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LVwG-AV-88/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-88/001-2017; LVwG-AV-89/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden

  1. der A,
  2. des B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***, und
  3. des D, vertreten durch die E Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  4. Dezember 2016, Zl. *** und ***, betreffend baurechtliche und gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
  5. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
  6. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Mit Anträgen, jeweils vom
  9. Juli 2017, bei der belangten Behörde jeweils am
  10. Juli 2017 eingelangt, beantragte die F AG (in der Folge: Genehmigungswerberin) einerseits die gewerbebehördliche Generalgenehmigung, andererseits die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher bezeichneten Betriebsanlage (Verbrauchermarkt „G“ mit H-Filiale samt Büro- und Nebenräumen sowie Lager und insgesamt 145 Stellplätzen [135 Kunden und 10 Mitarbeiterstellplätze]; die gewerbebehördliche Spezialgenehmigung für die H-Filiale wurde explizit einem gesonderten Antrag vorbehalten), im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Stadtgemeinde ***. Den Anträgen war jeweils ein Ordner mit Projektunterlagen angeschlossen, aus welchen sich der beantragte Umfang des Projektes, insbesondere auch betreffend Lärm-, Luft- und Geruchsemissionen, im Detail ergibt (vgl. die jeweils mit Bezugsklausel der belangten Behörde versehenen Projektunterlagen). Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die im Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik aus lärmtechnischer Sicht (vgl. unten Punkt 2.3) sowie im Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus luftreinhaltetechnischer Sicht (vgl. unten Punkt 2.4) als relevant angesehenen Emissionsquellen bzw. Betriebsablauf der Betriebsanlage zu Feststellungen erhoben.1.
  11. Mit Anträgen, jeweils vom
  12. Juli 2017, bei der belangten Behörde jeweils am
  13. Juli 2017 eingelangt, beantragte die F AG (in der Folge: Genehmigungswerberin) einerseits die gewerbebehördliche Generalgenehmigung, andererseits die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher bezeichneten Betriebsanlage (Verbrauchermarkt „G“ mit H-Filiale samt Büro- und Nebenräumen sowie Lager und insgesamt 145 Stellplätzen [135 Kunden und 10 Mitarbeiterstellplätze]; die gewerbebehördliche Spezialgenehmigung für die H-Filiale wurde explizit einem gesonderten Antrag vorbehalten), im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Stadtgemeinde ***. Den Anträgen war jeweils ein Ordner mit Projektunterlagen angeschlossen, aus welchen sich der beantragte Umfang des Projektes, insbesondere auch betreffend Lärm-, Luft- und Geruchsemissionen, im Detail ergibt vergleiche die jeweils mit Bezugsklausel der belangten Behörde versehenen Projektunterlagen). Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die im Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik aus lärmtechnischer Sicht vergleiche unten Punkt 2.3) sowie im Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus luftreinhaltetechnischer Sicht vergleiche unten Punkt 2.4) als relevant angesehenen Emissionsquellen bzw. Betriebsablauf der Betriebsanlage zu Feststellungen erhoben. Explizit nicht beantragt wurden die Schneeräumung, das Laufenlassen der LKW-Kühlaggregate am Betriebsareal sowie die Nutzung des Parkplatzes außerhalb der beantragten Zeiten (zB als öffentlicher Parkplatz). 1.
  14. Das Projektgrundstück Nr. ***, KG ***, weist die rechtskräftige Widmung als „Bauland-Kerngebiet Handelseinrichtungen“ auf und liegt im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Aufgrund der Anordnung und ausgewiesenen Höhe von 8,00m entspricht das geplante Bauvorhaben der Bauklasse II, offene Bauweise.1.
  15. Das Projektgrundstück Nr. ***, KG ***, weist die rechtskräftige Widmung als „Bauland-Kerngebiet Handelseinrichtungen“ auf und liegt im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Aufgrund der Anordnung und ausgewiesenen Höhe von 8,00m entspricht das geplante Bauvorhaben der Bauklasse römisch zwei, offene Bauweise. 1.
  16. Situierung der Beschwerdeführer: 1.3.1 Das im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin A stehende Grundstück, Adresse ***, grenzt nordöstlich unmittelbar an das Projektgrundstück an. Sie bewohnt das auf ihrem Grundstück befindliche Wohnhaus gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn I; beide haben dort ihren regelmäßigen Aufenthalt. Das Grundstück *** der Beschwerdeführerin A weist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet.1.3.1 Das im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin A stehende Grundstück, Adresse ***, grenzt nordöstlich unmittelbar an das Projektgrundstück an. Sie bewohnt das auf ihrem Grundstück befindliche Wohnhaus gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn römisch eins; beide haben dort ihren regelmäßigen Aufenthalt. Das Grundstück *** der Beschwerdeführerin A weist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. 1.3.
  17. Der Zweitbeschwerdeführer B ist der Marktleiter des im *** befindlichen „J“-Marktes und hält sich aufgrund seiner Tätigkeit regelmäßig und nicht bloß vorübergehend in diesem „J“-Markt auf. Der „J“-Markt befindet sich, vor allem getrennt durch die ***, westlich des Projektgrundstücks. 1.3.
  18. Der Drittbeschwerdeführer D ist Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentums-Anlage, Adresse ***, welche getrennt durch die *** westlich der Betriebsanlage liegt. Das Grundstück ***, auf welchem diese Wohnhausanlage errichtet ist, weist gemäß rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Kerngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. Der Abstand des Einkaufsmarktes zur nordwestlichen Grundgrenze dieses Grundstückes beträgt an der geringsten Stelle 2,80m. 1.
  19. Verfahren vor der belangten Behörde: Auf Grund der Genehmigungsanträge wurde von der belangten Behörde zunächst am
  20. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten, in welcher sich diverse Amtssachverständige, u.a. einer für Bautechnik, zum Projekt äußerten. Die Beschwerdeführer trugen jeweils am Tag vor der Verhandlung umfangreiche Einwendungen bei der belangten Behörde vor, in welchen sie Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Lebens sowie unzumutbare Belästigungen durch von der Betriebsanlage herrührende Lärm-, Luft- und Geruchsemissionen befürchteten; die Beschwerdeführer A und D machten überdies erkennbar geltend, dass sie eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster durch das Projekt befürchten (vgl. die Schriftsätze der drei Beschwerdeführer jeweils vom
  21. August 2018). Die Beschwerdeführer waren bei beiden Verhandlungen vor der belangten Behörde (so wie auch bei beiden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht) entweder persönlich anwesend oder rechtsfreundlich vertreten.Auf Grund der Genehmigungsanträge wurde von der belangten Behörde zunächst am
  22. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten, in welcher sich diverse Amtssachverständige, u.a. einer für Bautechnik, zum Projekt äußerten. Die Beschwerdeführer trugen jeweils am Tag vor der Verhandlung umfangreiche Einwendungen bei der belangten Behörde vor, in welchen sie Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Lebens sowie unzumutbare Belästigungen durch von der Betriebsanlage herrührende Lärm-, Luft- und Geruchsemissionen befürchteten; die Beschwerdeführer A und D machten überdies erkennbar geltend, dass sie eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster durch das Projekt befürchten vergleiche die Schriftsätze der drei Beschwerdeführer jeweils vom
  23. August 2018). Die Beschwerdeführer waren bei beiden Verhandlungen vor der belangten Behörde (so wie auch bei beiden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht) entweder persönlich anwesend oder rechtsfreundlich vertreten. Nach Ergänzung des schalltechnischen Projektes sowie Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung durch die Genehmigungswerberin wurde seitens der belangten Behörde am
  24. Oktober 2016 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher sich wiederum diverse Amtssachverständige – u.a. auch eine luftreinhaltetechnische Amtssachverständige und ein Amtssachverständiger für Lärmtechnik – zum (ergänzten) Projekt äußerten. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer brachten wiederum jeweils am Tag vor der Verhandlung umfangreiche ergänzende Einwendungen vor (vgl. die Schriftsätze vom
  25. bzw.
  26. Oktober 2016).Nach Ergänzung des schalltechnischen Projektes sowie Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung durch die Genehmigungswerberin wurde seitens der belangten Behörde am
  27. Oktober 2016 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher sich wiederum diverse Amtssachverständige – u.a. auch eine luftreinhaltetechnische Amtssachverständige und ein Amtssachverständiger für Lärmtechnik – zum (ergänzten) Projekt äußerten. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer brachten wiederum jeweils am Tag vor der Verhandlung umfangreiche ergänzende Einwendungen vor vergleiche die Schriftsätze vom
  28. bzw.
  29. Oktober 2016). In der Folge holte die belangte Behörde ein mit
  30. November 2016 datiertes Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen ein, zu welchem sich die Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom
  31. bzw.
  32. November 2016 äußerten. 1.
  33. Angefochtener Bescheid: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Genehmigungswerberin mit Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Generalgenehmigung und mit Spruchpunkt II. die baubehördliche Genehmigung jeweils unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen (vgl. die Seiten 7 bis 13 sowie 20 und 21 des angefochtenen Bescheides) erteilt, jeweils soweit die Anlage mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimme, wobei diese Unterlagen jeweils einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden und mit einer Bezugsklausel versehen wurden. Mit Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen von Nachbarn, u.a. der Beschwerdeführer, teilweise ab-, teilweise zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Genehmigungswerberin mit Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Generalgenehmigung und mit Spruchpunkt römisch zwei. die baubehördliche Genehmigung jeweils unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen vergleiche die Seiten 7 bis 13 sowie 20 und 21 des angefochtenen Bescheides) erteilt, jeweils soweit die Anlage mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimme, wobei diese Unterlagen jeweils einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden und mit einer Bezugsklausel versehen wurden. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurden die Einwendungen von Nachbarn, u.a. der Beschwerdeführer, teilweise ab-, teilweise zurückgewiesen. 1.
  34. In ihren Beschwerden machten die Beschwerdeführer erkennbar geltend, dass sie eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch von der Betriebsanlage herrührenden Emissionen durch Lärm, Luft und Geruch befürchten. Die Beschwerdeführer A und D brachten überdies vor, durch das Projekt würden sie in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude beeinträchtigt. 1.
  35. Auswirkungen des beantragten Projekts: 1.7.
  36. Lärm: Bei projektgemäßer Ausführung kommt es – bei Gegenüberstellung des Dauerschallpegels der Betriebsgeräusche zu den derzeit bestehenden Dauerschallpegeln (Ist-Situation) – am für alle Beschwerdeführer und sonstigen Nachbarn ungünstigsten Punkt IP01A (im Bereich der Wohnhausanlage des Drittbeschwerdeführers ***; siehe die Darstellung in der schalltechnischen Untersuchung vom
  37. September 2016 und vom
  38. Mai 2018) zu einer Erhöhung der derzeitigen Bestandssituation durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB. An allen anderen Punkten und in allen anderen Zeiträumen ist eine geringere Erhöhung der bestehenden Dauerschallpegel zu erwarten. Pegelanhebungen um bis zu 1dB können nicht sicher als Änderung des Lautheitseindrucks wahrgenommen werden. Eine geringe Wahrnehmbarkeit der Dauergeräusche in besonders ruhigen Phasen der Umgebung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine besondere Auffälligkeit lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Die durch die projektierte Anlage hervorgerufenen Pegelspitzen liegen bei den Beschwerdeführern in allen Zeiträumen deutlich unter den gemessenen maximalen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist zwar möglich, eine besondere Auffälligkeit ist aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht gegeben. Durch die bei den Beschwerdeführern aufgrund der Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen sowie die veränderte Gesamtsituation kommt es zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer (oder anderen Nachbarn). 1.7.
  39. Luft: Die Immissionszusatzbelastungen des Projektes durch die Emissionsstoffe NO2, PM 10, PM 2,5, CO, Benzol und BaP liegen sowohl für die Langzeitwerte als auch für die Kurzzeitwerte unter den jeweiligen Irrelevanzschwellen und haben daher keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation. Die durch das Projekt hervorgerufene Gesamtbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die ggst. Betriebsanlage) hinsichtlich der angeführten Luftschadstoffe wird keine anderen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer (oder andere Nachbarn) haben, als die Vorbelastung alleine. Die prognostizierte Häufigkeit für das Auftreten von Geruchsstunden bei den Beschwerdeführern durch die Emissionen des Projekts (Betrieb To-Go Imbiss, Kombidünster, Backstube sowie Benützung der Parkmöglichkeiten) liegt bei unter 0,1%, weshalb Geruchswahrnehmungen und somit erhebliche Belästigungen bei den Beschwerdeführern (oder anderen Nachbarn) nicht zu erwarten sind. 1.7.
  40. Lichteinfall: 1.7.3.
  41. Das Grundstück *** der Beschwerdeführerin A weist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. Dies bedeutet dass in einer Mindestentfernung von mind. 3,00 m zur seitlichen Grundgrenze des Grundstückes *** Hauptfenster zulässiger Gebäude errichtet werden dürfen. Die geplante Schallschutzwand mit einer Länge von rd. 23,00 m an der gegenständlichen Grundgrenze weist eine Höhe von 3,00 m (gemessen auf dem Baugrundstück) auf. Gemessen vom Grundstück von Fr. A wird die Höhe 3,40 m betragen. Der freie Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück *** (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage maßgeblichen Geländes (bemessen auf dem Grundstück von Fr. A) ist durch die geplante Schallschutzwand welche unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird und eine Höhe von 3,40m aufweist, gewährleistet. Betreffend den Einkaufsmarkt wird festgestellt, dass der Abstand an der geringsten Stelle zum Grundstück von Fr. A 15,00 m beträgt. Die Gebäudehöhe ist mit 8,00 m an der nord-östlichen Außenwand ausgewiesen. Der Freie Lichteinfall unter 45° kommt demnach in einer Mindestentfernung von 7,00 m zur nord-östlichen Grundgrenze auf dem Baugrundstück zu liegen. Die geplante Geländeanhebung um rund 40 cm im Bereich der nord-östlichen Außenwand bedeutet, dass der freie Lichteinfall unter 45° in einer Entfernung von mind.6,60 m zur nordöstlichen Grundgrenze auf Eigengrund zu liegen kommt. Der freie Lichteinfall unter 45°auf Hauptfenster zulässige Gebäude auf dem Grundstück 544/12 (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehende von der Höhenlage des maßgeblichen Geländes ist durch den geplanten Einkaufsmarkt gewährleistet. 1.7.3.
