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{'item': 'LVwG-AV-665/001-2018'}

Obsah (21)§ 28§ 25aArt. 133§ 64§ 2§ 17Art. 130§ 56§ 9§ 3§ 39§ 90§ 53§ 67§ 21§ 58§ 291a§ 8§ 20§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-665/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 23. Mai 2017 hat A, geb. ***, St

A. MONGOLEI, bei der Österreichischen Botschaft Peking einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. April 2018, ***, wurde der Antrag

§ 64Abs.

1, § 11 sowie § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. April 2018, ***, wurde der Antrag

Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel eine Bestätigung der *** Bank über einen Betrag von umgerechnet € 10.213,92 vorgelegt habe. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel sei es jedoch erforderlich, dass sie von Österreich aus Zugriff auf den Geldbetrag habe, was bei der *** Bank nicht der Fall sei. Dem Antrag sei ferner kein aktueller Mietvertrag beigelegt worden, sodass sie somit nicht über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen würde. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Ihre allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten daher hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe somit nicht zur ihren Gunsten angewendet werden können.Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Ihre allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten daher hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG habe somit nicht zur ihren Gunsten angewendet werden können. Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie die Forderung nach Vervollständigung der geforderten Unterlagen aufgrund eines Missverständnisses nicht erfüllt habe. Sie habe Kontakt mit der B GmbH aufgenommen und einen Mietvertrag abgeschlossen, der der Beschwerde angefügt war. Weiters habe sie mit der deutschen Versicherungsorganisation „***“ „***“ eine Krankenversicherung für ein Jahr abgeschlossen. Zum Nachweis ihres gesicherten Lebensunterhalts wurde vorgebracht, dass das Geld aus ihren Ersparnissen aus der Zeit ihrer Beschäftigung stamme sowie aus Ersparnissen ihrer Mutter aufgrund von Viehverkäufen. Zum Beweis waren der Beschwerde das Zeugnis für Viehzüchter, die Bescheinigung über die Viehabzählung und Quittungen über Viehverkäufe angefügt. Dazu wurde vorgebracht, dass ihre Mutter die finanziellen Möglichkeit hätte, ihre für den Lebensunterhalt in Österreich benötigten Kosten bis zum Studienende zu übernehmen. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Schreiben der *** Bank vom

