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§ 263§§ 2§ 1§ 2a§ 279RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-537/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 263i
Vm § 288 Bundesabgabenordnung (BAO) die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, wie folgt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, GZ ***, CNr. ***, mit welchem über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2017, GZ. ***, CNr.: ***, (Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft in ***, Grundstück Nr. ***, ***, *** und ***, EZ ***, KG ***), dahingehend entschieden wurde, dass
Paragraph 263, in Verbindung mit Paragraph 288, Bundesabgabenordnung (BAO) die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, wie folgt: Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, GZ. ***, CNr.: ***, wird aufgehoben. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung (BAO)Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2017, GZ. ***, CNr.: ***, erfolgte u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin
§§ 2und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.
8230, in der geltenden Fassung, die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft in ***, Grundstück Nr. ***, ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 64.819,76 (inklusive 10 % Ust: € 71.301,74).Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2017, GZ. ***, CNr.: ***, erfolgte u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin
Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, in der geltenden Fassung, die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft in ***, Grundstück Nr. ***, ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Höhe von € 64.819,76 (inklusive 10 % Ust: € 71.301,74). Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** hat die Einschreiterin durch ihren Rechtsvertreter Berufung erhoben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, GZ. ***, CNr.: ***, wurde
§§ 263i
Vm 288 BAO die Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, GZ. ***, CNr.: ***, wurde
Paragraphen 263, in Verbindung mit 288 BAO die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bezug habende Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters entsprechend dem vorliegenden Rückschein jener Sendung, die die Berufungsentscheidung enthielt, nachweislich am 21.03.2018 zugestellt (Ausfolgung an Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht (Übermittlung mit E-Mail am 20.04.2018, außerhalb der Amtsstunden; da der 21.04.2018 ein Samstag war, Ablauf der Frist mit Ablauf des 23.04.2018). Auf Grund des von der Abgabenbehörde gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Originalaktes „*** Kanaleinmündungsabgabe“, insbesondere auf Grund des in diesem Akt enthaltenen Bezug habenden Auszuges aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 13.03.2018 betreffend den Tagesordnungspunkt 3.
- g)„Berufung A“ war von folgendem, als entscheidungswesentlich anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Unter Punkt 3.
- g)„Berufung A“ des Protokolles der Stadtratssitzung vom 13.03.2018 ist Folgendes festgehalten: „Sachverhalt: Mit Bescheid vom 27.12.2017 schreibt der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Eigentümern der *** die Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von € 71.301,74 vor. Der Bescheid ergeht an alle Miteigentümer, die Zustellung erfolgt gem. § 101 Bundesabgabenordnung (BAO) an Frau A. Beginn der Abholfrist ist der 13.1.2018.Der Bescheid ergeht an alle Miteigentümer, die Zustellung erfolgt gem. Paragraph 101, Bundesabgabenordnung (BAO) an Frau A. Beginn der Abholfrist ist der 13.1.2018. Mit Schreiben vom 12.2.2018 erhebt Fr. A, ***, ***, vertreten durch RA B, ***, *** Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.12.2017 mit folgender Begründung: „I. In umseits bezeichneter Kanalanschlusssache gibt die Berufungswerberin bekannt, dass sie B, Rechtsanwalt (Code R ***) ***, ***, Vollmacht erteilt hat und mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der ausgewiesene Rechtsvertreter wird auch zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 ZustellG bestellt.„I. In umseits bezeichneter Kanalanschlusssache gibt die Berufungswerberin bekannt, dass sie B, Rechtsanwalt (Code R ***) ***, ***, Vollmacht erteilt hat und mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der ausgewiesene Rechtsvertreter wird auch zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, ZustellG bestellt. II.römisch zwei. In umseits bezeichneter Abgabensache erhebt die Berufungswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** GZ ***, CNr. ***, hinterlegt am 12. Jänner 2018, innerhalb offener Frist Berufung. Der gegenständliche Abgabenbescheid wird seinen gesamten Inhalt nach angefochten. Die Berufungswerberin hat mit Kaufvertrag vom 20. Oktober 2017 ihre Miteigentumsanteile an der bescheidgegenständlichen Liegenschaft an Herrn C, ***, ***, verkauft. Sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war die Berufungswerberin nicht mehr ideelle Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und scheidet somit als Abgabenpflichtige aus. Beweis: Offenes Grundbuch Die Berufungswerberin stellt daher den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Die Entstehung der Abgabenschuld tritt gem. § 12
(1)a des NÖ Kanalgesetzes mit dem Zeitpunkt ein, als der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist.Die Entstehung der Abgabenschuld tritt gem. Paragraph 12,
