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{'item': ['LVwG-S-403/001-2018', 'LVwG-S-404/001-2018']}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 38§ 64Art. 133Art. 130§ 5§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-403/001-2018; LVwG-S-404/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.Der Beschwerde hinsichtlich Punkt 1) des angefochtenen Staferkenntnisses wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben. Der Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne geändert, als die Worte „die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***“ entfallen.

§ 45Abs.1 Z.3 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) wird das Verfahren im Punkt 1) eingestellt.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird das Verfahren im Punkt 1) eingestellt. II)römisch zwei) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 2),4) und 5)

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen:Der Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 2),4) und 5)

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen: „Herr B hat am 13.06.2017 in ***, ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, *** und ***,

  1. Diesen Tieren in den Kälberboxen keinen Zugang zu Tränkewasser zurVerfügung stand, obwohl über zwei Wochen alte Kälber über die Milch-oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssen, um ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken.Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 3.3.1.der
  2. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn

§ 38

Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken, ***, ***, Diesen Tieren in den Kälberboxen keinen Zugang zu Tränkewasser zur, Verfügung stand, obwohl über zwei Wochen alte Kälber über die Milch-oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssen, um ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken., Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 3.3.1.der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn

Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen., , Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken, ***, ***,

  1. Diese Tiere in einem hochgradig mit flüssiger Gülle (ca.30 cm hoch) verschmutzten Laufstall gehalten, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen.Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der
  2. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn

§ 38

Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***Diese Tiere in einem hochgradig mit flüssiger Gülle (ca.30 cm hoch) verschmutzten Laufstall gehalten, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen., Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn

Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“, , Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***

  1. Nicht dafür gesorgt, dass diese Tiere entsprechend ihrer Art, ihrem Alter und ihrem Bedarf mit der entsprechenden Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters versorgt werden, da diese Tiere laut Wiegeprotokoll vom 14.06.2017 unternährt waren. Es war nur Stroh als Futter in verschmutzter und nicht ausreichender Menge vorhanden.Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der
  2. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn

§ 38

Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Nicht dafür gesorgt, dass diese Tiere entsprechend ihrer Art, ihrem Alter und ihrem Bedarf mit der entsprechenden Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters versorgt werden, da diese Tiere laut Wiegeprotokoll vom 14.06.2017 unternährt waren. Es war nur Stroh als Futter in verschmutzter und nicht ausreichender Menge vorhanden., Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn

Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“ III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschuldigte folgende Beträge zu entrichten:zu entrichten:,

  1. a)Verhängte Geldstrafen € 2100,--
  2. b)Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 210,--Gesamtsumme € 2310,--
  3. a)Verhängte Geldstrafen € 2100,--,
  4. b)Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 210,--, Gesamtsumme € 2310,--, Es besteht die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Zwettl) um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen. Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass der Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.02.2018, Zl. *** wegen Übertretung der §§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung iVm § 30 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes, mit welchem über den Beschuldigten Geldstrafe von € 120,- (im Nichteinbringungsfall: 24 Stunden) verhängt wurde, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.Vorweg ist festzuhalten, dass der Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.02.2018, Zl. *** wegen Übertretung der Paragraphen 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des Marktordnungsgesetzes, mit welchem über den Beschuldigten Geldstrafe von € 120,- (im Nichteinbringungsfall: 24 Stunden) verhängt wurde, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 13.06.2017 Ort: ***, Bezirk ***, *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, *** und *** in hochgradig mit einer etwa 30 cm hohen Kotschicht verschmutzten Kälberboxe entgegen Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung gehalten, da die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. 2. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, *** und *** in Kälberboxen ohne Zugang zu Tränkewasser entgegen Anlage 2 Punkt 3.3. 1. Tierhaltungsverordnung gehalten, da über zwei Wochen alte Kälber über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssen, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. 3. Die 2 - 3 Monate alten Rinder mit den Ohrmarken ***, *** gehalten, welche nicht bei der AMA gemeldet waren, obwohl Tiergeburten innerhalb von sieben Tagen der AMA zu melden sind. 4. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, in einem hochgradig mit flüssiger Gülle verschmutzten Laufstall entgegen Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung gehalten, da die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. 5. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, *** gehalten, welche unterernährt waren (lt. Klassifizierungs- und Wiegeprotokoll vom 14.06.2017), obwohl Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen muss. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz zu 1. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung, Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 2. Anlage 2 Punkt 3.3. 1. Tierhaltungsverordnung, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz zu 2. Anlage 2 Punkt 3.3. 1. Tierhaltungsverordnung, Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 3. § 6 Abs.1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, § 30 Abs.1 Z.2 zu 3. Paragraph 6, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Marktordnungsgesetz 2007 zu 4. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz zu 4. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung, Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 5. § 17 Abs.1, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz zu 5. Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

