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{'item': 'LVwG-AV-420/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-420/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§§ 7und 35 Abs. 2 NÖ NSch

G 2000, die von ihr außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** aufgestellte Werbeanlage für laufend geänderte Werbeplakate, auf dem nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bis

  1. April 2018 zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Werbeanlage die ansonsten mehr oder weniger unberührte Kultur- und Naturlandschaft und das damit verbundene Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtige. Das NÖ NSchG 2000 stelle für die Bewilligungspflicht auf den Ortsbereich ab, dieser sei jedoch nicht mit dem Begriff des „Ortsgebietes“ im Sinne der StVO gleichzusetzen. Da die Anlage außerhalb des Ortsbereiches iSd § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 liege, sei für deren Aufstellung eine Bewilligung erforderlich. Die belangte Behörde hat am
  2. Februar 2018, Zl. ***, gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid erlassen, wonach diese verpflichtet wurde,

Paragraphen 7 und 35 Absatz 2, NÖ NSchG 2000, die von ihr außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** aufgestellte Werbeanlage für laufend geänderte Werbeplakate, auf dem nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bis

  1. April 2018 zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Werbeanlage die ansonsten mehr oder weniger unberührte Kultur- und Naturlandschaft und das damit verbundene Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtige. Das NÖ NSchG 2000 stelle für die Bewilligungspflicht auf den Ortsbereich ab, dieser sei jedoch nicht mit dem Begriff des „Ortsgebietes“ im Sinne der StVO gleichzusetzen. Da die Anlage außerhalb des Ortsbereiches iSd Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 liege, sei für deren Aufstellung eine Bewilligung erforderlich. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schreiben vom
  2. April 2018 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich die gegenständliche Werbetafel im Ortsgebiet *** befinde und eine Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 daher nicht erforderlich sei. Die Werbeanlage sei baubehördlich mit Bescheid der zuständigen Baubehörde bewilligt worden und zum damaligen Zeitpunkt sogar im Bauland gelegen. Darüber hinaus befinde sich die Werbeanlage nur wenige Meter von einer bebauten Liegenschaft entfernt, weshalb sie auch unabhängig von der Widmung oder des Ortsgebietes nach der StVO im Ortsbereich aufgestellt sei.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  5. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde Zl. *** und Zl. ***, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-420-2018, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  6. Dezember 2014, Zl. LVwG-BN-13-1268, und das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  7. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde , Zl. *** und Zl. ***, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-420-2018, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. Dezember 2014, Zl. LVwG-BN-13-1268, und das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter ergänzend vor, dass für die Werbeanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung keine Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich gewesen sei. Erst im Jahr 2008 habe die belangte Behörde erstmals einen naturschutzbehördlichen Auftrag zur Entfernung der Anlage erteilt, der jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei habe es sich um andere Anlagen gehandelt, die teilweise von anderen Werbeunternehmen errichtet worden seien, wobei mittlerweile alle bis auf die verfahrensgegenständliche Anlage entfernt worden seien. Das nächstgelegene Gebäude befinde sich in 66 m Entfernung, östlich von der Werbeanlage befinde sich ein landwirtschaftliches Gebäude und nördlich von der Anlage befinde sich in einer Distanz von 125 m das nächstgelegene Wohngebäude.
  9. Feststellungen: Am 22.02.2018 fand am Grundstück Nr. ***, KG ***, seitens der belangten Behörde eine örtliche Erhebung statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem angeführten Grundstück ein Werbeträger der Beschwerdeführerin (Metallgestell mit querformatiger jedenfalls 1 m² übersteigender Werbefläche) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt wurde. Die Werbeanlage befindet sich am nördlichen Ende des Waldrandes zwischen der *** und dem westlich der Piesting parallel führenden Güterweg. An dieser Stelle kreuzt die *** *** die ***. In näherer Umgebung befindet sich in ca. 60 m Entfernung eine nordöstlich der Werbeanlage errichtete Siedlung, welche durch die *** vom gegenständlichen Grundstück getrennt ist. Abgesehen von dieser Wohnsiedlung befindet sich östlich der Werbeanlage lediglich ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in ca. 100 m Entfernung, welches von unbebauten Flächen und Bäumen umgeben ist. Ein Autofahrer der auf der *** in Richtung *** fährt, passiert folglich die Ortstafel mit der Aufschrift „***“ und sieht anschließend nur die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Werbeanlage, jedoch keine Verbauung von *** oder den im Freiland gelegenen Flächen.
  10. Beweiswürdigung: Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass die Werbeanlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung von der Beschwerdeführerin aufgestellt wurde. Die Feststellungen zur konkreten Situierung der Werbeanlage beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere aber auf den Augenscheinerhebungen der Behörde vom
  11. Februar 2018 und den dabei entstandenen Lichtbildern. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung in den Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und konnte sich auch zu den Lichtbildern äußern und hat die dort ersichtliche Situierung der Werbeanlage bestätigt.
  12. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 7Abs. 1 Z 3 NÖ NSch