(1)a des NÖ Kanalgesetzes mit dem Zeitpunkt ein, als der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Der Anschluss ist baulich seit dem Frühjahr 2013 hergestellt. Die Rechtskraft der Anschlussverpflichtungsbescheide ist mit der Entscheidung des NÖ LVwG Angang 2017 eingetreten. Maßgeblich für die Entstehung der Abgabenschuld ist der Zeitpunkt, zu dem diese entsteht. Wie § 12 NÖ Kanalgesetz formuliert und oben ausgeführt, ist dieser Zeitpunkt mit der Möglichkeit bzw. mit Inkrafttreten der Anschlussverpflichtung, welche mit Entscheidung des LVwG im Jänner 2017 gegeben war, entstanden.Maßgeblich für die Entstehung der Abgabenschuld ist der Zeitpunkt, zu dem diese entsteht. Wie Paragraph 12, NÖ Kanalgesetz formuliert und oben ausgeführt, ist dieser Zeitpunkt mit der Möglichkeit bzw. mit Inkrafttreten der Anschlussverpflichtung, welche mit Entscheidung des LVwG im Jänner 2017 gegeben war, entstanden. Der Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Frau A und Herrn C datiert vom 20.10.
- Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte am 21.11.
- Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches war Frau A noch Miteigentümerin der Liegenschaft. Rechtslage: §§ 4, 263 u. 288 BAOParagraphen 4, 263, u. 288 BAO §§ 2, 3 u. 12 NÖ Kanalgesetz“Paragraphen 2, 3, u. 12 NÖ Kanalgesetz“ Im Anschluss an diesen festgestellten Sachverhalt, der identisch mit der Begründung der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ist, ist im Protokoll der Stadtratssitzung vom 13.03.2018 Folgendes festgehalten: „Aufgrund der Vorberatung zu obigem Sachverhalt im Finanz und Recht am 5.3.2018 wurde dieser Gegenstand mit einstimmiger / mehrstimmiger / ohne Empfehlung in die Tagesordnung des Stadtrates aufgenommen.“ Im Bezug habenden Protokoll betreffend die Stadtratssitzung vom 13.03.2018 finden sich im Anschluss daran folgende Festhaltungen: „Somit stellt die Vizebürgermeisterin den Antrag, der Stadtrat wolle beschließen: Beschluss: Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** beschließt gem. § 263 i.V.m. § 288 Bundesabgabenordnung (BAO) die Berufung der Frau A, vertreten durch RA B als unbegründet abzuweisen.“Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** beschließt gem. Paragraph 263, in Verbindung mit Paragraph 288, Bundesabgabenordnung (BAO) die Berufung der Frau A, vertreten durch RA B als unbegründet abzuweisen.“ Nach Festhalten des Abstimmungsergebnisses und des Redners zum Antrag findet sich im Protokoll die Fertigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** samt Rundsiegel. Eine Beschlussfassung des Stadtrates betreffend zumindest die wesentlichen Teile der Begründung der Berufungsentscheidung ist im Bezug habenden Auszug aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 13.03.2018 nicht vermerkt. Ebenso ist eine vollständige Ausfertigung der Berufungsentscheidung diesem Protokoll nicht angefügt bzw. wird im Protokoll darauf nicht verwiesen. Eine Beschlussfassung in der Bezug habenden Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** in Bezug auf zumindest die wesentlichen Teile der Begründung der Berufungsentscheidung ist somit nicht dokumentiert. Dieser festgestellte Sachverhalt ergab sich unzweifelhaft auf Grund des klar vorliegenden Inhaltes des Bezug habenden, von der Stadtgemeine *** gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Abgabenaktes, insbesondere aus dem darin enthaltenen Auszug aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 13.03.2018, Punkt 3.g) „Berufung A“. Ohne auf die (rechtlichen) Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes einzugehen, wurde hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:
§ 1Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 279Abs.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des , Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
- April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
- März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
- August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
- Mai 2004, Zl. 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH vom
- April 2015, Zl. 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2015, Zl. 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch so, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
- September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
- Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
- März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
- März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Bezieht sich dieser Mangel ausschließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil – z.B. trennbarer Spruchpunkt – der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil der Erledigung. Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes also nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organes zugrunde liegt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
- April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
- März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
- August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
- Mai 2004, Zl. 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH vom ,
- April 2015, Zl. 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2015, Zl. 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch so, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
- September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
- Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
- März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
- März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Bezieht sich dieser Mangel ausschließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil – z.B. trennbarer Spruchpunkt – der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil der Erledigung. , Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes also nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organes zugrunde liegt. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.03.2018, Punkt 3.g) „Berufung A“ ist eindeutig ersichtlich, dass der Beschlussfassung dieses Kollegialoranges am 13.03.21018 ausschließlich der Ausspruch der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung (in der Folge ausgefertigt mit dem Bescheiddatum 15.03.2018) zu Grunde gelegt wurde. Über eine Beschlussfassung betreffend (zumindest die wesentliche) Begründung dieser Entscheidung sagt das Bezug habende Sitzungsprotokoll nichts aus. Die Berufungsentscheidung mit dem Bescheiddatum 15.03.2018, GZ: ***, CNr.: ***, wie sie gegenüber der Bescheidadressatin erlassen wurde, enthält eine umfangreiche Begründung. Wenn sich im Bezug habenden Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** auch ein entsprechender Sachverhalt dokumentiert findet, ist nach dem klaren Inhalt des Sitzungsprotokolls ausschließlich der Beschluss gefasst worden, diesen Sachverhalt in die Tagesordnung aufzunehmen. Eine explizite Beschlussfassung betreffend diesen Sachverhalt als Begründung der in der Folge erlassenen Berufungsentscheidung erfolgte entsprechend dem Inhalt der Dokumentation betreffend die Stadtratssitzung jedoch nicht (nicht einmal hinsichtlich wesentlicher Teile dieses „Sachverhaltes“). Der Umstand, dass die Begründung der Berufungsentscheidung nicht der Beschlussfassung durch den Stadtrat (auch nicht in wesentlichen Teilen) zu Grunde gelegt wurde, ist vielmehr durch die Festhaltung im Bezug habenden Protokoll „Somit stellt die Vizebürgermeisterin den Antrag, der Stadtrat wolle beschließen: Beschluss:“ und das anschließende Anführen ausschließlich des Spruches der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung zweifelsfrei dokumentiert. Nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wäre es jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass der Stadtrat die maßgebliche Begründung der Berufungsentscheidung der Beschlussfassung im Stadtrat zu Grunde legt und diesen Vorgang nachvollziehbar im Bezug habenden Sitzungsprotokoll dokumentiert. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ergangene und in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid, der eine näher ausgeführte (umfangreiche) Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Beschluss des Stadtrates vom 13.03.
- Der Beschluss des Stadtrates umfasst entsprechend dem (einzigen) vorliegenden Sitzungsprotokoll keine Begründung, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist. Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, GZ.: ***, CNr.: ***, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. VwGH vom 30.04.1985, Zl. 81/05/0090 u.a.). Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.03.2018, GZ.: ***, CNr.: ***, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche VwGH vom 30.04.1985, Zl. 81/05/0090 u.a.). Festgestellt wird, dass Verletzungen von Rechten des (jeweiligen) Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin) betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 20.03.1984, Zl. 83/0/137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Festgestellt wird, dass Verletzungen von Rechten des (jeweiligen) Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin) betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 20.03.1984, Zl. 83/0/137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Stadtrat der Stadtgemeinde *** ausschließlich über den Bescheidspruch der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung abgestimmt wurde, eine Begründung dieses Bescheides entsprechend der Dokumentation im Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise Gegenstand der Beschlussfassung war und da somit entsprechend der vorliegenden öffentlichen Urkunde „Auszug aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 13.03.2018“ davon auszugehen war, dass anlässlich der Abstimmung im Stadtrat eine Begründung für die Berufungserledigung nicht beschlossen worden ist, erwies sich die angefochtene Berufungsentscheidung der belangten Behörde aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig, weshalb sie spruchgemäß aufzuheben war. Da im Hinblick auf die notwendige Wahrung der Unzuständigkeit eine Befassung mit dem meritorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zu erfolgen hatte, der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung bereits auf Grund des von der Behörde vorgelegten Abgabenaktes klar feststand, war unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC eine Beschwerdeverhandlung nicht abzuhalten.Da im Hinblick auf die notwendige Wahrung der Unzuständigkeit eine Befassung mit dem meritorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zu erfolgen hatte, der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung bereits auf Grund des von der Behörde vorgelegten Abgabenaktes klar feststand, war unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC eine Beschwerdeverhandlung nicht abzuhalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.537.001.2018