angemessen zu sehen. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde in ihrer Strafbemessung mit der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden hat, war ausgehend von einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen diese in Relation zu den verhängten Geldstrafen auf das im Spruch der Entscheidung bezeichnete Ausmaß zu reduzieren. Der Beschwerdeführer hat deshalb den Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) von € 2.200,-- gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.€ 2.200,-- gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.825.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.