zu

  1. € 200,00 40 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu
  2. € 200,00 40 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu
  3. € 100,00 24 Stunden § 30 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007Paragraph 30, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 zu
  4. € 200,00 40 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu
  5. € 250,00 50 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 97,00 Gesamtbetrag: € 1.067,00“ Dagegen wurde seitens der Tierschutzombudsfrau A fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, es möge eine der Schuld und der Tat angemessene Strafe verhängt werden, zumal hier mehrere Tatzeiträume bzw. Tatzeitpunkte vorliegen und dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Verwaltungsstrafakt wurde dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom 15.02.2018 vorgelegt, wobei seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 11.04.2018 und am 17.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin Frau C (Amtstierärztin der belangten Behörde) einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige D hat ein Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Tieflaufstall ordnungsgemäß waren, ob der erkennbare schlechte Ernährungszustand rassespezifisch bedingt verursacht ist und ob den Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Gutachten erstattet.Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 11.04.2018 und am 17.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin Frau C (Amtstierärztin der belangten Behörde) einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige D hat ein Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Tieflaufstall ordnungsgemäß waren, ob der erkennbare schlechte Ernährungszustand rassespezifisch bedingt verursacht ist und ob den Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Gutachten erstattet. Folgender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Der Beschuldigte betreibt am Standort ***, ***, eine Landwirtschaft mit der ***. Er hielt zu den Tatzeitpunkten dort bis zu 35 weibliche Rinder verschiedener Altersstufen. Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle am 13.06.2017 wurde festgestellt, dass die Mutterkühe im Rinderstall angebunden gehalten werden. Gleich zu Beginn auf der linken Seite befinden sich drei Kälberboxen, in denen je zwei Kälber in einer Box gehalten werden. Vier Kälber (zwei davon ca. 2-3-Monate alt, wurden bei der AMA mit Geburtsdatum *** gemeldet) mit den Ohrmarken ***, ***, *** und ***, befanden sich in Kälberboxen, deren Boden mit flüssigem, ca 30 cm hohem Kotgemisch bedeckt waren. Für drei Kälber war kein Tränkewasser vorhanden, es stand ein Tränkeeimer mit verdorbener Milch in einer Box. Alle Rinder, besonders das Rind mit der Ohrmarkennummer ***, geboren am ***, zeigten einen schlechten Ernährungszustand, wenig Bemuskelung, Gewicht und Größe waren nicht dem Alter entsprechend. Weiter vorne im Stall befinden sich noch zwei Laufstallabteile. Im Laufstall, dessen Boden ebenso mit 30 cm hohem flüssigem Kot bedeckt war, befanden sich drei Kühe, ***, ***, ***, und in einem weiteren ebensolchen Laufstall befanden sich zwei weitere Kühe. ***, geb. *** ***, geb. ***. Nachkontrollen am 14.06.2017 und am 20.06.2017 zeigten keine Verbesserung der Haltungsbedingungen. Darüber hinaus zeigten sieben Kühe mit den Ohrmarken ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. ***, einen schlechten Ernährungszustand, der auf Minderversorgung von Geburt an schließen lässt. (sog. Kümmerer). Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, den Stall sofort zu reinigen, unverzüglich trockene Liegeflächen zu schaffen und den Tieren Wasser ständig zur Verfügung zu stellen. Am

