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{'item': 'LVwG-AV-158/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-158/002-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die – im Zuge des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 geführten, die Beschwerde des A gegen den an diesen gerichteten Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2017, Zl. *** (richtig: ***) betreffenden Verfahren gestellten – Anträge des B, ***, ***,
  2. auf Akteneinsicht vom
  3. März 2018, wiederholt am
  4. Juli 2018,
  5. auf „Zustellung des Erkenntnisses zu LVwG-AV-158/001-2018“ vom
  6. Juli 2018,
  7. darauf, dem Antragsteller die „aktuell gewährte Parteienstellung durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** weiterhin anzuerkennen“ vom 30.07.2018 und
  8. darauf, dem Antragsteller in Bezug auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 geführte Verfahren Parteistellung zuzuerkennen, vom 30.07.2018, folgenden BESCHLUSS: I.römisch eins. Die Anträge
  9. auf Akteneinsicht vom 27.03.2018, wiederholt am 11.07.2018
  10. auf „Zustellung des Erkenntnisses zu LVwG-AV-158/001-2018“ vom 30.07.2018
  11. darauf, die dem Antragsteller „aktuell gewährte Parteienstellung durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** weiterhin anzuerkennen“ vom 30.07.2018 und
  12. darauf, dem Antragsteller in Bezug auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 geführte Verfahren Parteistellung zuzuerkennen, vom 30.07.2018darauf, dem Antragsteller in Bezug auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl , LVwG-AV-158/001-2018 geführte Verfahren Parteistellung zuzuerkennen, vom 30.07.2018 werden gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.werden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist nach § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist nach Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  13. Zum Verfahren, im Zuge dessen die Anträge gestellt wurden und zum Verfahrensgang: 1.
  14. Seit dem Jahr 2012 erstattete Herr B (im Folgenden: der Antragsteller) wiederholt Eingaben an die Baubehörden der Stadtgemeinde ***, die der Sache nach darauf abzielten, den Baubehörden mitzuteilen, dass nach Auffassung des Antragstellers vom Grundstück seines Nachbarn, Herrn A, dem Beschwerdeführer im zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 geführten Verfahren (in der Folge: der Beschwerdeführer), in rechtswidriger Weise Niederschlagswässer auf das Grundstück des Antragstellers gelangten und mit denen der Antragsteller die Baubehörden dazu zu veranlassen suchte, diesbezüglich Maßnahmen zu setzen. Diese Eingaben waren unterschiedlich – zT als Anträge, zT als Anzeigen, Ersuchen oder Mitteilungen – formuliert, wobei in den unterschiedlichen Eingaben teilweise vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer leite das Regenwasser absichtlich auf das Grundstück des Antragstellers, während in anderen Eingaben zumindest auch vorgebracht wurde, dass der Verdacht bestehe, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei bzw. Baumängel aufweise. 1.
  15. Am
  16. Juli 2017 langte beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** ein E-Mail des Antragstellers ein, in dem dieser in Bezug auf die Ableitung der Dachwässer von den Gebäuden des Beschwerdeführers (Schuppen, Scheune, Wohnbau) in den Innenhof des Grundstücks des Beschwerdeführers bemängelte. Der Antragsteller führte in seiner – näher begründeten, mehrere Lichtbilder enthaltenden und auf verschiedene bereits zuvor gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Bescheide bzw. Urteile ordentlicher Gerichte Bezug nehmenden – Eingabe insbesondere aus, der Beschwerdeführer leite die gesamten Dachwässer der Gebäude seines Grundstücks in seinen Innenhof, wobei die Dachwässer zum Teil direkt an oder direkt in die Hausaußenmauer des Antragstellers geleitet würden. 1.
  17. Am 02.10.2017 führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** eine baubehördliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch, an der auch der Antragsteller und dessen Ehegattin teilnahmen. Nach dieser baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017 erging gestützt auf § 28 NÖ BO 2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.10.2017, Zl. ***1.
  18. Am 02.10.2017 führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** eine baubehördliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch, an der auch der Antragsteller und dessen Ehegattin teilnahmen. Nach dieser baubehördlichen Überprüfung am 02.10.2017 erging gestützt auf Paragraph 28, NÖ BO 2014 der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.10.2017, Zl. *** In diesem wird gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses der am 02.10.2017 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung über „die Ableitung der Niederschlagswässer“ die „Behebung […] geringfügiger Baumängel“ angeordnet. Wörtlich sind die Anordnungen im Spruch des Bescheides vom 03.10.2017 wie folgt formuliert: „
  19. Die Regentonne ist außer Betrieb zu nehmen. Es ist beim Regenwasserabfallrohr die Klappe der Ausleitung stets geschlossen zu halten.
