GVG) dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag vom 7.8.2017 als unzulässig zurückgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins.
, Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag vom 7.8.2017 als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei.
GVG) wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft EZ ***, mit den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, mit der Adresse ***. Mit Schreiben vom 27.6.2016 beantragte die Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „***“, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: Bauwerberin), eine Baubewilligung zum Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, in ***, ***. Die genannte Genossenschaft ist Eigentümerin dieser Liegenschaft. Mit Schreiben vom 1.8.2016 zog die Bauwerberin den Antrag auf Baubewilligung zurück. Stattdessen wurde mit Schreiben vom 3.8.2016 der Abbruch des Bestandsgebäudes auf der Liegenschaft ***, Grundstücke *** und ***, EZ *** in ***
Beigeschlossene Fotos des beauftragten Abbruchunternehmens würden das Vorhandensein von zwei eigenständigen Feuermauern der aneinander angrenzenden Gebäude an der Grundstücksgrenze zeigen. Im Bauakt befindet sich weiters ein Aktenvermerk vom 17.8.2016, dass es sich um ein meldepflichtiges Vorhaben handeln würde und die Meldung ausreichend sei.Mit Schreiben vom 1.8.2016 zog die Bauwerberin den Antrag auf Baubewilligung zurück. Stattdessen wurde mit Schreiben vom 3.8.2016 der Abbruch des Bestandsgebäudes auf der Liegenschaft ***, Grundstücke *** und ***, EZ *** in ***
Paragraph 16, NÖ Bauordnung gemeldet. Beigeschlossene Fotos des beauftragten Abbruchunternehmens würden das Vorhandensein von zwei eigenständigen Feuermauern der aneinander angrenzenden Gebäude an der Grundstücksgrenze zeigen. Im Bauakt befindet sich weiters ein Aktenvermerk vom 17.8.2016, dass es sich um ein meldepflichtiges Vorhaben handeln würde und die Meldung ausreichend sei. Am 8.9.2016 wurde seitens der Bauwerberin eine Abbruchbeginnanzeige übermittelt, am 29.9.2016 wurde der Baubehörde eine Bestätigung über die Fertigstellung der Abbrucharbeiten übermittelt. Mit Schriftsatz vom 3.4.2017 brachten B und A, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, einen als „Antrag nach § 14 Z. 8 NÖ Bauordnung“ titulierten Antrag ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt auf der Parzelle *** etwa aus dem Jahr 1774 stamme. Jedenfalls würden die Bauwerke auf den Parzellen *** und *** aneinander grenzen. Diese seien in geschlossener Bauweise errichtet. Nach § 14 Z. 8 sei eine Baubewilligung schon dann notwendig, wenn die Rechte nach § 6 verletzt werden könnten – d.h. wenn die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte nach § 6 bestehe, sei eine Abbruchbewilligung notwendig. Das Objekt auf der Parzelle *** sei bereits abgebrochen worden, allerdings nicht zur Gänze. Es bestehe ein Mauerrest auf der Parzelle ***. Das Bauobjekt auf der Parzelle *** sei nicht unterkellert. Wird der Rest auf der Parzelle *** entfernt, stürze die Außenwand bzw. das Haus auf der Parzelle *** zusammen. Die Standfestigkeit des Objektes auf der Parzelle *** sei schon derzeit nicht gegeben, dies durch den rechtswidrigen Abbruch eines Bestandes auf der Parzelle ***, soweit hier die beiden Objekte zusammengebaut gewesen seien. Der bisherige Abbruch sei rechtswidrig gewesen. Der restliche Abbruch auf der Parzelle *** bedürfe jedenfalls einer Bewilligung nach § 14 Abs. 8 NÖ Bauordnung.Mit Schriftsatz vom 3.4.2017 brachten B und A, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, einen als „Antrag nach Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ Bauordnung“ titulierten Antrag ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Objekt auf der Parzelle *** etwa aus dem Jahr 1774 stamme. Jedenfalls würden die Bauwerke auf den Parzellen *** und *** aneinander grenzen. Diese seien in geschlossener Bauweise errichtet. Nach Paragraph 14, Ziffer 8, sei eine Baubewilligung schon dann notwendig, wenn die Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten – d.h. wenn die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte nach Paragraph 6, bestehe, sei eine Abbruchbewilligung notwendig. Das Objekt auf der Parzelle *** sei bereits abgebrochen worden, allerdings nicht zur Gänze. Es bestehe ein Mauerrest auf der Parzelle ***. Das Bauobjekt auf der Parzelle *** sei nicht unterkellert. Wird der Rest auf der Parzelle *** entfernt, stürze die Außenwand bzw. das Haus auf der Parzelle *** zusammen. Die