GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
A. MONGOLEI, bei der Österreichischen Botschaft Peking einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. April 2018, ***, wurde der Antrag
1, § 11 sowie § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. April 2018, ***, wurde der Antrag
Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel eine Bestätigung der *** Bank über einen Betrag von umgerechnet € 10.213,92 vorgelegt habe. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel sei es jedoch erforderlich, dass sie von Österreich aus Zugriff auf den Geldbetrag habe, was bei der *** Bank nicht der Fall sei. Dem Antrag sei ferner kein aktueller Mietvertrag beigelegt worden, sodass sie somit nicht über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen würde. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Ihre allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten daher hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe somit nicht zur ihren Gunsten angewendet werden können.Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Ihre allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten daher hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe somit nicht zur ihren Gunsten angewendet werden können. Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie die Forderung nach Vervollständigung der geforderten Unterlagen aufgrund eines Missverständnisses nicht erfüllt habe. Sie habe Kontakt mit der B GmbH aufgenommen und einen Mietvertrag abgeschlossen, der der Beschwerde angefügt war. Weiters habe sie mit der deutschen Versicherungsorganisation „***“ „***“ eine Krankenversicherung für ein Jahr abgeschlossen. Zum Nachweis ihres gesicherten Lebensunterhalts wurde vorgebracht, dass das Geld aus ihren Ersparnissen aus der Zeit ihrer Beschäftigung stamme sowie aus Ersparnissen ihrer Mutter aufgrund von Viehverkäufen. Zum Beweis waren der Beschwerde das Zeugnis für Viehzüchter, die Bescheinigung über die Viehabzählung und Quittungen über Viehverkäufe angefügt. Dazu wurde vorgebracht, dass ihre Mutter die finanziellen Möglichkeit hätte, ihre für den Lebensunterhalt in Österreich benötigten Kosten bis zum Studienende zu übernehmen. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Schreiben der *** Bank vom
1 Z. 15 NAG vorgelegt, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde eine Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vorgelegt, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Dass sie in Österreich familiäre Bindungen hätte, ist nicht hervorgekommen,
ihrem Antrag leben ihre Eltern in der Mongolei, sodass dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Dass sie nicht verheiratet ist, ergibt sich aus ihrem Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lauten:
dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule
dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, 3.Ziffer 3 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges
Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges
Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, 4.Ziffer 4 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges
Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges
Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung
Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges
Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges
Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, 5.Ziffer 5 ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses
4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses
Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 6.Ziffer 6 ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder 7.Ziffer 7 ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 20, NAG lautet auszugsweise:
Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde 1.Ziffer eins das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und 2.Ziffer 2 in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z. 2 erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
1 NAG 20 sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin bis
1 15 NAG wurde nicht vorgelegt, sodass die nunmehrige Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht erfüllt.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG 20 sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin bis
Paragraph 2, Absatz eins, 15 NAG wurde nicht vorgelegt, sodass die nunmehrige Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z. 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sie in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sie in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgewiesen.Da die nunmehrige Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.665.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.