Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 133§ 339§ 17Art. 130§ 340§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1033/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) ersatzlos aufgehoben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. September 2018, *** wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Am
- August 2018 hat A, wohnhaft in ***, *** das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“ im Standort ***, *** angemeldet. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
- September 2018, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend die diesbezügliche Gewerbeanmeldung
§ 339Abs. 3 i
Vm § 340 Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“ im Standort ***, *** nicht vorliegen und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17. September 2018, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend die diesbezügliche Gewerbeanmeldung
Paragraph 339, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 340, Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“ im Standort ***, *** nicht vorliegen und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes. In der Begründung wurde auf die von der Behörde eingeholte Stellungnahme der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der Wirtschaftskammer NÖ vom
- August 2018 verwiesen, wonach Frau A den vorgelegten Unterlagen zufolge eine Ausbildung im Bereich der Lomi Lomi Nui Massage im Gesamtausmaß von 114 Stunden absolviert habe. Eine facheinschlägige Tätigkeit im Bereich der Lomi Lomi Nui Massage sei nicht nachgewiesen worden. Kaufmännische Kenntnisse habe sie durch die bisherige Selbständigkeit nachgewiesen. Die Antragstellerin verfüge über keine dem Befähigungsnachweis der Massage-Verordnung gleichwertigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für eine individuelle Befähigung sprechen würden. Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass ihre Ausbildungsstunden in Oberösterreich zur Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes ausreichend wären. Sie verstehe daher die angefochtene Entscheidung nicht. Sinngemäß wurde damit um Abänderung des angefochtenen Bescheides ersucht. Der Beschwerde war eine Stellungnahme der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der Wirtschaftskammer OÖ angeschlossen, wonach sich diese aufgrund der Ausbildung im Ausmaß von 112 Einheiten und der selbständigen Tätigkeit von Frau A als Energetikerin für die Erteilung der individuellen Befähigung für das gegenständliche Gewerbe aussprach. Mit Schreiben vom
- September 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes aufrecht und wurde von der Beschwerdeführerin nicht zurückgezogen. Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gerichteten Schriftsatz vom
- Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“ im Standort ***, *** zurückgezogen. Dieses Schreiben hat die belangte Behörde dem erkennenden Gericht am
- Oktober 2018 weitergeleitet. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Behörde, ***, und des nach dem Erklärungswillen eindeutigen Inhalt des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom
- Oktober
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 339Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (Gew
O 1994) hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Paragraph 339, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
§ 340Abs. 1 Gew
O 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies
§ 340Abs. 3 Gew
O 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrages (hier: mit Schriftsatz vom
- Oktober 2018), gegenständlich die Zurückziehung der Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“ laut Antrag vom
- August 2018, und befindet sich das Verfahren infolge der Einbringung einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid der Behörde (hier) auf der Ebene des Landesverwaltungsgerichtes, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (in Beschwerde gezogenen) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf E
- November 2014, Ra 2014/22/0016, E
- Jänner 2014, 2013/07/0235 u.a.)Erfolgt die Zurückziehung eines Antrages (hier: mit Schriftsatz vom
- Oktober 2018), gegenständlich die Zurückziehung der Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“ laut Antrag vom
- August 2018, und befindet sich das Verfahren infolge der Einbringung einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid der Behörde (hier) auf der Ebene des Landesverwaltungsgerichtes, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (in Beschwerde gezogenen) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf E
- November 2014, Ra 2014/22/0016, E
- Jänner 2014, 2013/07/0235 u.a.) Auf Grund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages und der Tatsache, dass die Beschwerde gegen den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bescheid der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht zurückgezogen worden war, war der gegenständliche Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1033.001.2018