O 1996 entstehen kann) anzuführen.Inwieweit unterscheidet sich das im ursprünglich am 29.12.2014 bei der Baubehörde eingelangten Einreichplan dargestellte Projekt 1 vom mit Bescheid vom 25.11.2015 bewilligten und im bei der Baubehörde am 06.07.2015 eingelangten Einreichplan dargestellten Projekt 1?, , Anmerkung: Dieser Vergleich dient zur Ermittlung, ob es sich um eine Projektänderung im Hinblick auf ein aliud handelt und eine andere Rechtsgrundlage (NÖ BO 2014) anzuwenden wäre. Es sind also Änderungen der Lage, der Kubatur bzw. sonstige Änderungen (aus denen eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 entstehen kann) anzuführen.,
2 NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse I zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. (Anmerkung: der Mindestbauwich wird
1 NÖ BO 2014 somit 3 m betragen.) Für die Grundstücke der Beschwerdeführer (Nachbargrundstücke) ist unter Anwendung der aktuellen Fassung der NÖ Bauordnung 2014 sowie aller einschlägigen Verordnungen festzustellen, welchen Bauwich die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Paragraph 54, Absatz 2, NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse römisch eins zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. (Anmerkung: der Mindestbauwich wird
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 somit 3 m betragen.)
Punkt 3 als zukünftig zulässig ermittelten Hauptfensters beeinträchtigt würde oder nicht. Dabei ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. 5. Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten, den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten, Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, A und B) Das auf dem Nachbargrundstück (F und G), Grundstück Nr. ***, bereits errichtete Gebäude ist in einem Abstand von lediglich 2,70m bis 2,80m zur Grundgrenze des Baugrundstückes errichtet (siehe dazu auch die im Bauakt F enthaltene Verhandlungsschrift vom 18.11.1992). Auch hier gilt, dass
1 NÖ BO 2014 der seitliche Bauwich für zukünftig auf dem Grundstück Nr. ***, errichtete Hauptgebäude mindestens 3 m betragen muss. Es ist daher zu prüfen, ob durch das auf dem Grundstück Nr. *** beantragte Bauvorhaben der Lichteinfall auf Hauptfenster von in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** (F und G) entfernt bestehenden oder erst zukünftig zu errichtenden Hauptgebäuden beeinträchtigt wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem Grundstück Nr. *** (F und G) bestehenden bewilligten Hauptfenster des in einer Entfernung von 2,70 bis 2,80 m errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** (F und G) durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Im erbetenen Gutachten möge daher dargestellt werden, ob durch die den beiden betroffenen Nachbargrundstücken jeweils zugewandten Gebäudefronten des beantragten Gebäudes die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird. Dabei ist im Hinblick auf die Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude die nach der derzeit geltenden Bauordnung 2014 zulässige Verbauung heranzuziehen. Angemerkt wird, dass die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auch bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° gegeben ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Im Behördenverfahren erfolgte offenbar keine Ableitung der Bauweise und Bauklasse im Sinn des § 54 Abs. 1 NÖ BO 1996. Es wäre festzustellen, welcher Bebauungsweise und Bauklasse das beantragte Gebäude und die Gebäude auf beiden Nachbargrundstücken entsprechen bzw. welche Verbauung auf den beiden Nachbargrundstücken nach der derzeit geltenden Bauordnung 2014 zukünftig zulässig ist.Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten, den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten, Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, A und B) , Das auf dem Nachbargrundstück (F und G), Grundstück Nr. ***, bereits errichtete Gebäude ist in einem Abstand von lediglich 2,70m bis 2,80m zur Grundgrenze des Baugrundstückes errichtet (siehe dazu auch die im Bauakt F enthaltene Verhandlungsschrift vom 18.11.1992). , Auch hier gilt, dass
