O 1996 seien Balkone und Wintergärten mit den dort angeführten Einschränkungen zulässig. Schließlich sei für ein ähnliches, am gleichen Grundstück geplantes Projekt ein Ortsbildgutachten eingeholt worden, welches positiv sei. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gab mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.03.2017 der Berufung statt und erteilte die Baubewilligung für die Errichtung eines Kleinwohnhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 08.11.2016 sowie im Gutachten in der Bauverhandlung vom 11.01.2017 und hielt ergänzend fest, dass es sich bei den „Gauben“ um Dachaufbauten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, dritter Punkt NÖ BauO 1996 handle, welche nicht als Teil der Gebäudefront wirken. Zudem sei die Frontseite des Dachaufbaues um 70 cm gegenüber der Fassade zurückversetzt und sei durch die durchgehende Dachfläche eine ausreichende optische Trennung gegeben. Bei der aufgeständerten Solaranlage handle es sich um einen Dachaufbau, zumal die in der Bauordnung angeführten untergeordneten Bauteile lediglich eine beispielhafte Aufzählung darstellten. Die gegenständliche Solaranlage stehe zur Gebäudesubstanz in einem untergeordneten Verhältnis. Bei dem hinsichtlich der Geschoßanzahl beanstandeten Geschoß handle es sich um ein Dachgeschoß. Eine Garage sei eindeutig als Nebengebäude zu qualifizieren, der ursprünglich darauf geplante Wintergarten werde nun nach einer Projektänderung nicht ausgeführt, sondern werde an Stelle dessen eine Terrasse bis zum halben Bauwich (2 m) ausgeführt und diese mit einem 1 m hohen Geländer vom übrigen Flachdachbereich abgetrennt.
Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 seien Balkone und Wintergärten mit den dort angeführten Einschränkungen zulässig. Schließlich sei für ein ähnliches, am gleichen Grundstück geplantes Projekt ein Ortsbildgutachten eingeholt worden, welches positiv sei.
2 NÖ BO 1996 entstehen kann, anzuführen. Inwieweit unterscheidet sich das im ursprünglich am 29.12.2014 bei der Baubehörde eingelangten Einreichplan dargestellte Projekt vom bewilligten und im bei der Baubehörde am 20.02.2017 eingelangten Einreichplan dargestellten Projekt? , , Anmerkung: Dieser Vergleich dient zur Ermittlung, ob es sich um eine Projektänderung im Hinblick auf ein aliud handelt und eine andere Rechtsgrundlage (NÖ BO 2014) anzuwenden wäre. Es sind also Änderungen der Lage, der Kubatur bzw. sonstige Änderungen, aus denen eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 entstehen kann, anzuführen. ,
2 NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse I zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. (Anmerkung: der Mindestbauwich wird
Für die Grundstücke der Beschwerdeführer (Nachbargrundstücke) ist unter Anwendung der aktuellen Fassung der NÖ Bauordnung 2014 sowie aller einschlägigen Verordnungen festzustellen, welchen Bauwich die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Paragraph 54, Absatz 2, NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse römisch eins zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. (Anmerkung: der Mindestbauwich wird
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 somit 3 m betragen.),
Punkt 3 als zukünftig zulässig ermittelten Hauptfensters beeinträchtigt würde oder nicht. Dabei ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen.Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die Belichtung eines
Punkt 3 als zukünftig zulässig ermittelten Hauptfensters beeinträchtigt würde oder nicht. Dabei ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen., 5. Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, C und D?) Das auf dem Nachbargrundstück (A und B), Grundstück Nr. ***, bereits errichtete Gebäude ist in einem Abstand von lediglich 2,70 m bis 2,80 m zur Grundgrenze des Baugrundstückes errichtet (siehe dazu auch die im Bauakt A und B enthaltene Verhandlungsschrift vom 18.11.1992). Auch hier gilt, dass
1 NÖ BO 2014 der seitliche Bauwich für sämtliche zukünftig auf dem Grundstück Nr. ***, errichtete Hauptgebäude mindestens 3 m betragen muss. Es ist daher zu prüfen, ob durch das auf dem Grundstück Nr. *** beantragte Bauvorhaben der Lichteinfall auf Hauptfenster von in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** (A und B) entfernt bestehenden oder erst zukünftig zu errichtenden Hauptgebäuden beeinträchtigt wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem Grundstück Nr. *** (A und B) bestehenden bewilligten Hauptfenster des in einer Entfernung von 2,70 bis 2,80 m errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** (A und B) durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Im erbetenen Gutachten möge daher dargestellt werden, ob durch die den beiden betroffenen Nachbargrundstücken jeweils zugewandten Gebäudefronten des beantragten Gebäudes die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird. Dabei ist im Hinblick auf die Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude die nach der derzeit geltenden Bauordnung 2014 zulässige Verbauung heranzuziehen. Angemerkt wird, dass die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auch bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° gegeben ist. Die hier betroffenen Grundstücke liegen im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Sowohl nach § 54 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 als auch der NÖ BO 2014 ist die Errichtung eines Gebäudes in offener Bebauungsweise und der Bauklasse I und II (auch ohne Ableitung) zulässig. Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. , Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, C und D?) , , Das auf dem Nachbargrundstück (A und B), Grundstück Nr. ***, bereits errichtete Gebäude ist in einem Abstand von lediglich 2,70 m bis 2,80 m zur Grundgrenze des Baugrundstückes errichtet (siehe dazu auch die im Bauakt A und B enthaltene Verhandlungsschrift vom 18.11.1992). , Auch hier gilt, dass
