RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-822/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
Fzu
- 7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF zu
- 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
Fzu
- 7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF zu
- 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
Fzu
- 7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF zu
- 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
F zu 4. 7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 2.000,00 34 Stunden 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
F7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF zu € 2.000,00 34 Stunden 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
F7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF zu € 2.000,00 34 Stunden 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
F7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF zu € 2.000,00 34 Stunden 7d Abs.
§ 7iAbs. 4 Z 3 AVRAG idg
F7d Absatz 2, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 800,00 Gesamtbetrag: € 8.800,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des AVRAG damit, dass die Behörde aufgrund des durchgeführten Verfahrens davon ausgehe, dass die vier verfahrensgegenständlichen Personen betreffend ihrer durchgeführten Tätigkeit nicht als selbständige Einzelunternehmer aufgetreten seien, sondern den vom Beschuldigten vertretenen Unternehmen der C GmbH überlassen worden seien, die genannte Gesellschaft sohin als Beschäftiger fungiert habe, weshalb den Beschuldigten in seiner Funktion als Geschäftsführer der C GmbH auch die Verpflichtung getroffen hätte, entsprechend den bestehenden Vorschriften des AVRAG die erforderlichen Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Da dies nicht der Fall war, sei die Deliktsetzung durch den Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite als erwiesen anzunehmen und habe die Behörde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt. Betreffend die Höhe der verhängten Strafen sei darauf zu verweisen, dass es sich um die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe handle. In dem vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wird nach Wiedergabe des Tatvorwurfes und Ausführungen betreffend die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit geltend gemacht, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach aufgrund von Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Konkret wird dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe weder den Beschwerdeführer selbst noch die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Einzelunternehmer in der Sache befragt und sich ebenfalls nicht mit den vom Beschwerdeführer bzw. dem als Zeugen befragten H vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt, aus welchen abzuleiten gewesen wäre, dass eben zwischen der C GmbH und der Firma I, sowie anschließend mit den vier Einzelunternehmern Werkverträge bzw. Subaufträge bestanden hätten. Die diesbezügliche Auftragskette, welche auch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführt sei, wäre vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten worden. Sowie in der Folge weitere Ausführungen betreffend das Vorliegen der gegenständlichen Vertragsverhältnisse getätigt werden. Weiteres Vorbringen der Beschwerde richtet sich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, als diese von einer Arbeitskräfteüberlassung der vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen ausgeht, weshalb kein Sachverhalt, auf den die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bzw. des Arbeitsvertragsrechtes Anwendung finden könnten, vorlag, aus welchem Grunde beantragt werde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren ersatzlos einstellen, bzw. in eventu das Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Konkret wird dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe weder den Beschwerdeführer selbst noch die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Einzelunternehmer in der Sache befragt und sich ebenfalls nicht mit den vom Beschwerdeführer bzw. dem als Zeugen befragten H vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt, aus welchen abzuleiten gewesen wäre, dass eben zwischen der C GmbH und der Firma römisch eins, sowie anschließend mit den vier Einzelunternehmern Werkverträge bzw. Subaufträge bestanden hätten. Die diesbezügliche Auftragskette, welche auch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführt sei, wäre vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten worden. Sowie in der Folge weitere Ausführungen betreffend das Vorliegen der gegenständlichen Vertragsverhältnisse getätigt werden. Weiteres Vorbringen der Beschwerde richtet sich gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, als diese von einer Arbeitskräfteüberlassung der vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen ausgeht, weshalb kein Sachverhalt, auf den die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes bzw. des Arbeitsvertragsrechtes Anwendung finden könnten, vorlag, aus welchem Grunde beantragt werde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren ersatzlos einstellen, bzw. in eventu das Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde an die weitere Verfahrenspartei, führte diese dazu aus, dass dem Vorbringen dahingehend, dass es sich bei den angetroffenen Personen um keine Arbeitnehmer gehandelt hätte, sondern um „selbständige“ Monteure und dass keinerlei Beweismittel für eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des AVRAG bzw. des AÜG vorliegen würden, entgegengehalten werde, dass alle Arbeiter gemeinsam mit der Montage der Hagelschutznetze beschäftigt gewesen seien, ein dem Einzelnen zuordenbares und gewährleistungstaugliches Werk nicht erkennbar sei, sowie auch alle Arbeiter gemeinsam mit einem Firmenwagen der Firma I am Arbeitsort gewesen seien. Es werde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, inwieweit tatsächlich abgrenzbare Werke vorgelegen hätten, noch irgendwelche Beweismittel dafür angeboten, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bei den angetroffenen Personen in Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes tatsächlich um unselbständige Arbeiter gehandelt habe. Betreffend des Vorbringens dahingehend, dass keine Arbeitskräfteüberlassung von der Firma I an die Firma C vorgelegen wäre, sondern ein Werkvertrag bestanden habe, sei ein solcher tatsächlich nicht ersichtlich.Nach Übermittlung der erhobenen Beschwerde an die weitere Verfahrenspartei, führte diese dazu aus, dass dem Vorbringen dahingehend, dass es sich bei den angetroffenen Personen um keine Arbeitnehmer gehandelt hätte, sondern um „selbständige“ Monteure und dass keinerlei Beweismittel für eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des AVRAG bzw. des AÜG vorliegen würden, entgegengehalten werde, dass alle Arbeiter gemeinsam mit der Montage der Hagelschutznetze beschäftigt gewesen seien, ein dem Einzelnen zuordenbares und gewährleistungstaugliches Werk nicht erkennbar sei, sowie auch alle Arbeiter gemeinsam mit einem Firmenwagen der Firma römisch eins am Arbeitsort gewesen seien. Es werde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, inwieweit tatsächlich abgrenzbare Werke vorgelegen hätten, noch irgendwelche Beweismittel dafür angeboten, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bei den angetroffenen Personen in Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes tatsächlich um unselbständige Arbeiter gehandelt habe. Betreffend des Vorbringens dahingehend, dass keine Arbeitskräfteüberlassung von der Firma römisch eins an die Firma C vorgelegen wäre, sondern ein Werkvertrag bestanden habe, sei ein solcher tatsächlich nicht ersichtlich. Unbestritten sei die Firma C GmbH Auftragnehmer zur Montage der Hagelschutznetze des österreichischen Auftraggebers J, ebenso wie die erforderlichen Großgeräte etwa Bagger, Folienausleger usw. von der C stammten. Dies werde durch die bereits im Akt enthaltenen Abrechnungsunterlagen eindeutig belegt. Seitens der C GmbH wären Großgeräte dem Auftragnehmer mit einer Gesamtsumme von € 5.455,-- netto (aus einer Gesamtsumme von € 22.205,--) verrechnet worden. Zwischen der C und der Firma I wäre jedoch lediglich eine Pauschalsumme von € 13.000,-- für die gesamte Montage abgerechnet worden, allerdings keinerlei Maschinenkosten. Wenn nunmehr ohne Beweisangebot ausgeführt werde, dass die Großgeräte von der Firma I organisiert worden wären, so müsse auf diese Abrechnungen hingewiesen werden und die von der Firma I und der Firma C der Finanzpolizei übermittelten E-Mails. In diesen werde angegeben, dass von der abgerechneten Gesamtsumme, also € 13.000,-- 20 Prozent einbehalten würden und der Rest an die Monteure ausbezahlt werde. Wenn man nun von diesem Betrag von € 13.000,-- die Großgeräte (Leih-)kosten in Höhe von € 5.455,-- und …..20 % der Rechnungssumme abziehen würde, bliebe lediglich ein Betrag von in etwa € 6.000,-- welcher den Arbeitern zur Auszahlung gelangt wäre. Wie aus der Abrechnung C GmbH mit dem Auftraggeber J hervorgehe, sei der Montageaufwand bei etwa 600 Stunden gelegen, sodass für den letztendlich (wenn man dem Vorbringen Glauben schenken würde, dass der Aufwand für die Großgeräte von I getragen worden wäre) verbliebenen Rest der Abrechnungssumme nur mehr die angeführten € 6.000,-- übrig wären und somit ein Stundenlohn für die Arbeiter von ziemlich genau € 9,-- brutto. Daraus leite sich allerdings eine Unterentlohnung ab, weil der Kollektivvertrag (Schlosser) für 2016 bereits einen Mindestlohn in der niedrigsten Qualifikation von etwa 9,95 Euro brutto ohne irgendwelcher Zulagen wie etwa Entfernungszulage für Monteure außerhalb des Betriebes usw. aufweise. Überdies sei auch nicht