  1. Mai 2018 ● Bestätigung über die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit C ● Zeugnis für Viehzüchter betreffend C vom
  2. Mai 2013 ● Bescheinigungen über die Viehabzählungen der Viehzüchterin C vom
  3. Mai 2018 ● diverse Quittungen über Viehverkäufe durch C ● Zertifikat über Immobilienregister betreffend eine Eigentumswohnung von C ● Zertifikat für Landbesitzrecht betreffend C ● Zertifikat über die mit dem Eigentumsrecht zusammenhängenden sonstigen Rechte der Immobilien betreffend A ● Vertragsabschluss zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der B GmbH über eine Unterbringung in ***,*** vom
  4. August 2018 bis
  5. Juli 2019 ● Antragseingangsbestätigung der D AG sowie Versicherungsschein zur Krankenversicherung betreffend die Beschwerdeführerin für die Zeit vom
  6. August 2018 bis
  7. September 2019 ● Versicherungsschein zur Haftpflicht- und Unfallversicherung betreffend die Beschwerdeführerin bei der D AG für die Zeit vom
  8. August 2018 bis
  9. August 2019 Mit Schreiben vom
  10. Juni 2018 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere in die darin inneliegenden Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, ist Staatsangehörige der Mongolei, sie wurde am *** geboren. Mit Bescheid des Rektors der Universität *** vom
  11. März 2017, GZ: *** wurde sie zum Masterstudium Pharmazie unter der Bedingung zugelassen, dass sie vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium persönlich jene Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragstellung via u:space angefordert wurden, vorlegt sowie die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) ablegt. Die Beschwerdeführerin verfügte mit
  12. Mai 2018 über Ersparnisse in der Höhe von umgerechnet Euro 13.986,67 bei der *** Bank in ***, ***, Mongolei. Diese Ersparnisse gehen zurück auf ihre eigene berufliche Tätigkeit beim der E bzw. auf Ersparnisse aus Viehverkäufen durch ihre Mutter. Sie hat lediglich bis
  13. August 2019 einen gesicherten Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Sie hat außerdem keinen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht in Österreich für die Dauer des Aufenthaltstitels erbracht. Eine Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG wurde nicht vorgelegt.Eine Haftungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG wurde nicht vorgelegt. In Österreich hat die nunmehrige Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen. Ihre Mutter C lebt ebenso wie ihr Vater F in der Mongolei. Sie hat keine Geschwister und ist nicht verheiratet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden: So ergibt sich aus dem Bescheid über die Zulassung zum Studium vom
  14. März 2017, dass sie zu Masterstudium Pharmazie zugelassen wurde, sofern sie Originaldokumente persönlich vorlegt und die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) nachweist. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Behörde folgende Verträge zum Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft vorgelegt: ● Befristeter Untermietvertrag zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und G über die Wohnung in ***, *** für den Zeitraum
  15. Mai 2017 bis
  16. Mai 2018 in Verbindung mit einem unbefristeten Mietvertrag zwischen G und der Hausverwaltung H, ***, *** über die Wohnung in ***, *** ● Befristeter Mietvertrag über einen Raum der Wohnung in ***, ***, *** zwischen I und der Beschwerdeführerin, beginnend ab
  17. Juli 2017 für die Dauer von einem Jahr; im Verfahren vor der Behörde ist hervorgekommen, dass dieser Mietvertrag gefälscht wurde, was seitens der Hausinhabung mit E-Mail vom
  18. Oktober 2017 bestätigt wurde.Befristeter Mietvertrag über einen Raum der Wohnung in ***, ***, *** zwischen römisch eins und der Beschwerdeführerin, beginnend ab
  19. Juli 2017 für die Dauer von einem Jahr; im Verfahren vor der Behörde ist hervorgekommen, dass dieser Mietvertrag gefälscht wurde, was seitens der Hausinhabung mit E-Mail vom
  20. Oktober 2017 bestätigt wurde. ● Benützungsvertrag zwischen dem J und der Beschwerdeführerin über einen Heimplatz im Studentenwohnheim in ***, ***, beginnend ab
  21. Februar 2018 bis
  22. August 2018 ● Vertragsabschluss über eine Unterkunft in ***, *** durch die B GmbH für den Zeitraum
  23. August 2018 bis
  24. Juli
  25. Da dieser Vertrag nur bis
  26. Juli 2019 gültig ist, war festzustellen, dass sie über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels verfügt. Die Feststellung über die Höhe der Ersparnisse beruht auf der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der *** Bank in ***, *** Mongolei, wonach das Konto Nr. *** auf A lautet und am
  27. Mai 2018 ein Guthaben in Höhe von € 13.986,87 aufgewiesen hat. Dass diese Ersparnisse auf die eigene Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auf Viehverkäufe durch die Mutter der Beschwerdeführerin zurückgehen, wurde in der Beschwerde dargetan. Dies erscheint glaubhaft, zumal der Beschwerde etliche Quittungen über Viehverkäufe durch die Mutter der Beschwerdeführerin, C, zusammen mit Bescheinigungen über die Viehabzählung in den Jahren 2017 und 2016 betreffend C und dem Viehzüchterzeugnis für C vom
  28. Mai 2013 angeschlossen waren. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der E über ihr Beschäftigungsverhältnis ab 2013 vorgelegt. Nach Erlassen des gegenständlich angefochtenen Bescheides hat sie der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine Bescheinigung der *** Bank vom
  29. November 2017 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass sie Inhaberin des gegenständlichen Kontos mit der Nummer *** und der Kartennummer *** ist und dass sie diese Bankkarte in Österreich und im Ausland nutzen könne. Weiters wurde eine Kopie ihrer Visakarte mit Gültigkeit bis November 2019 vorgelegt, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet und von der *** Bank ausgestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass sie zumindest über die Kreditkarte auch Zugriff auf die Ersparnisse in *** hat. Weiters wurde mit der Beschwerde eine Antragsbestätigung der D AG in *** bzw. der Versicherungsschein zur Krankenversicherung betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgelegt, woraus sich ergibt, dass der Versicherungsbeginn am
  30. August 2018 und das Versicherungsende am
  31. August 2019 ist, sodass festzustellen war, dass sie nicht für die Dauer des Aufenthaltstitels über einen Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde eine Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z. 15 NAG vorgelegt, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde eine Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vorgelegt, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Dass sie in Österreich familiäre Bindungen hätte, ist nicht hervorgekommen,