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 der seitliche Bauwich für zukünftig auf dem Grundstück Nr. ***, errichtete Hauptgebäude mindestens 3 m betragen muss. , Es ist daher zu prüfen, ob durch das auf dem Grundstück Nr. *** beantragte Bauvorhaben der Lichteinfall auf Hauptfenster von in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** (F und G) entfernt bestehenden oder erst zukünftig zu errichtenden Hauptgebäuden beeinträchtigt wird. , Zusätzlich ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem Grundstück Nr. *** (F und G) bestehenden bewilligten Hauptfenster des in einer Entfernung von 2,70 bis 2,80 m errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** (F und G) durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. , Im erbetenen Gutachten möge daher dargestellt werden, ob durch die den beiden betroffenen Nachbargrundstücken jeweils zugewandten Gebäudefronten des beantragten Gebäudes die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird. Dabei ist im Hinblick auf die Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude die nach der derzeit geltenden Bauordnung 2014 zulässige Verbauung heranzuziehen. , Angemerkt wird, dass die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auch bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° gegeben ist. , , Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Im Behördenverfahren erfolgte offenbar keine Ableitung der Bauweise und Bauklasse im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO
NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Vor den französischen Fenstern im Erdgeschoss wurden Rigole hinzugefügt um durch gleichwertiges Abweichen
Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden. h) Diverse Einträge in den Plänen Neben den Top-Nummern wurden speziell im Lageplan Belichtungsnachweis die Bezeichnungen Nebenfenster entfernt und Ergänzung hinsichtlich des Nachweises der Belichtung zukünftiger zulässiger Hauptfenster der Nachbar (Beschwerdeführer) eingetragen. Die Lage und die Kubatur des Hauptgebäudes wurden nicht verändert. Durch den geänderten Einreichplan, technische Präzisierungen in verschiedenen Schreiben des Bauwerbers und den in der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 05.10.2015 getroffen Festlegungen wurden die im Einreichprojekt vom 29.12.2014 bestehenden Widersprüche zu den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 bzw. der NÖ Bautechnikverordnung 1997 ausgeräumt. Das „Wesen“ des Bauvorhabens, d.h. die Errichtung eines Kleinwohnhauses mit 4 Wohnungen wurde aus technischer Sicht aufgrund der gleichbleibenden Gebäudeform und Abmessung, des äußeren Erscheinungsbildes (lediglich der Müllplatz wurde geringfügig abgeändert) und der unveränderten Raumaufteilung und Raumnutzung nicht verändert. ad 2. Für die Grundstücke der Beschwerdeführer (Nachbargrundstücke) ist unter Anwendung der aktuellen Fassung der NÖ Bauordnung 2014 sowie aller einschlägigen Verordnungen festzustellen, welchen Bauwich die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
2 NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse I unter Berücksichtigung der
Paragraph 54, Absatz 2, NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse römisch eins zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 führt aus: Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 führt aus: „Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (Paragraph 53,) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen. Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.“ Bei einer zulässigen Bauklasse I darf die Gebäudehöhe zukünftiger Hauptgebäude 5,00 m nicht überschreiten. Die halbe Gebäudehöhe beträgt somit maximal 2,50 m. Der Mindestbauwich
den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist mit 3,00 m festgelegt. Bei einer zulässigen Bauklasse römisch eins darf die Gebäudehöhe zukünftiger Hauptgebäude 5,00 m nicht überschreiten. Die halbe Gebäudehöhe beträgt somit maximal 2,50 m. Der Mindestbauwich
den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist mit 3,00 m festgelegt. Die aus der Umgebung ableitbare Bauweise entspricht der offenen Bauweise. Dementsprechend wäre bei einer zukünftigen Bebauung ein Bauwich von zumindest 3,00 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück einzuhalten, sofern nicht ein zukünftiger Bebauungsplan einen anderen Bauwich vorgibt. ad
