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{'item': 'LVwG-AV-1069/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1069/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.05.2018, Zl. ***, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen., II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung: Im angefochtenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.05.2018 teilte diese der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass die 3 dort näher bezeichneten Hunde „D“, „C“ und „E“ gemäß § 37 Abs. 3 (wohl gemeint: Tierschutzgesetz) als verfallen anzusehen seien.Im angefochtenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.05.2018 teilte diese der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit, dass die 3 dort näher bezeichneten Hunde „D“, „C“ und „E“ gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (wohl gemeint: Tierschutzgesetz) als verfallen anzusehen seien. Die belangte Behörde teilte unter Einem mit, dass ein Antrag auf Rückstellung der Tiere nicht gestellt werden könne. Gegen diese Mitteilung vom 18.05.2018 richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 25.05.2018, mit welcher die „Abänderung des angefochtenen Bescheides im Wege einer Beschwerdevorentscheidung, in eventu die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18.05.2018, Zl. ***“ beantragt wurde. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Die BF begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Schreiben vom 18.05.2018 zwar nicht als Bescheid bezeichnet sei, dies jedoch an der Bescheidqualität nichts ändere. Der Verfall der Tiere sei nicht eingetreten, da die Behörde eine Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs.3 TSchG unterlassen habe, schon gar nicht innerhalb der 2 Monatsfrist.Die BF begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Schreiben vom 18.05.2018 zwar nicht als Bescheid bezeichnet sei, dies jedoch an der Bescheidqualität nichts ändere. Der Verfall der Tiere sei nicht eingetreten, da die Behörde eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG unterlassen habe, schon gar nicht innerhalb der 2 Monatsfrist. Da ein rechtmäßiger Verfall aufgrund der fehlenden gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht möglich gewesen sei, habe die BF ihr Eigentumsrecht an den Tieren nicht verloren. Die BF habe den Verkauf der Hunde mit Kaufvertragsurkunde vom 07.05.2018 nachgewiesen und sodann beantragt, die gegenständlichen Hunde an den Erwerber herauszugeben. Sie habe also entgegen den Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde nicht die Ausfolgung der Tiere an sich selbst beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 11.10.2018 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin tötete am 8.11.2017 in ***, ***, einen achtjährigen schwarzgrauen Terrier-Mischlings-Rüden, welcher sich aufgrund eines Vertrages mit dessen Eigentümern in ihrer Verwahrung und Betreuung befunden hat, auf ihrem Grundstück im dortigen Swimmingpool durch Ertränken, indem sie dem Hund eine Kette mit Karabiner-Verschluss eng um den Hals gelegt, einen massiven Ziegelstein mit einer weiteren Kette an der bereits angelegten Kette befestigt und den Hund damit in den ca. 2 m tiefen und zur Gänze mit Wasser gefüllten Swimmingpool geworfen hat, woraufhin der Hund nach kurzer Zeit durch offensichtliches Ertrinken verstorben ist. Am 14.11.2017 wurden der BF die oben angeführten drei Hunde gemäß § 37 Abs. 2 TSchG von der belangten Behörde abgenommen und ins Tierheim *** verbracht.Am 14.11.2017 wurden der BF die oben angeführten drei Hunde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG von der belangten Behörde abgenommen und ins Tierheim *** verbracht. Ihre dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Abnahme der Hunde, sowie wegen Ausfolgung der Hunde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.04.2018, Zlen. LVwG-M-28/001 und LVwG-M-28/002-2017, ab- bzw zurückgewiesen.Ihre dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Abnahme der Hunde, sowie wegen Ausfolgung der Hunde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.04.2018, , Zlen. LVwG-M-28/001 und LVwG-M-28/002-2017, ab- bzw zurückgewiesen. In seiner Begründung führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ua aus, der einschreitende Amtstierarzt hätte auf Grundlage der Vorgeschehnisse diese Prognose (Gefährdung der Hunde) zu erstellen gehabt – es lägen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abstandnahme von der Abnahme der Hunde gerechtfertigt hätten. § 37 Abs. 2 letzter Satz TSchG stelle bei der Berechtigung zur Abnahme der Tiere auf das Wohlbefinden des Tieres ab.In seiner Begründung führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ua aus, der einschreitende Amtstierarzt hätte auf Grundlage der Vorgeschehnisse diese Prognose (Gefährdung der Hunde) zu erstellen gehabt – es lägen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abstandnahme von der Abnahme der Hunde gerechtfertigt hätten. Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz TSchG stelle bei der Berechtigung zur Abnahme der Tiere auf das Wohlbefinden des Tieres ab. Die Staatsanwaltschaft *** hat mit Schreiben vom 23.11.2017, GZ *** mitgeteilt, dass von der Verfolgung der BF gemäß § 200 Abs.5 StPO wegen des Verdachtes der Tierquälerei gemäß § 222 Abs.1 Z 1