ihrem Antrag leben ihre Eltern in der Mongolei, sodass dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Dass sie nicht verheiratet ist, ergibt sich aus ihrem Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lauten:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; § 8 Abs. 1 Z. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: 12.Ziffer 12 „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69). § 64 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 64, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des
  1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und 2.Ziffer 2 ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule

dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule

dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, 3.Ziffer 3 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

§ 56

Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

§ 9

Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

§ 3Abs.

4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges

§ 39

Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges

Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, 4.Ziffer 4 ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

§ 56

Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

§ 9

Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

§ 3Abs.

4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges

§ 39

Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges

Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung

Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges

Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges

Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, 5.Ziffer 5 ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses

§ 90Abs.

4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses

Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 6.Ziffer 6 ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder 7.Ziffer 7 ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:

(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 20, NAG lautet auszugsweise:

(1)Absatz eins,Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Absatz eins a,Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde 1.Ziffer eins das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und 2.Ziffer 2 in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. … Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei Drittstaatsangehörige. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“.

§ 64Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z. 2 erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der B GmbH *** über eine Unterbringung in ***, *** abgeschlossen, wobei dieser Vertrag am
  2. Juli 2019 endet. Im Hinblick darauf, dass mittlerweile durch die letzte Novelle des NAG durch BGBl. I Nr. 56/2018 die Voraussetzung des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des Aufenthaltstitels in § 64 Abs. 1 Z. 1 NAG weggefallen ist (in Kraft seit
  3. September 2018), schadet der Umstand, dass der Vertrag mit der B GmbH bis
  4. Juli 2019 befristet ist, nicht.Im Hinblick darauf, dass mittlerweile durch die letzte Novelle des NAG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, die Voraussetzung des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des Aufenthaltstitels in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, NAG weggefallen ist (in Kraft seit
  5. September 2018), schadet der Umstand, dass der Vertrag mit der B GmbH bis
  6. Juli 2019 befristet ist, nicht.

§ 20Abs.

1 NAG 20 sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin bis

  1. Februar 2022 gültig ist und keine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde, wäre grundsätzlich der Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin einen Vertrag über einen Krankenversicherungsschutz mit der D AG in *** betreffend einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt hat, welcher am
  2. August 2019 endet, hat sie keinen Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltstitels nachgewiesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Krankenversicherung alle Risken abdeckt und in Österreich auch leistungspflichtig ist. Eine Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 15 NAG wurde nicht vorgelegt, sodass die nunmehrige Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht erfüllt.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG 20 sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Da der Reisepass der Beschwerdeführerin bis

  1. Februar 2022 gültig ist und keine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde, wäre grundsätzlich der Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin einen Vertrag über einen Krankenversicherungsschutz mit der D AG in *** betreffend einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt hat, welcher am
  2. August 2019 endet, hat sie keinen Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltstitels nachgewiesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Krankenversicherung alle Risken abdeckt und in Österreich auch leistungspflichtig ist. Eine Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, 15 NAG wurde nicht vorgelegt, sodass die nunmehrige Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z. 3, Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z. 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sie in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines der Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in Österreich ein Privat- und Familienleben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sie in der Mongolei lebt und nach Österreich keine familiären Bindungen bestehen. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgewiesen.Da die nunmehrige Beschwerdeführerin somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.665.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.