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 der seitliche Bauwich für sämtliche zukünftig auf dem Grundstück Nr. ***, errichtete Hauptgebäude mindestens 3 m betragen muss. , Es ist daher zu prüfen, ob durch das auf dem Grundstück Nr. *** beantragte Bauvorhaben der Lichteinfall auf Hauptfenster von in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. *** (A und B) entfernt bestehenden oder erst zukünftig zu errichtenden Hauptgebäuden beeinträchtigt wird. , , Zusätzlich ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem Grundstück Nr. *** (A und B) bestehenden bewilligten Hauptfenster des in einer Entfernung von 2,70 bis 2,80 m errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** (A und B) durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. , , Im erbetenen Gutachten möge daher dargestellt werden, ob durch die den beiden betroffenen Nachbargrundstücken jeweils zugewandten Gebäudefronten des beantragten Gebäudes die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird. Dabei ist im Hinblick auf die Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude die nach der derzeit geltenden Bauordnung 2014 zulässige Verbauung heranzuziehen. , , Angemerkt wird, dass die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auch bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° gegeben ist. , , Die hier betroffenen Grundstücke liegen im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Sowohl nach Paragraph 54, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 als auch der NÖ BO 2014 ist die Errichtung eines Gebäudes in offener Bebauungsweise und der Bauklasse römisch eins und römisch zwei (auch ohne Ableitung) zulässig. Folgende Unterlagen liegen dem anschließenden Gutachten zugrunde:
NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden.Niveau der Aufenthaltsräume im Erdgeschoss , Vor den französischen Fenstern im Erdgeschoss wurden Rigole hinzugefügt um durch gleichwertiges Abweichen
Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden.,
2 NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse I zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. (Anmerkung: der Mindestbauwich wird
1 NÖ BO 2014 somit 3 m betragen.) einschlägigen Verordnungen festzustellen, welchen Bauwich die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Paragraph 54, Absatz 2, NÖ BO 2014 zulässigen Bauklasse römisch eins zum Baugrundstück mindestens einzuhalten hätten. (Anmerkung: der Mindestbauwich wird
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 somit 3 m betragen.) § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 führt aus: Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 führt aus: „Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen. Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. „Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (Paragraph 53,) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen. , Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.“ Bei einer zulässigen Bauklasse I darf die Gebäudehöhe zukünftiger Hauptgebäude 5,00 m nicht überschreiten. Die halbe Gebäudehöhe beträgt somit maximal 2,50 m. Der Mindestbauwich
den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist mit 3,00 m festgelegt. Bei einer zulässigen Bauklasse römisch eins darf die Gebäudehöhe zukünftiger Hauptgebäude 5,00 m nicht überschreiten. Die halbe Gebäudehöhe beträgt somit maximal 2,50 m. Der Mindestbauwich
den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist mit 3,00 m festgelegt. Die aus der Umgebung ableitbare Bauweise entspricht der offenen Bauweise. Dementsprechend wäre bei einer zukünftigen Bebauung ein Bauwich von zumindest 3,00 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück einzuhalten, sofern nicht ein zukünftiger Bebauungsplan einen anderen Bauwich vorgibt. ad
Punkt 3 als zukünftig zulässig ermittelten Hauptfensters beeinträchtigt würde oder nicht. Dabei ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. Für den Nachweis der ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen dürfen nach den Bestimmungen der aktuellen NÖ Bauordnung 2014 nur Fensterflächen herangezogen werden die über dem Bezugsniveau liegen. D.h. der für die Beurteilung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster maßgebliche Punkt liegt auf dem Bezugsniveau in der Entfernung des Mindestbauwichs einer zukünftig zulässigen Bebauung von der Grundgrenze, im konkreten Fall 3,00 m. (Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 4: Lichtprisma unter 45° von künftig zulässigen Hauptfenstern der Beschwerdeführer“ Wie die Abbildungen 4 und 5 zeigen trifft ein unter 45° am maßgeblichen Punkt angesetzter Lichtstrahl das geplante verfahrensgegenständliche Gebäude nicht. Das um 30° in der Horizontalen verschwenkte Lichtprisma kann an den Dachaufbauten vorbeigeführt werden. Aus fachlicher Sicht ist somit festzustellen, dass jedes, von einem wie auch immer lagemäßig orientierten Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer bei Annahme einer offenen Bauweise, unter 45° abgehendes Lichtprisma bei Verschwenkung des Lichteinfalls um 30° in der Horizontalen am geplanten verfahrensgegenständlichen Hauptgebäude auf dem Grundstück *** vorbeigeführt werden kann. D.h. durch das geplante verfahrensgegenständliche Projekt 2 auf dem Grundstück *** ist bei Anwendung der Bestimmungen der aktuellen NÖ Bauordnung 2014 keine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf den Grundstücken *** und *** der Beschwerdeführer gegeben. (Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 5: Lichtprisma künftig zulässiger Hauptfenster 30° verschwenkt in der Horizontalen“ ad 5. Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, C und D?)Der als Stüberl bezeichnet Raum im Kellergeschoss des Hauptgebäudes auf dem Grundstück *** weist laut vorliegendem Einreichplan eine lichte Raumhöhe von 2,30 m.
