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{'item': 'LVwG-AV-814/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-814/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 64 Abs. 1:Paragraph 64, Absatz eins : „
(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
  3. die Voraussetzungen des
  4. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
  5. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
  6. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
  7. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
  8. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
  9. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
  10. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
  11. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
  12. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
  13. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
  14. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
  15. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
  16. ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig.“
  17. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (BGBl. I/56), die Bestimmung des § 64 Abs. 1 unter anderem insofern novelliert wurde, als nunmehr nach deren Z 1 Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen ist, wenn sie die Voraussetzungen des
  18. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) mit Ausnahme des Voranzustellen ist zunächst, dass durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (BGBl. I/56), die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, unter anderem insofern novelliert wurde, als nunmehr nach deren Ziffer eins, Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen ist, wenn sie die Voraussetzungen des
  19. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 (NAG) erfüllen. Diese Bestimmung ist gemäß § 82 Abs. 27 NAG seit dem 01.09.2018 in Kraft. Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels erbringen konnte. Sohin bedurfte es auch dazu insbesondere keiner Feststellungen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, (NAG) erfüllen. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 82, Absatz 27, NAG seit dem 01.09.2018 in Kraft. Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels erbringen konnte. Sohin bedurfte es auch dazu insbesondere keiner Feststellungen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass nicht feststellbar ist, dass die Beschwerdeführerin über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Es liegt daher das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG vor.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass nicht feststellbar ist, dass die Beschwerdeführerin über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Es liegt daher das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vor. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eben auch nicht feststellbar war, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin über Ersparnisse oder Vermögen (oder allenfalls auch ein Einkommen) jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt verfügt. Zumal insbesondere die Beschwerdeführerin auch eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. Z 15 NAG im gesamten Verfahren nicht vorgelegt hat, konnte die Beschwerdeführerin auch nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es liegt daher auch das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vor.Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eben auch nicht feststellbar war, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin über Ersparnisse oder Vermögen (oder allenfalls auch ein Einkommen) jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt verfügt. Zumal insbesondere die Beschwerdeführerin auch eine Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 2, Abs. Ziffer 15, NAG im gesamten Verfahren nicht vorgelegt hat, konnte die Beschwerdeführerin auch nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt nicht zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es liegt daher auch das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG vor. Durch das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung konnten ihr diese Umstände auch nicht zum Parteiengehör gebracht werden und hat sich die Beschwerdeführerin selbst das Beweismittel ihrer eigenen Einvernahme genommen. Dem festgestellten Sachverhalt, aber eben auch den gesamten Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren, ist nicht zu entnehmen, warum die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der genannten Erteilungshindernisse zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten sei. Dem festgestellten Sachverhalt, aber eben auch den gesamten Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren, ist nicht zu entnehmen, warum die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der genannten Erteilungshindernisse zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten sei. Abgesehen davon, dass eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 NAG daher nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028-4) überhaupt entfallen hätte können, ist im Übrigen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG auch inhaltlich nicht zu erkennen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist eben gegenständlich nicht geboten.Abgesehen davon, dass eine Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG daher nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0028-4) überhaupt entfallen hätte können, ist im Übrigen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG auch inhaltlich nicht zu erkennen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist eben gegenständlich nicht geboten. Im Ergebnis wurde somit von der belangten Behörde zu Recht der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach § 64 Abs. 1 NAG abgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Im Ergebnis wurde somit von der belangten Behörde zu Recht der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach Paragraph 64, Absatz eins, NAG abgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die maßgeblichen Entscheidungsgründe stützen sich auf die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bzw. auf die eindeutige Gesetzeslage. Der gegenständlichen Entscheidung kommt vor allem auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.814.002.2018

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