ersichtlich, dass bei einem Stundenbetrag von € 9,-- brutto eine kostendeckende, selbständige Werkerfüllung durch Einzelunternehmer möglich wäre.Unbestritten sei die Firma C GmbH Auftragnehmer zur Montage der Hagelschutznetze des österreichischen Auftraggebers J, ebenso wie die erforderlichen Großgeräte etwa Bagger, Folienausleger usw. von der C stammten. Dies werde durch die bereits im Akt enthaltenen Abrechnungsunterlagen eindeutig belegt. Seitens der C GmbH wären Großgeräte dem Auftragnehmer mit einer Gesamtsumme von € 5.455,-- netto (aus einer Gesamtsumme von € 22.205,--) verrechnet worden. Zwischen der C und der Firma römisch eins wäre jedoch lediglich eine Pauschalsumme von € 13.000,-- für die gesamte Montage abgerechnet worden, allerdings keinerlei Maschinenkosten. Wenn nunmehr ohne Beweisangebot ausgeführt werde, dass die Großgeräte von der Firma römisch eins organisiert worden wären, so müsse auf diese Abrechnungen hingewiesen werden und die von der Firma römisch eins und der Firma C der Finanzpolizei übermittelten E-Mails. In diesen werde angegeben, dass von der abgerechneten Gesamtsumme, also € 13.000,-- 20 Prozent einbehalten würden und der Rest an die Monteure ausbezahlt werde. Wenn man nun von diesem Betrag von € 13.000,-- die Großgeräte , (Leih-)kosten in Höhe von € 5.455,-- und …..20 % der Rechnungssumme abziehen würde, bliebe lediglich ein Betrag von in etwa € 6.000,-- welcher den Arbeitern zur Auszahlung gelangt wäre. Wie aus der Abrechnung C GmbH mit dem Auftraggeber J hervorgehe, sei der Montageaufwand bei etwa 600 Stunden gelegen, sodass für den letztendlich (wenn man dem Vorbringen Glauben schenken würde, dass der Aufwand für die Großgeräte von römisch eins getragen worden wäre) verbliebenen Rest der Abrechnungssumme nur mehr die angeführten € 6.000,-- übrig wären und somit ein Stundenlohn für die Arbeiter von ziemlich genau € 9,-- brutto. Daraus leite sich allerdings eine Unterentlohnung ab, weil der Kollektivvertrag (Schlosser) für 2016 bereits einen Mindestlohn in der niedrigsten Qualifikation von etwa 9,95 Euro brutto ohne irgendwelcher Zulagen wie etwa Entfernungszulage für Monteure außerhalb des Betriebes usw. aufweise. Überdies sei auch nicht ersichtlich, dass bei einem Stundenbetrag von € 9,-- brutto eine kostendeckende, selbständige Werkerfüllung durch Einzelunternehmer möglich wäre. Wenn in der Beschwerde auf die Aussage des Herrn J hingewiesen werde, dass die Firma I die Großgeräte organisiert hätte, so sei darauf zu verweisen, dass Herr J in Betrachtung des gesamten Inhaltes der Niederschrift offensichtlich der Meinung gewesen sei, dass Herr A für die Firma I aufgetreten wäre und nicht für die Firma C. Ebenso sei nicht erkennbar, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – hier nicht der gesamte Auftrag von der C an die Firma I weitergegeben worden sei, sondern ausschließlich die reinen manuellen Arbeiten, was zudem auch durch die Abrechnungsunterlagen beider Betriebe bestätigt werde, da ansonsten die Preisdifferenzen gar nicht plausibel wären. Die Finanzpolizei gehe daher von der Deliktsetzung durch den Beschwerdeführer aus, weshalb die Abweisung der erhobenen Beschwerde beantragt werde.Wenn in der Beschwerde auf die Aussage des Herrn J hingewiesen werde, dass die Firma römisch eins die Großgeräte organisiert hätte, so sei darauf zu verweisen, dass Herr J in Betrachtung des gesamten Inhaltes der Niederschrift offensichtlich der Meinung gewesen sei, dass Herr A für die Firma römisch eins aufgetreten wäre und nicht für die Firma C. Ebenso sei nicht erkennbar, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – hier nicht der gesamte Auftrag von der C an die Firma römisch eins weitergegeben worden sei, sondern ausschließlich die reinen manuellen Arbeiten, was zudem auch durch die Abrechnungsunterlagen beider Betriebe bestätigt werde, da ansonsten die Preisdifferenzen gar nicht plausibel wären. Die Finanzpolizei gehe daher von der Deliktsetzung durch den Beschwerdeführer aus, weshalb die Abweisung der erhobenen Beschwerde beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen ebenso als Zeugen einvernommen wurden, wie drei an den Erhebungen beteiligte Bedienstete der Finanzpolizei, sowie der Beschwerdeführer ebenso wie H, der weitere Geschäftsführer der I k.s und Beschwerdeführer in Parallelfällen als Parteien befragt wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen ebenso als Zeugen einvernommen wurden, wie drei an den Erhebungen beteiligte Bedienstete der Finanzpolizei, sowie der Beschwerdeführer ebenso wie H, der weitere Geschäftsführer der römisch eins k.s und Beschwerdeführer in Parallelfällen als Parteien befragt wurden. Ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren steht folgender Sachverhalt fest: Der inländische Auftraggeber J, auf dessen Feld die vier slowakischen Staatsangehörigen arbeitend angetroffen wurden, hat das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen C GmbH (die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft ist unbestritten) mit der Errichtung eines Schutznetzes über den Wein-/Obstgarten beauftragt, woraufhin der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C GmbH die Anlage plante, notwendige statische Berechnungen durchführte und den Auftraggeber auch hinsichtlich der Anschaffung des für die Anlage notwendigen Materials beriet, für die Verrichtung der Tätigkeiten vor Ort erforderliche Geräte und Maschinen bereitstellte, dies gegen entsprechende Gegenleistung; sowie er auch während der Durchführung der gesamten Tätigkeiten der Ansprechpartner des Auftraggebers J blieb und nach Abschluss der Arbeiten die Endabnahme derselben durchführte und die endgültige Abrechnung vornahm. Der inländische Auftraggeber J, auf dessen Feld die vier slowakischen Staatsangehörigen arbeitend angetroffen wurden, hat das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen C GmbH (die Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft ist unbestritten) mit der Errichtung eines Schutznetzes über den Wein-/Obstgarten beauftragt, woraufhin der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C GmbH die Anlage plante, notwendige statische Berechnungen durchführte und den Auftraggeber auch hinsichtlich der Anschaffung des für die Anlage notwendigen Materials beriet, für die Verrichtung der Tätigkeiten vor Ort erforderliche Geräte und Maschinen bereitstellte, dies gegen entsprechende Gegenleistung; sowie er auch während der Durchführung der gesamten Tätigkeiten der Ansprechpartner des Auftraggebers J blieb und nach Abschluss der Arbeiten die Endabnahme derselben durchführte und die endgültige Abrechnung vornahm. Die Ausführung der Montagearbeiten hat das Unternehmen des Beschwerdeführers an die I k.s mit Sitz in der Slowakischen Republik weitergegeben, als dessen unbeschränkt haftende Gesellschafterin die I s.r.o. fungiert, deren Geschäftsführer neben einem weiteren Beschwerdeführer, gegen welchen ebenfalls Verfahren anhängig sind, wiederum der hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer ist. Für den weitergegebenen bzw. erteilten Auftrag hat die I k.s, welche ebenfalls nicht über das für die Verrichtung der Arbeiten notwendige eigene Personal verfügte, die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen herangezogen, welche bereits mit der Errichtung von derartigen Hagel-/Regen-/Vogelschutzanlagen betraut waren und ihre jeweils zu verrichtenden Tätigkeiten vor Ort gegenseitig koordinieren und abstimmen konnten, sowie sie auch notwendiges Kleinwerkezug für die zu verrichtenden Tätigkeiten selbst mitführten, die Anreise dieser Personen, deren Anzahl von der Größe des erteilten Auftrages abhängig war, erfolgte mit einem Fahrzeug welches auf die I k.s zugelassen war und von dieser zur Verfügung gestellt wurde, sowie für dieses Fahrzeug ein Betrag von der I k.s in Rechnung gestellt wurde, bzw. das Fahrzeug mit dem Entgelt, welches die vier Personen für die Durchführung der Tätigkeiten erhielten, gegenverrechnet wurde.Die Ausführung der Montagearbeiten hat das Unternehmen des Beschwerdeführers an die römisch eins k.s mit Sitz in der Slowakischen Republik weitergegeben, als dessen unbeschränkt haftende Gesellschafterin die römisch eins s.r.o. fungiert, deren Geschäftsführer neben einem weiteren Beschwerdeführer, gegen welchen ebenfalls Verfahren anhängig sind, wiederum der hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer ist. Für den weitergegebenen bzw. erteilten Auftrag hat die römisch eins k.s, welche ebenfalls nicht über das für die Verrichtung der Arbeiten notwendige eigene Personal verfügte, die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen herangezogen, welche bereits mit der Errichtung von derartigen Hagel-/Regen-/Vogelschutzanlagen betraut waren und ihre jeweils zu verrichtenden Tätigkeiten vor Ort gegenseitig koordinieren und abstimmen konnten, sowie sie auch notwendiges Kleinwerkezug für die zu verrichtenden Tätigkeiten selbst mitführten, die Anreise dieser Personen, deren Anzahl von der Größe des erteilten Auftrages abhängig war, erfolgte mit einem Fahrzeug welches auf die römisch eins k.s zugelassen war und von dieser zur Verfügung gestellt wurde, sowie für dieses Fahrzeug ein Betrag von der römisch eins k.s in Rechnung gestellt wurde, bzw. das Fahrzeug mit dem Entgelt, welches die vier Personen für die Durchführung der Tätigkeiten erhielten, gegenverrechnet wurde. Betreffend der durchzuführenden Tätigkeiten blieb auch noch ein Spielraum dahingehend, als der Auftraggeber J ebenfalls einige Maschinen, so etwa einen Traktor mit Anhänger zur Verfügung stellte, sowie er auch direkt bei ihm beschäftigte Personen für die Durchführung von Hilfstätigkeiten bereitstellte, sowie diesem Personal des Aufraggebers im Zuge der Errichtung auch die spätere Funktion der Anlage erklärt