G 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich aufgestellte Werbeanlagen und der Betrieb derselben der Bewilligung durch die Behörde.

§ 7Abs. 1 NÖ NSch

G 2000 ist der Ortsbereich ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich aufgestellte Werbeanlagen und der Betrieb derselben der Bewilligung durch die Behörde.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 ist der Ortsbereich ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks).

§ 35Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 sind Personen, unabhängig von einer Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sind Personen, unabhängig von einer Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen.

  1. Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren wurde auf dem Grundstück ***, KG ***, durch die Beschwerdeführerin ein Werbeträger mit querformatiger 1 m² überschreitender Werbefläche ohne naturschutzbehördliche Bewilligung aufgestellt. Dieser Werbeträger ist als Werbeanlage iSd § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 zu qualifizieren und dessen Aufstellung unterliegt den darin normierten Voraussetzungen. Maßgeblich für eine Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 ist im vorliegenden Fall, ob sich der Werbeträger außerhalb des Ortsbereiches iSd § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 befindet. § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz definiert den Ortsbereich als einen baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks). Der Begriff „Ortsbereich“ nach dem NÖ NSchG 2000 ist nicht mit dem Begriff „Ortsgebiet“ iSd StVO gleichzusetzen. Im gegenständlichen Verfahren wurde auf dem Grundstück ***, KG ***, durch die Beschwerdeführerin ein Werbeträger mit querformatiger 1 m² überschreitender Werbefläche ohne naturschutzbehördliche Bewilligung aufgestellt. Dieser Werbeträger ist als Werbeanlage iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 zu qualifizieren und dessen Aufstellung unterliegt den darin normierten Voraussetzungen. Maßgeblich für eine Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 ist im vorliegenden Fall, ob sich der Werbeträger außerhalb des Ortsbereiches iSd Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 befindet. Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz definiert den Ortsbereich als einen baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks). Der Begriff „Ortsbereich“ nach dem NÖ NSchG 2000 ist nicht mit dem Begriff „Ortsgebiet“ iSd StVO gleichzusetzen. Wie festgestellt erfolgte die Aufstellung der Werbeanlage innerhalb des nach der StVO verordneten Ortsgebietes der Gemeinde ***. Unabhängig davon steht die Werbeanlage unmittelbar südlich der *** und eines Siedlungsgebietes. Durch die *** ***, welche am nördlichen Ende des Grundstücks vorbeiläuft, und den *** ist eine klare Abgrenzung zu anderen Gebäuden in der Region gegeben. Abgesehen von der 60 m entfernten Wohnsiedlung befindet sich lediglich ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in ca. 100 m Entfernung östlich der Werbeanlage, welche ansonsten von Bäumen und unbebauten Flächen umgeben ist. Der Umstand, dass unbebaute Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie „innerhalb des Ortsbereiches“ iSd § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz liegen (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0210). Das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf dem die Werbeanlage aufgestellt ist, schließt nicht an den Ortsbereich iSd NÖ NSchG an, da es durch die *** *** und 60 m Entfernung vom beginnenden Ortsbereich getrennt ist. Dies bedeutet, dass es zwar im Nahbereich des Ortsbereiches von *** aber nicht innerhalb liegt, da es an die *** angrenzt, welche unmittelbar in diesen hineinführt, ansonsten sich aber im direkten Umfeld dieses Grundstückes keine bebauten Wohnsiedlungen oder etwa Industrie- oder Gewerbeparks befinden. Aus diesem Grund ist ein baulicher funktionaler Zusammenhang des Grundstücks mit dem Ortsbereich zu verneinen.Der Umstand, dass unbebaute Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie „innerhalb des Ortsbereiches“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz liegen (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0210). Das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf dem die Werbeanlage aufgestellt ist, schließt nicht an den Ortsbereich iSd NÖ NSchG an, da es durch die *** *** und 60 m Entfernung vom beginnenden Ortsbereich getrennt ist. Dies bedeutet, dass es zwar im Nahbereich des Ortsbereiches von *** aber nicht innerhalb liegt, da es an die *** angrenzt, welche