  42. Das Grundstück *** des Beschwerdeführers D weist gemäß rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Kerngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. Betreffend den Einkaufsmarkt wird festgestellt, dass der Abstand zum Grundstück *** an der geringsten Stelle 8,80 m beträgt. Die Gebäudehöhe ist mit 7,25 m im Mittel, an der nord-westlichen Außenwand geplant. Das angrenzende Niveau an der nordwestlichen Außenwand wird auf einer absoluten Höhe von 252,30 m.ü.A. zu liegen kommen. Das tiefste Straßenniveau auf Höhe des Einkaufsmarktes zum Grundstück ***, liegt auf einer absoluten Höhe von 252,09 m.ü.A. (21 cm tiefer gegenüber dem Niveau an der nord-westlichen Außenwand). 6,00 m Straße + 2,80 m Abstand = 8,80 m 8,8 0m – 7,25 m = 1,55 m – 0,21 m = 1,34 m Der errechnete, freie Lichteinfall unter 45° kommt demnach in einer Mindestentfernung von 1,34 m zur Grundgrenze des Grundstückes *** auf dem öffentlichen Gut zu liegen. Der freie Lichteinfall unter 45°auf Hauptfenster zulässige Gebäude auf dem Gdst. *** (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des maßgeblichen Geländes ist durch den geplanten Einkaufsmarkt gewährleistet.
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Die Feststellungen gründen auf den öffentlichen Verhandlungen vom
  45. März 2018 sowie vom
  46. September 2018, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, des seitens der Genehmigungswerberin zusätzlich vorgelegten schalltechnischen Projekts vom
  47. Mai 2018, der eingeholten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Gutachten der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom
  48. Februar 2018, des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
  49. Februar 2018 sowie vom
  50. Juli 2018 und des medizinischen Amtssachverständigen vom
  51. Februar 2018,
  52. März 2018 sowie vom
  53. Juli 2018 sowie der zu den jeweiligen Gutachten abgegebenen Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien samt vorgelegten Äußerungen der V vom
  54. Dezember 2016 sowie vom
  55. September
  56. Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und in den mündlichen Verhandlungen erörtert.2.
  57. Die Feststellungen gründen auf den öffentlichen Verhandlungen vom
  58. März 2018 sowie vom
  59. September 2018, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, des seitens der Genehmigungswerberin zusätzlich vorgelegten schalltechnischen Projekts vom
  60. Mai 2018, der eingeholten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Gutachten der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom
  61. Februar 2018, des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
  62. Februar 2018 sowie vom
  63. Juli 2018 und des medizinischen Amtssachverständigen vom
  64. Februar 2018,
  65. März 2018 sowie vom
  66. Juli 2018 sowie der zu den jeweiligen Gutachten abgegebenen Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien samt vorgelegten Äußerungen der römisch fünf vom
  67. Dezember 2016 sowie vom
  68. September
  69. Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und in den mündlichen Verhandlungen erörtert. 2.
  70. Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage. Zu den Gutachten ist festzuhalten, dass jeweils eine rechnerische Immissionsprognose erfolgte, da der projektierte G-Markt im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht – unstrittig – noch nicht in Betrieb war, weshalb eine tatsächliche Messung der prognostizierten Immissionen im „Echt-Betrieb“ nicht möglich ist. 2.
  71. Zu den Feststellungen betreffend Lärm: 2.3.
  72. Im einen Projekt- und Bescheidbestandteil darstellenden „schalltechnischen Projekt“ der K GmbH vom
  73. September 2016 (siehe die darauf angebrachte Bezugsklausel der belangten Behörde) wird einerseits eine Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen („akustische Bestandsituation bei exponierten Anrainern“) an zwei Messpunkten beschrieben (Seite 9ff; Messungen von Mittwoch,
  74. April 2016, 16:00 Uhr, bis Donnerstag
  75. April 2016, 16:00 Uhr) und sodann nach detaillierter Darstellung der beantragten Schallemissionen (vgl. Seite 17ff; Haustechnikanlagen, Anlieferung mit LKW, Müllabfuhr, Parken durch Kunden und Mitarbeiter) eine Schallimmissionsberechnung an mehreren Immissionspunkten (Seite 23ff) samt Bewertung (Seite 25ff) durchgeführt.2.3.
  76. Im einen Projekt- und Bescheidbestandteil darstellenden „schalltechnischen Projekt“ der K GmbH vom
  77. September 2016 (siehe die darauf angebrachte Bezugsklausel der belangten Behörde) wird einerseits eine Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen („akustische Bestandsituation bei exponierten Anrainern“) an zwei Messpunkten beschrieben (Seite 9ff; Messungen von Mittwoch,
  78. April 2016, 16:00 Uhr, bis Donnerstag
  79. April 2016, 16:00 Uhr) und sodann nach detaillierter Darstellung der beantragten Schallemissionen vergleiche Seite 17ff; Haustechnikanlagen, Anlieferung mit LKW, Müllabfuhr, Parken durch Kunden und Mitarbeiter) eine Schallimmissionsberechnung an mehreren Immissionspunkten (Seite 23ff) samt Bewertung (Seite 25ff) durchgeführt. 2.3.
  80. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik, L, hat diese Beurteilung in seinem in der Verhandlung vor der belangten Behörde am
  81. Oktober 2016 erstatteten Gutachten als nachvollziehbar erachtet. In dieser Verhandlung führte er wie folgt aus: „Befund und Gutachten des ASV für Lärmtechnik: Den Einreichunterlagen liegt ein in Eigenverantwortung erstelltes schalltechnisches Projekt der Fa. K vom 26.09.2016 mit der Zahl ***, Rev. 2, bei. In dieser Untersuchung wird einerseits die messtechnische Ermittlung der an zwei Messpunkten bestehenden Geräuschsituation und andererseits die rechnerische Ermittlung der an insgesamt 19 Rechenpunkten zu erwartenden Betriebslärmimmissionen beschrieben. Die genaue Lage der Mess- und Rechenpunkte kann den Beschreibungen und Darstellungen im Projekt K entnommen werden. Vom lärmtechnischen ASV werden in weiterer Folge die Rechenpunkte IP 01A und IP 01B, welche die exponiertesten Bereich des nördlich befindlichen Hochhauses abbilden, zusammengefasst und es werden nur mehr die höchsten eingereichten Betriebslärmimmissionen angeführt. In gleicher Weise werden die Punkte IP 02 bis IP 04 zusammengefasst und ebenfalls die jeweiligen Höchstwerte angegeben Die Punkte an den Grundgrenzen, zur Darstellung des Flächenwidmungsmaßes, IP 05 GG und IP 06 GG sowie die Punkte IP 07 GG und IP 08 GG werden ebenfalls zu je einem Bereich zusammengefasst und es werden die jeweils höchsten Werte angegeben. Folgende Messergebnisse der Bestandssituation werden zur Tag/Abend/Nachtzeit angegeben: LA95 LAeq LA1 LAmax MP1 41/37/42 55/45/53 66/56/65 75-91/63-69/73 MP2 48/42/44 56/55/55 64/64/63 71-93/71-88/69 LA95....BasispegeI in dB LAeq....Äquivalenter Dauerschallpegel in dB LA1...... statistischer Spitzenpegel in dB Lama…Pegelspitzen im Messzeitraum in dB Bei den Nachtwerten handelt es sich in obiger Tabelle um die Werte in der Zeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr. Der ruhigste Basispegel der gesamten Nachtzeit beider Messpunkte lag bei gerundet 30 dB. Die Umgebungsgeräusche wurden vor allem durch öffentliche Verkehrsgeräusche hervorgerufen. Geräusche des bestehenden Lagerhauses waren zum Messzeitpunkt zeitweise wahrnehmbar, ein relevanter Einfluss auf die Messwerte lag laut Angabe aber nicht vor. Die Geräusche der Nebenbahnlinie waren am MP 1 deutlich und am MP 2 schwach wahrnehmbar. Dem MP 1 wurden die Rechenpunkte IP 02 bis IP 04 und dem MP 2 die Punkte IP 01A und IP 01B zugeordnet. Die Berechnung der Betriebslärmimmissionen beruhte auf folgenden projektgemäß vorgesehenen wesentlichen Eckdaten: - Betriebszeit werktags Mo-Sa zwischen 05.00 und 21.00 Uhr - Öffnungszeit G werktags Mo-Fr zwischen 07.40 und 20.00 Uhr sowie Samstag zwischen 07.40 und 18.00 Uhr - Öffnungszeit H werktags Mo-Fr zwischen 08.00 und 19.00 Uhr sowie Samstag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr - Anlieferzeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr, mittels einem Stück PKW und einem Stück Kühl-LKW - Anlieferzeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr mittels 7 PKW und 10 LKW (davon 4 Kühl-LKW) - die akustische Rückfahrwarneinrichtung der LKW wird auf dem Betriebsareal ausgeschaltet - im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von den Vertretern der Antragstellerin erklärt, dass die LKW-Kühlaggregate auf dem gesamten Betriebsareal ausgeschaltet werden. - projektgemäß sind keine Rückfahrbewegungen der LKW vorgesehen, im lärmtechnischen Rechenmodell wurden dennoch je LKW 20 sek Rangieren/Standlauf berücksichtigt. Diese Geräuschquelle wurde im Rechenmodell als „Manipulation“ berücksichtigt. Diese Geräuschquelle bildet aber nicht die Ladetätigkeit ab, die Ladetätigkeit wurde als eigene Geräuschquelle modelliert. - 135 Kunden und 10 Bedienstetenstellplätze - Auf dem Parkplatz wurden 197 Kundenfahrbewegungen pro Stunde berücksichtigt, wobei diese Frequenz nicht in Abhängigkeit von der Stellplatzanzahl sondern gemäß der Bayrischen Parkplatzlärmstudie in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche ermittelt. - Für die Bedienstetenstellplätze wurden je 4 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Tag berücksichtigt. Für diese Stellplätze wurde kein Zuschlag für die Parkplatzart angebracht, da üblicherweise durch die Bediensteten ein Verhalten ähnlich an Park & Ride-Stellflächen an den Tag gelegt wird. - Grundsätzlich wurde die Bayrische Parkplatzlärmstudie in der Fassung 2007 verwendet. Diese Studie beruht auf konkreten Erhebungen an bestehenden Parkplätzen, auch bei Einkaufsmärkten, weshalb sämtliche auftretende Einflüsse berücksichtigt wurden. - Der Betrieb des Kondensators der Kälteanlagen, der Wärmepumpe, H, der Lüftung Kältetechnik und E-Verteiler werden auch in der Nachtzeit betrieben, wobei der Kondensator im Technikhof aufgestellt wird. Dieser Kondensator und die Wärmepumpe werden zwischen 22.00 und 06.00 Uhr mit reduzierter Leistung betrieben, die Emissionen wurden deshalb projektgemäß um je 5 dB verringert. Die übrigen haustechnischen Anlagen werden nur zur Tag und Abendzeit betrieben, weitere Details können dem lärmtechnischen Projekt entnommen werden. - Die Wände des Technikhofs werden innenseitig schallabsorbierend verkleidet. - An der nordwestlichen Grenze des Kundenparkplatzbereichs wird eine geknickte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m über Parkplatz ausgeführt. - Im Bereich der Bedienstetenstellplätze und des Lieferbereichs wird eine z- förmige Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m über Parkplatz ausgeführt. - Beide Lärmschutzwände werden beidseitig hochabsorbierend ausgeführt, die genaue Lage kann den Darstellungen im Projekt entnommen werden. Das Schalldämmmaß der Wandflächen wird zumindest 25 dB betragen. - Die Ausbreitungsberechnungen wurden gemäß ON ISO 9613-2 durchgeführt, wobei bezüglich Bodendämpfung im Zusammenhang mit Abschirmung die Vorgaben der „Anleitung zur Modellbildung“ des Forums Schall berücksichtigt wurden. - Die Abfallentsorgung erfolgt 1x täglich zwischen 06.00 und 19.00 Uhr, wobei für die eigentliche lärmtechnisch relevante Manipulation 30 sek an Dauer angegeben wird. - Im schalltechnischen Projekt wurden keine Überlegungen zu grundsätzlichen Betriebstypen angestellt sondern es wurde das tatsächliche Einreichprojekt untersucht. Als Ergebnis der Berechnung werden folgende Dauerschallpegel LAeq, individuelle Beurteilungspegel Lr und Schallpegelspitzen Lspi, jeweils zur Tag/Abend/Nachtzeit angegeben und zur Genehmigung eingereicht: LAeq Lr Lspi IP01A-B 50/46/36 52/49/36 58/58/45 IP02-04 42/36/42 44/37/45 70/61/67 IP05-06 GG 45/42/23 -- -- IP07-08 GG 42/34/32 -- -- IP09 GG 53/49/32 -- -- Werte in dB Bei der Bildung der obigen Beurteilungspegel wurden individuelle Zuschläge angebracht, wobei wie fachüblich für die PKW- und LKW-Fahrbewegungen keine Zuschläge angebracht wurden. Die Auslegung der haustechnischen Anlagen erfolgt aufgrund des Umstandes, dass für diese Anlagen ebenfalls keine Zuschläge angebracht wurden, so dass immissionsseitig keine auffällige Geräuschcharakteristik (z.B. Tonhaltigkeit) auftritt. Die konstanten Geräusche der haustechnischen Anlagen werden zur Abend/Tag/Nachtzeit mit Immissionswerten von bis zu 33/33/30 dB beantragt. Anschließend wird vom Projektanten durch Vergleich der spezifischen Beurteilungspegel (inklusive 5 dB allgemeinem Anpasswert) mit den festgestellten Dauerschallpegel der Bestandssituation bzw. den Flächenwidmungsgrenzwerten die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der planungstechnische Grundsatz nicht an allen Punkten in allen Zeiträumen eingehalten werden kann. Bei individueller Beurteilung für die untersuchten Punkte, an denen der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, ergibt sich folgendes Bild: Der individuelle Beurteilungspegel zur Tag und Abendzeit wird am ungünstigsten Punkt IP01A um max. 7 dB oberhalb des Basispegels liegen. In der Nachtzeit (05.00 - 06.00 Uhr) wird der Beurteilungspegel am ungünstigsten IP03 um ca. 3 dB oberhalb des Basispegel liegen. Die konstanten haustechnischen Geräusche werden ungünstigstenfalls im Bereich des Basispegels liegen, woraus eine max. schwache Wahrnehmbarkeit abgeleitet werden kann. Stellt man den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche den bestehenden Dauerschallpegel gegenüber, so zeigt sich am ungünstigsten Punkt IP01A zur Tagzeit eine Erhöhung der Bestandssituation durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB von rund 56 dB auf rund 57 dB. An allen anderen Punkten und allen anderen Zeiträumen wird eine geringere Erhöhung der bestehenden Dauerschallpegel zu erwarten sein. Hinsichtlich Schallpegeldifferenzen in der Größenordnung von 1 dB wird vom ASV angemerkt, dass derartige Pegeldifferenzen messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachweisbar sind. Schallpegelspitzen werden mit Ausnahme des IP02 zur Abendzeit und des IP03 zur Tag, Abend und Nachtzeit unterhalb der statistischen Pegelspitzen der Bestandsituation liegen. An den beiden angeführten Punkten werden zur Tagzeit durch die Müllmanipulation Pegelspitzen von bis zur ca. 70 dB verursacht, die unterhalb der häufigen maximalen Pegelspitzen der Bestandssituation, die Werte von bis zu 91 dB erreichen, liegen. Die statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 66 dB werden in diesem Zeitraum um bis zu 4 dB überschritten. In der Abendzeit werden die höchsten Pegelspitzen von bis zu ca. 61 dB durch den Mitarbeiterparkplatz verursacht. Dieser Wert liegt unter den bestehenden maximalen Pegelspitzen von 63 - 69 dB und ca. 5 dB über den statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 56 dB. In der Nachtzeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr werden die höchsten betrieblichen Pegelspitzen von ca. 67 dB durch die Anlieferung verursacht. Diese Werte liegen unterhalb der maximalen Pegelspitzen der Bestandssituation von gerundet 73 dB und ca. 2 dB oberhalb der statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 65 dB. Hinsichtlich der Auswahl des Messpunktes im Bereich der Fam. A und I wird angemerkt, dass sämtliche Werte im südöstlichen Gartenbereich des Grundstückes *** mit Ausnahme der Pegelspitzen zur Tag und Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) unter den Werten im nördlich gelegenen Nahbereich der *** liegen.Hinsichtlich der Auswahl des Messpunktes im Bereich der Fam. A und römisch eins wird angemerkt, dass sämtliche Werte im südöstlichen Gartenbereich des Grundstückes *** mit Ausnahme der Pegelspitzen zur Tag und Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) unter den Werten im nördlich gelegenen Nahbereich der *** liegen. Sämtliche Beurteilungen im Hinblick auf den Basispegel und dem Dauerschallpegel, die im gegenständlichen Fall für die Nachbarn Fam. A und I auf den Werten im Garten beruhen, können daher als für die Betriebsanlage „strenger“ angesehenSämtliche Beurteilungen im Hinblick auf den Basispegel und dem Dauerschallpegel, die im gegenständlichen Fall für die Nachbarn Fam. A und römisch eins auf den Werten im Garten beruhen, können daher als für die Betriebsanlage „strenger“ angesehen werden. Zieht man für die Beurteilung im Bereich der Punkte IP02-03 die Werte der bestehenden Pegelspitzen zur Tag und Nachtzeit des anderen Messpunktes im Bereich der *** heran, ergibt sich folgendes Bild: Die zur Tagzeit beantragten Pegelspitzen von bis zu 70 dB übersteigen die statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 64 dB um bis zu 6 dB. Die maximalen Pegelspitzen des Bestandes, die Werte von bis zu 93 dB erreichen, werden unterschritten. Die zur Nachtzeit beantragten Pegelspitzen (zwischen 0500 und 06.00 Uhr) liegen um bis zu 4 dB über den bestehenden statistischen Pegelspitzen von ca. 63 dB, die bestehende höchste Pegelspitze von ca. 70 dB wird unterschritten. Zur Frage der Behörde, ob im Inneren des J im Einkaufszentrum *** durch die eigenen Geräusche der Kunden, der PKW sowie der LKW samt Anlieferung niedrigere Immissionen zu erwarten sind als durch die Geräusche des in 60 - 180 m Entfernung befindlichen gegenständlichen Einkaufsmarktes zu erwarten sind, kann aus technischer Sicht folgendes festgestellt werden: Aus technischer Sicht erscheint es als in der Natur der Sache liegend, dass im Inneren des Einkaufszentrum *** durch Kundengeräusche samt Einkaufswagen verursachten Geräusche sowie im unmittelbaren Nahbereich des J verursachten eigenen Geräusche im Freien durch Kunden mit Einkaufswagen und PKW sowie durch LKW samt Anlieferung verursachten Geräusche nicht leiser sein können, als die von der Geräuschcharakteristik her vergleichbaren Geräusche des gegenständlichen Marktbereiches in 60-180 m Entfernung. Im Genehmigungsfall wird die Vorschreibung folgender Auflagen vorgeschlagen:
  82. Über die Einhaltung der projektgemäß auf Seite 17 des schalltechnischen Projekts der Fa. K vom 16.09.2016 mit der Zahl ***, REV2 in der Tabelle in der Gruppe Haustechnik jeweils vorgesehenen A-bewerteten Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der insgesamt 20 Geräte ist der Behörde ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Ing. Büro entsprechender Fachrichtung, vorzulegen. In diesem Nachweis ist auch anzugeben wie die Einhaltung der zwischen 22.00 und 06.00 Uhr um 5 dB verringerten Werte des Kondensators der Kältetechnik und der Wärmepumpe H sichergestellt wird.
  83. Über die lärmtechnisch projektgemäße Ausführung der Lärmschutzwände und des Technikhofes ist der Behörde eine entsprechende Bestätigung einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Ing. Büro entsprechender Fachrichtung, vorzulegen.“ 2.3.
  84. Mit den Beschwerden wurde eine Stellungnahme der V vom
  85. Dezember 2016 vorgelegt, wonach die Erhebung der Ist-Situation in der südlichen Ecke des Grundstücks der Erstbeschwerdeführerin erfolgt sei, wobei hier aufgrund der Nähe zum Bahnhof mit den zugehörigen Bahn- und KFZ-Verkehrsbewegungen grundsätzlich mit höheren Schallimmissionen zu rechnen sei. Im Bereich des Wohnhauses sei jedoch aufgrund der größeren Entfernung zum Bahnhof und den Abschirmungsverhältnissen zur ***/*** (Gebäude am Lagerhaus) mit einer deutlich geringeren schalltechnischen Ist-Situation zu rechnen. Diese bedeute, dass bei den Immissionen des geplanten Marktes die Auswirkungen im Bereich des Wohnhauses relativ höher sein würden als im schalltechnischen Projekt angeführt, weshalb die schalltechnische Ist-Situation im Bereich des Wohnhauses zu erheben und die Beurteilung auf diese Messdaten abzustellen sei.2.3.
  86. Mit den Beschwerden wurde eine Stellungnahme der römisch fünf vom
  87. Dezember 2016 vorgelegt, wonach die Erhebung der Ist-Situation in der südlichen Ecke des Grundstücks der Erstbeschwerdeführerin erfolgt sei, wobei hier aufgrund der Nähe zum Bahnhof mit den zugehörigen Bahn- und KFZ-Verkehrsbewegungen grundsätzlich mit höheren Schallimmissionen zu rechnen sei. Im Bereich des Wohnhauses sei jedoch aufgrund der größeren Entfernung zum Bahnhof und den Abschirmungsverhältnissen zur ***/*** (Gebäude am Lagerhaus) mit einer deutlich geringeren schalltechnischen Ist-Situation zu rechnen. Diese bedeute, dass bei den Immissionen des geplanten Marktes die Auswirkungen im Bereich des Wohnhauses relativ höher sein würden als im schalltechnischen Projekt angeführt, weshalb die schalltechnische Ist-Situation im Bereich des Wohnhauses zu erheben und die Beurteilung auf diese Messdaten abzustellen sei. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass auch Betrieb und Anlieferung am Samstag geplant sei und die schalltechnische Auswirkung des Projektes aufgrund des deutlich geringeren Verkehrsaufkommens an einem Samstag relativ höher sein werde als an einem Wochentag. Weiters seien die Anpassungswerte für einzelne Schallquellengruppen reduziert oder auf 0 gesetzt worden, was eine von der ÖAL-Beurteilung abweichende Vorgangsweise bedeute und nicht nachvollziehbar sei, da zum einen für diese Art von Betriebsanlagen ein genereller Anpassungswert von +5dB zu berücksichtigen sei und zum anderen diese Schallquellen durchaus tonale, impulshaltige oder belästigende Anteile aufweisen können. Bei korrekter Verwendung der Anpassungswerte ergäben sich damit höhere spezifische Beurteilungspegel und die Beurteilung gemäß der ÖAL-Richtlinie 3/1 führe zu anderen Ergebnissen; das Projekt sei mit dem generellen Anpassungswert von +5dB zu beurteilen. Die Einordnung des Projektgebietes als „ruhiges Gebiet“ sei nicht nachvollziehbar, da die ortsübliche Schallimmission am Messpunkt 1 an (Tag) oder über (Nacht) der entsprechenden Flächenwidmung liege. Es sei nicht schlüssig, wenn in einem vorgeblich „ruhigen Gebiet“ für die Beurteilung die Planungswerte für die spezifische Schallimmission um 5dB über den regulären Flächenwidmungswert angehoben werden (IP03-FA Nachtzeit), weshalb das Projekt neu zu beurteilen sei. 2.3.
  88. In einer vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom
  89. Februar 2018 führte der ASV für Lärmtechnik wie folgt aus: „Der lärmtechnische ASV wurde
  90. um eine Stellungnahme zum Schreiben des V vom 5.12.2016 und
  91. um eine Stellungnahme zum Schreiben des römisch fünf vom 5.12.2016 und
  92. um Beantwortung der Frage mit welchen Lärmbelastungen im Bereich des J gerechnet werden kann und ob diese Belastung höher ist als bei der belastetsten Wohnnachbarschaft, ersucht. Folgendes kann festgestellt werden: Zu 1.: Von Herrn M, V, werden zum schalltechnischen Projekt der Fa. K vom 16.9.2017, Zahl ***, Unklarheiten angeführt, zu denen aus Sicht des lärmtechnischen ASV folgendes festgestellt werden kann: Von Herrn M, römisch fünf, werden zum schalltechnischen Projekt der Fa. K vom 16.9.2017, Zahl ***, Unklarheiten angeführt, zu denen aus Sicht des lärmtechnischen ASV folgendes festgestellt werden kann: Ist Situation

(1): Die Überlegungen des ASV hinsichtlich der Lage des Messpunktes MP1 im Bereich der Fam. A und I können der VHS vom 28.10.2016 Seite 6 Absatz 4 entnommen werden.Die Überlegungen des ASV hinsichtlich der Lage des Messpunktes MP1 im Bereich der Fam. A und römisch eins können der VHS vom 28.10.2016 Seite 6 Absatz 4 entnommen werden. Eine fundierte technische Abklärung erscheint dem ASV durch die Vorlage entsprechender messtechnischer Projektergänzungen möglich. Ist Situation
(2): Herr M vertritt die Meinung, dass die Bestandsgeräuschsituation an Samstagen leiser sei als an den anderen Wochentagen. Eine fundierte Abklärung erscheint dem ASV nur durch die Vorlage entsprechender messtechnischer Projektergänzungen möglich. LKW Kühlaggregate: In der VHS vom 28.10.2016 wurde auf Seite 4 erstes Aufzählungszeichen festgehalten, dass von den Vertretern der Antragstellerin erklärt wurde, dass die LKW Kühlaggregate auf dem gesamten Betriebsareal ausgeschaltet werden. Anpassungswerte: Bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes wurde vom lärmtechnischen Projektanten gemäß Seite 26 „Schritt 1“ und der Tabelle Seite 28 ein genereller Anpasswert von 5 dB angebracht. Erst bei der Bildung der individuellen Beurteilungspegel für eine individuelle Beurteilung wurde vom Projektanten auf die geplante spezifische Charakteristik der einzelnen Betriebsgeräusche Bedacht genommen. Von Bedeutung erscheint dabei der Umstand, dass im Projekt für die haustechnischen Anlagen kein Zuschlag angebracht wurde, woraus abgeleitet werden kann, dass die Auswahl der Geräte und die Dimensionierung von Schalldämpfern etc. so erfolgt, dass keine spezielle Geräuschcharakteristik auftritt. Um eventuelle längere Diskussionen zum Thema Zuschläge zu vermeiden wurden vom lärmtechnischen ASV unter Berücksichtigung der vorliegenden Umgebungsdaten Überlegungen im Hinblick auf eine individuelle Beurteilung an den betroffenen Punkten mit den Werten des spezifischen Beurteilungspegels (inkl. 5 dB generellem Anpasswert) durchgeführt. Aufgrund des Umstandes, dass messtechnisch nachweisbare Veränderungen des bestehenden Dauerschallpegels durch den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche ohne eventuelle Zuschläge hervorgerufen werden und dies bereits im bisherigen Verfahren entsprechend berücksichtigt wurde, erfolgt nunmehr nur eine Gegenüberstellung mit den jeweiligen Basispegeln. In Abweichung zu den Darstellungen in der VHS vom 28.10.2016 würde damit der spezifische Beurteilungspegel zur Tag- und Abendzeit am ungünstigsten IP01A um ca. 9 dB oberhalb des Basispegels liegen. In der Nachtzeit (05.00 – 06.00 Uhr) würde der Beurteilungspegel am ungünstigsten Punkt IP03 um 5 dB oberhalb des Basispegels liegen. Ruhiges Gebiet: Der im Projekt für den IP03 bei der Prüfung der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes festgelegte Planungswert von 50 dB zur Nachtzeit wird von Herrn M als nicht schlüssig bezeichnet. Aufgrund des Umstandes, dass der planungstechnische Grundsatz am IP03 zur Nachtzeit jedenfalls nicht eingehalten wird, erscheinen dem lärmtechnischen ASV diesbezügliche Überlegungen als verzichtbar, es erfolgte im Verfahren eine individuelle Beurteilung für den IP03 zur Nachtzeit. Sollte im Zuge von projektergänzenden Messungen zur Abklärung der Einwendungen vom Projektanten festgestellt werden, dass leisere Umgebungsgeräusche als bisher angegeben auftreten, erscheint es zweckmäßig bereits in der diesbezüglichen Projektergänzung auch für diese Szenarien eine vollständige Beurteilung durchzuführen, da damit für die Antragstellerin die Möglichkeit zu Einplanung eventueller Maßnahmen verbunden ist. Zu 2.: Punktuelle Untersuchungen der Betriebslärmimmissionen im Bereich des nordwestlich gelegenen Einkaufszentrums erfolgten im Projekt nicht. Vom lärmtechnischen ASV wird daher zur Beantwortung der Frage die Größenordnung der vor dem bestehenden Einkaufszentrum im Bereich der nächstgelegen östlichen Ecke des Gebäudes zu erwartenden Betriebslärmimmissionen (Dauerschallpegel) aus den Schallimmissionskarten im lärmtechnischen Einreichprojekt abgelesen. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Darstellung für die 13h Tag- und 3h Abendzeit benötigt wird. Aus den obigen Plänen kann für die östliche Ecke des bestehenden Einkaufszentrums ein Dauerschallpegel sowohl zur Tag- als auch zur Abendzeit von unter 45 dB abgelesen werden. Im Vergleich dazu liegen die beantragten Dauerschallpegel am IP01A-FA zur Tagzeit bei gerundet 50 dB und zur Abendzeit bei rund 46 dB. Die untersuchten Immissionen am IP01A-FA liegen daher oberhalb der Werte vor dem Einkaufszentrum. Sollten aus rechtlicher Sicht weiterführende Detailbetrachtungen erforderlich werden, erscheint eine entsprechende Ergänzung des lärmtechnischen Projekts erforderlich.“ 2.3.
