Obsah (6)
Art. 133§ 30§ 3§ 2§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1058/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2007, GZ.: ***, wurde Herrn A (der Beschwerdeführer) und Frau B die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Schuppens und zur Errichtung einer Einstellhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb im Grünland auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** mit der topografischen Adresse ***, ***, erteilt. Mit Schreiben vom
- März 2016, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am
- März 2016, zeigte der Beschwerdeführer
§ 30
NÖ Bauordnung die Fertigstellung des Abbruches eines Schuppens und der Errichtung einer Einstellhalle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Mit Schreiben vom 12. März 2016, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am 14. März 2016, zeigte der Beschwerdeführer
Paragraph 30, NÖ Bauordnung die Fertigstellung des Abbruches eines Schuppens und der Errichtung einer Einstellhalle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, GZ.: ***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Regenwasserkanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.077,13 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 5,16, eine Berechnungsfläche von 343,59 m² für den Bestand nach der Änderung (Maschinenhalle mit 379,53 m² bebauter Fläche, Wohnhaus mit 157,63 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 153,82 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 157,63 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- April 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich keine Änderung der Berechnungsfläche ergebe, daher keine Ergänzungsabgabe zur Regenwasserkanaleinmündungsabgabe zu zahlen sei, da auf der Liegenschaft GStk. Nr. ***, KG ***, ursprünglich drei landwirtschaftlich genutzte, bereits abgebrochene Einstellhallen bestanden hätten, welche an den Regenwasserkanal angeschlossen gewesen seien und welche hinsichtlich der Fläche der neuen Einstellhalle entsprochen hätten. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- August 2016, Zl. ***, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, dass eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 805,06 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 5,16, eine Berechnungsfläche von 343,59 m² für den Bestand nach der Änderung und eine Berechnungsfläche von 187,57 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Wohnhaus mit 78,82 m², Flugdach (Anbau Wohn-/Wirtschaftstrakt) mit 33,75 m², 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde zur Berechnungsfläche vor der Änderung ausgeführt, dass es nicht auf die der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Flächen ankomme, sondern darauf, welche Flächen ihr zugrunde gelegt hätten werden müssen. Infolge des bereits erfolgten Abbruches seien die drei angesprochenen Gebäude nicht mehr existent. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass eine Holzscheune, ein Schuppen und ein Flugdach vorhanden gewesen seien, welche auf vom Berufungswerber vorgelegten Flugaufnahmen ersichtlich seien. Von den bereits abgebrochenen Hallen gäbe es keine Unterlagen der Baubehörde. Auf diesen Aufnahmen seien bei Schuppen und Holzscheune keine Dachrinnen für die Ableitung des Regenwassers ersichtlich. Die Ableitung des auf der Liegenschaft anfallenden Regenwassers über „eigenen Kanal“ und „Oberflächengerinne“ zum öffentlichen Kanal sei nur möglich, wenn durch Vorkehrungen ein Ableiten zu diesen Anlageteilen erfolge. Aus der Lage jedes Gebäudes auf der Liegenschaft könne geschlossen werden, ob anfallendes Regenwasser ohne Vorkehrungen zum Regenwasserkanal abfließen konnte. Es werde davon ausgegangen, dass die Holzscheune nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen sei, indem auf den Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1978 die für die Ableitung der Regenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal erforderlichen Dachrinnen nicht ersichtlich seien und die Angabe des Berufungswerbers, es seien um das Jahr 1995 für einige Jahre Dachrinnen montiert gewesen, nicht plausibel sei. Gleiches gelte für den Schuppen. Selbst wenn an Schuppen und Holzscheune nachträglich Dachrinnen angebracht worden seien, sei dies für die Berechnungsfläche des Bestandes vor der Änderung ohne Relevanz, da für diese Änderung (Ableitung des auf den Dachflächen anfallenden Regenwassers in den Kanal) eine baurechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, mit der Fertigstellungsmeldung erst der Abgabenanspruch entstanden wäre. Indem jedoch keine baurechtlichen Bewilligungen vorlägen, könnten diese Flächen als Altbestand nicht berücksichtigt werden, da der Abgabenanspruch mangels Baubewilligung und Fertigstellungsmeldung nicht entstanden sei. Das Flugdach mit den Abmessungen 9x7,5m habe ein Gefälle zur Oberflächenrinne gehabt und sei durch alte Bilddokumente belegt, dass das auf dem (im Jahr 1982 abgebrochenen) Flugdach anfallende Regenwasser auch ohne Dachrinne über die Oberflächenrinne in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet worden sei, somit bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe als Altbestand zu werten gewesen sei. Mit Schreiben vom
- September 2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie in der Berufung damit, dass beim Schuppen und bei der Holzscheune sehr wohl Dachrinnen montiert gewesen seien. In Summe hätten diese abgebrochenen Hallen, welche bereits an den Regenwasserkanal angeschlossen gewesen seien, mindestens dasselbe Ausmaß gehabt wie die neu errichtete Einstellhalle, sodass sich keine Änderung der Berechnungsfläche ergebe. Er stelle daher den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Oktober 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung sowie aufgrund des im Bauakt vorhandenen Einreichplanes konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus sowie eine Einstellhalle. Die angenommenen Flächenmaße stimmen mit den Ausmaßen laut Einreichplan überein. Entsprechend der am
- März 2016 bei der Baubehörde eingelangten Fertigstellungsmeldung wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls der Beschwerdeführer bücherlicher (Hälft)Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Vor der Veränderung waren auf der Liegenschaft neben dem Wohngebäude u.a. eine landwirtschaftliche Holzscheune sowie ein landwirtschaftlicher Schuppen vorhanden, wobei für die Errichtung dieser beiden Gebäude keine baubehördliche Bewilligung erteilt worden war.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, - nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, - nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
- Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, - untergeordnete Bauteile. …
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
- unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3 Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. … 3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:
§ 2B. Abs.