unmittelbar in diesen hineinführt, ansonsten sich aber im direkten Umfeld dieses Grundstückes keine bebauten Wohnsiedlungen oder etwa Industrie- oder Gewerbeparks befinden. Aus diesem Grund ist ein baulicher funktionaler Zusammenhang des Grundstücks mit dem Ortsbereich zu verneinen. Dabei ist es für die Beurteilung des Ortsbereiches iSd NSchG 2000 irrelevant, ob ursprünglich eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Werbeanlage notwendig war. Ein allfälliges naturschutzbehördliches Bewilligungserfordernis ergibt sich unabhängig von der Bewilligungspflicht nach der Bauordnung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein früher geltender Widmungsplan an der tatsächlich bestehenden örtlichen Situation nichts ändern würde (VwGH 31.03.2003, 2002/10/0121), zumal dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan die Widmung des gegenständlichen Grundstücks als Grünland zu entnehmen ist. Darüber hinaus ist eine Bewilligungspflicht für derartige Werbeanlagen in der freien Landschaft im Übrigen seit Jahrzehnten Gegenstand naturschutzrechtlicher Regelungen (vgl. § 14 des Naturschutzgesetzes 1951, LGBl. Nr. 40/1952, wo die Bewilligungspflicht der Anbringung oder Aufstellung jeder Art von Ankündigung, insbesondere zu Reklamezwecken in der freien Landschaft normiert ist, VwGH
  2. 03.2003, 2002/10/0121). Die Bestimmung des § 38 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, wonach Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, jedoch nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich ist, greift im den gegenständlichen Fall somit nicht.Darüber hinaus ist eine Bewilligungspflicht für derartige Werbeanlagen in der freien Landschaft im Übrigen seit Jahrzehnten Gegenstand naturschutzrechtlicher Regelungen vergleiche Paragraph 14, des Naturschutzgesetzes 1951, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1952,, wo die Bewilligungspflicht der Anbringung oder Aufstellung jeder Art von Ankündigung, insbesondere zu Reklamezwecken in der freien Landschaft normiert ist, VwGH
  3. 03.2003, 2002/10/0121). Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ NSchG 2000, wonach Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, jedoch nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich ist, greift im den gegenständlichen Fall somit nicht. Die Regelung des § 38 Abs. 9 NÖ NSchG 2000, wonach nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen als solche nach NÖ NSchG 2000 gelten, gilt explizit nur für diese und nicht für nach anderen Gesetzen – etwa der NÖ BauO – erteilte Bewilligungen. Die Regelung des Paragraph 38, Absatz 9, NÖ NSchG 2000, wonach nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen als solche nach NÖ NSchG 2000 gelten, gilt explizit nur für diese und nicht für nach anderen Gesetzen – etwa der NÖ BauO – erteilte Bewilligungen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück und darauf befindliche Werbeanlage liegen außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ NSchG 2000, weshalb deren Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und Betrieb

§ 7Abs. 1 Z 3 NÖ NSch

G 2000 einer Bewilligung bedarf.

§ 35Abs. 2 leg. cit. sind Personen, die den Bestimmungen des NÖ NSch

G 2000 zuwidergehandelt haben, zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück und darauf befindliche Werbeanlage liegen außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ NSchG 2000, weshalb deren Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und Betrieb

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 einer Bewilligung bedarf.

Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. sind Personen, die den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt haben, zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen. Mangels naturschutzrechtlicher Bewilligung der Aufstellung und des Betriebs der Werbeanlage waren die im Spruch der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen zu bestätigen und die Beschwerde - im Hinblick auf deren aufschiebende Wirkung unter Setzung einer angemessenen Erfüllungsfrist - abzuweisen.

  1. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  3. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  4. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  5. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  6. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  7. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  8. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  9. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.420.002.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.