  1. In der Folge wurde seitens der Genehmigungswerberin eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes der K GmbH, datiert mit
  2. Mai 2018, vorgelegt, in welcher insbesondere eine Erhebung der akustischen Bestandsituation an zwei Samstagen, dem
  3. April 2018 (Messpunkt 2 und 4) sowie dem
  4. April 2018 (Messpunkt 1 und 3), für die bereits beurteilten Messpunkte 1 und 2 sowie die neu eingeführten Messpunkte 3 (nordwestlich des Wohnhauses der Erstbeschwerdeführerin) und 4 (auf dem Grundstück Nr. ***) erfolgte, und wiederum eine Schallimmissionsprognose an näher bezeichneten Immissionspunkten erfolgte (die Lage der Mess- sowie der Immissionspunktepunkte ergibt sich aus diesem ergänzenden Projekt, das allen Parteien vor der zweiten Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt wurde). 2.3.
  5. Zum ergänzten schalltechnischem Projekt vom
  6. Mai 2018 führte der ASV für Lärmtechnik über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes in seiner Stellungnahme vom
  7. Juli 2018 wie folgt aus: „Dem lärmtechnischen ASV wurde das schalltechnische Projekt der Fa. K vom 2.5.2018, Zahl *** Rev. Nr. 03 mit dem Ersuchen um Überprüfung, ob dieses Projekt schlüssig sei und ob sich aus lärmtechnischer Sicht eine andere Beurteilung ergäbe, vorgelegt. Folgendes kann dem in Eigenverantwortung erstellten Projekt der Fa. K zusammenfassend entnommen werden: Vom Projektanten wird die messtechnische Ermittlung der samstags an insgesamt 4 Messpunkten herrschenden Umgebungsgeräuschsituation und die rechnerische Ermittlung der samstags in insgesamt 6 Nachbarschaftsbereichen zu erwartenden Betriebslärmimmissionen beschrieben. Die Lage der Messpunkte MP1 und MP2 entspricht den Punkten aus der Voruntersuchung, die die Grundlage der lärmtechnischen Stellungnahme in der VHS vom 28.10.2016 bildete. Der zusätzliche MP3 befindet sich nordwestlich des Gebäudes der Fam. A und I auf dem Grdstk. Nr. ***, der zusätzliche MP04 befindet sich nordwestlich der Bundestraße auf dem Grdstk. Nr. ***. Der zusätzliche MP3 befindet sich nordwestlich des Gebäudes der Fam. A und römisch eins auf dem Grdstk. Nr. ***, der zusätzliche MP04 befindet sich nordwestlich der Bundestraße auf dem Grdstk. Nr. ***. Der MP04 soll die samstags bestehende Situation vor dem bestehenden EKZ abbilden. Eine Verschiebung der Rechenpunkte P01A-FA, IP01B-FA, IP02-FA, IP03-FA, IP04-FA im Rechenmodell wurde nicht beschrieben, der zusätzliche Rechenpunkt IP10-FA befindet sich im Bereich der Nordostecke des bestehenden EKZ an der Bundesstraße. Die genaue Lage der Mess- und Rechenpunkte kann den Darstellungen und Beschreibungen im Projekt entnommen werden. Folgende samstägliche gerundete Messergebnisse werden zur Tag/Abend/Nachtzeit angegeben: LA95 LAeq LA1 LAmax MP01 41/40/43 48/45/49 60/54/58 64-78/63-75/65 MP02 47/40/45 54/52/52 63/62/59 67-87/71-73/65 MP03 42/41/35 53/49/55 63/60/65 68-80/69-74/72 MP04 49/44/46 62/59/59 70/67/67 73-87/75-82/73 LA95…..Baqsispegel in dB LAeq…..Äquivalenter Dauerschallpegel in dB LA01…...Statistischer Spitzenpegel in dB LAmax…Pegelspitze im Messzeitraum in dB Bei den Nachtwerten handelt es sich in obigere Tabelle um die Werte in der Zeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr. Der ruhigste Basispegel der gesamten Nachtzeit an allen Messpunkten lag bei 33 dB. Die Umgebungsgeräusche wurden vor allem durch öffentliche Verkehrsgeräusche hervorgerufen. AM MP01 und MP02 war die Eisenbahn zeitweise hörbar. Am MP02 und MP03 waren zeitweise Geräusche der Fa. N wahrnehmbar, ein relevanter Einfluss auf die Messergebnisse war aber nicht gegeben. Die grundsätzlichen Rechenansätze, Frequenzen und Häufigkeiten wurden gegenüber dem ursprünglichen Rechenmodell nicht verändert, wobei die Anlieferungen zwischen 05.00 und 19.00 Uhr, das Kundenparken zwischen 07.30 und 18.30 Uhr sowie das Mitarbeiterparken zwischen 07.00 und 19.00 Uhr berücksichtigt wurde. Als Ergebnis der Berechnung werden folgende Dauerschallpegel LAeq, individuelle Beurteilungspegel Lr und Schallpegelspitzen LSpi zur Tag/Nachtzeit angegeben und zur Genehmigung eingereicht: LAeq Lr Lspi IP01A-B 49/36 52/36 58/46 IP02-04 42/42 44/45 70/67 IP10 43/33 45/33 52/34 Werte in dB Hinsichtlich der Bildung der Beurteilungspegel wird auf die VHS vom 28.10.2018 hingewiesen. Für die Abendzeit an Samstagen erfolgt keine separate Auswertung, da in dieser Zeit ausschließlich die haustechnischen Anlagen betrieben werden, auf die bereits bei den bisherigen Beurteilungen Bedacht genommen wurde. Anschließend wird vom Projektanten durch Vergleich der samstäglichen spezifischen Beurteilungspegel (incl. 5 dB allgemeinem Anpasswert) mit den entsprechenden festgestellten Dauerschallpegeln der Bestandssituation bzw. den Flächenwidmungsgrenzwerten die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß Richtlinie Nr. 3 Blatt1 des ÖAL geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der planungstechnische Grundsatz nicht an allen Punkten in allen Zeiträumen eingehalten werden kann. Bei individueller Beurteilung ergibt sich folgendes Bild: Der individuelle Beurteilungspegel zur Tagzeit wird am ungünstigsten Punkt IP01A um max. 5 dB oberhalb des Basispegels liegen. In der Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) wird der Beurteilungspegel am ungünstigsten IP03 um ca. 3 dB oberhalb des Basispegels liegen. Würde man diese individuelle Beurteilung entgegen den Vorgaben der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL mit den spezifischen Beurteilungspegeln (inklusive 5 dB allgemeinem Anpasswert) durchführen, läge eine Überschreitung des Basispegels zur Tagzeit von ca. 7 dB und zur Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) von bis zu 5 dB vor. Stellt man den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche den bestehenden Dauerschallpegeln gegenüber, so zeigt sich am ungünstigsten Punkt IP01A zur Tagzeit eine Erhöhung der Bestandssituation durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB von rund 54 dB auf rund 55 dB. An allen anderen Punkten und in allen anderen Zeiträumen wird eine geringere Erhöhung der bestehenden Dauerschallpegel zu erwarten sein. Hinsichtlich Schallpegeldifferenzen in der Größenordnung von 1dB wird vom ASV angemerkt, dass derartige Pegeldifferenzen messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachweisbar sind. Schallpegelspitzen werden am ungünstigsten IP03 zur Tagzeit um ca. 7 dB oberhalb der statistischen Pegelspitzen und im Bereich der unteren maximalen Pegelspitzen des Bestandes liegen. Zur Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) werden die betrieblichen Pegelspitzen am ungünstigsten IP03 um ca. 2 dB oberhalb der statistischen Pegelspitzen und unterhalb der maximalen Pegelspitzen des Bestandes liegen. Angemerkt wird, dass am gemäß Wunsch der Fam. A und I neu eingeführten Messpunkt MP03 am Samstag praktisch keine leisere Bestandssituation als am südöstlich gelegenen Messpunkt MP01 festgestellt wurde. Angemerkt wird, dass am gemäß Wunsch der Fam. A und römisch eins neu eingeführten Messpunkt MP03 am Samstag praktisch keine leisere Bestandssituation als am südöstlich gelegenen Messpunkt MP01 festgestellt wurde. Die vom ASV in der VHS vom 28.10.2016 für den Bereich A durchgeführten theoretischen Überlegungen zur Bestandssituation können daher am Samstag als nachgewiesen angesehen werden. Messergebnisse über das Verhältnis zwischen diesen beiden Messpunkten an Werktagen Montag bis Freitag wurden dem ASV nicht vorgelegt. Es wird aber davon ausgegangen, dass sich die Vergleichssituation an den übrigen Werktagen gleich verhält wie am Samstag, weshalb sich aus Sicht des ASV keine Änderung der Beurteilung in der VHS vom 28.10.2018 ergibt. Für den neu eingeführten MP04/IP10 vor dem bestehenden EKZ an der Bundesstraße wurden keine Mess- und Rechenergebnisse für die Werktage Montag bis Freitag vorgelegt. Die am Samstag festgestellte Situation zeigt aber, dass einerseits die Bestandssituation in diesem Bereich deutlich höher als an den anderen untersuchten Punkten ist und andererseits die Betriebslärmimmissionen unter den lautesten Immissionen an den anderen Punkten liegen. Es kann daher festgestellt werden, dass dieser Punkt an Samstagen weniger exponiert als die ungünstigsten anderen Punkte ist. Aus Sicht des ASV ist auch an den anderen Werktagen mit keiner Veränderung dieses Verhältnisses zu rechnen. Das gegenständliche Projekt entspricht einer Weiterentwicklung des ursprünglich vorliegenden schalltechnischen Projekts und können die Ansätze grundsätzlich als schlüssig angesehen werden. Eine Nachprüfung des Rechenganges des einschlägigen computergestützten Modells kann vom ASV nicht durchgeführt werden.“ 2.3.
  8. Am Tag vor der am
  9. September 2018 stattfindenden zweiten Verhandlung legten die Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Fragenkatalog an u.a. den lärmtechnischen Amtssachverständigen eine weitere Stellungnahme der V vom
  10. September 2018 vor, in welcher die Lage des Messpunktes 3 mit näherer Begründung als „nicht repräsentativ“ beurteilt wurde. Der Messpunkt liege vor der Nordfassade des Gebäudes ***, wobei zum Projekt die Westfassade des Gebäudes orientiert sei. Die dortigen Fenster seien den haustechnischen Anlagen und den Auswirkungen der Warenanlieferung am deutlichsten ausgesetzt (Rechenpunkt IP03_FA). Im Hinblick auf die zukünftigen Auswirkungen des Einkaufszentrums sei der Messpunkt 3 nicht repräsentativ, da er deutlich näher an der *** liege als es die Fenster an der Westfassade sind und an der Westfassade der Verkehrslärm des östlichen Teils der *** abgeschirmt sei (Eigenabschirmung des Wohngebäudes; an der Nordfassade wirke die gesamte *** ein). Der Verkehrslärm sei daher überproportional in der Erhebung der Ist-Situation vorhanden und die Bestandsituation „zu hoch bewertet“. 2.3.
  11. Am Tag vor der am
  12. September 2018 stattfindenden zweiten Verhandlung legten die Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Fragenkatalog an u.a. den lärmtechnischen Amtssachverständigen eine weitere Stellungnahme der römisch fünf vom
  13. September 2018 vor, in welcher die Lage des Messpunktes 3 mit näherer Begründung als „nicht repräsentativ“ beurteilt wurde. Der Messpunkt liege vor der Nordfassade des Gebäudes ***, wobei zum Projekt die Westfassade des Gebäudes orientiert sei. Die dortigen Fenster seien den haustechnischen Anlagen und den Auswirkungen der Warenanlieferung am deutlichsten ausgesetzt (Rechenpunkt IP03_FA). Im Hinblick auf die zukünftigen Auswirkungen des Einkaufszentrums sei der Messpunkt 3 nicht repräsentativ, da er deutlich näher an der *** liege als es die Fenster an der Westfassade sind und an der Westfassade der Verkehrslärm des östlichen Teils der *** abgeschirmt sei (Eigenabschirmung des Wohngebäudes; an der Nordfassade wirke die gesamte *** ein). Der Verkehrslärm sei daher überproportional in der Erhebung der Ist-Situation vorhanden und die Bestandsituation „zu hoch bewertet“. Überdies hätten die ersten Schallmessungen im April 2016 stattgefunden, die aktuellen Schallmessungen hingegen im April
  14. Zwischen den beiden Messterminen habe sich die Bebauungssituation am zukünftigen Bauplatz des Projekts geändert, da am Projektsgelände zumindest eine große Halle abgerissen worden sei. Im November 2016 sei diese Halle noch vorhanden gewesen. Durch den Entfall dieser Abschirmung würden jetzt im Bereich der Messpunkte 1 und 3 höhere Schallimmissionen der Bundesstraße *** und der *** auftreten als im Jahr
  15. Im Höreindruck des MP 1 sei zB bei den aktuellen Messungen explizit auch das Verkehrsgeräusch der *** erwähnt. Durch die höheren Verkehrsgeräuschanteile sei die aktuelle Ist-Situation an diesen beiden Messpunkten nicht mehr mit den Daten von 2016 vergleichbar. Für die MP1 und 3 bedeute dies außerdem, dass die Beurteilung jetzt auf eine Bebauungssituation abstelle, die vorher nicht vorgelegen sei und nachher auch nicht vorliegen werde (derzeit praktisch offene Fläche zu Hauptverkehrsflächen im Westen). Die gemessene Ist-Situation sei daher nicht repräsentativ. Gemäß der ÖAL-Richtlinie 3/1 könne die ortsübliche Schallimmission auch aus Berechnungen abgeleitet werden. Da gemäß Höreindruck Verkehrsgeräusche die maßgebliche Quelle der Ist-Situation seien, könne mittels einer Schallausbreitungsberechnung basierend auf den Verkehrsdaten die Ist-Situation (mit der abgerissenen Halle) auch rechnerisch bestimmt werden. Die aktuellen Messdaten der Messpunkte 1 und 3 seien nicht repräsentativ. Allenfalls sei die Ist-Situation in diesem Bereich mittels Schallausbreitungsberechnung zu bestimmen. Die Messdaten des MP3 vom
  16. April 2018 wiesen um ca. 05:00 einen plötzlichen, massiven und dauerhaften Pegelanstieg von rund 10 dB auf. Der Höreindruck gebe dazu keine Auskunft und es sei auch keine plausible Erklärung angeführt, weshalb es fraglich sei, ob ein Gerätefehler oder eine unübliche Umgebungssituation vorgelegen sei. Es sei dies insofern von Bedeutung als der Messwert in der Stunde von 05:00-06:00 für die Beurteilung des Projektes relevant war. Ein Pegelanstieg in diesem Zeitraum lag auch bei den anderen drei Messpunkten vor, der jedoch deutlich langsamer war und auch so zu erwarten war (zunehmender Verkehr am Morgen). Ohne plausible Erklärung sei der plötzliche Pegelanstieg am MP3 um ca. 5 Uhr früh als nicht repräsentativ zu bewerten. Eine darauf aufbauende Beurteilung sei damit nicht zulässig. In der schalltechnischen Beurteilung seien für einzelne Schallquellengruppen Anpassungswerte reduziert oder gar auf 0 dB gesetzt worden. Die Anwendung dieser individuellen Anpassungswerte sei jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäß der ÖAL-Richtlinie 3/1 sei die Höhe des gewählten Anpassungswertes nachvollziehbar zu argumentieren. So sei zB für den Punkt „Warenverladung, Manipulation, Müllbeseitigung“ ein Zuschlag von +3DB berücksichtigt worden. Derartige Geräusche seien jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit impulshaltig (scheppern, klappern, Stoßgeräusche, …). Für diese Quellen sei jedenfalls der Anpassungswert +5DB vorzusehen. Die Anwendung der Anpassungswerte sei nicht nachvollziehbar, das Projekt neu zu beurteilen. Hinsichtlich der Beurteilung des IP03-FA seien die Bewertungen mit dem Messdaten des MP3 nur für einen Samstag gemacht worden. Es fehle eine Betrachtung hinsichtlich eines Wochentages mit Messdaten des MP3 (wie bereits angeführt, sei dieser Messpunkt allerdings nicht repräsentativ). Die Beurteilung des IP03-FA sei mit Messdaten des MP3 von einem Wochentag zu ergänzen. 2.3.