Punkt 3 als zukünftig zulässig ermittelten Hauptfensters beeinträchtigt würde oder nicht. Dabei ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. Für den Nachweis der ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen dürfen nach den Bestimmungen der aktuellen NÖ Bauordnung 2014 nur Fensterflächen herangezogen werden die über dem Bezugsniveau liegen. D.h. der für die Beurteilung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster maßgebliche Punkt liegt auf dem Bezugsniveau in der Entfernung des Mindestbauwichs einer zukünftig zulässigen Bebauung von der Grundgrenze, im konkreten Fall 3,00 m. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abbildung 4: Lichtprisma unter 45°von künftig zulässigen Hauptfenstern der Beschwerdeführer Wie die Abbildungen 4 und 5 zeigen trifft ein unter 45° am maßgeblichen Punkt angesetzter Lichtstrahl das geplante verfahrensgegenständliche Gebäude nicht. Das um 30° in der Horizontalen verschwenkte Lichtprisma kann an den Dachaufbauten vorbeigeführt werden. Aus fachlicher Sicht ist somit festzustellen, dass jedes, von einem wie auch immer lagemäßig orientierten Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer bei Annahme einer offenen Bauweise, unter 45° abgehendes Lichtprisma bei Verschwenkung des Lichteinfalls bis zu 30° in der Horizontalen am geplanten verfahrensgegenständlichen Hauptgebäude auf dem Grundstück *** vorbeigeführt werden kann. D.h. durch das geplante verfahrensgegenständliche Projekt 1 auf dem Grundstück *** ist bei Anwendung der Bestimmungen der aktuellen NÖ Bauordnung 2014 keine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf den Grundstücken *** und *** der Beschwerdeführer gegeben. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abbildung 5: Lichtprisma künftig zulässiger Hauptfenster 30°verschwenkt in der Horizontalen ad 5. Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten, den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten, Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, A und B) Der als Stüberl bezeichnet Raum im Kellergeschoss des Hauptgebäudes auf dem Grundstück *** weist laut vorliegendem Einreichplan eine lichte Raumhöhe von 2,30 m.
den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück *** geltenden NÖ Bauordnung 1976 § 44 Abs. 1 Z. 2 auf dem Grundstück *** geltenden NÖ Bauordnung 1976 Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, mussten Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,60 m aufweisen. Im übermittelten Bauakt liegen keine Information vor, dass das sog. Stüberl durch z.B. gleichwertiges Abweichen
NÖ Bautechnikverordnung 1997 in einen gleichwertiges Abweichen
Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 in einen genehmigten Aufenthaltsraum übergeführt wurde. Aus dem Begriff „Stüberl“ lässt sich kein Aufenthaltsraum ableiten. Da der Kellerraum nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Ausführung von Aufenthaltsräumen entspricht findet dieser bei der Beurteilung der ausreichenden Belichtung keine Berücksichtigung. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abbildung 6: Lichtprisma von bestehendem Küchenfenster Gst.Nr. *** seitlich 30°verschwenkt Wie bereits die Abbildungen 4 und 5 sowie der Belichtungsnachweis im verfahrensgegenständlichen Einreichplan zeigen ist die ausreichende Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster auch bei nicht Verschwenken des von den Fenstern unter 45° abgehenden Lichtprismas gegeben. Das Küchenfenster des Hauptgebäudes auf dem Grundstück *** wird durch die Dachaufbauten des geplanten Projekts beeinträchtigt, die ausreichende Belichtung der erforderlichen Belichtungsfläche von 10 % der Fußbodenfläche ist aber ohne Verschwenk des von der Fläche von 98 x 138 cm unter 45° abgehenden Lichtprismas gegeben. Bei Verschwenk des von dem bestehenden bewilligten Hauptfenster der Küche unter 45° abgehenden Lichtprismas um 30° in der Horizontalen verliert sich auch die Beeinträchtigung der für die ausreichende Belichtung nicht erforderlichen Fensterfläche des Küchenfensters. (siehe Abbildung 6) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Abbildung 7: 30°in der Horizontalen verschwenktes Lichtprisma vom bestehenden Küchenfenster Gst.Nr. *** Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0 in der Fassung LGBl. 8200-23 vom 11.04.2014 Bauordnung 1996 Landesgesetzblatt 8200-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 vom 11.04.2014 sowie der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) LGBl. 1/2015 in der Fassung vom sowie der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung vom 01.09.2018 in Bezug auf zukünftig zulässige Hauptfenster keine Beeinträchtigung der erforderlichen Belichtung der Hauptfenster zulässiger (bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf den Grundstücken *** und *** der Beschwerdeführer gegeben sind.