wurde. Betreffend der Arbeitszeiten der vier Personen ist davon auszugehen, dass sie diese zwangsläufig abstimmen mussten, sowie sie auch aus dem Quartier, welches ihnen der Auftraggeber J organisiert hatte, immer gemeinsam mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug auf die Baustelle anreisten, sowie auch der vorgesehene Termin für die Fertigstellung der Anlage knapp war, sodass diese innerhalb kurzer Zeit fertig gestellt werden musste. Hinsichtlich etwaiger Gewährleitungsansprüche betreffend die von den vier genannten Personen durchgeführten Tätigkeiten ist es so, dass diese zwar danach trachteten, die Arbeiten fehlerlos zu verrichten, im Zuge einer noch auf der Baustelle erfolgten Nachkontrolle auch eigene fehlerhafte Arbeiten sofort nach- bzw. ausbesserten, allerdings der weitere Beschwerdeführer und Geschäftsführer der I s.r.o. zunächst die von den vier Personen verrichteten Arbeiten überprüfte und abnahm, sowie der Auftraggeber J sich nach der Endabnahme der Arbeiten, durchgeführt vom Beschwerdeführer als Auftragnehmer und Geschäftsführer der C GmbH, betreffend des Bestehens etwaiger Gewährleistungsansprüche an das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen zu wenden hatte.Betreffend der durchzuführenden Tätigkeiten blieb auch noch ein Spielraum dahingehend, als der Auftraggeber J ebenfalls einige Maschinen, so etwa einen Traktor mit Anhänger zur Verfügung stellte, sowie er auch direkt bei ihm beschäftigte Personen für die Durchführung von Hilfstätigkeiten bereitstellte, sowie diesem Personal des Aufraggebers im Zuge der Errichtung auch die spätere Funktion der Anlage erklärt wurde. Betreffend der Arbeitszeiten der vier Personen ist davon auszugehen, dass sie diese zwangsläufig abstimmen mussten, sowie sie auch aus dem Quartier, welches ihnen der Auftraggeber J organisiert hatte, immer gemeinsam mit dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug auf die Baustelle anreisten, sowie auch der vorgesehene Termin für die Fertigstellung der Anlage knapp war, sodass diese innerhalb kurzer Zeit fertig gestellt werden musste. Hinsichtlich etwaiger Gewährleitungsansprüche betreffend die von den vier genannten Personen durchgeführten Tätigkeiten ist es so, dass diese zwar danach trachteten, die Arbeiten fehlerlos zu verrichten, im Zuge einer noch auf der Baustelle erfolgten Nachkontrolle auch eigene fehlerhafte Arbeiten sofort nach- bzw. ausbesserten, allerdings der weitere Beschwerdeführer und Geschäftsführer der römisch eins s.r.o. zunächst die von den vier Personen verrichteten Arbeiten überprüfte und abnahm, sowie der Auftraggeber J sich nach der Endabnahme der Arbeiten, durchgeführt vom Beschwerdeführer als Auftragnehmer und Geschäftsführer der C GmbH, betreffend des Bestehens etwaiger Gewährleistungsansprüche an das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen zu wenden hatte. Die vier vor Ort tätigen Personen waren zwar ausgehend von ihren eigenen Angaben in der Slowakei selbständig erwerbstätige Einzelunternehmen, übten ihre Tätigkeit aber ausschließlich für die I k.s aus, dies indem sie der weitere Beschwerdeführer H, neben dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, mit den Tätigkeiten betraute und beauftragte. Als Bezahlung für die vereinbarten Tätigkeiten wurde mit den vier Personen eine Pauschalsumme vereinbart, dies mit dem weiteren Geschäftsführer der I k.s, H.Die vier vor Ort tätigen Personen waren zwar ausgehend von ihren eigenen Angaben in der Slowakei selbständig erwerbstätige Einzelunternehmen, übten ihre Tätigkeit aber ausschließlich für die römisch eins k.s aus, dies indem sie der weitere Beschwerdeführer H, neben dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, mit den Tätigkeiten betraute und beauftragte. Als Bezahlung für die vereinbarten Tätigkeiten wurde mit den vier Personen eine Pauschalsumme vereinbart, dies mit dem weiteren Geschäftsführer der römisch eins k.s, H. Diese Feststellungen sind unstrittig aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzuleiten und ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls die Rechtsfrage entscheidend, ob die vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen für den Vertragspartner des österreichischen Auftraggebers, die Firma C GmbH im Sinne einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung tätig wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sowie des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) in der maßgeblichen Fassung (BGBl. I Nr. 94/2014) lauten wie folgt:§ 7d Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sowie des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) lauten wie folgt:, , Paragraph 7 d, Absatz eins und Absatz 2, AVRAG: § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG:
(4)Wer als
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG:Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, AÜG: § 4.