  17. In der zweiten mündlichen Verhandlung am
  18. September 2018 führten der Amtssachverständige für Lärmtechnik im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens vom
  19. Juli 2018 zum von den Beschwerdeführern am Vortag übermittelten Fragenkatalog und der Stellungnahme der V vom
  20. September 2018 sowie der lärmtechnische Projektant der Genehmigungswerberin wie folgt aus:2.3.
  21. In der zweiten mündlichen Verhandlung am
  22. September 2018 führten der Amtssachverständige für Lärmtechnik im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens vom
  23. Juli 2018 zum von den Beschwerdeführern am Vortag übermittelten Fragenkatalog und der Stellungnahme der römisch fünf vom
  24. September 2018 sowie der lärmtechnische Projektant der Genehmigungswerberin wie folgt aus: „Zu 2.1.: Der planungstechnische Grundsatz ist nicht eingehalten, da der Unterschied zwischen dem Planungswert und dem spezifischen Beurteilungspegel zu klein ist. Zu 2.2.: Aus meiner Sicht ist es hinsichtlich der Fahrbewegungen von PKW und LKW bei einer individuellen Beurteilung, welche hier vorgenommen wurde, nicht erforderlich derartige Zuschläge vorzusehen, zumal die Fahrbewegungen weder Tonhaltigkeit noch Impulscharakter noch Informationshaltigkeit aufweisen. Hinsichtlich der haustechnischen Anlagen ist darauf zu verweisen, dass das Projekt keine derartigen Aufschläge für die haustechnischen Anlagen vorsieht. Um sich diesen Fragenkomplex zu ersparen habe ich aber bereits in der letzten Verhandlung auf meine Stellungnahme vom 14.02.2018 verwiesen, in welcher diese Umstände dargestellt sind. Seitens der Beschwerdeführerseite wird nunmehr vorgetragen, dass der Parkplatz im Winter wohl geräumt werden müsse und diesbezüglich jedenfalls das Erfordernis nach Zuschlägen für das Räumgeräusch erforderlich wären. Es wird daher an den Amtssachverständigen für Lärmtechnik die Frage gestellt, ob derartige Zuschläge aufgrund der Schneeräumung vorgesehen sind. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter gibt der lärmtechnische Projektant an, dass eine Schneeräumung nicht Projektgegenstand ist. Der Genehmigungswerbervertreter gibt an, dass die Schneeräumung nicht Projektgegenstand ist. Sollte eine Schneeräumung erfolgen, wird dies nicht vor 6 Uhr morgens stattfinden. Der Genehmigungswerbervertreter bekräftigt nunmehr dass eine allfällige Schneeräumung am Areal zumindest derzeit nicht Projektgegenstand ist. Zu Punkt 2.3.: Aufgrund der verwendeten Messgeräte ist ein Toleranzbereich in dieser Größenordnung gegeben. Daher sind derartige Schallpegeldifferenzen messtechnisch nicht nachweisbar. Zu Punkt 2.4.: Der Beschwerdeführervertreter gibt an, dass die Frage zu Punkt 2.
  25. dahingehend zu verstehen ist, dass für den MP03 keine verwertbare Messung unter der Woche erfolgt ist, weshalb unklar ist, ob am MP3 tatsächlich die für die Beschwerdeführer günstigste Situation angenommen wird. Der lärmtechnische Amtssachverständige führt dazu aus: Es liegen mir keinerlei Daten vor, die eine diesbezügliche Vermutung bestätigen könnten. Eine Messung des MP3 an einem Werktag liegt mir nicht vor. Seitens des Beschwerdeführervertreters wird nunmehr auf Punkt 5 des Schriftsatzes vom 24.09.2018 verwiesen, Seite 7 dieses Schriftsatzes. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik führt nunmehr zum Fragenkomplex zu den Messpunkten MP1 und MP3 aus: Zum Fragenkomplex der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer betreffend der Messpunkte MP1 und MP3 auf der Liegenschaft der Familie A und I kann zusammenfassend aus Sicht des ASV folgendes festgestellt werden:Zum Fragenkomplex der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer betreffend der Messpunkte MP1 und MP3 auf der Liegenschaft der Familie A und römisch eins kann zusammenfassend aus Sicht des ASV folgendes festgestellt werden: Die Messungen im Jahr 2016 erfolgten werktags von Mittwoch auf Donnerstag am MP1 im Bereich der südlichen Grenze der Liegenschaft A. Vom lärmtechnischen ASV wurde in der VHS vom 28.10.2016 festgehalten, dass aus technischer Sicht die Berücksichtigung der Umgebungsgeräusche dieses Punktes für das Wohngebäude A für die Betriebsanlage als „strenger“ Maßstab anzusehen ist. Im weiteren Verfahren wurde vom V, beauftragt von Herrn I, mit Schreiben vom 5.12.2016 vorgebracht, dass die Umgebungsgeräuschsituation am MP1 lauter als im Bereich des Wohnhauses sei und an Samstagen zusätzlich eine deutlich leisere Umgebungsgeräuschsituation auftrete.Im weiteren Verfahren wurde vom römisch fünf, beauftragt von Herrn römisch eins, mit Schreiben vom 5.12.2016 vorgebracht, dass die Umgebungsgeräuschsituation am MP1 lauter als im Bereich des Wohnhauses sei und an Samstagen zusätzlich eine deutlich leisere Umgebungsgeräuschsituation auftrete. Es wurde deshalb von der Antragstellerin ein ergänzendes schalltechnisches Projekt der Fa. K vom 2.5.2018 vorgelegt, in dem samstägliche Messungen beschrieben werden, wobei zusätzlich zum obigen MP1 am neu eingeführten MP3 Messungen der Bestandssituation durchgeführt wurden. Der MP3 befand sich nördlich des Wohnhauses A. Die Daten dieser Untersuchung wurden vom lärmtechnischen ASV in der Stellungnahme vom 2.7.2018 zusammenfassend beschrieben. Aufgrund der zu diesen Daten aufgeworfenen Fragen erscheint folgende Detaildarstellung zu den vom Projektanten festgestellten Messergebnissen sinnvoll: Basispegel LA95 Tagzeit Abendzeit 05.00 bis 06.00 Uhr MP1 Messung 2016 41 37 42 Messung 2018 41 40 42,5 MP3 Messung 2018 42 41 42,4 Werte in dB Fett = leiseste Werte Bei Gegenüberstellung der Werte zeigt sich, dass die Basispegel der einzelnen Messtermine gut übereinstimmen, wobei in der Abendzeit am MP1 eine leisere Situation als 2018 auftrat. Die Werte des MP3 liegen praktisch nicht unterhalb der Werte des MP1, die ruhigste Situation trat 2016 auf. Äquivalenter Dauerschallpegel LAeq Tagzeit Abendzeit 05.00 bis 06.00 Uhr MP1 Messung 2016 55 45 53 Messung 2018 48 45 49 MP3 Messung 2018 53 49 55 Werte in dB Fett = leiseste Werte Der Dauerschallpegel zur Tag- und Nachtzeit liegt am MP1 im Jahr 2018 samstags unter den Werten
  26. Die Werte des MP3 2018 liegen über den Werten am MP1 aus dem Jahr
  27. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Basispegel an den Punkten MP1 und MP3 nahezu ident sind. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Wohnhaus A zwischen diesen beiden Punkten befindet wird aus technischer Sicht auch westlich des Wohnhauses mit praktisch keiner anderen Situation zu rechnen sein. Der von den Beschwerdeführern angegebene Abbruch der Lagerhaushalle vor der Messung 2018 führte offensichtlich zu keinem Anstieg der Messwerte am MP
  28. Die Darstellungen in der VHS vom 28.10.2016 zum Vergleich der Betriebsgeräusche mit dem Basispegel bilden daher diesbezüglich die ungünstigste Situation ab. Bei den Messungen 2018 konnte festgestellt werden, dass am MP1 an Samstagen ein Absinken der Dauerschallpegel zur Tag- und Nachtzeit (zwischen 05.00 und 06.00 Uhr) auftritt. Zur Darstellung eines wie in der VHS 2016 „strengen“ Maßstabes für die Betriebsanlage werden vom ASV die Messwerte des Dauerschallpegels 2018 am leiseren MP1 mit den beantragten Betriebslärmimmissionen (Dauerschallpegel von 42 dB) am IP03FA vor dem Wohnhaus A aufsummiert. Als Ergebnis dieser Summenbildung zeigt sich eine Erhöhung des Bestandwertes zur Tagzeit und zur Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) bei dieser „strengen“ Variante am IP03FA um rund 1 dB. Hinsichtlich einer Schallpegeldifferenz von 1 dB kann auf die VHS 2016 und die Stellungnahme des ASV vom 2.7.2018 hingewiesen werden. Aus Sicht des lärmtechnischen ASV erscheinen aufgrund der obigen Überlegungen zusätzliche Messungen im Bereich des Wohnhauses A daher als nicht erforderlich. Hinsichtlich des vorgebrachten Ansteigens der Umgebungsgeräuschsituation ab 05.00 Uhr kann vom ASV nur auf die von K vorgelegten Daten verwiesen werden. Grundsätzlich kann aber festgestellt werden, dass in den Nachtrandstunden aufgrund des einsetzenden Morgenverkehrs (Pendler) ein klares Ansteigen der KFZ Frequenz stattfindet und damit verbunden auch die Umgebungsgeräuschsituation - je nach Verkehrsaufkommen auch innerhalb einer Stunde - ansteigt. […] Ergänzend gibt der Amtssachverständige für Lärmtechnik über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter an: Es ist richtig, dass damit aus meiner Sicht auch die im Schriftsatz von gestern aufgeworfene Frage zur Lage des Messpunktes 3 beantwortet ist. Aus einem Vergleich der Messpunkte 1 und 3 ist ersichtlich, dass der der Beurteilung zugrunde gelegte Messpunkt 1 die für die Beschwerdeführer günstigste, weil leiseste Situation darstellt. Der Lärmtechniker der K gibt zur Frage der Wahl des Messpunktes am Grundstück der Beschwerdeführer an: Die von uns gewählten Messpunkte wurden so gewählt, dass sie aus fachlicher Sicht korrekt sind, insbesondere um Reflexionen des Schalls vom Gebäude bzw. auch vom gepflasterten Boden jedenfalls auszuschließen. Mehr kann ich dazu aus meiner Sicht nicht sagen. Seitens des Amtssachverständigen für Lärmtechnik wird zu Punkt 2.5 des Fragenkataloges vom 24.09.2018 ausgeführt: Für den MP4 gibt es zutreffender Weise keine Messung unter der Woche. Allerdings haben ja die Beschwerdeführer selbst unter Beiziehung des V, also eines Sachverständigen, ausgeführt, dass der Samstag ohnehin die leiseste Umgebungssituation wiederspiegelt. In diesem Schreiben vom 5.12.2016 wird ausgeführt:Für den MP4 gibt es zutreffender Weise keine Messung unter der Woche. Allerdings haben ja die Beschwerdeführer selbst unter Beiziehung des römisch fünf, also eines Sachverständigen, ausgeführt, dass der Samstag ohnehin die leiseste Umgebungssituation wiederspiegelt. In diesem Schreiben vom 5.12.2016 wird ausgeführt: „an einem Samstag wird daher die schalltechnische Auswirkung des geplanten Marktes relativ höher sein als an Wochentagen.“ Nimmt man demnach an, dass der Samstag die leiseste Situation darstellt, so wurde auch eine abschließende Beurteilung durchgeführt. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gibt der lärmtechnische Amtssachverständige an: Weitere Messungen sind wie bereits dargelegt aus meiner Sicht nicht erforderlich. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik gibt an, dass durch die vorangehenden Ausführungen aus seiner Sicht alle in der Stellungnahme vom gestrigen Tag samt Beilage V aufgeworfenen technischen Fragestellungen beantwortet sind. Soweit darin auch rechtliche Ausführungen (zB betreffend den zwischenzeitig vorgeblich stattgefundenen Abbruch eines Gebäudes am Projektgrundstück) aufgeworfen werden, hat der Amtssachverständige diese selbstverständlich nicht beantwortet. Der Amtssachverständige führt betreffend den angesprochenen Abbruch aus, dass sollte dieser zwischen den beiden Messungen stattgefunden haben, was der Amtssachverständige nicht selbst überprüft hat, die Messergebnisse des Basispegels am MP1 durchaus miteinander vergleichbar sind.“Der Amtssachverständige für Lärmtechnik gibt an, dass durch die vorangehenden Ausführungen aus seiner Sicht alle in der Stellungnahme vom gestrigen Tag samt Beilage römisch fünf aufgeworfenen technischen Fragestellungen beantwortet sind. Soweit darin auch rechtliche Ausführungen (zB betreffend den zwischenzeitig vorgeblich stattgefundenen Abbruch eines Gebäudes am Projektgrundstück) aufgeworfen werden, hat der Amtssachverständige diese selbstverständlich nicht beantwortet. Der Amtssachverständige führt betreffend den angesprochenen Abbruch aus, dass sollte dieser zwischen den beiden Messungen stattgefunden haben, was der Amtssachverständige nicht selbst überprüft hat, die Messergebnisse des Basispegels am MP1 durchaus miteinander vergleichbar sind.“ 2.3.