den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück *** geltenden NÖ Bauordnung 1976 § 44 Abs. 1 Z. 2 mussten Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,60 m aufweisen. Im übermittelten Bauakt liegen keine Information vor, dass das sog. Stüberl durch z.B. gleichwertiges Abweichen
NÖ Bautechnikverordnung 1997 in einen genehmigten Aufenthaltsraum übergeführt wurde. Anhand der im gegenständlichen Verfahren konkret projektierten den Grundstücken der Beschwerdeführer jeweils zugewandten Gebäudefronten ist zu prüfen, ob die ausreichende Belichtung der auf dem jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer (Nachbargrundstück) bestehenden bewilligten Hauptfenster durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Auch hier ist die Möglichkeit einer Belichtung durch Verschwenkung um 30° zu berücksichtigen. (Stüberl im Keller auf Grundstück Nr. ***, C und D?), , Der als Stüberl bezeichnet Raum im Kellergeschoss des Hauptgebäudes auf dem Grundstück *** weist laut vorliegendem Einreichplan eine lichte Raumhöhe von 2,30 m.
den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück *** geltenden NÖ Bauordnung 1976 Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, mussten Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,60 m aufweisen. Im übermittelten Bauakt liegen keine Information vor, dass das sog. Stüberl durch z.B. gleichwertiges Abweichen
Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 in einen genehmigten Aufenthaltsraum übergeführt wurde. , Aus dem Begriff „Stüberl“ lässt sich kein Aufenthaltsraum ableiten. Da der Kellerraum nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Ausführung von Aufenthaltsräumen entspricht findet dieser bei der Beurteilung der ausreichenden Belichtung keine Berücksichtigung. (Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 6: Lichtprisma von bestehendem Küchenfenster Gst.Nr. *** seitlich 30° verschwenkt“ Wie bereits die Abbildungen 4 und 5 sowie der Belichtungsnachweis im verfahrensgegenständlichen Einreichplan zeigen ist die ausreichende Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster auch bei nicht Verschwenken des von den Fenstern unter 45° abgehenden Lichtprismas gegeben. Das Küchenfenster des Hauptgebäudes auf dem Grundstück *** wird durch die Dachaufbauten des geplanten Projekts beeinträchtigt, die ausreichende Belichtung der erforderlichen Belichtungsfläche von 10 % der Fußbodenfläche ist aber ohne Verschwenk des von der Fläche von 98 x 138 cm unter 45° abgehenden Lichtprismas gegeben. Bei Verschwenk des von dem bestehenden bewilligten Hauptfenster der Küche unter 45° abgehenden Lichtprismas um 30° in der Horizontalen verliert sich auch die Beeinträchtigung der für die ausreichende Belichtung nicht erforderlichen Fensterfläche des Küchenfensters. (siehe Abbildung 6) (Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 7: 30° in der Horizontalen verschwenktes Lichtprisma vom bestehenden Küchenfenster Gst.Nr. ***“ Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0 in der Fassung LGBl. 8200-23 vom 11.04.2014 Bauordnung 1996 Landesgesetzblatt 8200-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 vom 11.04.2014 sowie der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) LGBl. 1/2015 in der Fassung vom sowie der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung vom 01.09.2018 in Bezug auf zukünftig zulässige Hauptfenster keine Beeinträchtigung der erforderlichen Belichtung der Hauptfenster zulässiger (bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf den Grundstücken 945/7 und 952/4 der Beschwerdeführer gegeben sind.“ 4. Feststellungen: Das Bauvorhaben (Projekt 2) wurde mit Schreiben vom 29.12.2014 am 29.12.2014 bei der Baubehörde eingereicht. Mit diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen, jeweils versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 29.12.2014, vorgelegt: Baubeschreibung, Datum 29.12.2014 Einreichplan, Datum 09.12.2014 Berechnung einer Versickerungsanlage, Datum 29.12.2014 Grundbuchsauszug Energieausweis Die belangte Behörde legte ihrer Bewilligung vom 30.03.2017, Zl. ***, folgende Unterlagen zugrunde: Baubeschreibung, Datum 29.12.2014 (gegenüber der ursprünglichen Einreichung vom 29.12.2014 unverändert) abgeänderter Einreichplan, Datum 09.12.2014, versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 20.02.2017 Berechnung einer Versickerungsanlage, Datum 29.12.2014, versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 15.10.2015 Energieausweis, Datum 29.12.2014, versehen mit dem Eingangsstempel der Marktgemeinde *** vom 15.10.2015 Das Bauvorhaben umfasst ein Wohnhaus mit vier Wohnungen und soll auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtet werden. Mit Schreiben vom 04.03.2015 an die Marktgemeinde *** hat der Bauwerber ergänzend zur Baubeschreibung vom 29.12.2014 ausgeführt, dass die Wohnraumlüftung, Photovoltaikanlage und Wäremepumpe nach Baugenehmigung gesondert eingereicht bzw. angezeigt werden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer (A und B) sind jeweils Miteigentümer des im Westen angrenzenden Grundstückes Nr. ***. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer (C und D) sind jeweils Miteigentümer des im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***. Der Abstand des geplanten Bauvorhabens zum Grundstück Nr. *** ist im vorderen Bereich des Grundstückes mit 4,00 m, im hinteren Teil mit 4,20 m angegeben. Der Abstand zum Grundstück *** beträgt 4,0 m. Das geplante Gebäude weist an den jeweils den Beschwerdeführern zugewandten Frontseiten eine projektierte mittlere Gebäudehöhe von 7,94 m auf. Der auf dem Grundstück Nr. ***
