RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-751/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lässt die Intention des Gesetzgebers, eine Veränderung oder Errichtung von Bauwerken durch die vorübergehende Nutzung von Nachbargrundstücken zu ermöglichen, deutlich erkennen (vgl. VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 7 NÖ Bauordnung 1996). Wird die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes verweigert, hat die Baubehörde gemäß § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lässt die Intention des Gesetzgebers, eine Veränderung oder Errichtung von Bauwerken durch die vorübergehende Nutzung von Nachbargrundstücken zu ermöglichen, deutlich erkennen vergleiche VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996). Wird die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes verweigert, hat die Baubehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden. Die Frage der Inanspruchnahme von Grundstücken und damit auch die Auswahl der technischen Methode stellt sich bei der Bauführung erst im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes und nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. Wenn die Inanspruchnahme verweigert wird, entscheidet über deren Notwendigkeit, Umfang und Dauer die Baubehörde erster Instanz mittels Bescheides (vgl. VwGH vom
- September 1999, Zl. 99/05/0205). Eine Sicherung des Baubestandes des Nachbargrundstückes ist ebenfalls erst im Falle einer konkreten Inanspruchnahme erforderlich. Diese Fragen sind daher nicht im Bewilligungsverfahren zu klären (vgl. VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2009/05/0016).Die Frage der Inanspruchnahme von Grundstücken und damit auch die Auswahl der technischen Methode stellt sich bei der Bauführung erst im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes und nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. Wenn die Inanspruchnahme verweigert wird, entscheidet über deren Notwendigkeit, Umfang und Dauer die Baubehörde erster Instanz mittels Bescheides vergleiche VwGH vom
- September 1999, Zl. 99/05/0205). Eine Sicherung des Baubestandes des Nachbargrundstückes ist ebenfalls erst im Falle einer konkreten Inanspruchnahme erforderlich. Diese Fragen sind daher nicht im Bewilligungsverfahren zu klären vergleiche , VwGH vom
- Juli 2010, Zl. 2009/05/0016). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass zum einen die dem Bauwerber erteilte Bewilligung vom
- Juni 2017 zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen gibt es seitens des Beschwerdeführers nur eine vorgelegte Alternative, aber kein Bauansuchen. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall handelt es sich – wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat – um die Durchführung von Sanierungsarbeiten an den Dächern von zwei aneinander angebauten Garagen. Ohne das Grundstück des Beschwerdeführers zu nutzen, wäre die Sanierung des Dachbleches der Garage des Bauwerbers (bzw. vice versa bei dem im Verfahren gemachten Vorschlag des Beschwerdeführers ohne das Grundstück des Bauwerbers) nicht möglich. Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Lichte dieser Überlegungen ist es daher iSd § 7 NÖ Bauordnung 2014 unabdingbar und notwendig, zur Verwirklichung des bewilligten Vorhabens des Bauwerbers das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Im Lichte dieser Überlegungen ist es daher iSd Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 unabdingbar und notwendig, zur Verwirklichung des bewilligten Vorhabens des Bauwerbers das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen. Freilich ist die Norm des § 7 NÖ Bauordnung 2014 dahin zu verstehen, dass auf die Interessen des (beschwerdeführenden) Grundeigentümers besonders Rücksicht zu nehmen ist und sind die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen (vgl. VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222). Freilich ist die Norm des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 dahin zu verstehen, dass auf die Interessen des (beschwerdeführenden) Grundeigentümers besonders Rücksicht zu nehmen ist und sind die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen vergleiche VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222). In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über den Ersatz allfälliger nicht behebbarer Schäden erzielt werden kann, diese Frage gemäß § 8 NÖ Bauordnung 2014 im Zivilrechtsweg zu klären ist (Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht9, § 7 NÖ Bauordnung 2014, Rz 14). In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass, wenn zwischen den Parteien keine Einigung über den Ersatz allfälliger nicht behebbarer Schäden erzielt werden kann, diese Frage gemäß Paragraph 8, NÖ Bauordnung 2014 im Zivilrechtsweg zu klären ist (Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht9, Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014, Rz 14). 3.1.
- Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer, die Sanierungsarbeiten an der Garage des Bauwerbers zu dulden. Der Bauwerber muss die Aufnahme seiner Arbeiten dem Beschwerdeführer zwei Wochen vor Beginn derselben bekannt geben (Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht5, § 7 NÖ BO, Rz 5). Dies wurde auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hervorgehoben.Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer, die Sanierungsarbeiten an der Garage des Bauwerbers zu dulden. Der Bauwerber muss die Aufnahme seiner Arbeiten dem Beschwerdeführer zwei Wochen vor Beginn derselben bekannt geben (Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht5, Paragraph 7, NÖ BO, Rz 5). Dies wurde auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hervorgehoben. Die Interessen des beschwerdeführenden Grundeigentümers wurden daher - wie im Gesetz vorgesehen - im vorliegenden Fall bestmöglich gewahrt. 3.1.
- Das erkennende Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.751.001.2018