  1. Fall (Zufügung unnötiger Qualen) und § 125 StGB nach der Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten worden sei. Die Staatsanwaltschaft *** hat mit Schreiben vom 23.11.2017, GZ *** mitgeteilt, dass von der Verfolgung der BF gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO wegen des Verdachtes der Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall (Zufügung unnötiger Qualen) und Paragraph 125, StGB nach der Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten worden sei. Mit Bescheid vom 31.01.2018, GZ: ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärwesen, gegen die BF ein Halteverbot aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Einschreiterin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.04.2018, Zl. LVwG-AV-275/001-2018, abgewiesen.Mit Bescheid vom 31.01.2018, GZ: ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Veterinärwesen, gegen die BF ein Halteverbot aller Art auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Einschreiterin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.04.2018, Zl. LVwG-AV-275/001-2018, abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht ua aus, dass die angelastete und eingestandene Tat weder eine Kurzschlusshandlung gewesen sei, noch sei Notstand vorgelegen. Die BF habe vielmehr ihren Pflichten gemäß § 12 TschG nicht entsprochen und sei sie auch hinkünftig zum Halten von Tieren völlig ungeeignet, zumal vermutet werden müsse, dass sie in gleichartigen Fällen gleichartig handeln werde, zähle doch der Erstickungstod zu den grausamsten Tötungsarten.Begründend führte das Verwaltungsgericht ua aus, dass die angelastete und eingestandene Tat weder eine Kurzschlusshandlung gewesen sei, noch sei Notstand vorgelegen. Die BF habe vielmehr ihren Pflichten gemäß Paragraph 12, TschG nicht entsprochen und sei sie auch hinkünftig zum Halten von Tieren völlig ungeeignet, zumal vermutet werden müsse, dass sie in gleichartigen Fällen gleichartig handeln werde, zähle doch der Erstickungstod zu den grausamsten Tötungsarten. Gefährdungspotential sei jedenfalls bei der BF auch hinkünftig vorhanden, zumal die BF hinsichtlich der qualvollen Tötung des Hundes keinerlei Einsicht zeige. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Mit dem nunmehr angefochtenen Schreiben vom 18.05.2018 bezog sich die belangte Behörde auf ihre am 14.11.2017 durchgeführte Abnahme der drei oben angeführten Hunde gemäß § 37 Abs. 2 TSchG und den ihrer Ansicht nach zwischenzeitig eingetretenen Verfall gemäß Abs. 3 leg.cit. Mit dem nunmehr angefochtenen Schreiben vom 18.05.2018 bezog sich die belangte Behörde auf ihre am 14.11.2017 durchgeführte Abnahme der drei oben angeführten Hunde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG und den ihrer Ansicht nach zwischenzeitig eingetretenen Verfall gemäß Absatz 3, leg.cit. Ist demnach der Verfall der Tiere am 14.01.2018, sohin zwei Monate nach der Abnahme im Sinne des § 37 Abs.3 TSchG eingetreten, so bedarf es entgegen der Auffassung der BF keines rechtsgestaltenden Bescheides der belangten Behörde.Ist demnach der Verfall der Tiere am 14.01.2018, sohin zwei Monate nach der Abnahme im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG eingetreten, so bedarf es entgegen der Auffassung der BF keines rechtsgestaltenden Bescheides der belangten Behörde. Schon deshalb konnte der belangten Behörde bei objektiver Betrachtung nicht unterstellt werden, sie habe einen Bescheid erlassen wollen, mit dem über ein von der BF gestelltes Ansuchen normativ abgesprochen werden würde. Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl. zum Begriff Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 379 ff mwN). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, die Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs. 2 und 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von „Nichtbescheid“ sprechen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt vergleiche zum Begriff Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 379 ff mwN). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, die Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (Paragraph 18, Absatz 2 und 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von „Nichtbescheid“ sprechen vergleiche , Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 433, Anmerkung 2 zu Paragraph 58, AVG). Weder die äußere Form des behördlichen Schreibens vom 18.05.2018 noch dessen Inhalt lassen im Übrigen den Schluss zu, die belangte Behörde hätte damit bescheidmäßig über das Anliegen der Beschwerdeführerin (künftig die Hunde an den Erwerber ausgefolgt zu erhalten) entschieden. Es handelt sich vielmehr um eine – auf kein konkretes Verfahren bezogene – behördliche Rechtsauskunft, der es an normativem Inhalt mangelt. Da sich die Beschwerde somit gegen eine Erledigung richtete, die nicht als Bescheid anzusehen war, war die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1069.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.