der erteilten Baubewilligung vom 22.10.1991, Zl. ***, als „Stüberl“ bezeichnete Raum weist eine Raumhöhe von 2,30 m auf. Das Baugrundstück befindet sich und befand sich auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.12.2014 im Bauland-Wohngebiet (BW-a). Ein Bebauungsplan ist und war nicht verordnet. Das ursprüngliche am 29.12.2014 bei der Baubehörde eingereichte Projekt 2 unterscheidet sich vom mit dem hier gegenständlichen bekämpften Bescheid bewilligten Projekt 2 (Plan eingelangt bei der Baubehörde am 20.02.2017) durch folgende Punkte:
NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden. Vor den französischen Fenstern im Erdgeschoss wurden Rigole hinzugefügt um durch gleichwertiges Abweichen
Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung 1997 den Bestimmungen hinsichtlich des Niveaus von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke gerecht zu werden.
F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 (01.02.2015) anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 01.02.2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird unter anderem bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 (01.02.2015) anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Der verfahrenseinleitende Antrag stammt vom 29.12.
Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 7. Erwägungen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Zur anwendbaren Rechtslage: Zum Beschwerdevorbringen, es wäre die NÖ BO 2014 anzuwenden, ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Bauansuchen am 29.12.2014 eingereicht wurde, wodurch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 weiterhin die NÖ BauO 1996 zur Anwendung gelangt. Dies insbesondere deshalb, da die zwischenzeitig getätigten Projektänderungen kein Ausmaß erreichen, die das Projekt als ein aliud erscheinen lassen. Insbesondere bleibt das Bauvorhaben in seinen Außenmaßen und seiner Lage unverändert. Die Abänderungen stellen sich im Wesentlichen in einer Reduktion der Stellplätze, der Rücknahme eines Wintergartens zugunsten einer Terrasse, Absturzsicherungen bei den Gauben, geringfügige Änderung der Dachlandschaft zur Gewährleistung der Belichtung des Küchenfensters auf Grundstück Nr. *** (Dachflächenfenster) sowie Anpassung an technische Notwendigkeiten dar.Zum Beschwerdevorbringen, es wäre die NÖ BO 2014 anzuwenden, ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Bauansuchen am 29.12.2014 eingereicht wurde, wodurch auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 weiterhin die NÖ BauO 1996 zur Anwendung gelangt. Dies insbesondere deshalb, da die zwischenzeitig getätigten Projektänderungen kein Ausmaß erreichen, die das Projekt als ein aliud erscheinen lassen. Insbesondere bleibt das Bauvorhaben in seinen Außenmaßen und seiner Lage unverändert. Die Abänderungen stellen sich im Wesentlichen in einer Reduktion der Stellplätze, der Rücknahme eines Wintergartens zugunsten einer Terrasse, Absturzsicherungen bei den Gauben, geringfügige Änderung der Dachlandschaft zur Gewährleistung der Belichtung des Küchenfensters auf Grundstück Nr. *** (Dachflächenfenster) sowie Anpassung an technische Notwendigkeiten dar. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN).Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN). Die Änderungen in der Dachlandschaft sind nicht geeignet, eine wesensändernde Projektsänderung zu bewirken. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und unveränderter Baumasse nur dann von Bedeutung, wenn es in der Folge im Vergleich zu dem ursprünglichen Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist. Dies liegt nicht vor, wenn die Veränderung an einem mehrstöckigen Gebäude (im Inneren und/oder außen) nur ein Geschoß bzw Teile eines solchen betrifft.“ (vgl. VwGH 27.02.1998, 97/06/0244). Wenngleich es in diesem Erkenntnis um die Prüfung eines Umbaues im Sinne des § 3 Abs. 7 Tiroler Bauordnung ging, so war auch hier die Frage zu klären, ob ein Gebäude „als ein anderes anzusehen“ sei. Während im genannten Erkenntnis des VwGH sogar bei Umbaumaßnahmen zur Verwendung eines Ölkellers als Geschäftslokal eine solche Wesensänderung verneint wurde, bleibt das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem Wesen, nämlich jenem eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten, zweifellos unverändert. Die Änderungen in der Dachlandschaft sind nicht geeignet, eine wesensändernde Projektsänderung zu bewirken. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und unveränderter Baumasse nur dann von Bedeutung, wenn es in der Folge im Vergleich zu dem ursprünglichen Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist. Dies liegt nicht vor, wenn die Veränderung an einem mehrstöckigen Gebäude (im Inneren und/oder außen) nur ein Geschoß bzw Teile eines solchen betrifft.“ vergleiche VwGH 27.02.1998, 97/06/0244). Wenngleich es in diesem Erkenntnis um die Prüfung eines Umbaues im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Tiroler Bauordnung ging, so war auch hier die Frage zu klären, ob ein Gebäude „als ein anderes anzusehen“ sei. Während im genannten Erkenntnis des VwGH sogar bei Umbaumaßnahmen zur Verwendung eines Ölkellers als Geschäftslokal eine solche Wesensänderung verneint wurde, bleibt das verfahrensgegenständliche Projekt in seinem Wesen, nämlich jenem eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten, zweifellos unverändert. Nicht zuletzt ist die Baubehörde sowohl
