RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-82/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 133Abs.
4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 1 NÖ MindeststandardverordnungParagraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von EigenmittelnParagraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages vom 21.12.2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 167,40 für den Zeitraum ab 01.01.2018 bis längstens 31.12.2018 zuerkannt. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass Herr A mit zumindest einer weiteren volljährigen Person in Haushaltsgemeinschaft lebt, seitens des AMS einen Betrag von täglich € 6,92 bezieht und unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gewesenen Bestimmung des § 11b NÖ MSG (Deckelung mit maximal € 1.500,--).Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund eines Antrages vom 21.12.2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 167,40 für den Zeitraum ab 01.01.2018 bis längstens 31.12.2018 zuerkannt. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass Herr A mit zumindest einer weiteren volljährigen Person in Haushaltsgemeinschaft lebt, seitens des AMS einen Betrag von täglich € 6,92 bezieht und unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gewesenen Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG (Deckelung mit maximal € 1.500,--). Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass für das Jahr 2018 monatlich um € 100,-- weniger zuerkannt worden wären als im Jahre
- Der Beschwerdeführer müsse seinem Vater € 150,-- zu seiner Miete dazugeben, dies sei mit € 167,-- nicht möglich. Es liege wohl ein Fehler vor, da die Miete nicht berücksichtigt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde hinterlegt (erster Tag der Abholung war der 20.09.2018, an diesem Tag ist der Beschwerdeführer von einer Urlaubsreise aus *** zurückgekehrt). Der Beschwerdeführer hätte daher ausreichend Zeit und Möglichkeit gehabt, sich das hinterlegte Schriftstück abzuholen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt und Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde. Von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus: Die Unterkunft ***, *** wird vom Beschwerdeführer nicht alleine bewohnt, zwei weitere Personen bewohnen ebenfalls in Wohngemeinschaft diese Unterkunft. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und stützt sich überdies auf die unbedenkliche Aktenlage. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Vorweg ist festzustellen, dass die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gestandene Bestimmung nach § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (Deckelung mit maximal € 1.500,--) nicht mehr besteht und für diese Berechnung daher auch nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 485,76 seit 01.01.
- Abzüglich der AMS-Leistung von € 6,92 pro Tag (monatlich sohin € 207,60) ergibt dies einen Anspruch von € 277,86 pro Monat.Vorweg ist festzustellen, dass die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gestandene Bestimmung nach Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz (Deckelung mit maximal € 1.500,--) nicht mehr besteht und für diese Berechnung daher auch nicht anzuwenden ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person € 485,76 seit 01.01.
- Abzüglich der AMS-Leistung von € 6,92 pro Tag (monatlich sohin € 207,60) ergibt dies einen Anspruch von € 277,86 pro Monat. Dieser Betrag ist jedoch nicht durchgehend vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 pro Monat zuzusprechen, da seitens der belangten Behörde mittlerweile sowohl für den Monat Juni 2018 als auch August 2018 rechtskräftige Bescheide über eine Kürzung der Mindestsicherungsleistung gestützt auf § 7 Abs. 6 NÖ MSG vorliegen und aufgrund der Rechtskraft dieser Entscheidungen somit für diese beiden Monate keine neuerliche Entscheidung getroffen werden darf.Dieser Betrag ist jedoch nicht durchgehend vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 pro Monat zuzusprechen, da seitens der belangten Behörde mittlerweile sowohl für den Monat Juni 2018 als auch August 2018 rechtskräftige Bescheide über eine Kürzung der Mindestsicherungsleistung gestützt auf Paragraph 7, Absatz 6, NÖ MSG vorliegen und aufgrund der Rechtskraft dieser Entscheidungen somit für diese beiden Monate keine neuerliche Entscheidung getroffen werden darf. Für den Wohnbedarf waren Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zuzusprechen, da im ursprünglichen Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers konkrete Kosten für den Wohnbedarf gar nicht angegeben waren.
Art. 133Abs.
4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.82.001.2018