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 4,
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
- kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
- die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
- organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
- der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Aus den Materialien zu § 4 AÜG ergibt sich hinsichtlich des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (450 BlgNR XVII.GP, S 17f), dass grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, Personen, (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers sendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzes umfasst sein soll.Aus den Materialien zu Paragraph 4, AÜG ergibt sich hinsichtlich des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung (450 BlgNR römisch siebzehn.GP, S 17f), dass grundsätzlich jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, Personen, (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers sendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzes umfasst sein soll. Der Abschluss von Werkverträgen soll, soweit er nicht missbräuchlich zur Umgehung der Ziele der vorgesehenen Regelung dient, keineswegs erschwert oder verhindert werden. Die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen stellt grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften dar. So wird etwa die Gestaltung von Werbe- und Infoständen oder von Auslagen in der Regel nicht als Überlassung zu werten sein, sondern als echter Werkvertrag. Allen Versuchen, durch den Abschluss eines Werkvertrages die für die Überlassung von Arbeitskräften geltenden gesetzlichen Schranken zu umgehen, soll allerdings vorgebeugt werden. Die Bestimmung soll daher sicherstellen, dass durch die Erweckung des Anscheins, der nicht auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, noch keineswegs die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmungen erreicht werden kann. Wegen niemals auszuschließender Umgehungsversuche soll die wirtschaftliche Funktion der in Frage stehenden Vertragsverhältnisse eingehend geprüft werden und für die Zuordnung zum Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung entscheidend sein. § 4 Abs. 2 AÜG befasst sich speziell mit dem Werkvertrag, welcher erfahrungsgemäß am häufigsten zur Umgehung der bei der Arbeitskräfteüberlassung zu beachtenden Regeln Verwendung findet. Sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Z 1, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Z 3) gegeben ist, wird das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen. Auch wenn für die Klassifizierung als Werkvertrag an sich bereits die Kombination einzelner für den Werkvertrag typischer Sachverhaltselemente ausreichend sein mag, muss zur Abgrenzung von der Arbeitskräfteüberlassung die Erfüllung sämtlicher im Regelfall zutreffender Merkmale (einschließlich des Fehlens bestimmter, auf eine Arbeitskräfteüberlassung hinweisender Sachverhaltselemente) verlangt werden, um der Annahme Rechnung zu tragen, dass häufig die Überlassung von Arbeitskräften den eigentlichen Zweck des Werkvertrages bildet.Paragraph 4, Absatz 2, AÜG befasst sich speziell mit dem Werkvertrag, welcher erfahrungsgemäß am häufigsten zur Umgehung der bei der Arbeitskräfteüberlassung zu beachtenden Regeln Verwendung findet. Sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Ziffer eins, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Ziffer 3,) gegeben ist, wird das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen. Auch wenn für die Klassifizierung als Werkvertrag an sich bereits die Kombination einzelner für den Werkvertrag typischer Sachverhaltselemente ausreichend sein mag, muss zur Abgrenzung von der Arbeitskräfteüberlassung die Erfüllung sämtlicher im Regelfall zutreffender Merkmale (einschließlich des Fehlens bestimmter, auf eine Arbeitskräfteüberlassung hinweisender Sachverhaltselemente) verlangt werden, um der Annahme Rechnung zu tragen, dass häufig die Überlassung von Arbeitskräften den eigentlichen Zweck des Werkvertrages bildet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen ständigen Judikatur dargelegt hat, ist für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG stattfindet und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zwar grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmarkmale notwendig, jedoch liegt auch bei Erfüllung nur eines der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vor, insbesondere kann eine Arbeitskräfteüberlassung auch dann vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal nur eines von vier möglichen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen zwischen Unternehmer und „Subunternehmer“ liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes im Sinn des § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es hingegen nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG zur Gänze erfüllt ist (VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen ständigen Judikatur dargelegt hat, ist für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG stattfindet und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zwar grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmarkmale notwendig, jedoch liegt auch bei Erfüllung nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vor, insbesondere kann eine Arbeitskräfteüberlassung auch dann vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal nur eines von vier möglichen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen zwischen Unternehmer und „Subunternehmer“ liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es hingegen nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG zur Gänze erfüllt ist (VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026). Selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen dem Entsender und dem Beschäftiger kann daher dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar, gerade auf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ankommt. Wann dies jedenfalls der Fall ist, legt § 4 Abs. 2 AÜG typisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest (VwGH 21.9.1999, 97/08/0053). Entscheidend ist daher, ob einer der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 normierten Tatbestände erfüllt ist, weil in diesem Fall im Sinne der ob zitierten Judikatur jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.Selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen dem Entsender und dem Beschäftiger kann daher dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar, gerade auf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ankommt. Wann dies jedenfalls der Fall ist, legt Paragraph 4, Absatz 2, AÜG typisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest (VwGH 21.9.1999, 97/08/0053). Entscheidend ist daher, ob einer der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 normierten Tatbestände erfüllt ist, weil in diesem Fall im Sinne der ob zitierten Judikatur jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, allerdings nicht nur auf den § 4 AÜG und die zitierte Judikatur Bedacht zu nehmen, nach welcher das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bereits auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 gestützt werden könnte, weil die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material des Werkunternehmers – wie es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht – geleistet wurden. Es war vielmehr im Sinn einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068) die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bzw. die im Urteil des EuGH, C-586/13 genannten Kriterien betreffend der Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung heranzuziehen.Unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, allerdings nicht nur auf den Paragraph 4, AÜG und die zitierte Judikatur Bedacht zu nehmen, nach welcher das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung bereits auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, gestützt werden könnte, weil die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material des Werkunternehmers – wie es selbst dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht – geleistet wurden. Es war vielmehr im Sinn einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068) die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen bzw. die im Urteil des EuGH, C-586/13 genannten Kriterien betreffend der Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung heranzuziehen. Aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, welche die in § 7d Abs. 1 AVRAG normierte Pflicht zur Bereithaltung der dort konkret bezeichneten Unterlagen auslöst, aus unionsrechtlicher Sicht jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) mit Bezugnahme auf das dem Urteil EuGH, C-586/13 vorausgegangene Urteil des EuGH, C-307/09 bis C-309/09 zu prüfen ist. Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil EuGH, C-586/13, die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt, bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essentielle gewährleistungstaugliche Erfolg erfüllt wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführungen der Tätigkeit erhalten (Rn 40) von entscheidender Bedeutung.Aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, welche die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG normierte Pflicht zur Bereithaltung der dort konkret bezeichneten Unterlagen auslöst, aus unionsrechtlicher Sicht jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) mit Bezugnahme auf das dem Urteil EuGH, C-586/13 vorausgegangene Urteil des EuGH, C-307/09 bis C-309/09 zu prüfen ist. Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil EuGH, C-586/13, die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt, bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essentielle gewährleistungstaugliche Erfolg erfüllt wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführungen der Tätigkeit erhalten (Rn 40) von entscheidender Bedeutung. Auf Basis der obigen Sachverhaltsfeststellungen, dies im Zusammenhang damit, dass die Auftragnehmerin, die C GmbH, sohin das vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer vertretene Unternehmen, da es selbst nicht über entsprechende Arbeitskräfte zur Erfüllung des angenommenen Auftrages verfügte, diesen zunächst an die I k.s weitergab, welche ebenfalls nicht über eigene Arbeitskräfte verfügte, wobei wiederum der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei ist, zur Auftragserfüllung die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen heranzog, welche vom weiteren Geschäftsführer der I k.s requiriert wurden, welche zwar in der Slowakei als Einzelunternehmer auftreten, allerdings ihre Aufträge ausschließlich von der I k.s erhalten, die Anzahl der beauftragten Personen vom Umfang des ursprünglichen Werks abhängig war, die beauftragten Personen sich vor Ort gemeinsam zeitlich koordinieren mussten um zusammenarbeiten zu können, sowie die jeweilige Tätigkeit der einzelnen Personen nicht als Werk angesehen werden kann, deutet dies insgesamt jedenfalls auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung hin. Dem steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht entgegen, dass die arbeitenden slowakischen Staatsangehörigen mit der I k.s für die Durchführung ihrer Tätigkeiten einen Pauschallohn vereinbart hatten, sowie im Zuge ihrer Befragung auch angaben, für die von ihnen verrichteten Tätigkeiten bzw. die richtige und entsprechende Ausführung derselben verantwortlich zu sein, dies zumal dem österreichischen Auftraggeber nur gegenüber seiner Vertragspartnerin, sohin der C GmbH ein Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Mängel am Gesamtwerk zukam, sowie eventuelle Mängel am errichteten Gesamtwerk, sohin dem Hagel-/Vogel-/Regenschutznetz, selbst wenn die vier eingesetzten Arbeiter immer nur bestimmte Tätigkeiten verrichteten, an diesem Gesamtwerk nicht mehr konkret zugeordnet werden können. Ebenso spricht die Endabnahme der Tätigkeiten durch die C GmbH, also des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft und eine begleitende Kontrolle der Tätigkeit durch den weiteren Geschäftsführer der I k.s für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.Auf Basis der obigen Sachverhaltsfeststellungen, dies im Zusammenhang damit, dass die Auftragnehmerin, die C GmbH, sohin das vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer vertretene Unternehmen, da es selbst nicht über entsprechende Arbeitskräfte zur Erfüllung des angenommenen Auftrages verfügte, diesen zunächst an die römisch eins k.s weitergab, welche ebenfalls nicht über eigene Arbeitskräfte verfügte, wobei wiederum der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei ist, zur Auftragserfüllung die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen heranzog, welche vom weiteren Geschäftsführer der römisch eins k.s requiriert wurden, welche zwar in der Slowakei als Einzelunternehmer auftreten, allerdings ihre Aufträge ausschließlich von der römisch eins k.s erhalten, die Anzahl der beauftragten Personen vom Umfang des ursprünglichen Werks abhängig war, die beauftragten Personen sich vor Ort gemeinsam zeitlich koordinieren mussten um zusammenarbeiten zu können, sowie die jeweilige Tätigkeit der einzelnen Personen nicht als Werk angesehen werden kann, deutet dies insgesamt jedenfalls auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung hin. Dem steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht entgegen, dass die arbeitenden slowakischen Staatsangehörigen mit der römisch eins k.s für die Durchführung ihrer Tätigkeiten einen Pauschallohn vereinbart hatten, sowie im Zuge ihrer Befragung auch angaben, für die von ihnen verrichteten Tätigkeiten bzw. die richtige und entsprechende Ausführung derselben verantwortlich zu sein, dies zumal dem österreichischen Auftraggeber nur gegenüber seiner Vertragspartnerin, sohin der C GmbH ein Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Mängel am Gesamtwerk zukam, sowie eventuelle Mängel am errichteten Gesamtwerk, sohin dem Hagel-/Vogel-/Regenschutznetz, selbst wenn die vier eingesetzten Arbeiter immer nur bestimmte Tätigkeiten verrichteten, an diesem Gesamtwerk nicht mehr konkret zugeordnet werden können. Ebenso spricht die Endabnahme der Tätigkeiten durch die C GmbH, also