Standfestigkeit des Objektes auf der Parzelle *** sei schon derzeit nicht gegeben, dies durch den rechtswidrigen Abbruch eines Bestandes auf der Parzelle ***, soweit hier die beiden Objekte zusammengebaut gewesen seien. Der bisherige Abbruch sei rechtswidrig gewesen. Der restliche Abbruch auf der Parzelle *** bedürfe jedenfalls einer Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz 8, NÖ Bauordnung. Es wurde beantragt, das Verfahren nach § 14 Z. 8 der Bauordnung einzuleiten bezüglich des von der Gegenseite begehrten Gebäudes auf der Parzelle ***. Diesbezüglich wurde verlangt, dass der Bauwerberin der weitere Abbruch des Restbestandes auf der Parzelle *** verboten werde. Weiters wurde beantragt, zunächst bescheidmäßig der einschreitenden Genossenschaft aufzutragen, jede weitere Abbruchstätigkeit auf der Parzelle *** ab sofort bis zur rechtlichen Erledigung des Verfahrens über den vorliegenden Antrag zu unterlassen. Antragsbeilagen im Sinne der §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 wurden keine vorgelegt. Es wurde beantragt, das Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 8, der Bauordnung einzuleiten bezüglich des von der Gegenseite begehrten Gebäudes auf der Parzelle ***. Diesbezüglich wurde verlangt, dass der Bauwerberin der weitere Abbruch des Restbestandes auf der Parzelle *** verboten werde. Weiters wurde beantragt, zunächst bescheidmäßig der einschreitenden Genossenschaft aufzutragen, jede weitere Abbruchstätigkeit auf der Parzelle *** ab sofort bis zur rechtlichen Erledigung des Verfahrens über den vorliegenden Antrag zu unterlassen. Antragsbeilagen im Sinne der Paragraphen 18 und 19 NÖ BO 2014 wurden keine vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 7.8.2017 wurde seitens der Antragsteller ein Devolutionsantrag an den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde
3 über einen Antrag nach § 14… binnen 3 Monaten zu entscheiden habe. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz habe über den Antrag laut Schriftsatz vom 3.4.2017 bis heute nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist von 3 Monaten sei abgelaufen. Der vorliegende Antrag stütze sich – wie bereits mit Schriftsatz vom 3.4.2017 vorgetragen - auf § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung, die Anrainer hätten das subjektiv-öffentliche Recht auf die Gewährung der Standsicherheit des Objektes auf der eigenen Parzelle *** in Bezug auf den Abbruch bzw. Teilabbruch auf der Parzelle ***.Mit Schriftsatz vom 7.8.2017 wurde seitens der Antragsteller ein Devolutionsantrag an den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde
Paragraph 5, Absatz 3, über einen Antrag nach Paragraph 14 …, binnen 3 Monaten zu entscheiden habe. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz habe über den Antrag laut Schriftsatz vom 3.4.2017 bis heute nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist von , 3 Monaten sei abgelaufen. Der vorliegende Antrag stütze sich – wie bereits mit Schriftsatz vom 3.4.2017 vorgetragen - auf Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung, die Anrainer hätten das subjektiv-öffentliche Recht auf die Gewährung der Standsicherheit des Objektes auf der eigenen Parzelle *** in Bezug auf den Abbruch bzw. Teilabbruch auf der Parzelle ***. Schon wenn die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Objektes auf der Parzelle *** bestehe, sei von der Baubehörde eine bescheidmäßige Bewilligung nach § 14 Abs. 8 Bauordnung notwendig. Die bisherige Vorgangsweise, dass die Baubehörde sich mit einer Bauanzeige in Bezug auf den Abbruch auf der Parzelle *** begnügt habe, erscheine rechtswidrig. Die Behörde I. Instanz habe zu Unrecht dem Bauwerber aufgrund der Bauanzeige (§ 15 Bauordnung) den Abbruch auf der Parzelle *** gestattet. Andererseits stehe damit den Beschwerdeführern das Verfahren um die Entscheidung nach § 14 Abs. 8 NÖ Bauordnung zu.Schon wenn die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Objektes auf der Parzelle *** bestehe, sei von der Baubehörde eine bescheidmäßige Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz 8, Bauordnung notwendig. Die bisherige Vorgangsweise, dass die Baubehörde sich mit einer Bauanzeige in Bezug auf den Abbruch auf der Parzelle *** begnügt habe, erscheine rechtswidrig. Die Behörde römisch eins. Instanz habe zu Unrecht dem Bauwerber aufgrund der Bauanzeige (Paragraph 15, Bauordnung) den Abbruch auf der Parzelle *** gestattet. Andererseits stehe damit den Beschwerdeführern das Verfahren um die Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz 8, NÖ Bauordnung zu. Es gebe bisher keinen Befund über die Standfestigkeit des Restbestandes auf der Parzelle ***. Es gebe keinen Befund, in wie weit der Restbestand auf der Parzelle *** mit dem Bauwerk verbunden sei. Es gebe keinen Befund, wie die Außenwand (auf der Westseite) auf der Parzelle *** fundiert sei. Die Entscheidungsfrist für die I. Instanz sei abgelaufen. Mit dem vorliegenden Antrag würden die Antragsteller von der Baubehörde II. Instanz die Entscheidung über ihren nach § 14 Z 8 NÖ Bauordnung mit dem Inhalt begehren: Es wolle das Verfahren nach § 14 Z. 8 der NÖ Bauordnung eingeleitet werden bezüglich des vom Bauwerber D GmbH begehrten Abbruches des Gebäudes auf der Parzelle *** KG ***. Beantragt werde, dass der Bauwerberin der weitere Abbruch des Restbestandes auf der Parzelle *** KG *** verboten werde. Auch der weitere Antrag bleibe aufrecht, zunächst bescheidmäßig der antragstellenden Genossenschaft aufzutragen, jede weitere Abbruchtätigkeit auf der Parzelle *** ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über den vorliegenden Antrag zu unterlassen.Die Entscheidungsfrist für die römisch eins. Instanz sei abgelaufen. Mit dem vorliegenden Antrag würden die Antragsteller von der Baubehörde römisch zwei. Instanz die Entscheidung über ihren nach Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ Bauordnung mit dem Inhalt begehren: Es wolle das Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 8, der NÖ Bauordnung eingeleitet werden bezüglich des vom Bauwerber D GmbH begehrten Abbruches des Gebäudes auf der Parzelle *** KG ***. Beantragt werde, dass der Bauwerberin der weitere Abbruch des Restbestandes auf der Parzelle *** KG *** verboten werde. Auch der weitere Antrag bleibe aufrecht, zunächst bescheidmäßig der antragstellenden Genossenschaft aufzutragen, jede weitere Abbruchtätigkeit auf der Parzelle *** ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über den vorliegenden Antrag zu unterlassen. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wurden im Spruchpunkt I. seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Anträge, das Verfahren nach § 14 Z 8 der NÖ Bauordnung einzuleiten und den weiteren Abbruch des Restbestandes dieses Gebäudes bis zur rechtlichen Erledigung des Verfahrens über diesen Antrag zu unterlassen, zurückgewiesen in eventu abgewiesen. Im Bescheidspruch wurde ausgeführt, dass durch den Devolutionsantrag vom 7.8.2017 die Zuständigkeit an den Stadtrat übergegangen sei.Mit Bescheid vom 30.11.2017 wurden im Spruchpunkt römisch eins. seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Anträge, das Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 8, der NÖ Bauordnung einzuleiten und den weiteren Abbruch des Restbestandes dieses Gebäudes bis zur rechtlichen Erledigung des Verfahrens über diesen Antrag zu unterlassen, zurückgewiesen in eventu abgewiesen. Im Bescheidspruch wurde ausgeführt, dass durch den Devolutionsantrag vom 7.8.2017 die Zuständigkeit an den Stadtrat übergegangen sei. Die Berufungsbehörde habe durch Gutachten zuständiger Fachleute einerseits erheben lassen, ob eine Gefahr im Verzug bestehe und ob durch den Abbruch des noch vorhandenen Restes des abgebrochenen Gebäudes eine Gefährdung der Anrainer bezüglich der Standfestigkeit und Trockenheit ihres Gebäudes zu befürchten sei. Das Gutachten E komme eindeutig zum Schluss, dass durch die bisherigen Abbruchmaßnahmen keinerlei Gefährdung der Gebäude der Anrainer erfolgt sei und ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von F Ziviltechnikergesellschaft mbH ebenfalls eindeutig, dass bei Einhaltung der Regeln der Technik auf Basis der erstatteten Vorschläge für die durchzuführenden Arbeiten keine Gefahr für die Standsicherheit und Trockenheit der Nachbargebäude bestehe. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden Bundesgebühren
Tarifpost 6 des Gebührengesetzes 1957 in Höhe von € 14,30 für den Antrag vom 3.4.2017 vorgeschrieben.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden Bundesgebühren