3 AVG als auch
O 1996 verpflichtet, dem Bauwerber die Beseitigung von einer der Bewilligung entgegenstehenden Hindernissen, beispielsweise durch eine (zulässige) Projektsänderung, zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das in den Bauplänen dargestellte konkrete Projekt nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die im konkreten Fall erfolgten Abänderungen als geringfügig im Sinne der Judikatur zu werten sind.Nicht zuletzt ist die Baubehörde sowohl
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als auch
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996 verpflichtet, dem Bauwerber die Beseitigung von einer der Bewilligung entgegenstehenden Hindernissen, beispielsweise durch eine (zulässige) Projektsänderung, zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das in den Bauplänen dargestellte konkrete Projekt nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die im konkreten Fall erfolgten Abänderungen als geringfügig im Sinne der Judikatur zu werten sind. Schließlich ist festzuhalten, dass sich im Hinblick auf die Nachbarrechte keine Änderung durch die NÖ BO 2014 ergeben hat. Der Nachbar hatte sowohl nach der NÖ BauO 1996 als auch nach der NÖ BO 2014 jeweils das Recht auf ausreichende Belichtung seiner zulässigen Hauptfenster, wobei es in Bezug auf die höchstzulässige Gebäudehöhe aus nachbarrechtlicher Sicht nicht von Belang ist, wie viele Geschoße bei einer bestimmten Gebäudehöhe vorgesehen sind, zumal ausschließlich der Lichteinfall unter 45 Grad bzw. die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen höchstzulässigen Gebäudehöhe ausschlaggebend ist. Für die Beurteilung der Nachbarrechte war daher das Inkrafttreten der NÖ BO 2014 ohne Belang. Grundsätzliche Erwägungen zu den Nachbarrechten:
2 der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
den letzten beiden Sätzen des § 54 Abs. 1 NÖ BauO 1996 Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe nicht erforderlich sind, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entspricht und liegt in diesem Fall unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Da dies
2 leg.cit. auch in jenen Fällen sinngemäß gilt, in welchen aus der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar ist, bedeutet dies also, dass eine Bebauung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan bei Einhaltung der offenen Bebauungsweise sowie der Bauklassen I und II grundsätzlich immer zulässig ist. Für das gegenständliche Baugrundstück liegt kein Bebauungsplan vor. Es kommt somit die Bestimmung des Paragraph 54, NÖ BauO 1996 zur Anwendung. Festzustellen ist, dass
den letzten beiden Sätzen des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BauO 1996 Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe nicht erforderlich sind, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei entspricht und liegt in diesem Fall unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Da dies
Paragraph 54, Absatz 2, leg.cit. auch in jenen Fällen sinngemäß gilt, in welchen aus der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar ist, bedeutet dies also, dass eine Bebauung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan bei Einhaltung der offenen Bebauungsweise sowie der Bauklassen römisch eins und römisch zwei grundsätzlich immer zulässig ist. Weiters ist festzuhalten, dass
3 leg.cit. für Hauptgebäude und andere Bauwerke dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.Weiters ist festzuhalten, dass
Paragraph 54, Absatz 3, leg.cit. für Hauptgebäude und andere Bauwerke dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen. Das Vorbringen, dass die Dachaufbauten bei der Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen wären, wurde bereits im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Bauverhandlung am 11.01.2017 thematisiert. Im Hinblick auf die damals getätigten Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen hat die belangte Behörde auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den „Gauben“ um Dachaufbauten im Sinne des § 53 Abs. 2 dritter Punkt NÖ BauO 1996 handelt, welche nicht als Teil der Gebäudefront wirken. Die Frontseite des Dachaufbaues ist um 70 cm gegenüber der Fassade zurückversetzt und durch die durchgehende Dachfläche ist eine ausreichende optische Trennung gegeben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass Dachaufbauten nur dann bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben können, wenn sie Teile von Dachgeschoßen sind (VwGH 24.11.2015, 2013/05/0112), der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der Niederschrift vom 11.01.2017 (insbesondere Seite 10 zum Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinne des § 4 Z. 9 NÖ BauO 1996) sowie schließlich in Anbetracht der Darstellungen im Einreichplan ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich einerseits um Dachaufbauten im Sinne des § 53 Abs. 2 dritter Punkt NÖ BauO 1996 handelt und diese Dachaufbauten darüber hinaus nicht als Teil der Gebäudefront wirken, nicht zu beanstanden. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer dies lediglich völlig unsubstanziiert bestritten und nicht (und schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene) dargelegt, inwiefern keine konstruktive Verbindung mit dem Dach gegeben sei und weshalb eine Zurückversetzung gegenüber der Fassade nicht ausreiche, um eine „Wirkung“ als Teil der Gebäudefront zu verneinen. Allein das Argument, dass diese Dachaufbauten eigenständige Flachdachkonstruktionen aufweisen würden, reicht nicht aus, um die Aussagen des Amtssachverständigen zu entkräften, zumal das Vorbringen nicht näher auf konstruktionsbedingte Umstände eingeht und die optische Wirkung nicht allein mit der Dachform begründet werden kann, insbesondere auch deshalb, da sich die strittigen Objekte inmitten der Dachfläche des Satteldaches befinden.Das Vorbringen, dass die Dachaufbauten bei der Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen wären, wurde bereits im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Bauverhandlung am 11.01.2017 thematisiert. Im Hinblick auf die damals getätigten Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen hat die belangte Behörde auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den „Gauben“ um Dachaufbauten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, dritter Punkt NÖ BauO 1996 handelt, welche nicht als Teil der Gebäudefront wirken. Die Frontseite des Dachaufbaues ist um 70 cm gegenüber der Fassade zurückversetzt und durch die durchgehende Dachfläche ist eine ausreichende optische Trennung gegeben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass Dachaufbauten nur dann bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben können, wenn sie Teile von Dachgeschoßen sind (VwGH 24.11.2015, 2013/05/0112), der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der Niederschrift vom 11.01.2017 (insbesondere Seite 10 zum Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ BauO 1996) sowie schließlich in Anbetracht der Darstellungen im Einreichplan ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich einerseits um Dachaufbauten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, dritter Punkt NÖ BauO 1996 handelt und diese Dachaufbauten darüber hinaus nicht als Teil der Gebäudefront wirken, nicht zu beanstanden. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer dies lediglich völlig unsubstanziiert bestritten und nicht (und schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene) dargelegt, inwiefern keine konstruktive Verbindung mit dem Dach gegeben sei und weshalb eine Zurückversetzung gegenüber der Fassade nicht ausreiche, um eine „Wirkung“ als Teil der Gebäudefront zu verneinen. Allein das Argument, dass diese Dachaufbauten eigenständige Flachdachkonstruktionen aufweisen würden, reicht nicht aus, um die Aussagen des Amtssachverständigen zu entkräften, zumal das Vorbringen nicht näher auf konstruktionsbedingte Umstände eingeht und die optische Wirkung nicht allein mit der Dachform begründet werden kann, insbesondere auch deshalb, da sich die strittigen Objekte inmitten der Dachfläche des Satteldaches befinden. Das Gericht verkennt dabei nicht die auch von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Rechtsprechung des VwGH vom 24.11.2015, 2013/05/0112, doch war der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt anders gelagert und ist auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon, dass laut dortigem Sachverhalt auch ein Privatgutachten erstattet wurde (welchem letztlich nicht gefolgt wurde), handelte es sich bei dem strittigen Objekt um eine völlig eigenständige Glaskonstruktion im Dachbereich, welche selbst in Firsthöhe des Satteldaches ein Flachdach aufwies. Somit war bereits das Erfordernis des Vorliegens eines Dachgeschoßes nicht erfüllt. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist jedoch bereits aus der Darstellung im Einreichplan offenkundig, dass die Dachaufbauten im Dach integriert sind. Der von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige hat die im Einreichplan durchgeführte Berechnung der Gebäudehöhe nicht beanstandet. Demzufolge weist das Gebäude an den jeweils den Beschwerdeführern zugewandten Frontseiten eine Höhe von 7,94 m auf. Die in der Bauklasse II zulässige Gebäudehöhe von 8 m wird somit nicht überschritten und wird laut Einreichplan ein seitlicher Bauwich von jeweils 4 m eingehalten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Gebäudehöhe von mehr als 8 m vorliege und auf Grund der Länge der Gebäudefront der über 15 m hinausreichende Teil einen Bauwich der vollen Gebäudehöhe einzuhalten habe, haben die Nachbarn – unabhängig davon, dass eine Überschreitung der Höhe von 8 m nicht vorliegt – kein Mitspracherecht, zumal Nachbarn keinen Einfluss darauf nehmen können, wo in einem solchen Fall der gesamte Bauwich einzuhalten wäre; sie müssen daher in jedem Teilbereich der Grundstücksgrenze die Einhaltung eines Bauwichs lediglich der halben Gebäudehöhe hinnehmen. Der von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige hat die im Einreichplan durchgeführte Berechnung der Gebäudehöhe nicht beanstandet. Demzufolge weist das Gebäude an den jeweils den Beschwerdeführern zugewandten Frontseiten eine Höhe von 7,94 m auf. Die in der Bauklasse römisch zwei zulässige Gebäudehöhe von 8 m wird somit nicht überschritten und wird laut Einreichplan ein seitlicher