1 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal mit € 5,16 festgesetzt.
Paragraph 2, B. Absatz eins, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal mit € 5,16 festgesetzt.
§ 3leg.
cit. ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
Paragraph 3, leg. cit. ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. ***, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe ist im gegenständlichen Fall unzweifelhaft durch die Errichtung einer Einstellhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb eingetreten.
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Dies war im gegenständlichen Fall am
- März
- Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig, d.h. ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.
§ 2Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.
2 leg.cit. zu ermitteln.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Die von den Abgabenbehörden angenommenen tatsächlichen Flächenausmaße der bebauten Flächen wurden nicht beanstandet. Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sowohl die Zahl der angeschlossenen Geschoße wie auch das Ausmaß der Geschoßflächen von der belangen Behörde in tatsächlicher Hinsicht richtig angenommen wurde. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Objekt (bestehend aus Wohnhaus sowie landwirtschaftlicher Einstellhalle) die bebaute Fläche mit 537,16 m² bei einem an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossenen Geschoß, der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m². Die Berechnungsfläche für den Neubestand ergibt sich daher wie folgt:
§ 3Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert:
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (537,16 m² / 2) = 268,58 m² x 1 = 268,58 m² Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche (von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 343,58 m². Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie eine Abgabe für tatsächlich vorhandene Berechnungsflächen mit Bescheid geltend gemacht wurde oder nicht. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Soweit § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 davon spricht, dass eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Höhe diese Abgabe bereits vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet wurde. Eine solche Auslegung hätte vielmehr zur Folge, dass bei Nichtvorschreibung oder Nichtzahlung einer früheren Abgabe diese nachträglich noch geltend gemacht werden könnte. Vielmehr sind als „entrichtet“ im Sinne dieser Bestimmung solche Abgaben zu verstehen, für welche bereits früher ein Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon ob dieser von der Behörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geltend gemacht wurde.Soweit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 davon spricht, dass eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Höhe diese Abgabe bereits vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet wurde. Eine solche Auslegung hätte vielmehr zur Folge, dass bei Nichtvorschreibung oder Nichtzahlung einer früheren Abgabe diese nachträglich noch geltend gemacht werden könnte. Vielmehr sind als „entrichtet“ im Sinne dieser Bestimmung solche Abgaben zu verstehen, für welche bereits früher ein Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon ob dieser von der Behörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geltend gemacht wurde. Die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche schließt somit die spätere Geltendmachung einer Ergänzungsabgabe im Hinblick auf spätere Veränderungen nicht aus. Diese früheren Abgaben gelten somit als „entrichtet“. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) auch nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Fraglich und entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob hinsichtlich des ins Treffen geführten landwirtschaftlichen Schuppens und der landwirtschaftlichen Holzscheune bereits früher ein Abgabenanspruch der Abgabenbehörde entstanden ist, diese Berechnungsflächen bei der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe damals berücksichtigt hätten werden müssen und folglich bei der nunmehrigen Vorschreibung der Ergänzungsabgabe als Bestand vor der Veränderung gelten würden. Auf der verfahrensgegenständlichen, an den Regenwasserkanal angeschlossenen Liegenschaft befanden sich mehrere landwirtschaftliche Gebäude, die bereits vor der verfahrensgegenständlichen, den Abgabentatbestand der Ergänzungsabgabe auslösenden Veränderung (Errichtung einer Einstellhalle) demoliert wurden. Weder hinsichtlich des Schuppens noch hinsichtlich der Holzscheune scheinen in den Akten der Baubehörde baubehördliche Bewilligungen (weder für die Errichtung noch für den Abbruch) auf. Selbst der Beschwerdeführer gestand in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu, dass diese Gebäude über keine baubehördliche Bewilligung verfügten. Indem daher – trotz Bewilligungspflicht – nicht von einem konsensgemäßen Bestand dieser Gebäude auszugehen ist, ist daher damals hinsichtlich dieser beiden Gebäude keine Abgabenschuld entstanden und somit kein Abgabenanspruch der Abgabenbehörde entstanden. (Infolge konsensloser Errichtung scheidet die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung und damit die Entstehung der Abgabenschuld aus). Folglich können diese beiden – vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten – Gebäude nicht als Bestand vor der Änderung berücksichtigt werden. Auf die Frage, ob und inwieweit diese Gebäude an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen waren, war daher nicht mehr einzugehen. Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung beträgt somit, wie von der Berufungsbehörde ausgeführt, 187,57 m².
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit € 5,16 festgesetzt. Abgabe für den Bestand nach der Änderung: 343,58 m² x € 5,16 = € 1.772,92 Abgabe für den Bestand vor der Änderung: 187,57 m² x € 5,16 = € 967,86 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977): € 1.772,92 - € 967,86 = € 805,06 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1058.001.2016