RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-622/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 19 Abs. 1 NAG:Paragraph 19, Absatz eins, NAG: „
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.“ § 21 Abs. 1 und 3 NAG:Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG: „
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. (...)
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“ § 21a Abs. 1 und 6 NAG:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG: „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ § 47 Abs. 1 und 2 NAG:Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG: „
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“ § 51 Abs. 1 NAG:Paragraph 51, Absatz eins, NAG: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (…)“ § 54 Abs. 1 NAG:Paragraph 54, Absatz eins, NAG: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ § 9b Abs. 2 Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):Paragraph 9 b, Absatz 2, Niederlassungsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV): „
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:„
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende (Haupt)-Antrag des Beschwerdeführers lautete auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 1 NAG. Eine derartige Aufenthaltskarte ist Drittstaatsangehörigen auszustellen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Eine derartige Aufenthaltskarte ist Drittstaatsangehörigen auszustellen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die im § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen nun in mehrfacher Hinsicht nicht vor. So ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sowohl die Tochter des Beschwerdeführers als auch deren Mutter österreichische Staatsangehörige sind. Nicht ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass beide oder eine der Beiden von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie nach § 2 Abs. 1 Z 19 NAG Gebrauch gemacht haben, indem sie eines ihrer Rechte gemäß Art. 18 und 39 ff EG im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausgeübt haben oder ausüben. Hat nämlich der österreichische Staatsangehörige von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, genießt sein Angehöriger gemäß §§ 54 bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keinen Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist und wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0393 mwN).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, NAG Gebrauch gemacht haben, indem sie eines ihrer Rechte gemäß Artikel 18 und 39 ff EG im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausgeübt haben oder ausüben. Hat nämlich der österreichische Staatsangehörige von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, genießt sein Angehöriger gemäß Paragraphen 54 bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keinen Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist und wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0393 mwN). Vor allem jedoch ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer einerseits jedenfalls nicht der Ehegatte (oder ein sonstiger Angehöriger) der österreichischen Staatsangehörigen D ist und andererseits, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater der österreichischen Staatsangehörigen C zwar ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie ist, ihm von diesem jedoch kein Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Damit liegt jedoch keine der Voraussetzungen des § 54 iVm § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG vor. Vor allem jedoch ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer einerseits jedenfalls nicht der Ehegatte (oder ein sonstiger Angehöriger) der österreichischen Staatsangehörigen D ist und andererseits, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater der österreichischen Staatsangehörigen C zwar ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie ist, ihm von diesem jedoch kein Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Damit liegt jedoch keine der Voraussetzungen des Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG vor. Soweit nun der Beschwerdeführer in weitläufigen Ausführungen auf das Unionsrecht verweist, so insbesondere auf die Rechte aus Art. 20 AEUV sowie auf die Grundrechtecharta und die dazu bezughabende Rechtsprechung, ist dem entgegenzuhalten, dass auch gerade zuletzt wieder vom Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall darauf verwiesen wurde, dass einem Drittstaatsangehörigen, der weder Ehegatte noch eingetragener Partner (sondern „nur“) Lebensgefährte und außerdem kein Verwandter in absteigender Linie eines EWR-Bürgers ist, insbesondere der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG nicht in Betracht kommt und dass durch die darauf zu erfolgende Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG weder das Kind noch die Lebensgefährtin im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH vom 08.03.2011, Zl. C-34/09 – Rechtssache Zambrano und EuGH vom 15.11.2011, Soweit nun der Beschwerdeführer in weitläufigen Ausführungen auf das Unionsrecht verweist, so insbesondere auf die Rechte aus Artikel 20, AEUV sowie auf die Grundrechtecharta und die dazu bezughabende Rechtsprechung, ist dem entgegenzuhalten, dass auch gerade zuletzt wieder vom Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall darauf verwiesen wurde, dass einem Drittstaatsangehörigen, der weder Ehegatte noch eingetragener Partner (sondern „nur“) Lebensgefährte und außerdem kein Verwandter in absteigender Linie eines EWR-Bürgers ist, insbesondere der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht in Betracht kommt und dass durch die darauf zu erfolgende Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG weder das Kind noch die Lebensgefährtin im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH vom 08.03.2011, Zl. C-34/09 – Rechtssache Zambrano und EuGH vom 15.11.2011, C-256/11 - Rechtssache Derici) de facto gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen bzw. dass dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/22/0004). Gerade auch im Urteil in der Rechtssache Zambrano (Rechtssache C-34/09) wurde vom EuGH ausdrücklich festgehalten, dass die Freizügigkeitsrichtlinie nicht in einem Fall gilt, in dem die minderjährigen Kinder, die Unionsbürger sind, nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatten. Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne des Art. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie ist diese nicht anzuwenden (vgl. auch EuGH vom 05.05.2011, C-434/09, Rechtssache McCarthy). In einer derartigen Konstellation steht auch Art. 20 AEUV einer Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht entgegen (VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025). Nicht zuletzt wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 05.05.2011, Zl. 2008/22/0508, festgehalten, dass durch die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht nur eben weder sein Kind noch seine Lebensgefährtin (im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH) de facto gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, sondern auch, dass dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Wie im in diesem Erkenntnis auch zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2015/22/0161 ist auch fallbezogen die Frage, ob allfällige Leistungen als Unterhaltsgewährung anzusehen sind, unabhängig davon zu beantworten, ob das Aufenthaltsrecht seines Kindes (bzw. seiner Lebensgefährtin) im Fall der Verweigerung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer seine praktische Wirksamkeit verlieren würde. Nicht zu prüfen war hingegen konkret für diese Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil sein Antrag ausdrücklich auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gerichtet war. Nach ständiger Rechtsprechung kommt nämlich ein amtswegiges Umdeuten eines Antrages im Anwendungsbereiches des NAG grundsätzlich nicht in Betracht.C-256/11 - Rechtssache Derici) de facto gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen bzw. dass dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/22/0004). Gerade auch im Urteil in der Rechtssache Zambrano (Rechtssache C-34/09) wurde vom EuGH ausdrücklich festgehalten, dass die Freizügigkeitsrichtlinie nicht in einem Fall gilt, in dem die minderjährigen Kinder, die Unionsbürger sind, nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatten. Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne des Artikel 3, der Freizügigkeitsrichtlinie ist diese nicht anzuwenden vergleiche auch EuGH vom 05.05.2011, C-434/09, Rechtssache McCarthy). In einer derartigen Konstellation steht auch Artikel 20, AEUV einer Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht entgegen (VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025). Nicht zuletzt wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 05.05.2011, Zl. 2008/22/0508, festgehalten, dass durch die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht nur eben weder sein Kind noch seine Lebensgefährtin (im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH) de facto gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, sondern auch, dass dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Wie im in diesem Erkenntnis auch zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2015/22/0161 ist auch fallbezogen die Frage, ob allfällige Leistungen als Unterhaltsgewährung anzusehen sind, unabhängig davon zu beantworten, ob das Aufenthaltsrecht seines Kindes (bzw. seiner Lebensgefährtin) im Fall der Verweigerung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer seine praktische Wirksamkeit verlieren würde. Nicht zu prüfen war hingegen konkret für diese Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil sein Antrag ausdrücklich auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gerichtet war. Nach ständiger Rechtsprechung kommt nämlich ein amtswegiges Umdeuten eines Antrages im Anwendungsbereiches des NAG grundsätzlich nicht in Betracht. Zusammenfassend konnte somit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG kein Erfolg beschieden sein und erfolgte die Abweisung des Antrages durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sohin zu Recht.Zusammenfassend konnte somit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG kein Erfolg beschieden sein und erfolgte die Abweisung des Antrages durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sohin zu Recht. Was nun den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 iVm § 8 Abs. 1 Z 8 NAG betrifft, ist ein solcher Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn diese Familienangehörige von Zusammenführenden sind und die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen.Was nun den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG betrifft, ist ein solcher Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn diese Familienangehörige von Zusammenführenden sind und die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Wohl ist nun der Beschwerdeführer selbst zweifellos als Staatangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörige muss jedoch nunmehr auch ein Familienangehöriger des Zusammenführenden, sohin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG entweder der Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind (einschließlich eines Adoptiv- oder Stiefkindes) sein. Beides ist der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und auch unbestritten nicht, selbst wenn man (entgegen des festgestellten Sachverhaltes) den Beschwerdeführer als Lebensgefährten der Mutter seines Kindes ansehen würde.Wohl ist nun der Beschwerdeführer selbst zweifellos als Staatangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörige muss jedoch nunmehr auch ein Familienangehöriger des Zusammenführenden, sohin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG entweder der Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind (einschließlich eines Adoptiv- oder Stiefkindes) sein. Beides ist der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und auch unbestritten nicht, selbst wenn man (entgegen des festgestellten Sachverhaltes) den Beschwerdeführer als Lebensgefährten der Mutter seines Kindes ansehen würde. Wie von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya demnach richtig festgehalten wurde, fehlt es bereits am Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den (eventualiter) beantragten Aufenthaltstitel und entspricht es wiederum entgegen des Beschwerdevorbringens nach wie vor der herrschenden Judikatur, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht jene Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177 uva).Wie von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya demnach richtig festgehalten wurde, fehlt es bereits am Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den (eventualiter) beantragten Aufenthaltstitel und entspricht es wiederum entgegen des Beschwerdevorbringens nach wie vor der herrschenden Judikatur, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht jene Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177 uva). Unabhängig davon wäre zudem ohnehin vom Beschwerdeführer nichts gewonnen, will