Bauwich von jeweils 4 m eingehalten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Gebäudehöhe von mehr als 8 m vorliege und auf Grund der Länge der Gebäudefront der über 15 m hinausreichende Teil einen Bauwich der vollen Gebäudehöhe einzuhalten habe, haben die Nachbarn – unabhängig davon, dass eine Überschreitung der Höhe von 8 m nicht vorliegt – kein Mitspracherecht, zumal Nachbarn keinen Einfluss darauf nehmen können, wo in einem solchen Fall der gesamte Bauwich einzuhalten wäre; sie müssen daher in jedem Teilbereich der Grundstücksgrenze die Einhaltung eines Bauwichs lediglich der halben Gebäudehöhe hinnehmen. Bereits aus diesem Grund vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung zulässiger Hauptfenster durch die geplante Errichtung der Wohnhausanlage insofern nicht aufzuzeigen, als nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden (und Nebengebäuden) jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht zu führen vermag. Nichts anderes kann auch im Anwendungsbereich des § 54 NÖ BauO 1996 gelten, da dieselben Bestimmungen wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten, einzig erweitert durch die zusätzlich ausdrückliche Bestimmung, dass auch der Lichteinfall unter 45 Grad auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden darf. Bereits aus diesem Grund vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Belichtung zulässiger Hauptfenster durch die geplante Errichtung der Wohnhausanlage insofern nicht aufzuzeigen, als nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden (und Nebengebäuden) jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht zu führen vermag. Nichts anderes kann auch im Anwendungsbereich des Paragraph 54, NÖ BauO 1996 gelten, da dieselben Bestimmungen wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten, einzig erweitert durch die zusätzlich ausdrückliche Bestimmung, dass auch der Lichteinfall unter 45 Grad auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden darf. Die zukünftig zulässigen Hauptfenster sind somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung für Bauten im Anwendungsbereich eines Bebauungsplanes bereits dadurch geschützt, dass die zulässige Gebäudehöhe von 8 m bei gleichzeitiger Einhaltung des erforderlichen Mindestbauwiches nicht überschritten wird. Zur behaupteten Nichtgewährung der ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster von Gebäuden auf den benachbarten Grundstücken der Beschwerdeführer: Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik G vom 03.09.2018 ergibt sich, dass die konkrete Ausformung und Situierung der Dachaufbauten keine Beeinträchtigung der Belichtung unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung einer Verschwenkung des Lichteinfalles um jeweils 30 Grad) bewirkt, dies unter der korrekt getroffenen Annahme eines von den Beschwerdeführern einzuhaltenden Mindestbauwiches von 3 m. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Regelung des § 39 Abs. 3 (bzw. § 107 Abs. 3) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, aber werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Z 3 und des § 51 Abs. 4 NÖ BauO 1996 allerdings die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück
3 NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen (vgl. dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Regelung des Paragraph 39, Absatz 3, (bzw. Paragraph 107, Absatz 3,) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, aber werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO 1996 allerdings die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen vergleiche dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045). Betreffend bereits bestehende bewilligte Hauptfenster verbleibt nach dem Beschwerdevorbringen noch das im Untergeschoß der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (C und D) befindliche Fenster des „Stüberls“ zu prüfen. Hiezu kann jedoch unabhängig von dem Vorbringen, dass der Raum zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sei, festgestellt werden, dass laut der den Dritt- und Viertbeschwerdeführern für das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** erteilten Baubewilligung vom 22.10.1991, Zl. ***, der als „Stüberl“ bezeichnete Raum lediglich eine Raumhöhe von 2,30 m aufweist. Da
NÖ BTV 1997 die lichte Raumhöhe in Aufenthaltsräumen in den Hauptgeschoßen mindestens 2,50 m betragen muss, scheidet eine Qualifikation des Stüberls als Aufenthaltsraum bereits auf Grund der zu geringen Raumhöhe von vorneherein aus. Bereits nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung vom 22.10.1991 anzuwendenden NÖ Bauordnung 1976 war eine Raumhöhe für Aufenthaltsräume von 2,60 m gefordert (§ 44 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976). Betreffend bereits bestehende bewilligte Hauptfenster verbleibt nach dem Beschwerdevorbringen noch das im Untergeschoß der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (C und D) befindliche Fenster des „Stüberls“ zu prüfen. Hiezu kann jedoch unabhängig von dem Vorbringen, dass der Raum zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sei, festgestellt werden, dass laut der den Dritt- und Viertbeschwerdeführern für das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** erteilten Baubewilligung vom 22.10.1991, Zl. ***, der als „Stüberl“ bezeichnete Raum lediglich eine Raumhöhe von 2,30 m aufweist. Da