  1. Juni 2017 wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern: ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** von der Fleischhauerei E abgeholt und nach *** zur Schlachtung (Fa. F) verbracht. Auch bei diesen Kühen handelte es sich, wie sich aus dem Wiegeprotokoll ergibt, um extreme Magerkühe. Aufbauend auf dem Verhandlungsergebnis stellte der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass die vorliegenden Haltungsbedingungen nicht den Vorschriften der ersten Tierhaltungsverordnung entsprächen und hätten zudem zu Leiden, Schmerzen und Schäden der gehaltenen Rinder geführt. Dies sei damit zu begründen, dass den Tieren keine geeignete trockene Unterlage zur Verfügung gestanden sei. Dies habe zu einer hochgradigen Verschmutzung des Haarkleids und dazu geführt, dass der Zwischenklauenspalt ständig nass gewesen sei. Dies führe zu Schäden, nämlich zu Entzündungen und sei für die Tiere unangenehm, was jedenfalls als Leiden verursache, wahrscheinlich auch als schmerzhaft zu bezeichnen sei. Diese zugefügten Leiden, Schäden und Schmerzen seien ungerechtfertigt gewesen, weil durch ordnungsgemäße Einstreu durch Entfernung des Mistes durch Drainagierung und Anpassung der Ersatzdichte die Böden so gestalten werden könnten, dass diese trocken seien und die vorgeschriebenen Missstände nicht aufträten. Den Tieren seien außerdem Leiden, Schäden und Schmerzen zugefügt worden, dass sie offensichtlich nicht ausreichend ernährt worden seien oder Krankheiten, die zu ihrer Abmagerung geführt hätten, weder untersucht noch behandelt worden sei. Die Tiere hätten durchwegs einen sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen, der allein durch rassisch spezifische Eigenschaften nicht erklärbar sei. Holsteinfriesien und Jerseyrinder seien zwar keine Fleischrassen, aber der von diesen Tieren gezeigte Ernährungszustand sei auch bei diesen Rassen nicht typisch. Die ständige Unterernährung führe insbesondere bei Wiederkäuern zu einer andauernden starken Senkung des Wohlbefindens, auch weil die Pansenflora und - fauna auf die ständige und regelmäßige Zufuhr von Nahrungsmittel angewiesen sei und zum Mangel von Stoffwechsel führe und für die Tiere unangenehm sei. Diese Schäden, Schmerzen und Leiden seien deshalb ungerechtfertigt gewesen, weil durch ausreichende Fütterung Bereitstellung des Futter auf geeigneter Weise ausreichende Tränkung bzw. wenn die Futterbasis zu gering wäre durch Anpassung des Viehbestandes an die vorhandenen Futterquellen diese hätte verhindert werden können. Die Tiere hätten das Bedürfnis sich niederzulegen, wenn es allerdings sehr nass sei, sei ihnen dies unangenehm, es führe zu einer Verunreinigung des gesamten Felles, möglichweise auch zu Entzündungen, die jedenfalls schmerzhaft seien. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwies der Beschuldigte darauf, er habe die Kälber leben lassen, das sei ihm zugute zu halten, andere Tierhalter hätten sie bei der Geburt erschlagen. Es handle sich in den Kälberboxen um Tretmist, die Kälber hätten freien Zugang zu den Wasserkübeln im Außenbereich und würden auch noch bei den Mutterkühen saugen. Im Übrigen sei die Rasse „Holsteinfriesen“ kleinwüchsig. Er habe kein Kraftfutter gefüttert, sondern nur Silage und Heu, unterernährt seien die Tiere nicht gewesen. Gleiches ergänzte der Beschuldigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 dahingehend, er habe ein Kalb 2-3 Monate mit der Flasche versucht durchzubringen, was schließlich nicht gelungen sei. Die auf den Lichtbildern vom 13.06.2017 abgebildete flüssige Gülle stamme daher, weil in der Nacht vom
  2. auf den 13.
  3. 2017 ein Wasserschlauch im Stall gerissen sei, weshalb sich der Mist mit dem Wasser verbunden hätte. Die Misthaufen seien deswegen entstanden, weil die Kälber diese beim Spielen aufgewühlt hätten. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 17.05.2018 führte er aus, er plane die Erweiterung des Stalles mit Auslauf auf die neben seinem Hof befindliche Wiese. Derzeit würde keine Weidehaltung vorliegen. Er ernähre seine Tiere extensiv, nicht intensiv. Es werde in der Früh und am Abend Stroh aufgebracht und zum Teil auch mittags beim Durchgehen durch den Stall. Die Tiere seien nicht mager, der Eindruck der Magerkeit sei rassespezifisch für Holsteinfriesen. Er habe erst 2016 von der Michviehwirtschaft auf Mutterkuhhaltung umgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor. Vorweg wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 13.08.2018, Zl. ***, hinsichtlich desselben Tatzeitpunktes – nämlich 13.06.2017 – bezüglich der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 2000,- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt: 480 Stunden) wegen Übertretung der § 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z.13, diese iVm § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz verhängt hat.Vorweg wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 13.08.2018, Zl. ***, hinsichtlich desselben Tatzeitpunktes – nämlich 13.06.2017 – bezüglich der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 2000,- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt: 480 Stunden) wegen Übertretung der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13,, diese in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz verhängt hat.

