RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-534/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 11Abs. 2 St
VO für schuldig erkannt, weil er den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht angezeigt hat, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten, und über ihn gemäßDer Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 05.03.2018, GZ. ***, am 27.02.2018, um 22:22 Uhr, in ***, ***, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***,
Paragraph 11, Absatz 2, StVO für schuldig erkannt, weil er den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht angezeigt hat, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten, und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 76 Euro verhängt. Unter Spruchpunkt 2. wurde er am 27.02.2018, um 22:20 Uhr, in ***, ***,
§ 20Abs. 2 St
VO für schuldig erkannt, weil er die ihm Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, wurde eine Geschwindigkeit von 80 km/h durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand mit dem Zivilstreifenfahrzeug mit nicht geeichtem Tachometer festgestellt, und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Unter Spruchpunkt 3. wurde er am 27.02.2018, um 22:22 Uhr, in ***, ***, Kreuzung ***,
§ 38Abs. 1 lit.a St
VO für schuldig erkannt, da er als Lenker des Fahrzeuges das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrssignalanlage nicht beachtet hat, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre und über ihn gemäßParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 76 Euro verhängt. Unter Spruchpunkt 2. wurde er am 27.02.2018, um 22:20 Uhr, in ***, ***,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO für schuldig erkannt, weil er die ihm Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, wurde eine Geschwindigkeit von 80 km/h durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand mit dem Zivilstreifenfahrzeug mit nicht geeichtem Tachometer festgestellt, und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Unter Spruchpunkt 3. wurde er am 27.02.2018, um 22:22 Uhr, in ***, ***, Kreuzung ***,
Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO für schuldig erkannt, da er als Lenker des Fahrzeuges das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrssignalanlage nicht beachtet hat, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 76 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 76 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäß der Anzeige des Zeugen C setzte der Beschwerdeführer die Taten beginnend um 20:20 Uhr. In der Strafverfügung wurde offensichtlich der Tatzeitpunkt aufgrund eines Schreibfehlers falsch vorgehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, am 27.02.2018, um 20:20 Uhr, mit dem von ihm gelenkten BMW der 3er-Reihe mit dem Kennzeichen *** den *** befahren zu haben, bestreitet auch nicht, schneller als 50 km/h gefahren zu sein, bestreitet jedoch 80 km/h gefahren zu sein und bei gelbem Licht einer Verkehrslichtsignalanlage in eine Kreuzung eingefahren zu sein. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung ist das erkennende Gericht an die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Strafverfügung angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt hat, gebunden. Zumal der Beschwerdeführer wegen der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit.a StVO bestraft wurde, hat die Kraftfahrbehörde und nun das erkennende Gericht außerhalb der Bindungswirkung der Strafverfügung selbst zu beurteilen, ob der Bestrafte durch das Übertreten von Verkehrsvorschriften ein Verhalten im Sinne desZumal der Beschwerdeführer wegen der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft wurde, hat die Kraftfahrbehörde und nun das erkennende Gericht außerhalb der Bindungswirkung der Strafverfügung selbst zu beurteilen, ob der Bestrafte durch das Übertreten von Verkehrsvorschriften ein Verhalten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dazu ist auszuführen, dass nach dem durchgeführten Beweisverfahren aufgrund der Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen C, der den Beschwerdeführer während der Nachfahrt als Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges beobachtete (jeder der drei Beamten beobachtete das Fahrverhalten eines der der Lenker besonders) und in der Folge mit diesem die Amtshandlung führte, feststeht, dass der Beschwerdeführer bei zumindest regem Verkehrsaufkommen schneller als 50 km/h am *** fuhr. Im Zivilstreifenfahrzeug war ein ungeeichter Tacho eingebaut, wurde die Nachfahrt über eine Strecke von rund 600 m durchgeführt und konnte der Zeuge während der Nachfahrt wahrnehmen, dass alle drei beteiligten Fahrzeuge mehrmals die Fahrstreifen wechselten, ohne Blinker zu setzen und die Kreuzung in ***, ***, Kreuzung mit der ***, übersetzten, obwohl bereits das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage aufleuchtete. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie die beiden anderen Fahrzeuglenker von den Meldungslegern angehalten, war sein Fahrzeug das letzte, das angehalten wurde. Der Beschwerdeführer setzte somit ein Verhalten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz regen Verkehrsaufkommens am Gürtel annähernd 80 km/h fuhr, zumindest einmal den Fahrstreifen wechselte, ohne diesen Fahrstreifenwechsel anzuzeigen, eine Kreuzung bei Aufleuchten des gelben nicht blinkenden Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage übersetzte, war das Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch den Fahrstreifenwechsel, der ohne Setzen des Blinkers erfolgte, zum Vermindern ihrer Geschwindigkeit gezwungen wurden, durften diese anderen Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeit von maximal 50 km/h einhält, sich somit bei einer Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h eine Gefahrensituation hätte ergeben können und durften die Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) darauf vertrauen, dass bei Aufleuchten des gelben Lichtes kein Fahrzeug mehr in die Kreuzung einfährt. Es kann sohin der Verwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer anlastet, die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen wären geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. 5. Rechtlich folgt dazu: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten: § 3 Abs. 1 Z 2:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 : „
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…)
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)“ § 7 Abs. 1 und 3:Paragraph 7, Absatz eins und 3 : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
- die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; ...“ § 24 Abs. 1:Paragraph 24, Absatz eins : „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 24 Abs. 3: Paragraph 24, Absatz 3 :, Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25 Abs. 3 FSG: Paragraph 25, Absatz 3, FSG: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 Abs. 2a FSG:Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Wie bereits ausgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindungswirkung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde (VwGH Ra 2015/11/0054). Im konkreten Fall besteht die Bindung nur hinsichtlich der Verwirklichung der Delikte an sich und hat das erkennende Gericht zu beurteilen, ob besonders das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Wie bereits oben ausgeführt, ist einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft ist, andererseits, dass die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG darstellen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führt.Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG darstellen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Darauf, ob im konkreten Fall einzelne Straßenbenützer konkret gefährdet worden sind, kommt es nicht an (VwGH 28.11.1996, 96/11/0144). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Entziehung der Lenkberechtigung zumindest für die Dauer von sechs Monaten auszusprechen war.Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung zumindest für die Dauer von sechs Monaten auszusprechen war. Eine Wertung jener bestimmten Tatsache, in Ansehung derer das Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert, hat zu entfallen (VwGH Ra 2017/11/0261). Es konnte jedoch im durchgeführten Ermittlungsverfahren entgegen der Annahme der Behörde nicht festgestellt werden, dass tatsächlich besonders gefährliche Verhältnisse beigeführt wurden und konnte auch keine extreme Geschwindigkeitsübertretung i.S.d. § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG (die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde auch nicht mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG festgestellt, da der Tachometer nicht geeicht war) festgestellt werden, weswegen die Anordnung von begleitenden Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht zwingend vorzuschreiben war.Es konnte jedoch im durchgeführten Ermittlungsverfahren entgegen der Annahme der Behörde nicht festgestellt werden, dass tatsächlich besonders gefährliche Verhältnisse beigeführt wurden und konnte auch keine extreme Geschwindigkeitsübertretung i.S.d. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG (die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde auch nicht mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG festgestellt, da der Tachometer nicht geeicht war) festgestellt werden, weswegen die Anordnung von begleitenden Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht zwingend vorzuschreiben war. Im Hinblick auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mangelt es jedoch an einer Grundlage für die Anordnung der begleitenden Maßnahmen. Diese waren daher mangels Vorliegen besonderer Umstände nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht anzuordnen, weswegen der Beschwerde insofern Folge zu geben war, als die Anordnung der begleitenden Maßnahmen zu entfallen hatte. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.534.001.2018