  20. Dichtheitsattest über die Hauskanalanschlussleitung von einem befugten Fachmann im Sinne der NÖ Bauordnung 2014
  21. Der in der Scheune liegende Schlauch darf nicht zur Ableitung von Niederschlagswässern verwendet werden. Die Behebung der Mängel unter Punkt 1 und 3 wird hiermit sofort angeordnet. Das geforderte Dichtheitsattest ist bis zum Freitag, 01.12.2017 der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vorzulegen.“ Begründend wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, die Baubehörde habe gemäß § 28 NÖ BO 2014 dann, wenn sie bei der Überprüfung eines Bauvorhabens Mängel feststelle, deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, die Baubehörde habe gemäß Paragraph 28, NÖ BO 2014 dann, wenn sie bei der Überprüfung eines Bauvorhabens Mängel feststelle, deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) keine Folge gegeben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung unter anderem ausdrücklich gerügt hatte, dass der Antragsteller seiner Ansicht nach nicht an der baubehördlichen Überprüfung hätte teilnehmen dürfen, wird im der Berufung mit näherer Begründung nicht stattgebenden Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (diesbezüglich) festgehalten, der sei Antragsteller „aufgrund seiner Eingabe als Nachbar eingeladen“ worden. 1.
  23. Gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 1.
  24. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) erhobene Beschwerde seines Nachbarn stellte der Antragsteller die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Anträge. 1.
  25. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs vorläufig davon ausgegangen werde, dass ihm im in Frage stehende Verfahren keine Parteistellung zukomme, da sich in dem dem Verwaltungsgericht vorlegten Verwaltungsakt kein den der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmenden Anforderungen entsprechender Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages befinde und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. 1.
  26. Mit einer umfangreichen Eingabe vom 30.07.2018 nahm der Antragsteller dazu Stellung und übermittelte unter anderem Lichtbildaufnahmen und eine Reihe von durch ihn im Laufe der Jahre an die Baubehörden der Stadtgemeinde *** gerichteten Eingaben. 1.
  27. Zur Klärung der Parteistellung des Antragstellers ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bescheiderlassende Behörde um Stellungnahme zur Frage, ob das gegenständliche Verfahren von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages des Antragstellers als dem Nachbarn des Beschwerdeführers eingeleitet worden sei, woraufhin seitens der Behörde mit Stellungnahme vom 30.08.2018 mitgeteilt wurde, dass in dem Bezug habenden Akt kein Antrag des Antragstellers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages enthalten sei. 1.
  28. Am 05.09.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine – auf die einen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges aufweisenden, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Zl. LVwG-AV-156/001-2018, LVwG-AV-157/001-2018 und LVwG-AV-158/001-2018 protokollierten Verfahren bezogene, gemeinsame – öffentliche mündlichen Verhandlung durch, zu der der Antragsteller in Bezug auf das zu LVwG-AV-156/001-2018 protokollierte Verfahren als Partei und in Bezug auf die anderen beiden Verfahren als Beteiligter geladen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde unter anderem auch die Frage der Parteistellung des Antragstellers in Bezug auf das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides: ***) erörtert und dem Antragsteller – zumal dieser zumindest soweit sich das Verfahren auf die Frage seiner Parteistellung bezieht, Parteistellung hat – auch eine Übersicht über die im Akt enthaltenen Teile ausgehändigt, um ihm zu ermöglichen, bekannt zu geben, falls seiner Auffassung nach ein durch ihn gestellter, auf Erlassung des in Frage stehenden Auftrages gerichteter Antrag nicht enthalten sei. Seitens der Behörde wurde in der Verhandlung insbesondere angegeben, der gegenständliche Bescheid sei nicht auf Grund eines Antrages des Antragstellers erlassen worden, vielmehr sei vorliegend im Hinblick auf die (durch die seit mehreren Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Antragsteller als dessen Nachbarn) angespannte Situation und vor dem Hintergrund der bereits zahlreichen, auf ähnliche Dinge gerichteten Eingaben des Antragstellers von Amts wegen vorgegangen worden. 1.