  29. Das Landesverwaltungsgericht folgt aus den nachstehenden Gründen den vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik auf Basis der vorgelegten schalltechnischen Beurteilungen der Genehmigungswerberin getroffenen Feststellungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige die vorgelegten schalltechnischen Beurteilungen der Genehmigungswerberin als vollständig und nachvollziehbar erachtet hat. Dem schalltechnischen Projekt und dem darauf basierenden Gutachten des Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer u.a. durch Vorlage der beiden genannten Stellungnahmen der V entgegengetreten, in welchen diverse Unzulänglichkeiten der schalltechnischen Beurteilung durch die K GmbH behauptet wurden.Dem schalltechnischen Projekt und dem darauf basierenden Gutachten des Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer u.a. durch Vorlage der beiden genannten Stellungnahmen der römisch fünf entgegengetreten, in welchen diverse Unzulänglichkeiten der schalltechnischen Beurteilung durch die K GmbH behauptet wurden. Soweit die Erhebung der Ist-Situation in der Stellungnahme vom
  30. Dezember 2016 als unvollständig beurteilt wurde, weil der Messpunkt an der südlichen Ecke des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin gesetzt wurde (Seite 1 dieser Stellungnahme, „Ist-Situation 1“), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Wahl der Messpunkte grundsätzlich im Ermessen des die Messung durchführenden Sachverständigen liegt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des messenden Lärmtechnikers des schalltechnischen Projektes, O, Verhandlungsschrift vom
  31. September 2018, Seite 7), die durch – wenngleich von einem Sachverständigen wie der V getroffene – bloße Überlegungen ohne eigene Messungen grundsätzlich nicht widerlegt werden können; die Wahl des Messpunktes kann auch nach dem allgemeinen Erfahrungsgut nicht als unschlüssig betrachtet werden. Überdies ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer auch ein zweiter Messpunkt (im Rahmen der Messungen am Samstag) gesetzt wurde (vgl. Messpunkt 3 im ergänzten schalltechnischen Projekt vom
  32. Mai 2018, Seite 55). Aus der Vergleichbarkeit der Messergebnisse der beiden auf dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin situierten Messpunkte (nördlich und südlich des Wohnhauses; siehe das Gutachten L vom
  33. Juli 2018, Seite 3, wonach am gemäß Wunsch der Fam. A und I neu eingeführten Messpunkt MP03 am Samstag praktisch keine leisere Bestandssituation als am südöstlich gelegenen MP01 festgestellt worden sei) zog der Amtssachverständige für Lärmtechnik den nachvollziehbaren Schluss, dass weil das Wohnhaus zwischen diesen Messpunkten liege, aus technischer Sicht auch kein anderes Ergebnis für einen – wie in der Stellungnahme der V vom September 2018 geforderten – Messpunkt westlich des Wohnhauses zu rechnen gewesen wäre. Die von der Genehmigungswerberin gemessenen Werte sind die einzig vorliegenden, weshalb das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Messpunkte korrekt gewählt wurden.Soweit die Erhebung der Ist-Situation in der Stellungnahme vom
  34. Dezember 2016 als unvollständig beurteilt wurde, weil der Messpunkt an der südlichen Ecke des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin gesetzt wurde (Seite 1 dieser Stellungnahme, „Ist-Situation 1“), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Wahl der Messpunkte grundsätzlich im Ermessen des die Messung durchführenden Sachverständigen liegt vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen des messenden Lärmtechnikers des schalltechnischen Projektes, O, Verhandlungsschrift vom
  35. September 2018, Seite 7), die durch – wenngleich von einem Sachverständigen wie der römisch fünf getroffene – bloße Überlegungen ohne eigene Messungen grundsätzlich nicht widerlegt werden können; die Wahl des Messpunktes kann auch nach dem allgemeinen Erfahrungsgut nicht als unschlüssig betrachtet werden. Überdies ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführer auch ein zweiter Messpunkt (im Rahmen der Messungen am Samstag) gesetzt wurde vergleiche Messpunkt 3 im ergänzten schalltechnischen Projekt vom
  36. Mai 2018, Seite 55). Aus der Vergleichbarkeit der Messergebnisse der beiden auf dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin situierten Messpunkte (nördlich und südlich des Wohnhauses; siehe das Gutachten L vom
  37. Juli 2018, Seite 3, wonach am gemäß Wunsch der Fam. A und römisch eins neu eingeführten Messpunkt MP03 am Samstag praktisch keine leisere Bestandssituation als am südöstlich gelegenen MP01 festgestellt worden sei) zog der Amtssachverständige für Lärmtechnik den nachvollziehbaren Schluss, dass weil das Wohnhaus zwischen diesen Messpunkten liege, aus technischer Sicht auch kein anderes Ergebnis für einen – wie in der Stellungnahme der römisch fünf vom September 2018 geforderten – Messpunkt westlich des Wohnhauses zu rechnen gewesen wäre. Die von der Genehmigungswerberin gemessenen Werte sind die einzig vorliegenden, weshalb das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Messpunkte korrekt gewählt wurden. Soweit in der Stellungnahme vom
  38. Dezember 2016 ausgeführt wurde, dass eine Messung der Ist-Situation an einem Samstag zu erfolgen habe, ist darauf zu verweisen, dass diese durchgeführt und im ergänzten schalltechnischen Bericht vom
  39. Mai 2018 beschrieben und beurteilt wurde. Wenn nunmehr in der Stellungnahme vom
  40. September 2018 – diametral entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom
  41. Dezember 2016 – eine Messung am neu eingeführten Messpunkt 3 an einem Wochentag verlangt wird, folgt das Landesverwaltungsgericht der Einschätzung in der Stellungnahme vom
  42. Dezember 2016, wonach „an einem Samstag die schalltechnische Auswirkung des geplanten Marktes relativ höher sein wird als an Wochentagen“. Insofern ist es auch nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige für Lärmtechnik in seinem Gutachten vom
  43. Juli 2018 ausgeführt hat, dass „sich die Vergleichssituation an den übrigen Werktagen gleich verhält wie am Samstag“ und daher weitere Messungen für „nicht erforderlich“ hielt (Verhandlungsschrift vom
  44. September 2018, Seite 7). Soweit das Fehlen von Anpassungswerten im schalltechnischen Projekt moniert wird (Stellungnahme V Dezember 2016 sowie September 2018) ist mit dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik festzuhalten, dass bei der Prüfung des „planungstechnischen Grundsatzes“ in der schalltechnischen Beurteilung gemäß Schritt 1 ein genereller Anpassungswert von +5dB angebracht worden sei. Erst bei der – aufgrund Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes an einzelnen Punkten – individuellen Beurteilung sei vom Projektanten auf die geplante spezifische Charakteristik der einzelnen Betriebsgeräusche Bedacht genommen worden, was auch der Vorgangsweise gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 entspricht (vgl. die Ausführung im Gutachten L vom
  45. Juli 2018, Seite 3 „Würde man diese individuelle Beurteilung entgegen den Vorgaben der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL mit den spezifischen Beurteilungspegeln (inklusive 5 dB allgemeinen Anpasswert durchführen […]“). Da betreffend die Hausgeräte keine Zuschläge angebracht worden seien, würden von der Genehmigungswerberin die Geräte offenkundig so ausgewählt bzw. dimensioniert, dass keine spezielle Geräuschcharakterisitk auftritt (vgl. Gutachten L vom
  46. Februar 2018, Seite 2). Überdies seien die von der V geforderten Zuschläge auch hinsichtlich der Fahrbewegungen von PKW und LKW bei einer individuellen Beurteilung nicht erforderlich, zumal Fahrbewegungen weder Tonhaltigkeit noch Impulscharakter oder Informationshaltigkeit aufwiesen (Verhandlungsschrift vom
  47. September 2018, Seite 3). Insbesondere zum Umstand, dass bei einer individuellen Beurteilung – wie gegenständlich erfolgt – keine Anpasswerte vorzunehmen sind, haben sich die Beschwerdeführer (bzw. die V) nicht geäußert, weshalb der diesbezüglichen Ausführung des Amtssachverständigen L gefolgt und angenommen wird, dass – entgegen den Stellungnahmen der V – die (fehlende) Anwendung der Anpassungswerte im schalltechnischen Projekt nachvollziehbar ist.Soweit das Fehlen von Anpassungswerten im schalltechnischen Projekt moniert wird (Stellungnahme römisch fünf Dezember 2016 sowie September 2018) ist mit dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik festzuhalten, dass bei der Prüfung des „planungstechnischen Grundsatzes“ in der schalltechnischen Beurteilung gemäß Schritt 1 ein genereller Anpassungswert von +5dB angebracht worden sei. Erst bei der – aufgrund Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes an einzelnen Punkten – individuellen Beurteilung sei vom Projektanten auf die geplante spezifische Charakteristik der einzelnen Betriebsgeräusche Bedacht genommen worden, was auch der Vorgangsweise gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 entspricht vergleiche die Ausführung im Gutachten L vom
  48. Juli 2018, Seite 3 „Würde man diese individuelle Beurteilung entgegen den Vorgaben der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL mit den spezifischen Beurteilungspegeln (inklusive 5 dB allgemeinen Anpasswert durchführen […]“). Da betreffend die Hausgeräte keine Zuschläge angebracht worden seien, würden von der Genehmigungswerberin die Geräte offenkundig so ausgewählt bzw. dimensioniert, dass keine spezielle Geräuschcharakterisitk auftritt vergleiche Gutachten L vom
  49. Februar 2018, Seite 2). Überdies seien die von der römisch fünf geforderten Zuschläge auch hinsichtlich der Fahrbewegungen von PKW und LKW bei einer individuellen Beurteilung nicht erforderlich, zumal Fahrbewegungen weder Tonhaltigkeit noch Impulscharakter oder Informationshaltigkeit aufwiesen (Verhandlungsschrift vom
  50. September 2018, Seite 3). Insbesondere zum Umstand, dass bei einer individuellen Beurteilung – wie gegenständlich erfolgt – keine Anpasswerte vorzunehmen sind, haben sich die Beschwerdeführer (bzw. die römisch fünf) nicht geäußert, weshalb der diesbezüglichen Ausführung des Amtssachverständigen L gefolgt und angenommen wird, dass – entgegen den Stellungnahmen der römisch fünf – die (fehlende) Anwendung der Anpassungswerte im schalltechnischen Projekt nachvollziehbar ist. 2.3.
  51. Aufbauend auf den lärmtechnischen Beurteilungen (Projektbestandteil) und den dargestellten Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen L gelangte der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene medizinische Amtssachverständige P in seinem Gutachten vom
  52. Februar 2018 – damals noch ohne die Messergebnisse für Samstag – nach Darstellung allgemeiner Ausführungen zur Auswirkung von Lärm auf Menschen zu folgendem Schluss: „Zu BF1 [Beschwerdeführerin A]: Tagzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 2 dB Zuschlag) von 44 dB liegt um 11 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 55 dB und um 3 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 41 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Abendzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 1 dB Zuschlag) von 37 dB liegt um 8 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 45 dB und im Bereich des Basispegel der Bestandssituation von 37 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Nachtzeit (5-6 Uhr): Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 3 dB Zuschlag) von 45 dB liegt um 8 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 53 dB und um 3 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 42 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Pegelspitzen: Die Pegelspitzen durch den Betrieb liegen in allen Zeiträumen unter den gemessenen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist naturgemäß möglich, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Dauergeräusche: Die betriebsbedingten Dauergeräusche liegen ungünstigstenfalls im Bereich des leisesten gemessenen Basispegels zur Nachtkernzeit der ortsüblichen Bestandssituation. Eine geringe Wahrnehmbarkeit der Dauergeräusche in diesen besonders ruhigen Phasen der Umgebung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine besondere Auffälligkeit lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Zu BF2 [Beschwerdeführer D]: Tagzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 2 dB Zuschlag) von 52 dB liegt um 4 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 56 dB und um 4 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 48 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Abendzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 3 dB Zuschlag) von 49 dB liegt um 6 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 55 dB und um 7 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 42 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Nachtzeit (5-6 Uhr): Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (ohne Zuschlag) von 36 dB liegt um 19 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 55 dB und um 8 dB unter dem Basispegel der Bestandssituation von 44 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass auch in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der (energieäquivalenten) Betriebsgeräusche unwahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt jedenfalls durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels und auch des Basispegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Pegelspitzen: Die Pegelspitzen durch den Betrieb liegen in allen Zeiträumen deutlich unter den gemessenen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist naturgemäß nicht auszuschließen, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Zur Tagzeit ergibt sich hier durch den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche eine Erhöhung des Dauerschallpegels um ca. 1 dB. Aus medizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass Schallpegelerhöhungen von bis zu 1 dB vom Durchschnittsmenschen nicht sicher als Veränderung des Lautheitseindruckes wahrgenommen werden können. Dauergeräusche: Die betriebsbedingten Dauergeräusche liegen ungünstigstenfalls im Bereich des leisesten gemessenen Basispegels zur Nachtkernzeit der ortsüblichen Bestandssituation. Eine geringe Wahrnehmbarkeit der Dauergeräusche in diesen besonders ruhigen Phasen der Umgebung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine besondere Auffälligkeit lässt sich hieraus aber nicht ableiten. BF3 [Beschwerdeführer B]: Beim BF3 handelt es ich um einen Sonderfall, insbesondere deswegen, da der BF3 keinen Wohnnachbarschaftspunkt zur Einwendung bringt, sondern seinen beruflichen Aufenthalt als Marktleiter des J, lokalisiert im Einkaufszentrum ***. Der lärmtechnische ASV führte in seiner Stellungnahme vom 28.10.2016 hierzu folgende aus: „Aus technischer Sicht erscheint es als in der Natur der Sache liegend, dass die im Inneren des EKZ *** durch Kundengeräusche samt Einkaufswagen verursachten Geräusche sowie im unmittelbaren Nahbereich des J verursachten eigenen Geräusche im Freien durch Kunden mit Einkaufswagen und PKW sowie durch LKW samt Anlieferung nicht leiser sein können, als die von der Geräuschcharakteristik her vergleichbaren Geräusche des ggst. Marktbereiches in 80 – 160m Entfernung.“ In seiner Stellungnahme vom
  53. Februar 2018 führt der lärmtechnische ASV u.a. ergänzend folgendes aus: „Die untersuchten Immissionen am IP01A-FA liegen daher oberhalb der Werte vor dem Einkaufszentrum.“ Die Schallimmissionen, die der BF3 einwendet, liegen daher unter den Immissionen die für den BF2 ausgewiesen wurden, d.h. auch die Auswirkungen werden jedenfalls nicht schlechter oder gar schwerwiegender sein, als für den BF2 beschrieben. Oder anders formuliert, der BF3 in seiner Funktion als Marktleiter eines Einzelhandelsunternehmens ist geringeren Schallimmissionen ausgehend von der ggst. Betriebsanlage ausgesetzt, als der BF2 hinsichtlich seines Anteiles am Wohneigentum.“ 2.3.