§ 5Abs. 1 TSch

G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Zi 13).
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Zi 13). § 38 Abs.1 Zi.1 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Zi.1 TSchG lautet: „Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“„Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“ Die Ahndung eines derartigen Verhaltens im Lichte des § 5 TSchG lassen die hier gegen dieselben Tiere vorgeworfenen Ungehorsamsdelikte bezüglich der Rinder mit den oben angeführten Ohrmarken kraft Subsidiarität hinter das Erfolgsdelikt zurücktreten, weshalb der Beschwerde hinsichtlich der hier angelasteten Delikte

§ Punkt 2.

  1. 1.der Anlage 2 der
  2. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 TSchG keine Folge zu geben war. Der Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zu beheben und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen.Die Ahndung eines derartigen Verhaltens im Lichte des Paragraph 5, TSchG lassen die hier gegen dieselben Tiere vorgeworfenen Ungehorsamsdelikte bezüglich der Rinder mit den oben angeführten Ohrmarken kraft Subsidiarität hinter das Erfolgsdelikt zurücktreten, weshalb der Beschwerde hinsichtlich der hier angelasteten Delikte

Paragraph Punkt 2.

  1. 1.der Anlage 2 der
  2. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG keine Folge zu geben war. Der Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zu beheben und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. Das oben angeführte diesbezügliche Straferkenntnis

§ 5i

Vm § 38 Abs.1 TSchG ist in Rechtskraft erwachsen.Das oben angeführte diesbezügliche Straferkenntnis

Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG ist in Rechtskraft erwachsen. Punkt 2.

  1. 1.der Anlage 2 der
  2. Tierhaltungsverordnung behandelt die grundlegende Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit des Stalles für Rinder: „Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.“ Punkt 3.
  3. der Anlage 2 der 1.Tierhaltungsverordnung behandelt die Ernährung der Kälber: „Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.“

§ 17

Abs.1 des Tierschutzgesetzes muss die Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

Paragraph 17, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes muss die Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. § 38 Abs.3 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG lautet: „Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“„Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“ Bestraft wurde demnach der im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikt ausgestaltete Tatbestand über die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen der gegenständlichen Rinder. Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der Angaben der Amtstierärztin, die den Beschuldigten seit rund einem ¾ Jahr kontrolliert und immer schwere Haltungsmissstände festgestellt hat, der vorliegenden Lichtbilder, des Eindruckes, das sich das Gericht von den vorliegenden Haltungsbedingungen im Zuge des Lokalaugenscheines machen konnte und schließlich des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch die im Spruch umschriebenen Haltungsumstände eklatant gegen die vorgeworfenen Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, die im Übrigen Mindesthaltungserfordernisse darstellen, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen hat. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben als Landwirt ca 800 bis 900 EURO monatlich netto. Er ist für niemanden sorgepflichtig und besitzt eine Landwirtschaft mit 14.5 ha Wiesen. Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Zu Lasten des Beschwerdeführers war der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser trotz ihm erkennbarer erheblicher Missstände diese nicht beseitigt hat, sodass das Verhalten als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu werten ist. Hinzu tritt der Umstand, dass vom Verhalten insgesamt 32 Tiere betroffen waren und neben dem fehlenden Ausmisten und dem dadurch bedingten Fehlen einer auch nur ansatzweise trockenen Liegefläche die erheblich Verschmutzung der Tier mit Kot kam (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Hinzu tritt der Umstand, dass vom Verhalten insgesamt 32 Tiere betroffen waren und neben dem fehlenden Ausmisten und dem dadurch bedingten Fehlen einer auch nur ansatzweise trockenen Liegefläche die erheblich Verschmutzung der Tier mit Kot kam (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die nunmehr festgesetzten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.403.001.2018

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