Paragraph 14, Tarifpost 6 des Gebührengesetzes 1957 in Höhe von € 14,30 für den Antrag vom 3.4.2017 vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Darin wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die zur richtigen rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellung fehle, wo die Grundstücksgrenze gelegen sei und wo sodann die zwei eigenständigen Feuermauern gelegen seien. Es fehle die Bestimmung eines bestimmten Grenzverlaufes zwischen der Parzelle *** und den Grundstücken der Beschwerdeführer. Dass die Bauwerberin am 29.9.2016 die Beendigung der Abbrucharbeiten angezeigt habe, sei unrichtig, da ein Teil der Außenwand ONR *** (das sei die Liegenschaft der Bauwerber) noch nicht abgebrochen worden sei, und zwar zur Sicherung des Hauses ONR ***. Bestritten werde die Existenz von zwei getrennten Mauern „an der gemeinsamen Grundstücksgrenze“. Es hätte festgestellt werden sollen, dass auf der Parzelle *** noch ein Rest des Bestandes des Objektes auf diesem Grundstück vorhanden sei, wie dies in der Stellungnahme E mit Datum 12.9.2017, Seite 3, dokumentiert und beschrieben sei und zwar insbesondere mit dem Inhalt: Ein Teil der Außenwand ONR *** stehe zur Sicherung des Hauses ONR *** noch, sei also nicht abgebrochen worden. Das Thema des Devolutionsantrages sei nicht die Entscheidung bezüglich der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 13 Wohneinheiten und 19 PKW-Stellplätzen. Der Devolutionsantrag betreffe die Rechtsfrage, ob der Abbruch des Bestandes am Nachbargrundstück möglich sei aufgrund einer Bauanzeige oder ob die Bauwerberin hier eine Bewilligung nach § 14 Z. 8 NÖ BO brauche. Die Baubehörde II. Instanz habe hier in keiner Weise einen Beweis aufgenommen zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Bauwerberin zum Abbruch der gesamten Bausubstanz auf der Parzelle *** die bescheidmäßige Bewilligung gem. § 14 Abs. 8 NÖ BO benötige. Die Beschwerdeführer hätten niemals einen Antrag auf Bewilligung von Abbrucharbeiten im Sinne des § 14 Z 8 NÖ BO eingebracht. Das Thema des Devolutionsantrages sei nicht die Entscheidung bezüglich der Errichtung einer Wohnhausanlage mit 13 Wohneinheiten und 19 PKW-Stellplätzen. Der Devolutionsantrag betreffe die Rechtsfrage, ob der Abbruch des Bestandes am Nachbargrundstück möglich sei aufgrund einer Bauanzeige oder ob die Bauwerberin hier eine Bewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BO brauche. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz habe hier in keiner Weise einen Beweis aufgenommen zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Bauwerberin zum Abbruch der gesamten Bausubstanz auf der Parzelle *** die bescheidmäßige Bewilligung gem. Paragraph 14, Absatz 8, NÖ BO benötige. Die Beschwerdeführer hätten niemals einen Antrag auf Bewilligung von Abbrucharbeiten im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BO eingebracht. Eine Entscheidung in dieser Sache verlange das Gutachten eines Statikers. Der Statiker müsse klären und feststellen, mit welcher Beschaffenheit die Mauerwerksunterkante auf dem Grundstück ON *** versehen sei. Es sei bis heute nicht bekannt, auf welcher Höhe sich die Mauerwerksunterkante auf dem Grundstück A und B befinde. Es sei nicht festgestellt, welches Erdmaterial oder Baumaterial sich auf dem Grundstück A und B befinde. Es sei die Festigkeit oder die Schwäche (als Bausubstanz) in der Mauerwerksunterkante bis heute in keiner Weise erkundet und festgestellt. Solange diese Feststellungen fehlen würden, ergebe sich, dass eine Bewilligungspflicht nach § 14 Abs. 8 der NÖ BO bestehe.Eine Entscheidung in dieser Sache verlange das Gutachten eines Statikers. Der Statiker müsse klären und feststellen, mit welcher Beschaffenheit die Mauerwerksunterkante auf dem Grundstück ON *** versehen sei. Es sei bis heute nicht bekannt, auf welcher Höhe sich die Mauerwerksunterkante auf dem Grundstück A und B befinde. Es sei nicht festgestellt, welches Erdmaterial oder Baumaterial sich auf dem Grundstück A und B befinde. Es sei die Festigkeit oder die Schwäche (als Bausubstanz) in der Mauerwerksunterkante bis heute in keiner Weise erkundet und festgestellt. Solange diese Feststellungen fehlen würden, ergebe sich, dass eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 8, der NÖ BO bestehe. Beantragt wurde, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass bezüglich des von der Bauwerberin begehrten Abbruches von Bauwerken auf der Parzelle 19 das Verfahren nach § 14 Abs. 8 NÖ BO 2018 eingeleitet werde, weil die Rechte der Rechtsmittelwerber nach § 6 (insbesondere Standsicherheit des eigenen Gebäudes) verletzt werden könnten. Nach Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wolle ausgesprochen werden, dass die Rechte der Rechtsmittelwerber nach § 6 NÖ BO verletzt werden und dass somit der Bauwerberin der Abbruch des Restbestandes auf der Parzelle *** verboten werde. In eventu wurde die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** beantragt. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Beantragt wurde, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass bezüglich des von der Bauwerberin begehrten Abbruches von Bauwerken auf der Parzelle 19 das Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 8, NÖ BO 2018 eingeleitet werde, weil die Rechte der Rechtsmittelwerber nach Paragraph 6, (insbesondere Standsicherheit des eigenen Gebäudes) verletzt werden könnten. Nach Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wolle ausgesprochen werden, dass die Rechte der Rechtsmittelwerber nach Paragraph 6, NÖ BO verletzt werden und dass somit der Bauwerberin der Abbruch des Restbestandes auf der Parzelle *** verboten werde. In eventu wurde die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** beantragt. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Am 10.7.2018 wurde seitens des erkennenden Gerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-AV-147/001-2018 durchgeführt. 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf und Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. dem Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen lassen sich dem öffentlichen Grundbuch entnehmen. 2. Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird
2 AVG ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Wird
Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die in § 73 Abs. 1 AVG enthaltene Regelung über die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt nur „subsidiär“, d.h. wenn bzw. soweit „in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. § 73 AVG nimmt letztendlich keine Vereinheitlichung vor, sondern kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen der Materiengesetzgeber keine spezielle Regelung getroffen hat. Auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen wäre, begründet die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG (VwGH vom 14.11.1980, 38/80; vom 17.2.1993, 89/12/0074; vom 12.10.2004, 2004/05/0142).Die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG enthaltene Regelung über die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt nur „subsidiär“, d.h. wenn bzw. soweit „in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. Paragraph 73, AVG nimmt letztendlich keine Vereinheitlichung vor, sondern kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen der Materiengesetzgeber keine spezielle Regelung getroffen hat. Auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen wäre, begründet die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG (VwGH vom 14.11.1980, 38/80; vom , 17.2.1993, 89/12/0074; vom 12.10.2004, 2004/05/0142). Im gegenständlichen Verfahren kommen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der NÖ BO 2014 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren sind
10 NÖ BO 2014 nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da die verfahrensgegenständlichen Anträge am 3.4.2017 eingebracht wurden, sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren kommen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der , NÖ BO 2014 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren sind
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da die verfahrensgegenständlichen Anträge am 3.4.2017 eingebracht wurden, sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden. In § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist normiert, dass die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen. Insofern liegt in § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 eine spezielle Regelung des Materiengesetzgebers
1 AVG vor.In Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist normiert, dass die Baubehörde erster Instanz über einen Antrag nach Paragraph 14,, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen. Insofern liegt in Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 eine spezielle Regelung des Materiengesetzgebers
Paragraph 73, Absatz eins, AVG vor. Die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014 kommt jedoch nur bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, S. 106, Rz. 6). Dieser Umstand lässt sich auch daraus erschließen, dass die Entscheidungsfrist erst beginnt, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.Die dreimonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014 kommt jedoch nur bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 14, NÖ BO 2014 zur Anwendung vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, , S. 106, Rz. 6). Dieser Umstand lässt sich auch daraus erschließen, dass die Entscheidungsfrist erst beginnt, wenn alle Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und , Paragraph 19,) der Baubehörde vorliegen. Im gegenständlichen Fall beantragten die Beschwerdeführer aber gerade nicht die Erteilung einer Baubewilligung