  54. Nach einer am
  55. März 2018 durchgeführten Hörprobe vor Ort führte der medizinische Amtssachverständige in einer weiteren Stellungnahme vom
  56. Juli 2018 basierend auf den ergänzenden Stellungnahmen aus lärmtechnischer Sicht betreffend die Messungen der Bestandsituation am Samstag sowie Darstellung von allgemeinen Ausführungen zum Thema Auswirkung von Lärm auf Menschen, hinsichtlich der Situation am Samstag wie folgt aus: „Zu BF1 [Beschwerdeführerin A]: Ursprünglicher Messpunkt MP01: Tagzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 2 dB Zuschlag) von 44 dB liegt um 4 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 48 dB und um 3 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 41 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Nachtzeit (5-6 Uhr): Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 3 dB Zuschlag) von 45 dB liegt um 4 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 49 dB und um 2 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 43 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Pegelspitzen: Die Pegelspitzen durch den Betrieb liegen in allen Zeiträumen im Bereich bzw. unter den gemessenen maximalen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist naturgemäß möglich, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Wunschmesspunkt der BF1 MP03: Tagzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 2 dB Zuschlag) von 44 dB liegt um 9 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 53 dB und um 2 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 42 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Nachtzeit (5-6 Uhr): Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 3 dB Zuschlag) von 45 dB liegt um 10 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 55 dB und um 10 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 35 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Die Pegelspitzen durch den Betrieb liegen in allen Zeiträumen unter den gemessenen maximalen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist naturgemäß möglich, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Zu BF2 [Beschwerdeführer D]: Tagzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 3 dB Zuschlag) von 52 dB liegt um 2 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 54 dB und um 5 dB über dem Basispegel der Bestandssituation von 47 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche möglich bzw. wahrscheinlich ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Nachtzeit (5-6 Uhr): Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (ohne Zuschlag) von 36 dB liegt um 16 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 52 dB und um 9 dB unter dem Basispegel der Bestandssituation von 45 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in besonders ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche nicht gänzlich ausgeschlossen ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation und auch des Basispegels nicht ableiten. Die Pegelspitzen durch den Betrieb liegen in allen Zeiträumen deutlich unter den gemessenen maximalen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist naturgemäß möglich, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Zu BF3 [Beschwerdeführer B]: Tagzeit: Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (inkl. 2 dB Zuschlag) von 45 dB liegt um 17 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 62 dB und um 4 dB unter dem Basispegel der Bestandssituation von 49 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche nicht gänzlich ausgeschlossen ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation und auch des Basispegels nicht ableiten. Nachtzeit (5-6 Uhr): Der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche (ohne Zuschlag) von 33 dB liegt um 26 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der Bestandssituation von 59 dB und um 13 dB unter dem Basispegel der Bestandssituation von 46 dB. Hieraus kann gefolgert werden, dass in besonders ruhigen Phasen der Umgebung eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche nicht gänzlich ausgeschlossen ist, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber durch die deutliche Unterschreitung des energieäquivalenten Dauerschallpegels der ortsüblichen Bestandssituation und auch des Basispegels nicht ableiten. Die Pegelspitzen durch den Betrieb liegen in allen Zeiträumen deutlich unter den gemessenen maximalen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist naturgemäß möglich, eine besondere Auffälligkeit lässt sich aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht ableiten. Hinsichtlich Veränderung der Bestandsgeräuschsituation stellt der lärmtechnische ASV folgendes fest: „Stellt man den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche den bestehenden Dauerschallpegeln gegenüber, so zeigt sich am ungünstigsten Punkt IP01A zur Tagzeit eine Erhöhung der Bestandssituation durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB von rund 54 dB auf rund 55 dB. An allen anderen Punkten und in allen anderen Zeiträumen wird eine geringere Erhöhung der bestehenden Dauerschallpegel zu erwarten sein.“ Aus fachlicher Sicht kann hierzu ausgeführt werden, dass Veränderungen von bis zu 1 dB im normalen Lebensumfeld vom Durchschnittsmenschen nicht sicher als Veränderung des Lautheitseindruckes wahrgenommen werden können. […] Die nunmehr vom Gericht gestellte Frage, ob und wenn ja welche Änderungen sich dadurch in der medizinischen Beurteilung der Situation bei den Beschwerdeführern ergeben, ist daher wie folgt zu beantworten: Unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen, die insbesondere eine Betrachtung des Samstages umfassen, ergibt sich, insbesondere im Hinblick auf die ursprüngliche Beantwortung zu Schall/Lärm, keine Änderung in der fachlichen Beurteilung der Situation im Bereich der 3 Beschwerdeführer – Details siehe Gutachten.“ 2.3.
  57. Die Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen sind betreffend Lärm aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vollständig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sich die Feststellungen auf diese Gutachten stützen. 2.
  58. Zu den Feststellungen betreffend Luft: 2.4.
  59. Die Feststellungen gründen einerseits auf der, einen Projektbestandteil darstellenden luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Q GesmbH vom
  60. September 2016, in welcher die Emissionen durch den durch das Projekt hervorgerufenen Kfz-Verkehr sowie den Küchenbetrieb und die Backstube dargestellt (Seite 5 fff) und sodann im Vergleich zur „Luftgüte Ist-Situation“ (Seite 10f) eine Immissionsprognose an diversen „Immissionsaufpunkten“ (Seite 17ff) durchgeführt wurde. 2.4.
  61. Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat diese Beurteilung in ihrem in der Verhandlung vor der belangten Behörde am
  62. Oktober 2016 erstatteten Gutachten als nachvollziehbar und hinsichtlich der Immissionsberechnung für zulässig erachtet wurde. In dieser Verhandlung führte sie wie folgt aus: „Befund und Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik: Die F AG plant die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums (G und H) sowie eines zugehörigen Kundenparkplatzes mit 135 Stellplätzen und eines Mitarbeiterparkplatzes mit 10 Stellplätzen auf der Gst.Nr.: *** in der KG ***. Des Weiteren sollen im G-Markt eine Backstube, ein Kombidünster und ein Schnellimbiss mit Panini-Grill integriert werden. Die Abluft der Backstube wird mit einem Volumenstrom von ca. 900 m³/h, des Kombidünsters mit ca. 1.000 m³/h und des Panini-Grills mit ca. 600 m³/h abgesaugt. Des Weiteren werden diese Anlagenteile jeweils mit einer Ablufthaube ausgestattet, die mit einem Wirbelstromaerosolabscheider und Edelstahlprallbleche mit einem Abscheidegrad von bis zu 94 % versehen sind. Das abgeschiedene Aerosol wird in einer Rinne an der Ablufthaubenunterkante gesammelt und täglich über einen Ablasshahn entleert. Im Zuge der Genehmigungsverhandlung wurde vom Betreiber ausgesagt, dass die Aerosolabscheider wöchentlich gereinigt werden. Die Abluftvolumenströme werden über jeweilige Abluftführungen senkrecht und ungehindert via Deflektorhaube über Dach ins Freie abgeleitet. Die Abluftmündungen werden laut Aussage des Betreibers in einer Höhe von ca. 8 m über Bodenniveau bzw. ca. 1 m über Dach des Betriebsgebäudes ausgeführt, die Abluftgeschwindigkeit wird jeweils ca. 10 m/s betragen. Die Verkehrsflächen der geplanten Parkplätze sowie deren Zu- und Abfahrtsstraßen sind straßenbaumäßig staubfrei in Form einer Asphaltierung befestigt. Die Zu- und Abfahrt zum Kundenparkplatz, zum Mitarbeiterparkplatz sowie zum Anlieferungsbereich erfolgt von Süden über die ***. Die Beheizung des Fachmarktzentrums erfolgt mittels Wärmerückgewinnung über die Kälteanlage. Mit dem Projekt wurde eine Luftreinhaltetechnische Beurteilung von dem Q GesmbH eigenverantwortlich erstellt von Herrn R und datiert mit 16.09.2016 vorgelegt. In diesem wurden die zu erwartenden Luftschadstoff- und Geruchsemissionen und die dadurch verursachten Immissionen durch den Betrieb des Fachmarktzentrums und Benützung der Parkmöglichkeiten berechnet. Die mit dem laufenden Betrieb des Fachmarktzentrums und Benützung der Parkmöglichkeiten verbundenen emissionsverursachenden Vorgänge wurden ermittelt und die daraus resultierenden Geruchsemissionen, staub- und gasförmigen Emissionen anhand facheinschlägiger Emissionsfaktoren und -formeln sowie anhand von Messwerten quantifiziert. Die Parkplatzfrequenzen wurden in Abstimmung mit dem Schalltechnischen Projekt der K GmbH vom 16.09.2016, welche in Anlehnung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (Auflage 6, Ausgabe 2007) ermittelt wurden, festgelegt. Folgende Emissionsquellen wurden berücksichtigt: ● Staub- und gasförmige Emissionen durch LKW- und PKW-Anlieferungen ● Staub- und gasförmige Emissionen durch PKW-Fahrbewegungen ● Geruchsstoffemissionen ausgehend vom Schnellimbiss mit Panini-Grill, der Backstube und dem Kombidünster Die Immissionsberechnungen erfolgten mit dem Modell AUSTAL2000 (Version 8.0.17) unter Verwendung meteorologischer Daten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelttechnik, von den Messstationen in *** *** (Windrichtung und Windgeschwindigkeit) und *** (Strahlungsbilanz) und wurden zu den zum Betriebsareal umliegenden Grundstücksgrenzen durchgeführt. In der Immissionsbeurteilung wurde die Immissionszusatzbelastung durch das ggst. Projekt zusätzlich zu der Immissionsvorbelastung, welche anhand von Luftgütemessdaten der Immissionsmessstation ***, *** und *** aus den Jahren 2012 - 2015 des Amtes der NÖ Landesregierung eruiert wurden, den jeweiligen Grenzwerten gegenübergestellt. Die Immissionsberechnungen erfolgten für diverse Immissionsaufpunkte (AP_01 ***, AP_02 *** 2, AP_3 *** 4 und AP_04 ***), wobei folgende maximalen Zusatzbelastungswerte bei dem am stärksten belasteten nächstgelegenen Wohnnachbarn ermittelt wurden: Schadstoff AP_3 PM10‚(TMWmax) 0,6 µg/m³ PM10 (JMW) 0,03 µg/m³ NO2 (HMW) 3 µg/m³ NO2 (JMW) 0,1 µg/m³ CO (MW8) 0,02 µg/m³ Benzol (JMW) 0,02 µg/m³ BaP (JMW) < 0,01 ng/m³ Geruch (Jahresanteil%) < 0,1 Die angegebenen Immissionszusatzbelastungen der Luftschadstoffe PM10, PM2,5 und NO2 liegen unter der Nachweisgrenze von 1 µg/m³ des jeweiligen Messverfahrens. Eine Aussage zu einer etwaigen projektspezifischen zusätzlichen Anzahl der gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 77/2010 zulässigen Überschreitungstage des TMWmax. PM10 > 50 µg/m³ wurde in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung nicht gemacht.Eine Aussage zu einer etwaigen projektspezifischen zusätzlichen Anzahl der gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, zulässigen Überschreitungstage des TMWmax. PM10 > 50 µg/m³ wurde in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung nicht gemacht. Gemäß der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) liegt im Bereich von Wohn- /Mischgebiete eine erhebliche Belästigung vor, wenn die Gesamtbelastung einen Geruchsstundenanteil von 10 % überschreitet. Eine Anlage ist jedoch zulässig, wenn der Immissionsbeitrag einen Geruchsstundenanteil von 2 % nicht überschreitet. Laut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW)
(1994)liegen die Bewertungskriterien für die empfohlene Zumutbarkeitsgrenze für stark wahrnehmbare Gerüche bei ≤ 3 % der Jahresgeruchsstunden und für die Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und stark wahrnehmbar) bei ≤ 8 % der Jahresgeruchsstunden. Aus den Immissionsberechnungen geht hervor, dass durch den Betrieb des Fachmarktzentrums und Benützung der Parkmöglichkeiten mit einer Geruchsstundenhäufigkeit im Jahresmittel von < 0,1 % zu rechnen ist. Eine Bewertung der dargestellten Immissionswerte obliegt einem medizinischen Sachverständigen. Zur Luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Q GesmbH, erstellt von Herrn R, kann festgehalten werden, dass die Emissionswerte angenommener relevanter Betriebsabläufe nachvollziehbar dargestellt wurden. Die Immissionsberechnungen erfolgten mit einem numerischen Ausbreitungsmodell, dessen Anwendung bei Beachtung der gültigen Randbedingungen zulässig ist. Bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb sowie die Abführung der Abluftströme der Backstube, des Kombidünsters und des Schnellimbiss mit Panini-Grill in einer Höhe von jeweils ca. 8 m über Bodenniveau bzw. 1 m über Dach und auch die Ausführung der asphaltierten befestigten Verkehrsflächen und -wege entspricht das gegenständliche Projektvorhaben hinsichtlich der Begrenzung der Emissionen an Luftschadstoffen dem Stand der Technik. Gleiches gilt für die senkrechten und ungehinderten Abluftführungen via Deflektorhaube. Abschließend wird angeführt, dass die KG *** gemäß LGBl. Nr. 8103/1-0 idgF nicht als Feinstaubsanierungsgebiet ausgeschrieben ist.“ 2.4.3. Aufgrund einer diesbezüglichen Fragestellung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte die Amtssachverständige mit Schreiben vom 23. Februar 2018 ergänzend und mit Betrachtung der Situation beim J-Markt aus: „In der luftreinhaltetechnischen Beurteilung der Q GesmbH (erstellt am 16.09.2016) wurden die Immissionen durch die projektspezifisch resultierenden staub- und gasförmigen Emissionen sowie Geruchsemissionen für die 4 folgenden Immissionsaufpunkte (AP_01 – 04) berechnet: AP_01: ***, *** AP_02: ***, *** AP_03: ***, *** AP_04: ***, *** Der dargestellten berechneten Immissionszusatzbelastungen in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung war zu entnehmen, dass die nächstgelegene westlich situierte Wohnnachbarschaft (Immissionsaufpunkt AP_03) durch den Betrieb des gegenständlichen Projektvorhabens mit den höchsten Konzentrationen an Luftschadstoffen belastet wird. Für die belastetste Wohnnachbarschaft (AP_03), die von der Grundstücksgrenze der geplanten Betriebsanlage in einer Entfernung von ca. 10 m liegt, wurden die nachfolgend angeführten maximalen Immissionszusatzbelastungen berechnet: Schadstoff AP_03 (Entfernung: ca. 10