des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft und eine begleitende Kontrolle der Tätigkeit durch den weiteren Geschäftsführer der römisch eins k.s für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung. Die weiteren getroffenen Feststellungen, etwa die gemeinsame Anreise der vier die Arbeiten durchführenden Personen mit einem Fahrzeug der I k.s, der vereinbarten Mitarbeit von Arbeitnehmern des österreichischen Auftraggebers zwecks schnellerer Durchführung der Arbeiten, dies mit seinem Vertragspartner, also dem Beschwerdeführer in Vertretung der C GmbH, sowie die Zurverfügungstellung von größeren Geräten und Maschinen durch die C GmbH deuten ebenso wie die bestehende Qualitätskontrolle der von den slowakischen Arbeitern verrichteten Tätigkeiten, sowie die Endabnahme der Arbeiten durch den ursprünglichen Auftragnehmer die C GmbH nicht auf das Vorliegen eines Werkvertrages sondern ebenfalls auf eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung durch die I k.s an die C GmbH hin.Die weiteren getroffenen Feststellungen, etwa die gemeinsame Anreise der vier die Arbeiten durchführenden Personen mit einem Fahrzeug der römisch eins k.s, der vereinbarten Mitarbeit von Arbeitnehmern des österreichischen Auftraggebers zwecks schnellerer Durchführung der Arbeiten, dies mit seinem Vertragspartner, also dem Beschwerdeführer in Vertretung der C GmbH, sowie die Zurverfügungstellung von größeren Geräten und Maschinen durch die C GmbH deuten ebenso wie die bestehende Qualitätskontrolle der von den slowakischen Arbeitern verrichteten Tätigkeiten, sowie die Endabnahme der Arbeiten durch den ursprünglichen Auftragnehmer die C GmbH nicht auf das Vorliegen eines Werkvertrages sondern ebenfalls auf eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung durch die römisch eins k.s an die C GmbH hin. Da für die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten überlassenen Arbeitskräfte unstrittig keine Lohnunterlagen im Sinn des § 7d Abs. 1 AVRAG auf der Baustelle bereit gehalten wurden, liegt der gegenständlichenfalls angelastete Verstoß gegen das AVRAG vor, welchen der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich zu verantworten hat. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt und gilt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG deshalb die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wird. Es war sohin Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechend konkreter Beweisanträge. Vom Beschwerdeführer konnte jedenfalls fehlendes Verschulden im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden, zumal er faktisch nur das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung in Abrede gestellt hat. Es ist deshalb ebenfalls vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.Da für die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten überlassenen Arbeitskräfte unstrittig keine Lohnunterlagen im Sinn des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG auf der Baustelle bereit gehalten wurden, liegt der gegenständlichenfalls angelastete Verstoß gegen das AVRAG vor, welchen der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich zu verantworten hat. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt und gilt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG deshalb die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wird. Es war sohin Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechend konkreter Beweisanträge. Vom Beschwerdeführer konnte jedenfalls fehlendes Verschulden im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden, zumal er faktisch nur das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung in Abrede gestellt hat. Es ist deshalb ebenfalls vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind gemäß dem
- Strafsatz des § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- bis zu € 20.000,-- zu bestrafen. Der dritte Strafsatz kommt deswegen zur Anwendung, weil mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind und für den Beschwerdeführer keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem AVRAG aufscheint.Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind gemäß dem
- Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- bis zu € 20.000,-- zu bestrafen. Der dritte Strafsatz kommt deswegen zur Anwendung, weil mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind und für den Beschwerdeführer keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem AVRAG aufscheint. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen kann nicht als gering gewertet werden, weil die Unterlassung der Bereithaltung der gegenständlichen Unterlagen die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei erheblich erschwert. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen war deshalb selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als unbeträchtlich zu qualifizieren. Auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann vorliegendenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften des AVRAG eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG liegen deshalb nicht vor.Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen kann nicht als gering gewertet werden, weil die Unterlassung der Bereithaltung der gegenständlichen Unterlagen die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei erheblich erschwert. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen war deshalb selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als unbeträchtlich zu qualifizieren. Auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann vorliegendenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften des AVRAG eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. der Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG liegen deshalb nicht vor. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde in der von ihr vorgenommenen Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine etwaige Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe nach § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) liegen deshalb ebenfalls nicht vor.Die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde in der von ihr vorgenommenen Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine etwaige Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) liegen deshalb ebenfalls nicht vor. Den von der Erstbehörde festgestellten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ist der Beschwerdeführer im erhobenen Rechtsmittel nicht entgegen getreten und erscheint sohin die gegenständlichenfalls verhängte Strafe von € 2.000,-- für jeden in Betracht kommenden Arbeitnehmer als tat- und schuldangemessen. Auch waren bei der Strafbemessung nicht nur spezial- sondern auch generalpräventive Aspekte maßgeblich. Der erhobenen Beschwerde war deshalb kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdeführer den Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) von € 10.400,-- gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Aus diesem Grunde hat der Beschwerdeführer den Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) von € 10.400,-- gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.822.001.2018