“ 6. Feststellungen: Das Bauvorhaben (Projekt 1) wurde mit Schreiben vom 29.12.2014 am 29.12.2014 bei der Baubehörde eingereicht. Mit diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen, jeweils versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 29.12.2014, vorgelegt: Baubeschreibung, Datum 29.12.2014 Einreichplan, Datum 09.12.2014 Berechnung einer Versickerungsanlage, Datum 29.12.2014 Grundbuchsauszug Energieausweis Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.11.2015, Aktenzeichen: ***, erteilten Baubewilligung wurden folgende Unterlagen zugrunde gelegt: Baubeschreibung, Datum 29.12.2014 (gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 29.12.2014 unverändert) abgeänderter Einreichplan, Datum 09.12.2014, versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 06.07.2015 Berechnung einer Versickerungsanlage, Datum 02.07.2015, versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 06.07.2015 Energieausweis, Datum 29.12.2014, versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 29.12.2014 Mit Schreiben vom 04.03.2015 an die Marktgemeinde *** hat der Bauwerber ergänzend zur Baubeschreibung vom 29.12.2014 ausgeführt, dass die Wohnraumlüftung, Photovoltaikanlage und Wäremepumpe nach Baugenehmigung gesondert eingereicht bzw. angezeigt werden. Das Bauvorhaben umfasst ein Wohnhaus mit vier Wohnungen und soll auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet werden. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***. Der Abstand des geplanten Bauvorhabens zum benachbarten Grundstück Nr. *** beträgt 3,0 m. Das geplante Gebäude weist an der den Beschwerdeführern zugewandten Frontseite eine projektierte mittlere Gebäudehöhe von 6,00 m auf. Nach der für das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. *** erteilten Baubewilligung vom 22.10.1991, Zl. ***, weist der als „Stüberl“ bezeichnete Raum eine Raumhöhe von 2,30 m auf. Das Baugrundstück befindet sich und befand sich auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2014 im Bauland-Wohngebiet (BW-a). Ein Bebauungsplan ist und war nicht verordnet. Das ursprüngliche am 29.12.2014 bei der Baubehörde eingereichte Projekt 1 unterscheidet sich vom mit dem dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.11.2015, Aktenzeichen: ***, zugrunde gelegten und bewilligten Projekt 1 (Plan eingelangt bei der Baubehörde am 06.07.2015) in folgenden Punkten:
NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden.Vor den französischen Fenstern im Erdgeschoss wurden Rigole hinzugefügt um durch gleichwertiges Abweichen
Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden. h) Diverse Einträge in den Plänen Neben den Top-Nummern wurden speziell im Lageplan Belichtungsnachweis die Bezeichnungen Nebenfenster entfernt und Ergänzung hinsichtlich des Nachweises der Belichtung zukünftiger zulässiger Hauptfenster der Nachbarn (Beschwerdeführer) eingetragen. Die Lage und die Kubatur des Hauptgebäudes wurden nicht verändert. Durch den geänderten Einreichplan, den technische Präzisierungen in verschiedenen Schreiben des Bauwerbers und den in der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 05.10.2015 getroffen Festlegungen wurden im Einreichprojekt vom 29.12.2014 bestehende Widersprüche zu den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 bzw. der NÖ Bautechnikverordnung 1997 ausgeräumt.
F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 (01.02.2015) anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 01.02.2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 (01.02.2015) anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Der verfahrenseinleitende Antrag stammt vom 29.12.
Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 9. Erwägungen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Zur anwendbaren Rechtslage: Zum Beschwerdevorbringen, es wäre die NÖ BO 2014 anzuwenden, ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Bauansuchen am 29.12.2014 eingereicht wurde, wodurch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 weiterhin die NÖ BauO 1996 zur Anwendung gelangt. Dies insbesondere deshalb, da die zwischenzeitig getätigten Projektänderungen kein Ausmaß erreichen, die das Projekt als ein aliud erscheinen lassen. Insbesondere bleibt das Bauvorhaben in seinen Außenmaßen und seiner Lage unverändert. Die Abänderungen dienten lediglich dazu, die im Einreichprojekt vom 29.12.2014 bestehenden Widersprüche zu den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 bzw. der NÖ Bautechnikverordnung 1997auszuräumen. Zum Beschwerdevorbringen, es wäre die NÖ BO 2014 anzuwenden, ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Bauansuchen am 29.12.2014 eingereicht wurde, wodurch auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 weiterhin die NÖ BauO 1996 zur Anwendung gelangt. Dies insbesondere deshalb, da die zwischenzeitig getätigten Projektänderungen kein Ausmaß erreichen, die das Projekt als ein aliud erscheinen lassen. Insbesondere bleibt das Bauvorhaben in seinen Außenmaßen und seiner Lage unverändert. Die Abänderungen dienten lediglich dazu, die im Einreichprojekt vom 29.12.2014 bestehenden Widersprüche zu den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 bzw. der NÖ Bautechnikverordnung 1997auszuräumen. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Die Änderungen sind nicht geeignet, eine wesensändernde Projektsänderung zu bewirken. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und unveränderter Baumasse nur dann von Bedeutung, wenn es in der Folge im Vergleich zu dem ursprünglichen Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist. Dies liegt nicht vor, wenn die Veränderung an einem mehrstöckigen Gebäude (im Inneren und/oder außen) nur ein Geschoß bzw Teile eines solchen betrifft.“ (vgl. VwGH 27.02.1998, 97/06/0244). Wenngleich es in diesem Erkenntnis um die Prüfung eines Umbaues im Sinne des § 3 Abs. 7 Tiroler Bauordnung ging, so war auch hier die Frage zu klären, ob ein Gebäude „als ein anderes anzusehen“ sei. Während im genannten Erkenntnis des VwGH sogar bei Umbaumaßnahmen zur Verwendung eines Ölkellers als Geschäftslokal eine solche Wesensänderung verneint wurde, bleibt das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem Wesen, nämlich jenem eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten, zweifellos unverändert. Die Änderungen sind nicht geeignet, eine wesensändernde Projektsänderung zu bewirken. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und unveränderter Baumasse nur dann von Bedeutung, wenn es in der Folge im Vergleich zu dem ursprünglichen Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist. Dies liegt nicht vor, wenn die Veränderung an einem mehrstöckigen Gebäude (im Inneren und/oder außen) nur ein Geschoß bzw Teile eines solchen betrifft.“ vergleiche VwGH 27.02.1998, 97/06/0244). Wenngleich es in diesem Erkenntnis um die Prüfung eines Umbaues im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Tiroler Bauordnung ging, so war auch hier die Frage zu klären, ob ein Gebäude „als ein anderes anzusehen“ sei. Während im genannten Erkenntnis des VwGH sogar bei Umbaumaßnahmen zur Verwendung eines Ölkellers als Geschäftslokal eine solche Wesensänderung verneint wurde, bleibt das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem Wesen, nämlich jenem eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten, zweifellos unverändert. Nicht zuletzt ist die Baubehörde sowohl
3 AVG als auch
O 1996 verpflichtet, dem Bauwerber die Beseitigung von einer der Bewilligung entgegenstehenden Hindernissen, beispielsweise durch eine (zulässige) Projektsänderung, zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das in den Bauplänen dargestellte konkrete Projekt nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden, wenn im Verfahren vor der Baubehörde I. Instanz Modifikationen erfolgen, welche – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die im konkreten Fall erfolgten Abänderungen als geringfügig im Sinne der Judikatur zu werten sind.Nicht zuletzt ist die Baubehörde sowohl
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als auch
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 verpflichtet, dem Bauwerber die Beseitigung von einer der Bewilligung entgegenstehenden Hindernissen, beispielsweise durch eine (zulässige) Projektsänderung, zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das in den Bauplänen dargestellte konkrete Projekt nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden, wenn im Verfahren vor der Baubehörde römisch eins. Instanz Modifikationen erfolgen, welche – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die im konkreten Fall erfolgten Abänderungen als geringfügig im Sinne der Judikatur zu werten sind. Schließlich ist festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die Nachbarrechte keine Änderung durch die NÖ BO 2014 ergeben hat. Der Nachbar hatte sowohl nach der NÖ BauO 1996 als auch nach der NÖ BO 2014 jeweils das Recht auf ausreichende Belichtung seiner zulässigen Hauptfenster, wobei es in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe aus nachbarrechtlicher Sicht nicht von Belang ist, wie viele Geschoße bei einer bestimmten Gebäudehöhe vorgesehen sind, zumal ausschließlich der Lichteinfall unter 45 Grad bzw. die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen höchstzulässigen Gebäudehöhe ausschlaggebend ist. Für die Beurteilung der Nachbarrechte war daher das Inkrafttreten der NÖ BO 2014 ohne Belang. Grundsätzliche Erwägungen zu den Nachbarrechten:
2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
Vm § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre.
Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre. Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) bedeutsam. Dabei kommt es aber im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) bedeutsam. Dabei kommt es aber im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik E vom 02.09.2018 ergibt sich, dass die konkrete Ausformung und Situierung der Dachaufbauten keine Beeinträchtigung der Belichtung unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung einer Verschwenkung des Lichteinfalles um jeweils 30 Grad) bewirkt, dies unter der korrekt getroffenen Annahme eines von den Beschwerdeführern einzuhaltenden Mindestbauwiches von 3 m. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Regelung des § 39 Abs. 3 (bzw. § 107 Abs. 3) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, aber werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Z 3 und des § 51 Abs. 4 NÖ BauO 1996 allerdings die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück
3 NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen (vgl. dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Regelung des Paragraph 39, Absatz 3, (bzw. Paragraph 107, Absatz 3,) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, aber werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO 1996 allerdings die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen vergleiche dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045). Betreffend bereits bestehende bewilligte Hauptfenster verbleibt nach dem Beschwerdevorbringen noch das im Untergeschoß des Hauses auf dem benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer befindliche Fenster des „Stüberls“ zu prüfen. Hiezu kann jedoch unabhängig von dem Vorbringen, dass der Raum zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sei, festgestellt werden, dass laut der den Beschwerdeführern für das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 945/7 erteilten Baubewilligung vom 22.10.1991, Zl. BA 5/89, der als „Stüberl“ bezeichnete Raum lediglich eine Raumhöhe von 2,30 m aufweist. Da
NÖ BTV 1997 die lichte Raumhöhe in Aufenthaltsräumen in den Hauptgeschoßen mindestens 2,50 m betragen muss, scheidet eine Qualifikation des Stüberls als Aufenthaltsraum bereits auf Grund der zu geringen Raumhöhe von vorneherein aus Betreffend bereits bestehende bewilligte Hauptfenster verbleibt nach dem Beschwerdevorbringen noch das im Untergeschoß des Hauses auf dem benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer befindliche Fenster des „Stüberls“ zu prüfen. Hiezu kann jedoch unabhängig von dem Vorbringen, dass der Raum zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sei, festgestellt werden, dass laut der den Beschwerdeführern für das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 945/7 erteilten Baubewilligung vom 22.10.1991, Zl. BA 5/89, der als „Stüberl“ bezeichnete Raum lediglich eine Raumhöhe von 2,30 m aufweist. Da
Paragraph 38, NÖ BTV 1997 die lichte Raumhöhe in Aufenthaltsräumen in den Hauptgeschoßen mindestens 2,50 m betragen muss, scheidet eine Qualifikation des Stüberls als Aufenthaltsraum bereits auf Grund der zu geringen Raumhöhe von vorneherein aus Solar- und Photovoltaikanlage: Laut dem bei der Baubehörde am 05.03.2015 eingelangten Schreiben des Bauwerbers vom 04.03.2015 werden die Wohnraumlüftung, die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe ausdrücklich erst nach Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus gesondert eingereicht bzw. angezeigt. Damit wurde vom Bauwerber zum Ausdruck gebracht, dass sie somit jedenfalls nicht Gegenstand der ursprünglichen Einreichung vom 29.12.2014 sein sollten. Die Schaffung einer Wohnraumlüftung und einer Wärmepumpe ist wegen der hier ausschließlich zu betrachtenden möglichen Verletzung von Nachbarrechten nicht weiter relevant. Nach § 15 Z. 11 bzw. 18 der NÖ BauO 1996 als auch nach § 15 Z. 12 bzw. 18 der NÖ BO 2014 idF LGBl. 2015/6 war die Errichtung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken bzw. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Nach Paragraph 15, Ziffer 11, bzw. 18 der NÖ BauO 1996 als auch nach Paragraph 15, Ziffer 12, bzw. 18 der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2015/6 war die Errichtung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken bzw. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Nach § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b NÖ BO 2014 idF LGBl. 2017/52 unterliegt die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden nur dann einer Anzeigepflicht, wenn es sich um Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ ROG 2014) handelt. Sonst ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken
F LGBl. 2017/52 meldepflichtig.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2017/52 unterliegt die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden nur dann einer Anzeigepflicht, wenn es sich um Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ ROG 2014) handelt. Sonst ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2017/52 meldepflichtig. Eine Baubewilligung war und ist somit für die Solaranlage und die Photovoltaikanlage nicht erforderlich. Anzeigepflichtige Vorhaben sind
O 1996 bzw. § 15 Abs. 2 der NÖ BO 2014 idF LGBl. 2015/6, wenn sie mit einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 14 Z. 1 leg.cit. bei der Baubehörde eingereicht werden, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln. Anzeigepflichtige Vorhaben sind
Paragraph 15, Absatz eins a, NÖ BauO 1996 bzw. Paragraph 15, Absatz 2, der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2015/6, wenn sie mit einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, leg.cit. bei der Baubehörde eingereicht werden, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dann der Bewilligungspflicht unterliegt. Da Nachbarn im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 15 NÖ BauO 1996 bzw. NÖ BO 2014 keine Parteistellung haben (vgl. u.a. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050), ist auf diesen Beschwerdepunkt hier nicht weiter einzugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dann der Bewilligungspflicht unterliegt. Da Nachbarn im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 bzw. NÖ BO 2014 keine Parteistellung haben vergleiche u.a. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050), ist auf diesen Beschwerdepunkt hier nicht weiter einzugehen. Es sei jedoch – ungeachtet dessen, ob die Photovoltaikanlage als nach § 15 Z. 18 der NÖ BauO 1996 anzeigepflichtiges Vorhaben überhaupt im Baubewilligungsverfahren von der belangten Behörde mitbehandelt wurde –angemerkt, dass auf Grund des Einreichplanes und des darin enthaltenen Belichtungsnachweises ersichtlich ist, dass weder die am Gebäude angebrachte Solar- noch die am Gebäude angebrachte Photovoltaikanlage geeignet sind, die ausreichende Belichtung auf zulässige Hauptfenster der Gebäude der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen (siehe Darstellung der Verschwenkung des Lichteinfalles um 30 Grad). Es sei jedoch – ungeachtet dessen, ob die Photovoltaikanlage als nach Paragraph 15, Ziffer 18, der NÖ BauO 1996 anzeigepflichtiges Vorhaben überhaupt im Baubewilligungsverfahren von der belangten Behörde mitbehandelt wurde –angemerkt, dass auf Grund des Einreichplanes und des darin enthaltenen Belichtungsnachweises ersichtlich ist, dass weder die am Gebäude angebrachte Solar- noch die am Gebäude angebrachte Photovoltaikanlage geeignet sind, die ausreichende Belichtung auf zulässige Hauptfenster der Gebäude der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen (siehe Darstellung der Verschwenkung des Lichteinfalles um 30 Grad). Auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, E, vom 02.09.2018 und aus dessen Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 27.09.2018 geht hervor, dass sich durch die im Einreichplan dargestellte Positionierung der aufgeständerten Module keine Beeinträchtigung der Belichtung unter 45° bestehender Hauptfenster oder zukünftig zulässiger Hauptfenster von Gebäuden auf den Nachbarliegenschaften ergibt. Ergebnis: Die Beschwerdeführer sind durch das Bauvorhaben in ihrem durch § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BauO 1996 begründeten Nachbarrecht nicht verletzt.Die Beschwerdeführer sind durch das Bauvorhaben in ihrem durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 begründeten Nachbarrecht nicht verletzt. Der bekämpfte Bescheid war daher zu bestätigen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.517.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.