  1. m)PM10 (TMWmax.) 0,6 µg/m³ PM10 (JMW) 0,03 µg/m³ NO2 (HMW) 3 µg/m³ NO2 (JMW) 0,1 µg/m³ CO (MW8) 0,02 µg/m³ Benzol (JMW) 0,02 µg/m³ BaP (JMW) < 0,01 ng/m³ Geruch (Jahresanteil%) < 0,1 Aufgrund der Transmission ist davon auszugehen, dass die Konzentrationen an Luftschadstoffen ausgehend von einer Emissionsquelle mit zunehmender Entfernung geringer werden. Die östliche Grundstücksgrenzenecke des *** ist ca. 60 m von dem Betriebsareal des geplanten Fachmarktzentrums (G und H) und der J in dem *** ist ca. 180 m von dem Fachmarktzentrum entfernt. Im Zuge einer Nachreichung der Q GesmbH vom 19.02.2018 wurden für einen zusätzlichen Immissionsaufpunkt (definiert als AP_***) an der östlichen Grundstücksgrenzenecke des *** folgende projektspezifischen Immissionszusatzbelastungen dargelegt: Schadstoff AP_*** (Entfernung: ca. 60
  2. m)PM10 (TMWmax.) 0,2 µg/m³ PM10 (JMW) 0,01 µg/m³ NO2 (HMW) 1 µg/m³ NO2 (JMW) 0,068 µg/m³ CO (MW8) 0,005 µg/m³ Benzol (JMW) 0,007 µg/m³ BaP (JMW) 0,00006 ng/m³ Auch anhand der dargestellten Immissionszusatzbelastungen ist zu erkennen, dass die Konzentrationen an den relevanten Luftschadstoffen im Bereich des *** geringer sind als bei der höchstbelastetsten Wohnnachbarschaft.“ 2.4.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. März 2018 führte die Amtssachverständige für Luftreinhaltung (erneut) aus, dass die größten Belastungen durch die projektierte Anlage am „AP_03“ erreicht werde; soweit die Beschwerdeführerin A die Befürchtung äußere, dass der „Technikhof“ zu einer Belastung aus luftreinhaltetechnischer Sicht führen werde, sei festzuhalten, dass sich dort keine aus luftreinhaltetechnischer Sicht relevanten Emissionsquellen befänden (Seite 5 der Verhandlungsschrift). Wenn die Beschwerdeführer die Ausführungen der luftreinhaltetechnischen Sachverständigen damit zu entkräften suchen, dass „tatsächlich aber der AP_02, sohin das Einfamilienhaus der Erstbeschwerdeführerin nur 15m von der projektierten Anlage entfernt ist und insbesondere aufgrund des häufigen Westwinds dort am meisten betroffen ist“, folgt das Landesverwaltungsgericht diesen Ausführungen nicht, da diese nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragen wurden und daher nicht geeignet sind, die Ausführungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. 2.4.5. Aufbauend auf der luftreinhaltetechnischen Beurteilung (Projektbestandteil) und den dargestellten Ausführungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene medizinische Amtssachverständige P in seinem Gutachten vom 26. Februar 2018 nach Darstellung allgemeiner Ausführungen zur Auswirkung von Luftschadstoffen und Geruchsstoffen auf Menschen zu folgendem Schluss: „Der luftreinhaltetechnische ASV bzw. die Immissionsprognose der LUA gibt für den Parameter PM10 im Tagesmittelwert (TMW) eine max. Zusatzbelastung von 0,6 μg/m am AP03 durch den Betrieb der ggst. Betriebsanlage an. Jeder Tagesmittelwert bzw. die Zusatzbelastung zum TMW ist erheblichen, insbesondere auch kurzfristigen, meteorologischen Schwankungen unterworfen. Aussagekräftig, interpretierbar und vergleichbar ist der über einen längeren Zeitraum gemittelte Tagesmittelwert. Ein solcher Wert steht in Form des Jahresmittelwertes zur Verfügung. Der Jahresmittelwert ist die Summe aller Halbstundenmittelwerte, dividiert durch die Anzahl dieser Werte und aus dem Jahresmittelwert kann auf eine konkrete Belastung geschlossen werden. Über den Jahresmittelwert sind Vergleiche möglich und Veränderungen (positive wie auch negative) in der Belastung durch Feinstaub erkennbar. Die Weltgesundheitsorganisation führt hierzu aus: „When evaluating the WHO guidelines and interim targets, the annual average is suggested to take precedence over the 24-hour average since, at low levels, there is less concern about remaining episodic excursions.“ Die medizinische Beurteilung stützt sich daher auf den Jahresmittelwert. Aussagekräftiger ist somit der Jahresmittelwert (JMW) an PM10 (und auch an PM2,5), da dieser die durchschnittliche Immissionssituation an einem Beurteilungspunkt darstellt, d.h. die Immissionen, der die Anwohner über ein Jahr im Mittel ausgesetzt sind. Für PM10 gibt der luftreinhaltetechnische ASV für den exponiertesten IP eine Zusatzbelastung durch die ggst. Betriebsanlage von max. 0,03 μg/m3 im JMW an, die Gesamtbelastung im JMW wird von der LUA für den Betrieb der Betriebsanlage mit rund 22 μg/m3 angegeben. Werden nun diese Werte mit den Air Quality Guidelines der WHO verglichen, so zeigt sich, dass die Gesamtbelastung (Vorbelastung im Projektgepiet plus Zusatzbelastung ggst. Betriebsanlage) knapp über dem Bereich liegt, der von der WHO quasi als der erreichbare Idealzustand angesehen wird und mit einem Wert von 20 μg/m3 angegeben wurde . Dieser Umstand wird durch die Zusatzbelastung von 0,03 μg/m3 durch den ggst. Betrieb nicht nachhaltig negativ beeinflusst werden, da bereits die Vorbelastungssituation im Projektgebiet mit 22 µg/m3 PM10 im JMW angegeben wurde. […] Ähnlich verhält es sich bei PM2,5 im Jahresmittel, wobei die hier ausgewiesene Zusatzbelastung durch die Betriebsanlage mit 0,02 μg/m3 angegeben wird. Die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der ggst. Betriebanlage beträgt rund 15 μg/m3 und liegt somit im Bereich Interim target 3 der WHO, der erreichbare Idealzustand der WHO ist hier bereits durch die Vorbelastung (welche im Projektgebiet mit 15 μg/m3 angegeben wurde) nicht erreicht. Die Gesamtbelastung an PM2,5 im JMW als Summe von Vorbelastung und Belastung durch die Behandlungsanlage wird mit 15 μg/m3 angegeben und liegt somit weiterhin im Bereich des Zielwertes des Interim target 3 aber deutlich unter dem Wert für das Interim target 2 (das auch dem IG-L Grenzwert entspricht) und für das im Vergleich zum IT3 epidemiologisch ermittelte und statistisch signifikante mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit anzunehmen wären. Die Zusatzbelastung an PM2,5 durch den ggst. Betrieb alleine führt also zu keiner nachhaltig negativen Veränderung der Luftgütesituation hinsichtlich PM2,5 und dessen Einfluß auf die Gesundheit der Beschwerdeführer. Zusammenfassend kann also zu Feinstaub ausgeführt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die ggst. Betriebsanlage) keine anderen gesundheitlichen Auswirkungen auf die betrachteten Beschwerdeführer haben wird, als die Vorbelastung im Projektgebiet alleine. Da diese Schlussfolgerungen für den, gem. dem Gutachten der luftreinhaltetechnischen ASV, am stärksten belasteten Immissionspunkt AP03, entsprechend dem BF2, getroffen wurden, so sind sie jedenfalls auch für die geringeren Immissionen im Bereich des BF1 zutreffend. Ebenso verhält es sich mit den Immissionen an Luftschadstoffen am Aufenthaltspunkt des BF3, wie der ergänzenden Stellungnahme der luftreinhaltetechnischen ASV zu entnehmen ist, liegen diese unter den betriebsbedingten Immission am exponiertesten Wohnnachbarschaftsaufpunkt. Stickstoffdioxid NO2 Stickstoffdioxid besitzt eine geringe Wasserlöslichkeit und dringt deshalb beim Einatmen in die tieferen Lungenbereiche vor. Die toxische Wirkung besteht in einer Reaktion von NO2 mit den wässrigen Grenzschichten in diesen Bereichen der Lunge. Stickstoffdioxid zeigt wegen seines Radikalcharakters und der dadurch bedingten hohen Reaktivität eine starke Reizwirkung im Respirationstrakt. NO2 gelangt ebenso wie andere Gase mit geringer Wasserlöslichkeit (z.B. Ozon) in tiefere Regionen des Atemtrakts. Der vorherrschende Wirkort ist deshalb der tracheobronchiale und der alveolare Bereich. Die akute Wirkung besteht in einer Aktivierung von Entzündungsprozessen. Der Geruch ist stechend stickig. Die Schwelle der Geruchswahrnehmung wird von verschiedenen Autoren zwischen 200 µg/m³ und 410 µg/m³ angegeben. Die Gefährlichkeit von Stickstoffdioxid ist abhängig von der Konzentration, der Einwirkdauer und der zusätzlichen Einwirkung anderer Luftschadstoffe sowie von vorbestehenden Lungenerkrankungen. Todesursache nach akuter sehr hoher Exposition ist in der Regel die Ausbildung eines verzögerten Lungenödems. Eintritt von Flüssigkeit in die Lunge und Anzeichen eines Lungenödems werden bei kurzzeitiger Exposition ab 10 ppm beobachtet (1 ppm = 1880 µg/m³). Wirkungen im Atemtrakt bei niedrigeren Konzentrationen sind u.a. durch eine Erhöhung des Atemwegswiderstandes, Lungenfunktionsänderungen, Beeinträchtigungen der Infektabwehr und morphologische Schädigungen gekennzeichnet. Neben diesen Effekten werden als Konsequenzen einer chronischen Belastung fibrotische Veränderungen sowie die Ausbildung von Emphysemen genannt. Bei epidemiologischen Studien, in denen als Maß für die Belastung die Konzentrationswerte in der Außenluft herangezogen werden, ist immer auch eine Belastung mit anderen gleichzeitig in der Luft vorhandenen Schadstoffen gegeben. Eine Abschätzung der Auswirkungen der einzelnen Luftschadstoffe ist daher kaum möglich. Die vorliegenden Kurzzeitstudien zu Stickstoffdioxid zeigen akute gesundheitliche Effekte jenseits einer Konzentration von 500 µg NO2 pro m³ (z.B. Einflussnahme auf die Lungenfunktion von Asthmatikern bei Konzentrationen ab 560 µg/m³). Die WHO kommt in ihrer aktuellen Bewertung von Stickstoffdioxid zur Erkenntnis, dass die aktuellen Forschungsergebnisse eine Revidierung der bestehenden Richtwerte der WHO nicht erforderlich machen. Diese Richtwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und sind folgendermaßen festgelegt: […] NO2 Kurzzeitmittelwert: 200 µg/m³, NO2 Jahresmittelwert: 40 µg/m³ (Quelle: WHO Air quality guidelines for particulate matter, ozone, nitrogen dioxide and sulfur dioxide, Global update 2005) Zusatzbelastungen in der Größenordnung von 0,1 µg/m³ im Jahresmittel, wie sie im konkreten Fall angegeben werden, sind bei einer Gesamtbelastung in der Größenordnung von ca. 20 µg/m³ mit keiner epidemiologisch erkennbaren Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit zusätzlicher Erkrankungsfälle verbunden. Auch die Gesamtbelastung im Kurzzeitmittelwert von max. 123 µg/m3 NO2 am AP03 liegt deutlich unter dem von der WHO empfohlenen Referenzwert von 200 µg/m3. Bei Einhaltung des aus medizinischen Überlegungen abgeleiteten Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ und des gesetzlich vorgegebenen Grenzwertes von 35 µg/m³ sind keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der BF durch NO2 zu erwarten. […] Spezielles Geruch: In der Immissionsprognose der LUA bzw. der Stellungnahme der luftreinhaltetechnischen ASV wird ein Geruchszeitanteil von <0,1 % der Jahresstunden angegeben. Damit werden einerseits die Richtwerte des NUP mit einem Anteil für - stark wahrnehmbare Gerüche: maximal 3 % der Jahresstunden - Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und stark wahrnehmbar): maximal 8 % der Jahresstunden unterschritten (wie auch von der luftreinhaltetechnischen ASV ausgeführt wurde). Anderseits werden auch die in der deutschen GIRL für Wohn-/ Mischgebiet empfohlenen Immissionsrichtwerte von maximal 10 % der Jahresgeruchsstunden nicht erreicht. Nach derzeitigem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft sind keine organischen Gesundheitsschäden zu erwarten, die direkt auf Geruchsimmissionen zurückzuführen wären. Die Tatsache, dass die im deutschsprachigen Raum etablierten Richtwertempfehlungen, sowohl des NUP als auch der GIRL, entsprechend den Ausführungen der Immissionsprognose, nicht nur nicht erreicht, sondern sogar deutlichst unterschritten werden, berechtigt zur Feststellung, dass eine Geruchsbelästigung, welche nach diesen Regelwerken als erheblich belästigend zu beurteilen wäre, durch die gegenständliche Betriebsanlage nicht zu erwarten ist.“ 2.4.6. Die vorliegende luftreinhaltetechnische Beurteilung sowie die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vollständig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen jeweils nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sich die Feststellungen auf diese Gutachten stützen. 2.5. Zu den Feststellungen betreffend Lichteinfall: Die Feststellungen gründen auf dem Verwaltungsakt sowie dem nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, W, vom 6. März 2018. Im Rahmen der Erörterung dieses Gutachtens in der Verhandlung vom 20. März 2018 hat sich keine der Parteien inhaltlich gegen dieses ausgesprochen, weshalb das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die dazu getroffenen Feststellungen als unstrittig sind. 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1. Zur gewerbebehördlichen Bewilligung: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, lauten auszugsweise:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, lauten auszugsweise: „8. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit […] der Nachbarn […] zu gefährden; […], 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt […] werden könnten. […] […] § 77.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]
(2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken

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