GVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.Der Beschwerde hinsichtlich Punkt 1) des angefochtenen Staferkenntnisses wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben. Der Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne geändert, als die Worte „die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***“ entfallen.
G) wird das Verfahren im Punkt 1) eingestellt.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird das Verfahren im Punkt 1) eingestellt. II)römisch zwei) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 2),4) und 5)
GVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen:Der Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 2),4) und 5)
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen: „Herr B hat am 13.06.2017 in ***, ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, *** und ***,
Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er
G € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken, ***, ***, Diesen Tieren in den Kälberboxen keinen Zugang zu Tränkewasser zur, Verfügung stand, obwohl über zwei Wochen alte Kälber über die Milch-oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssen, um ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken., Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 3.3.1.der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn
Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen., , Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken, ***, ***,
Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er
G € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***Diese Tiere in einem hochgradig mit flüssiger Gülle (ca.30 cm hoch) verschmutzten Laufstall gehalten, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen., Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn
Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“, , Herr B hat am 13.06.2017 in ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***
Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er
G € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Nicht dafür gesorgt, dass diese Tiere entsprechend ihrer Art, ihrem Alter und ihrem Bedarf mit der entsprechenden Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters versorgt werden, da diese Tiere laut Wiegeprotokoll vom 14.06.2017 unternährt waren. Es war nur Stroh als Futter in verschmutzter und nicht ausreichender Menge vorhanden., Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über ihn
Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt. Ferner hat er
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“ III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschuldigte folgende Beträge zu entrichten:zu entrichten:,
zu
Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 97,00 Gesamtbetrag: € 1.067,00“ Dagegen wurde seitens der Tierschutzombudsfrau A fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, es möge eine der Schuld und der Tat angemessene Strafe verhängt werden, zumal hier mehrere Tatzeiträume bzw. Tatzeitpunkte vorliegen und dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Verwaltungsstrafakt wurde dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom 15.02.2018 vorgelegt, wobei seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 11.04.2018 und am 17.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin Frau C (Amtstierärztin der belangten Behörde) einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige D hat ein Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Tieflaufstall ordnungsgemäß waren, ob der erkennbare schlechte Ernährungszustand rassespezifisch bedingt verursacht ist und ob den Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Gutachten erstattet.Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 11.04.2018 und am 17.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin Frau C (Amtstierärztin der belangten Behörde) einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige D hat ein Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Tieflaufstall ordnungsgemäß waren, ob der erkennbare schlechte Ernährungszustand rassespezifisch bedingt verursacht ist und ob den Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Gutachten erstattet. Folgender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Der Beschuldigte betreibt am Standort ***, ***, eine Landwirtschaft mit der ***. Er hielt zu den Tatzeitpunkten dort bis zu 35 weibliche Rinder verschiedener Altersstufen. Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle am 13.06.2017 wurde festgestellt, dass die Mutterkühe im Rinderstall angebunden gehalten werden. Gleich zu Beginn auf der linken Seite befinden sich drei Kälberboxen, in denen je zwei Kälber in einer Box gehalten werden. Vier Kälber (zwei davon ca. 2-3-Monate alt, wurden bei der AMA mit Geburtsdatum *** gemeldet) mit den Ohrmarken ***, ***, *** und ***, befanden sich in Kälberboxen, deren Boden mit flüssigem, ca 30 cm hohem Kotgemisch bedeckt waren. Für drei Kälber war kein Tränkewasser vorhanden, es stand ein Tränkeeimer mit verdorbener Milch in einer Box. Alle Rinder, besonders das Rind mit der Ohrmarkennummer ***, geboren am ***, zeigten einen schlechten Ernährungszustand, wenig Bemuskelung, Gewicht und Größe waren nicht dem Alter entsprechend. Weiter vorne im Stall befinden sich noch zwei Laufstallabteile. Im Laufstall, dessen Boden ebenso mit 30 cm hohem flüssigem Kot bedeckt war, befanden sich drei Kühe, ***, ***, ***, und in einem weiteren ebensolchen Laufstall befanden sich zwei weitere Kühe. ***, geb. *** ***, geb. ***. Nachkontrollen am 14.06.2017 und am 20.06.2017 zeigten keine Verbesserung der Haltungsbedingungen. Darüber hinaus zeigten sieben Kühe mit den Ohrmarken ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. ***, einen schlechten Ernährungszustand, der auf Minderversorgung von Geburt an schließen lässt. (sog. Kümmerer). Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, den Stall sofort zu reinigen, unverzüglich trockene Liegeflächen zu schaffen und den Tieren Wasser ständig zur Verfügung zu stellen. Am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor. Vorweg wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 13.08.2018, Zl. ***, hinsichtlich desselben Tatzeitpunktes – nämlich 13.06.2017 – bezüglich der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 2000,- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt: 480 Stunden) wegen Übertretung der § 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z.13, diese iVm § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz verhängt hat.Vorweg wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 13.08.2018, Zl. ***, hinsichtlich desselben Tatzeitpunktes – nämlich 13.06.2017 – bezüglich der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 2000,- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt: 480 Stunden) wegen Übertretung der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13,, diese in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz verhängt hat.
G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
§ Punkt 2.
Paragraph Punkt 2.
Vm § 38 Abs.1 TSchG ist in Rechtskraft erwachsen.Das oben angeführte diesbezügliche Straferkenntnis
Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG ist in Rechtskraft erwachsen. Punkt 2.
Abs.1 des Tierschutzgesetzes muss die Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
Paragraph 17, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes muss die Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. § 38 Abs.3 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG lautet: „Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“„Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“ Bestraft wurde demnach der im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikt ausgestaltete Tatbestand über die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen der gegenständlichen Rinder. Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der Angaben der Amtstierärztin, die den Beschuldigten seit rund einem ¾ Jahr kontrolliert und immer schwere Haltungsmissstände festgestellt hat, der vorliegenden Lichtbilder, des Eindruckes, das sich das Gericht von den vorliegenden Haltungsbedingungen im Zuge des Lokalaugenscheines machen konnte und schließlich des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch die im Spruch umschriebenen Haltungsumstände eklatant gegen die vorgeworfenen Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, die im Übrigen Mindesthaltungserfordernisse darstellen, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen hat. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben als Landwirt ca 800 bis 900 EURO monatlich netto. Er ist für niemanden sorgepflichtig und besitzt eine Landwirtschaft mit 14.5 ha Wiesen. Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Zu Lasten des Beschwerdeführers war der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser trotz ihm erkennbarer erheblicher Missstände diese nicht beseitigt hat, sodass das Verhalten als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu werten ist. Hinzu tritt der Umstand, dass vom Verhalten insgesamt 32 Tiere betroffen waren und neben dem fehlenden Ausmisten und dem dadurch bedingten Fehlen einer auch nur ansatzweise trockenen Liegefläche die erheblich Verschmutzung der Tier mit Kot kam (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Hinzu tritt der Umstand, dass vom Verhalten insgesamt 32 Tiere betroffen waren und neben dem fehlenden Ausmisten und dem dadurch bedingten Fehlen einer auch nur ansatzweise trockenen Liegefläche die erheblich Verschmutzung der Tier mit Kot kam (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die nunmehr festgesetzten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.403.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.