Sie führen aus, dass der Devolutionsantrag die Rechtsfrage betrifft, ob der Abbruch des Bestandes am Nachbargrundstück möglich ist aufgrund einer Bauanzeige oder ob die Bauwerberin hier eine Bewilligung nach § 14 Z. 8 NÖ BO braucht. Die Baubehörde II. Instanz hätte hier in keiner Weise einen Beweis aufgenommen zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Bauwerberin zum Abbruch der gesamten Bausubstanz auf der Parzelle 19 die bescheidmäßige Bewilligung gem. § 14 Abs. 8 NÖ BO benötigt. Die Beschwerdeführer treten auch nicht als Bauwerber auf und haben auch keine Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19 NÖ BO 2014) eingebracht. Sie begehren vielmehr die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens als Nachbarn des Bauvorhabens. Im gegenständlichen Fall beantragten die Beschwerdeführer aber gerade nicht die Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 14, NÖ BO 2014, dies führen sie in ihrem Devolutionsantrag auch explizit aus. Sie führen aus, dass der Devolutionsantrag die Rechtsfrage betrifft, ob der Abbruch des Bestandes am Nachbargrundstück möglich ist aufgrund einer Bauanzeige oder ob die Bauwerberin hier eine Bewilligung nach , Paragraph 14, Ziffer 8, NÖ BO braucht. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz hätte hier in keiner Weise einen Beweis aufgenommen zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Bauwerberin zum Abbruch der gesamten Bausubstanz auf der Parzelle 19 die bescheidmäßige Bewilligung gem. Paragraph 14, Absatz 8, NÖ BO benötigt. Die Beschwerdeführer treten auch nicht als Bauwerber auf und haben auch keine Antragsbeilagen (Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und Paragraph 19, NÖ BO 2014) eingebracht. Sie begehren vielmehr die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens als Nachbarn des Bauvorhabens. Auch beim weiteren Antrag, zunächst bescheidmäßig der einschreitenden Genossenschaft aufzutragen, jede weitere Abbruchstätigkeit auf der Parzelle *** ab sofort bis zur rechtlichen Erledigung des Verfahrens über den vorliegenden Antrag zu unterlassen, handelt es sich nicht um einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung
NÖ BO 2014.Auch beim weiteren Antrag, zunächst bescheidmäßig der einschreitenden Genossenschaft aufzutragen, jede weitere Abbruchstätigkeit auf der Parzelle *** ab sofort bis zur rechtlichen Erledigung des Verfahrens über den vorliegenden Antrag zu unterlassen, handelt es sich nicht um einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung
Paragraph 14, NÖ BO 2014. Dies hat aber zur Folge, dass im gegenständlichen Fall nicht die dreimonatige Entscheidungsfrist
2 NÖ BO 2014, sondern die sechsmonatige Frist des § 73 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt. Zum Beispiel kennt die NÖ BO 2014 für baupolizeiliche Aufträge auch keine gegenüber § 73 AVG verkürzte Entscheidungsfrist (VwGH vom 24.4.1990, 89/05/0198).Dies hat aber zur Folge, dass im gegenständlichen Fall nicht die dreimonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 5, Absatz 2, NÖ BO 2014, sondern die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommt. Zum Beispiel kennt die , NÖ BO 2014 für baupolizeiliche Aufträge auch keine gegenüber Paragraph 73, AVG verkürzte Entscheidungsfrist (VwGH vom 24.4.1990, 89/05/0198). Die verfahrenseinleitenden Anträge wurden mit Schriftsatz vom 3.4.2017 eingebracht, der Devolutionsantrag wurde am 7.8.2017 gestellt, sodass die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Baubehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen war. Ein vor Ablauf der Frist gestellter Devolutionsantrag wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrags noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zuständig gewesene Behörde den Bescheid erlässt. Ein verfrühter Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (VwGH vom 26.4.2001, 2001/20/0155). Den Zuständigkeitsübergang auf die Berufungsbehörde kann nur ein Devolutionsantrag bewirken, der nach Verstreichen der Entscheidungsfrist eingebracht wird (VwGH vom 21.12.2001, 2001/19/0078). Wenn die Berufungsbehörde, ohne dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen ist, eine Sachentscheidung fällt, anstatt den Devolutionsantrag zurückzuweisen, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, welche ihr nicht zukommt und werden die Beschwerdeführer insofern auch in ihren durch Art. 83 Abs 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138). Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hätte den Devolutionsantrag mangels Ablauf der Entscheidungsfrist zurückweisen müssen, anstatt von dessen Zulässigkeit auszugehen und die verfahrenseinleitenden Anträge inhaltlich zu behandeln. Insofern belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH vom 29.9.2016/ Ra 2016/05/0080).Wenn die Berufungsbehörde, ohne dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen ist, eine Sachentscheidung fällt, anstatt den Devolutionsantrag zurückzuweisen, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, welche ihr nicht zukommt und werden die Beschwerdeführer insofern auch in ihren durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138). Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hätte den Devolutionsantrag mangels Ablauf der Entscheidungsfrist zurückweisen müssen, anstatt von dessen Zulässigkeit auszugehen und die verfahrenseinleitenden Anträge inhaltlich zu behandeln. Insofern belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH vom 29.9.2016/ Ra 2016/05/0080). Aus diesen Gründen war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass der Devolutionsantrag vom 7.8.2017 als unzulässig zurückgewiesen wird.Aus diesen Gründen war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass der Devolutionsantrag vom 7.8.2017 als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass laut Beschwerdeschriftsatz der Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten wird, sodass seitens des erkennenden Gerichtes auch Spruchpunkt II. zu überprüfen ist.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass laut Beschwerdeschriftsatz der Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten wird, sodass seitens des erkennenden Gerichtes auch Spruchpunkt römisch zwei. zu überprüfen ist.
1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Die Pflicht zur Entrichtung von Rechtsgebühren ist etwa in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt.
3 AVG bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt.
Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Die Pflicht zur Entrichtung von Rechtsgebühren ist etwa in den Bestimmungen der Paragraphen 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt.
Paragraph 75, Absatz 3, AVG bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt.
1 Gebührengesetz 1957 ist für Eingaben (zwar) eine Bundesgebühr in der Höhe von € 14,30 zu entrichten, doch ist diese feste Gebühr nicht vom Stadtrat in einem Kostenbescheid vorzuschreiben, sondern ist die Gemeindebehörde nur verpflichtet, diese Kosten zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei einer Nichteinzahlung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift die ausstehenden Gebühren von der zuständigen Finanzbehörde mit einem Zuschlag von 50 %
1 des Gebührengesetzes erhoben werden.
Paragraph 14, (Tarifpost 6) Absatz eins, Gebührengesetz 1957 ist für Eingaben (zwar) eine Bundesgebühr in der Höhe von € 14,30 zu entrichten, doch ist diese feste Gebühr nicht vom Stadtrat in einem Kostenbescheid vorzuschreiben, sondern ist die Gemeindebehörde nur verpflichtet, diese Kosten zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Dies unter Hinweis darauf, dass bei einer Nichteinzahlung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift die ausstehenden Gebühren von der zuständigen Finanzbehörde mit einem Zuschlag von 50 %
Paragraph 9, Absatz eins, des Gebührengesetzes erhoben werden. Daraus folgt, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zur Vorschreibung der Bundesgebühr im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben war. Dieser Umstand war seitens des erkennenden Gerichtes von Amts wegen aufzugreifen, obwohl dies in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. wie schon oben VwGH vom 29.9.2016/ Ra 2016/05/0080).Daraus folgt, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde *** zur Vorschreibung der Bundesgebühr im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben war. Dieser Umstand war seitens des erkennenden Gerichtes von Amts wegen aufzugreifen, obwohl dies in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde vergleiche wie schon oben VwGH vom 29.9.2016/ Ra 2016/05/0080). Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
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