  29. Vom Antragsteller wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Eingabe vom 07.09.2018 Kopien weiterer Eingaben vorgelegt, die er an die Stadtgemeinde *** gerichtet hatte; dies mit dem Ersuchen, diese bei der Entscheidung betreffend seine Parteistellung zu berücksichtigen.
  30. Feststellungen: 2.
  31. Der Antragsteller hat im Laufe der Jahre zahlreiche Eingaben, darunter auch Anträge, an die Baubehörde der Stadtgemeinde *** gerichtet, die darauf abzielten, den Baubehörden der Stadtgemeinde *** mitzuteilen, dass die Trockenheit seines Gebäudes durch seinen Nachbarn, den Beschwerdeführer des Verfahrens, in dem der Antragsteller die gegenständlichen Anträge gestellt hat, beeinträchtigt werde und diese dazu zu veranlassen, diesbezüglich Maßnahmen zu setzen. 2.
  32. Dem Beschwerdeführer im in Frage stehenden Verfahren (bei dem es sich um den Nachbarn des Antragstellers handelt) wurden – zunächst mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** – gestützt auf § 28 NÖ BO 2014 drei Verpflichtungen auferlegt. 2.
  33. Dem Beschwerdeführer im in Frage stehenden Verfahren (bei dem es sich um den Nachbarn des Antragstellers handelt) wurden – zunächst mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** – gestützt auf Paragraph 28, NÖ BO 2014 drei Verpflichtungen auferlegt. 2.
  34. Das Verfahren, das zur Erlassung dieses auf § 28 NÖ BO 2014 gestützten Bescheides geführt hat, wurde zwar vor dem Hintergrund der angespannten, durch Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinem Nachbarn geprägten Situation und nach Bekanntwerden von in der Eingabe des Antragstellers vom 13.07.2017 angeführten Umständen, jedoch von Amts wegen eingeleitet.2.
  35. Das Verfahren, das zur Erlassung dieses auf Paragraph 28, NÖ BO 2014 gestützten Bescheides geführt hat, wurde zwar vor dem Hintergrund der angespannten, durch Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinem Nachbarn geprägten Situation und nach Bekanntwerden von in der Eingabe des Antragstellers vom 13.07.2017 angeführten Umständen, jedoch von Amts wegen eingeleitet. 2.
  36. Gegen den der Berufung gegen die Auferlegung dieser auf § 28 NÖ BO 2014 gestützten Verpflichtungen keine Folge gebenden Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** erhob der Nachbar des Antragstellers Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In dem zur Entscheidung über diese Beschwerde seines Nachbarn geführten landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Antragsteller Anträge auf Akteneinsicht, auf „Zustellung des Erkenntnisses zu LVwG-AV-158/001-2018“ sowie Anträge darauf, die „aktuell gewährte Parteienstellung durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** weiterhin anzuerkennen“ und darauf, dem Antragsteller in Bezug auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 geführte Verfahren Parteistellung zuzuerkennen. 2.
  37. Gegen den der Berufung gegen die Auferlegung dieser auf Paragraph 28, NÖ BO 2014 gestützten Verpflichtungen keine Folge gebenden Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** erhob der Nachbar des Antragstellers Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In dem zur Entscheidung über diese Beschwerde seines Nachbarn geführten landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Antragsteller Anträge auf Akteneinsicht, auf „Zustellung des Erkenntnisses zu , LVwG-AV-158/001-2018“ sowie Anträge darauf, die „aktuell gewährte Parteienstellung durch die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** weiterhin anzuerkennen“ und darauf, dem Antragsteller in Bezug auf das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-158/001-2018 geführte Verfahren Parteistellung zuzuerkennen.
  38. Beweiswürdigung: 3.
  39. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Eingaben des Antragstellers im in Frage stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, aufgrund derer kein Zweifel daran besteht – und auch von niemandem bestritten wurde – dass der Antragsteller seit Jahren zahlreiche, das Grundstück seines Nachbarn betreffende Eingaben und Anträge bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingebracht hat. 3.