Paragraph 38, NÖ BTV 1997 die lichte Raumhöhe in Aufenthaltsräumen in den Hauptgeschoßen mindestens 2,50 m betragen muss, scheidet eine Qualifikation des Stüberls als Aufenthaltsraum bereits auf Grund der zu geringen Raumhöhe von vorneherein aus. Bereits nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung vom 22.10.1991 anzuwendenden NÖ Bauordnung 1976 war eine Raumhöhe für Aufenthaltsräume von 2,60 m gefordert (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976). Solar- und Photovoltaikanlage: Laut dem bei der Baubehörde am 05.03.2015 eingelangten Schreiben des Bauwerbers vom 04.03.2015 werden die Wohnraumlüftung, die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe ausdrücklich erst nach Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus gesondert eingereicht bzw. angezeigt. Damit wurde vom Bauwerber zum Ausdruck gebracht, dass sie somit jedenfalls nicht Gegenstand der ursprünglichen Einreichung um Baubewilligung vom 29.12.2014 sein sollten. Die Schaffung einer Wohnraumlüftung und einer Wärmepumpe ist aus der hier ausschließlich zu betrachtenden möglichen Verletzung von Nachbarrechten nicht weiter relevant. Nach § 15 Z. 11 bzw. 18 der NÖ BauO 1996 als auch nach § 15 Z. 12 bzw. 18 der NÖ BO 2014 idF LGBl. 2015/6 war die Errichtung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken bzw. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Nach Paragraph 15, Ziffer 11, bzw. 18 der NÖ BauO 1996 als auch nach Paragraph 15, Ziffer 12, bzw. 18 der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2015/6 war die Errichtung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken bzw. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Nach § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b NÖ BO 2014 idF LGBl. 2017/52 unterliegt die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden nur dann einer Anzeigepflicht, wenn es sich um Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ ROG 2014) handelt. Sonst ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken
F LGBl. 2017/52 meldepflichtig.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2017/52 unterliegt die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden nur dann einer Anzeigepflicht, wenn es sich um Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ ROG 2014) handelt. Sonst ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2017/52 meldepflichtig. Eine Baubewilligung war und ist somit für die Solaranlage und die Photovoltaikanlage nicht erforderlich. Anzeigepflichtige Vorhaben sind
O 1996 bzw. § 15 Abs. 2 der NÖ BO 2014 idF LGBl. 2015/6, wenn sie mit einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 14 Z. 1 leg.cit. bei der Baubehörde eingereicht werden, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln. Anzeigepflichtige Vorhaben sind
Paragraph 15, Absatz eins a, NÖ BauO 1996 bzw. Paragraph 15, Absatz 2, der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. 2015/6, wenn sie mit einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, leg.cit. bei der Baubehörde eingereicht werden, in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dann der Bewilligungspflicht unterliegt. Da Nachbarn im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 15 NÖ BauO 1996 bzw. NÖ BO 2014 keine Parteistellung haben (vgl. u.a. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050), ist auf diesen Beschwerdepunkt nicht weiter einzugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dann der Bewilligungspflicht unterliegt. Da Nachbarn im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 bzw. NÖ BO 2014 keine Parteistellung haben vergleiche u.a. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0050), ist auf diesen Beschwerdepunkt nicht weiter einzugehen. Es sei jedoch – ungeachtet dessen, ob die Photovoltaikanlage überhaupt im Baubewilligungsverfahren von der belangten Behörde mitbehandelt wurde –angemerkt, dass auf Grund des Einreichplanes und des darin enthaltenen Belichtungsnachweises ersichtlich ist, dass weder die Solar- noch die Photovoltaikanlage geeignet sind, die ausreichende Belichtung auf zulässige Hauptfenster der Gebäude der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen (siehe Darstellung der Verschwenkung des Lichteinfalles um 30 Grad). Auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, G, vom 03.09.2018 und aus dessen Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 27.09.2018 geht hervor, dass sich durch die im Einreichplan dargestellte Positionierung der aufgeständerten Module keine Beeinträchtigung der Belichtung unter 45° bestehender Hauptfenster oder zukünftig zulässiger Hauptfenster von Gebäuden auf den Nachbarliegenschaften ergibt. Ergebnis: Die Beschwerdeführer sind durch das Bauvorhaben in ihrem durch § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BauO 1996 begründeten Nachbarrecht nicht verletzt.Die Beschwerdeführer sind durch das Bauvorhaben in ihrem durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 begründeten Nachbarrecht nicht verletzt. Der bekämpfte Bescheid war daher zu bestätigen. Die im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen waren richtig zu stellen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die einschlägige Judikatur ist in den Erwägungen erwähnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.634.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.