RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1079/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2018, Zl. ***, betreffend Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 28 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2018, Zl. ***, betreffend Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 28, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), zu Recht:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2018, Zl. ***, ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2018, Zl. ***, ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und des durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes vom
- September 2018 kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden: 1.
- Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom
- Dezember 2017 stellte Herr A, geb. ***, ein österreichischer Staatsbürger (in der Folge: der Beschwerdeführer) einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien. 1.
- Nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom
- Juli 2017 gem. § 28 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren nach Zustellung des Bewilligungsbescheides bewilligt. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am
- August 2018 zugestellt.1.
- Nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landesregierung von Niederösterreich vom
- Juli 2017 gem. Paragraph 28, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren nach Zustellung des Bewilligungsbescheides bewilligt. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am
- August 2018 zugestellt. 1.
- Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom
- September 2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung, mit dem ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren nach Zustellung des Bewilligungsbescheides bewilligt worden war, beantragt wurde. 1.
- Im Beschwerdeschriftsatz wird bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seinen am
- Dezember 2017 gestellten Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren nach Zustellung des Bewilligungsbescheides hiermit ausdrücklich zurückziehe. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, dass es ihm in nicht möglich sein werde, die rechtlichen Bedingungen für den Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit innerhalb der zweijährigen Frist zu erfüllen.
- Rechtslage: 2.
- § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG hat folgenden Wortlaut:2.
- Paragraph 28, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG hat folgenden Wortlaut: „§ 28.
(1)Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn „§ 28.
(1)Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
- sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, odersie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
- es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2)Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3)Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4)Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
(5)Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.“ 2.
- § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018 hat folgenden Wortlaut:2.
- Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, hat folgenden Wortlaut: „Anbringen § 13
(1)[…]Paragraph 13,
(1)[…] […]
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. […]“
- Erwägungen: 3.
- Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 StbG 1985 ergibt, darf ein Bescheid, mit dem die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit bewilligt wird, nur auf schriftlichen Antrag hin erlassen werden. Bei dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.07.2018, mit dem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren ab Bescheidzustellung bewilligt wurde, handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und wurde der in Frage stehende Bescheid auch tatsächlich aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.12.2017 erlassen.3.
- Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, StbG 1985 ergibt, darf ein Bescheid, mit dem die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit bewilligt wird, nur auf schriftlichen Antrag hin erlassen werden. Bei dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.07.2018, mit dem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall der Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren ab Bescheidzustellung bewilligt wurde, handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und wurde der in Frage stehende Bescheid auch tatsächlich aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.12.2017 erlassen. 3.
- Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. 3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, sondern ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgericht begründet wurde – durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat somit im Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, den bekämpften, aufgrund des zurückgezogenen verfahrenseinleitenden Antrages ergangenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235)Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, sondern ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgericht begründet wurde – durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat somit im Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, den bekämpften, aufgrund des zurückgezogenen verfahrenseinleitenden Antrages ergangenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235) 3.
- Da die vorliegend nach Erlassung des in Frage stehenden Bescheides erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 07.12.2017 die – nachträgliche – Rechtswidrigkeit des fristgerecht in Beschwerde gezogenen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Juli 2018 bewirkte, ist der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid antragsgemäß aufzuheben ist, kann von der Durchführung einer im Übrigen auch von keiner der Verfahrensparteien beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid antragsgemäß aufzuheben ist, kann von der Durchführung einer im Übrigen auch von keiner der Verfahrensparteien beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1079.001.2018