  40. Die Feststellung, dass das vorliegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der bescheiderlassenden Behörde, den Angaben der Vertreter des bescheiderlassenden Behörde bei der mündlichen Verhandlung und daraus, dass sich im Akt kein konkreter Antrag auf Erteilung eines Auftrages nach § 28 NÖ BO 2014 betreffend die Regentonne, den in der Scheune befindlichen Schlauch und das Dichtheitsattest befindet, über den mit dem vorliegenden Bescheid entschieden worden wäre. Auch im angefochtenen Bescheid ist lediglich von einer „Mitteilung“ die Rede, was ebenfalls dafür spricht, dass die Behörde nicht über einen allfälligen, bestimmten Antrag des Antragstellers entschieden hat, sondern dass diese vor dem Hintergrund der durch die seit Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer angespannte Situation und nachdem der Behörde durch die Mitteilung des Antragstellers bestimmte Umstände bekannt geworden sind, von Amts wegen vorgegangen ist. 3.
  41. Die Feststellung, dass das vorliegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der bescheiderlassenden Behörde, den Angaben der Vertreter des bescheiderlassenden Behörde bei der mündlichen Verhandlung und daraus, dass sich im Akt kein konkreter Antrag auf Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 28, NÖ BO 2014 betreffend die Regentonne, den in der Scheune befindlichen Schlauch und das Dichtheitsattest befindet, über den mit dem vorliegenden Bescheid entschieden worden wäre. Auch im angefochtenen Bescheid ist lediglich von einer „Mitteilung“ die Rede, was ebenfalls dafür spricht, dass die Behörde nicht über einen allfälligen, bestimmten Antrag des Antragstellers entschieden hat, sondern dass diese vor dem Hintergrund der durch die seit Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer angespannte Situation und nachdem der Behörde durch die Mitteilung des Antragstellers bestimmte Umstände bekannt geworden sind, von Amts wegen vorgegangen ist.
  42. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) haben folgenden Wortlaut: „ § 6„ Paragraph 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und 3. durch jene Bestimmungen über
  1. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
  2. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
  3. b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtungb) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. beeinträchtigt werden könnte.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. […] § 27Paragraph 27 Behördliche Überprüfungen
(1)Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem: - die Feststellung oder Nachprüfung der Höhenlage des Geländes bzw. des Bezugsniveaus, - die Beschau des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen, - die Rohbaubeschau nach Herstellung der Dacheindeckung und vor Aufbringung der Verputze und Verkleidungen, - Belastungsproben und - die Beschau und Erprobung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
(2)Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten. Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach § 18 Abs. 3, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren.Der Bauherr, die Verfasser von Plänen und Berechnungen, der Bauführer, die Verfasser der Bestätigungen nach Paragraph 18, Absatz 3,, die anderen beauftragten Fachleute sowie deren Erfüllungsgehilfen haben den Organen der Baubehörde die Einsicht in Pläne, Berechnungen und sonstige bezughabende Unterlagen zu gewähren. § 28Paragraph 28 Behebung von Baumängeln
(1)Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.
(2)Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“
  1. Erwägungen: 5.
  2. Die Anträge sind unzulässig, da eine Parteistellung des Antragstellers im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben ist: 5.
  3. Der Antragsteller ist Eigentümer des an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstücks in der ***, in *** und somit Nachbar iSd NÖ BO
  4. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein auf Grundlage von § 28 der NÖ BO 2014 erlassener Bescheid, mit dem an den Nachbarn des Antragstellers drei baubehördliche Aufträge erteilt worden, zugrunde. Eine Parteistellung des Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren nach § 28 der NÖ BO 2014 sieht § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht vor, vielmehr räumt diese Bestimmung Nachbarn lediglich in den Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ BO 2014 Parteistellung ein. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein auf Grundlage von Paragraph 28, der NÖ BO 2014 erlassener Bescheid, mit dem an den Nachbarn des Antragstellers drei baubehördliche Aufträge erteilt worden, zugrunde. Eine Parteistellung des Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 28, der NÖ BO 2014 sieht Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 nicht vor, vielmehr räumt diese Bestimmung Nachbarn lediglich in den Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, der NÖ BO 2014 Parteistellung ein. Schon aus diesem Grund scheidet im gegenständlichen Verfahren eine Parteistellung des Antragstellers aus und erweisen sich somit die von ihm gestellten Anträge als unzulässig. 5.
  5. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren – z.B. weil die Behörde nicht wie im Bescheid angeführt auf Grundlage von § 28 NÖ BO 2014, sondern in Anwendung der Bestimmungen der §§ 34 und 35 der NÖ BO 2014 vorgegangen wäre – grundsätzlich eine Parteistellung innehaben hätte können, wäre vorliegend aus folgenden Gründen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im in Frage stehenden Verfahren Parteistellung zukommt: 5.
