RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-919/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.08.2018, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.08.2018, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:,
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 22.05.2018 beantragten die Beschwerdeführerin sowie die Tochter der Beschwerdeführerin für beide die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2018, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 01.06.2018 bis längstens 30.11.2018 dahingehend stattgegeben, dass diese vom 01.06.2018 bis zum 30.06.2018 monatlich eine Geldleistung von € 863,04 und vom 01.07.2018 bis zum 30.11.2018 monatlich eine Geldleistung in Höhe von € 259,99 erhalte. Der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin sei und mit ihrem unterhaltsberechtigten Kind in einer Wohngemeinschaft lebe. Die minderjährige B sei bis 11.07.2018 bei der Beschwerdeführerin aufhältig, ab 12.07.2018 bis 31.08.2018 im Krisenzentrum untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bis 30.06.2018 kein Einkommen bezogen und ab 01.07.2018 ein Einkommen in der Höhe von € 603,05 monatlich auf Grund ihrer Beschäftigung beim Verein *** erhalten. Leistungen Dritter würde die Beschwerdeführerin keine beziehen, ebenso wenig habe sie Vermögen. Die Beschwerdeführerin sei ab 01.07.2018 durch den Dienstgeber krankenversichert. Bis 30.06.2018 sei die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber ihren Ehemann Anspruch auf Unterhalt und diesen auch geltend gemacht. Eine Exekution zur Einbringung des Unterhaltes sei in die Wege geleitet worden, jedoch derzeit erfolglos. Betreffend die Tochter wurde ausgeführt, dass diese über einen Bausparvertrag als Vermögen mit einer Einlagenhöhe und Verwertbarkeit per 31.12.2016 in Höhe von € 3.624,27 verfüge und weiterhin monatliche Einzahlungen von monatlich € 100,-- erfolgt seien, weshalb per 31.05.2018 ein Guthaben von ca. € 5.324,27 angenommen worden sei. Die Tochter erhalte als monatlichen Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht *** eine Geldleistung in Höhe von € 233,-- monatlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bestritt im Wesentlichen die Höhe der Leistungen seit 01.07.2018 in Höhe von € 259,99 monatlich. Die Tochter sei seit 12.07.2018 im Krisenzentrum untergebracht und würde dort bis 31.08.2018 aufhältig sein. Sie habe ein Einkommen in der Höhe von € 603,-- und betrage die Miete € 480,--. Die Betriebskosten in der Höhe von € 230,-- seien nicht berücksichtigt worden, lediglich die Miete. Am 10.10.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung brachte die Vertreterin der belangten Behörde vor, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nicht geändert hätten, vielmehr sei ihr Einkommen in der Höhe von € 603,05 bei der Berechnung ab 01.07.2018 berücksichtigt worden. Die Tochter befände sich seit 1.9.2018 nicht mehr im Krisenzentrum, sondern wieder bei der Mutter. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung nicht teil, teilte allerdings dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben 01.10.2018 mit, dass sie aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Unter einem machte sie noch einmal auf die Höhe ihres Einkommens von € 603,-- monatlich aufmerksam. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis auf, durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, Verlesung des Gerichtsaktes sowie Verlesung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 01.10.
- Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und alleinerziehend. Sie bewohnt ein Mietobjekt in der ***, ***, wofür sie eine monatliche Miete in der Höhe von € 480,-- leisten muss. Die genaue Höhe der Betriebskosten ist nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin war bis zum 30.06.2018 aufrecht beim Arbeitsmarktservice *** gemeldet und geht seit 01.07.2018 einer Tätigkeit beim Verein *** nach, wofür sie ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 603,05 monatlich erhält. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus kein Vermögen und erhält auch keine Leistungen Dritter. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.07.2018 durch ihren Dienstgeber krankenversichert. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber Herrn C Anspruch auf Unterhalt geltend gemacht, doch erschien die Einbringung des Unterhaltes derzeit erfolglos. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls österreichische Staatsbürgerin und am *** geboren. Sie lebte bis 11.07.2018 im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und war ab 12.07.2018 bis 31.08.2018 im Krisenzentrum untergebracht. Ab 01.09.2018 ist die Tochter wieder bei der Mutter untergebracht. Die Tochter erhält als Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht *** monatlich eine Geldleistung in Höhe von € 233,-- und hat darüber hinaus per 31.05.2018 ein Guthaben von ca. € 5.324,27 aus ihrem Bausparvertrag wofür monatlich € 100,-- eingezahlt wurden und der per 31.12.2016 ein Guthaben in Höhe von € 3.624,27 aufwies. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt unstrittig zu beurteilen bzw. ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Die Höhe der Miete ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden Mietvertrag. Die Höhe des Einkommens ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Kontoauszügen und wird selbst von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten. Lediglich die Höhe der Betriebskosten ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Antrag vom
- Mai 2018 gibt die Beschwerdeführerin € 80,-- an, im Verwaltungsakt finden sich Nachweise in Höhe von € 180,-- für Müll und Wasser, welche die Vermieterin am 1.8.2018 erhalten hat und in der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin € 230,00 an Betriebskosten an. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin vorübergehend im Krisenzentrum untergebracht war, ergibt sich sowohl aus der Aktenlage als auch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Betreffend das Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin in Höhe von € 233,-- monatlich als Unterhaltsvorschuss war der Sachverhalt ebenso unstrittig. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 2 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz lauten:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz lauten: „
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).“ § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG lautet: „Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.“„Im Sinne dieses Gesetzes ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.“ § 5 Abs. 1 und 2 Z 1 NÖ MSG lauten:Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer eins, NÖ MSG lauten: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen.“österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen.“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG lautet: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 und 2 NÖ MSG lauten:Paragraph 7, Absatz eins und 2 NÖ MSG lauten: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“ § 8 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“ § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ MSG lauten:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG lauten: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes.“ § 10 Abs.1, 2 und 3 NÖ MSG lauten:Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3 NÖ MSG lauten: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 1 Abs. 1, 2, und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten:Paragraph eins, Absatz eins, 2,, und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………………………………. 647,28 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ………………………………………… 485,46 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………… 323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: ……… 148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………...……………… bis zu 215,76 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ………………………………………………………. bis zu 161,82 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………………………. bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: …….. bis zu 49,62 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem in § 1 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der bedarfsorientierten Mindestsicherung, entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und soziale Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll.In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem in Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der bedarfsorientierten Mindestsicherung, entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und soziale Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden.Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur so weit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen um eine Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mitteln oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit der Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie ihrer sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1.6.2018 bis 30.6.2018, in welchem sie kein eigenes Einkommen hatte, die volle (Maximal-)Mindestsicherung erhalten hat. Ab 01.07.2018 bis 30.11.2018 erhält die Beschwerdeführerin an Leistungen € 259,99 monatlich, dies deshalb weil sie seit 1.7.2018 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, für welche sie monatlich ein Gehalt in Höhe von € 603,05 erhält, welches bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie alleinerziehend ist und daher gemäß der NÖ MSV ihr ein (Maximal-)Anspruch in Höhe von € 863,04 monatlich zustehen würde, von diesem Betrag allerdings ihr Einkommen (in der Höhe von € 603,05) abzuziehen ist, , verbleiben, wie die belangte Behörde richtig berechnet hat, € 259,99 monatlich für den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Zeitraum. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre Betriebskosten in Höhe von € 230,-- bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden wären, ist auszuführen, dass dieser Einwand irrelevant ist, wurde der Beschwerdeführerin ohnehin der nach Gesetz höchste Mindeststandard, abzüglich ihres Einkommens, gewährt. Obwohl gegenständliche Beschwerde nur im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde und somit die Spruchpunkte II und III rechtskräftig wurden, ist ergänzend auszuführen, dass die Behörde auch den Antrag auf Leistungen für die Tochter zu Recht abgewiesen hat, bezieht diese Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich € 233,--. Dieser Betrag liegt über den der Tochter gesetzlich zustehenden (Maximal)-Betrag nach der NÖ MSV (in Höhe von monatlich Obwohl gegenständliche Beschwerde nur im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde und somit die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei rechtskräftig wurden, ist ergänzend auszuführen, dass die Behörde auch den Antrag auf Leistungen für die Tochter zu Recht abgewiesen hat, bezieht diese Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich € 233,--. Dieser Betrag liegt über den der Tochter gesetzlich zustehenden (Maximal)-Betrag nach der NÖ MSV (in Höhe von monatlich € 198,50--). Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondre, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der gegenständlichen Entscheidung kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit auch eine eindeutige Rechtslage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondre, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der gegenständlichen Entscheidung kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit auch eine eindeutige Rechtslage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.919.001.2018