man in diesem Punkt eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich des Weiteren, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), dass weiters nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer als Fremder über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG), und dass nicht zuletzt auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte Unabhängig davon wäre zudem ohnehin vom Beschwerdeführer nichts gewonnen, will man in diesem Punkt eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich des Weiteren, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), dass weiters nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer als Fremder über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG), und dass nicht zuletzt auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG). (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Weiters besteht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur eine rechtskräftige Ausweisung (aus dem Asylverfahren), sondern ist auch sein Aufenthalt zumindest seit dem Jahre 2010 illegal. Dies unter Einschluss dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, bedeutet, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde (entgegen § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG) und hat der Beschwerdeführer auch die Dauer des erlaubten visumfreien und visumpflichtigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG) und hat der Beschwerdeführer auch die Dauer des erlaubten visumfreien und visumpflichtigen Aufenthaltes gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG überschritten, zumal vom Beschwerdeführer auch eine Inlandsantragstellung unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 6 NAG vorgenommen wurde. Eine Begründung dieser Inlandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG liegt nicht vor und ist auch im Übrigen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht zu erkennen, dass eine diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen könnte.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG überschritten, zumal vom Beschwerdeführer auch eine Inlandsantragstellung unter Bezugnahme auf Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorgenommen wurde. Eine Begründung dieser Inlandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG liegt nicht vor und ist auch im Übrigen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht zu erkennen, dass eine diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen könnte. Weiters gilt diesfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbringen konnte, entstammt doch das von ihm vorgelegte Zeugnis nicht einer gemäß Weiters gilt diesfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbringen konnte, entstammt doch das von ihm vorgelegte Zeugnis nicht einer gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 NAG-DV erwähnten Einrichtung und war zudem das Sprachdiplom bereits zum Zeitpunkt der Vorlage älter als ein Jahr.Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV erwähnten Einrichtung und war zudem das Sprachdiplom bereits zum Zeitpunkt der Vorlage älter als ein Jahr. Zuletzt gilt zu beachten, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom Beschwerdeführer entgegen § 19 Abs. 1 NAG nicht persönlich bei der (zuständigen) Behörde eingebracht wurde.Zuletzt gilt zu beachten, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom Beschwerdeführer entgegen Paragraph 19, Absatz eins, NAG nicht persönlich bei der (zuständigen) Behörde eingebracht wurde. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen ist nun, dass diese Bezug habenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfassungswidrig seien und/oder dem Unionsrecht widersprechen würden. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Beschwerde sein diesbezügliches Vorbringen auch gar nicht näher begründet. Im Ergebnis würde somit selbst bei Annahme des Vorliegens aller besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine Vielzahl von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht vorliegen. Selbst wenn man nun trotz all dieser Versagungsgründe noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vornehmen würde, gilt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile über 8 Jahren illegal in Österreich aufhält, dieser das Bestehen eines Familienlebens nicht nachweisen konnte, der Grad der Integration als nicht hoch anzusehen ist, verfügt der Beschwerdeführer doch insbesondere hierüber keinerlei soziales Umfeld, hat der Beschwerdeführer im Gegenteil nach wie vor durch seine Mutter und seine Schwester Bindungen zum Heimatstaat, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Österreich nicht unbescholten, sondern liegt im Gegenteil ein als besonders verwerflich zu geltender Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz vor, und hat der Beschwerdeführer die tatsächlich einzige Bindung zu Österreich in Form seines Kindes zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich bereits illegal hier aufgehalten hat und demnach sich seines Illegalen Aufenthaltes hier auch bewusst war bzw. zumindest sein musste. Selbst wenn man nun trotz all dieser Versagungsgründe noch eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vornehmen würde, gilt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile über 8 Jahren illegal in Österreich aufhält, dieser das Bestehen eines Familienlebens nicht nachweisen konnte, der Grad der Integration als nicht hoch anzusehen ist, verfügt der Beschwerdeführer doch insbesondere hierüber keinerlei soziales Umfeld, hat der Beschwerdeführer im Gegenteil nach wie vor durch seine Mutter und seine Schwester Bindungen zum Heimatstaat, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Österreich nicht unbescholten, sondern liegt im Gegenteil ein als besonders verwerflich zu geltender Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz vor, und hat der Beschwerdeführer die tatsächlich einzige Bindung zu Österreich in Form seines Kindes zu einem Zeitpunkt begründet, als er sich bereits illegal hier aufgehalten hat und demnach sich seines Illegalen Aufenthaltes hier auch bewusst war bzw. zumindest sein musste. Im Ergebnis fehlt es sohin für die Erteilung des eventualiter beantragten Aufenthaltstitels beinahe an sämtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Zumal auch entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kein Widerspruch der einschlägigen Bestimmungen zum Unionsrecht zu erkennen ist, konnte sohin insgesamt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu insbesondere auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.622.001.2018