  6. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren – z.B. weil die Behörde nicht wie im Bescheid angeführt auf Grundlage von Paragraph 28, , NÖ BO 2014, sondern in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 der NÖ BO 2014 vorgegangen wäre – grundsätzlich eine Parteistellung innehaben hätte können, wäre vorliegend aus folgenden Gründen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im in Frage stehenden Verfahren Parteistellung zukommt: Einem Nachbarn kommt in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren Parteistellung nur dann zu, wenn er zum einen die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Bauverfahrens bildende Vorhaben geltend gemacht hat und er zum anderen die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat. Zwar hat sich vorliegend der Antragsteller in seinen Eingaben wiederholt auf die Trockenheit seines Gebäudes und somit auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 berufen, er hat jedoch keinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gestellt, über den mit dem in Frage stehenden Bescheid entschieden worden wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in baupolizeilichen Verfahren eine Parteistellung eines Nachbarn aber nur dann gegeben, wenn dieser die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat, während Nachbarn, die Umstände, durch sie sich in subjektiv-öffentlichen Interessen beeinträchtigt erachten, bloß angezeigt haben, keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren zukommt (vgl. VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030). Zwar hat sich vorliegend der Antragsteller in seinen Eingaben wiederholt auf die Trockenheit seines Gebäudes und somit auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 berufen, er hat jedoch keinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gestellt, über den mit dem in Frage stehenden Bescheid entschieden worden wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in baupolizeilichen Verfahren eine Parteistellung eines Nachbarn aber nur dann gegeben, wenn dieser die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages beantragt hat, während Nachbarn, die Umstände, durch sie sich in subjektiv-öffentlichen Interessen beeinträchtigt erachten, bloß angezeigt haben, keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren zukommt vergleiche VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030). Hinzukommt, dass sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Stadtrates der Stadtgemeinde *** sowie aus den Angaben der Behördenvertreter bei der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer unter anderem auch diese Frage ausdrücklich erörtert wurde, ergibt, dass das gegenständliche Verfahren – zwar vor dem Hintergrund der angespannten Situation zwischen dem Antragsteller und dessen Nachbarn und einer Reihe von Eingaben des Antragstellers, aber – nicht aufgrund eines auf die Erlassung der in Frage stehenden Aufträge gerichteten Antrages des Antragstellers, sondern von Amts wegen eingeleitet wurde. In einem von Amts wegen geführten baupolizeilichen Verfahren kommt einem Nachbarn aber jedenfalls keine Parteistellung zu, weshalb dem Antragsteller selbst dann, wenn die im in Frage stehenden Verfahren erlassenen Aufträge auf nicht wie vorliegend gestützt auf § 28 NÖ BO 2014, sondern auf Grundlage von §§ 34, 35 NÖ BO 2014 erlassen worden wären, keine Parteistellung zugekommen wäre. In einem von Amts wegen geführten baupolizeilichen Verfahren kommt einem Nachbarn aber jedenfalls keine Parteistellung zu, weshalb dem Antragsteller selbst dann, wenn die im in Frage stehenden Verfahren erlassenen Aufträge auf nicht wie vorliegend gestützt auf Paragraph 28, NÖ BO 2014, sondern auf Grundlage von Paragraphen 34, 35, NÖ BO 2014 erlassen worden wären, keine Parteistellung zugekommen wäre. 5.
  7. Da der in Frage stehende Bescheid auf Grundlage von § 28 NÖ BO 2014 erlassen wurde und überdies das Verfahren von Amts wegen und nicht aufgrund eines konkretes Antrages des Antragstellers geführt wurde, kommt dem Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) keine Parteistellung zu und sind daher seine im Spruch angeführten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (zur Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses in derartigen Fällen vgl. etwa VwSlg. 19158 A/2015).5.
  8. Da der in Frage stehende Bescheid auf Grundlage von Paragraph 28, NÖ BO 2014 erlassen wurde und überdies das Verfahren von Amts wegen und nicht aufgrund eines konkretes Antrages des Antragstellers geführt wurde, kommt dem Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2017, Zl. *** (richtig im Hinblick auf die Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eigentlich: Zl. ***) keine Parteistellung zu und sind daher seine im Spruch angeführten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (zur Erforderlichkeit eines förmlichen Beschlusses in derartigen Fällen vergleiche etwa VwSlg. 19158 A/2015).
  9. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.158.002.2018

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