← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1852/001-2018'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 12§ 71§ 25§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.10.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1852/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auf € 100,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag bestimmt wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auf € 100,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag bestimmt wird., 2. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde verringert sich deshalb

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) auf € 10,--. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen.Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde verringert sich deshalb

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auf , € 10,--. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis nachstehend angelastet: „ Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: zumindest am 22.09.2017 Ort: Gemeindegebiet von ***, im Ortsgebiet von ***, ***, Neuerrichtung einer Wohn- und Reihenhausanlage Tatbeschreibung: Sie haben zumindest zum Kontrollzeitpunkt am 22.09.2017 gegen 09:05 Uhr, vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl Nr. 609/1977 idF BGBl. Nr. 77/2004Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2004, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 200,00 34 Stunden § 71 Abs. 2 AlVGParagraph 71, Absatz 2, AlVG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00 „ Begründend verwies die belangte Behörde dazu auf die von Organen der Finanzpolizei gelegte Anzeige, sowie auf das in der Sache durchgeführte Beweisverfahren, aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den ihm angelasteten strafbaren Tatbestand erfülle, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in der Sache befragt, sowie der die Anzeige legende Bedienstete der Finanzpolizei als Zeuge einvernommen wurde. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde am

  1. September 2017 von Organen der Finanzpolizei, welche eine Baustellenkontrolle durchführten, als Lenker eines Lastkraftwagens bei der Beförderung von Erdreich angetroffen. Zum Kontrollzeitpunkt stand der Beschwerdeführer im Bezug einer Leistung seitens des AMS, hatte die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS noch nicht gemeldet, sowie ihn auch der Dienstgeber noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet hatte, sondern die Anmeldung erst nach der Kontrolle um 11.31 Uhr des Kontrolltages durchführte. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers am Kontrolltag war nach seinen eigenen Angaben, sowohl unmittelbar bei Durchführung der Kontrolle, als auch im Zuge seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von 05.30 Uhr bis 17.00 Uhr vorgesehen. Die Beschäftigungsaufnahme am
  2. September 2017 hat der Beschwerdeführer im Nachhinein am
  3. September 2017 der regionalen Geschäftsstelle des AMS in *** bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer wurde noch im Zuge der Durchführung der Kontrolle seitens der Organe der Finanzpolizei darauf hingewiesen, dass aufgrund des Umstandes, dass er derzeit im Leistungsbezug beim AMS steht, die Arbeitsaufnahme aber nicht gemeldet hat, eine Anzeige gegen ihn gelegt werde. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Verwaltungsakte, sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sohin auch direkt aus den Angaben des in der Sache befragten Beschwerdeführers.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist derjenige, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist derjenige, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

§ 71Abs. 2 Al

VG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,-- bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall von € 400,-- bis zu € 4.000,-- zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 71, Absatz 2, AlVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,-- bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall von € 400,-- bis zu € 4.000,-- zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 12Abs. 3 lit.a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Absatz eins und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht.

§ 25Abs. 2 Al

VG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit.a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 15), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 15,), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Der nach § 71 Abs. 2 AlVG sanktionierte Sachverhalt wird sohin verwirklicht, wenn jemand, der im Bezug von Leistungen des AMS stand zu welchen er berechtigt war, diesen Status verliert. Wenn ein Empfänger von Leistungen des Arbeitsmarktservice von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten

§ 25Abs. 2 Al

VG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegen gehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt aber voraus, dass der Empfänger der Leistung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständiger Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird allerdings nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 25 AlVG handelt.Der nach Paragraph 71, Absatz 2, AlVG sanktionierte Sachverhalt wird sohin verwirklicht, wenn jemand, der im Bezug von Leistungen des AMS stand zu welchen er berechtigt war, diesen Status verliert. Wenn ein Empfänger von Leistungen des Arbeitsmarktservice von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegen gehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG setzt aber voraus, dass der Empfänger der Leistung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständiger Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird allerdings nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 25, AlVG handelt. § 25 Abs. 2 AlVG stellt daher mit seinem Verweis auf § 12 Abs. 3 lit.a AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ab, wenngleich im Fall der Betretung bei einer solchen die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewendet werden kann (VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0033).Paragraph 25, Absatz 2, AlVG stellt daher mit seinem Verweis auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ab, wenngleich im Fall der Betretung bei einer solchen die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewendet werden kann (VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0033). Der Beschwerdeführer wurde unstrittig bei Durchführung einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend als Lkw-Lenker angetroffen. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH 23.04.2013, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man Gegenteiliges ableiten könnte. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht in Abrede gestellt, ebensowenig wie den Umstand, dass er noch im Bezug einer Leistung des AMS stand und das AMS vom Dienstverhältnis nicht verständigt hat. Aus der Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 AlVG ergibt sich dazu, dass durch die von den behördlichen Organen festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Empfänger einer Leistung des AMS ohne Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle die unwiderlegliche Rechtsvermutung der Entlohnung der Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze.Der Beschwerdeführer wurde unstrittig bei Durchführung einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend als Lkw-Lenker angetroffen. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH 23.04.2013, 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man Gegenteiliges ableiten könnte. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht in Abrede gestellt, ebensowenig wie den Umstand, dass er noch im Bezug einer Leistung des AMS stand und das AMS vom Dienstverhältnis nicht verständigt hat. Aus der Rechtsvermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ergibt sich dazu, dass durch die von den behördlichen Organen festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Empfänger einer Leistung des AMS ohne Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle die unwiderlegliche Rechtsvermutung der Entlohnung der Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des Umstandes, welchen er zu melden gehabt hätte, befunden hat. Das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich den Leistungsempfänger (VwGH 21.11.2001, 97/08/0415). Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des Umstandes, welchen er zu melden gehabt hätte, befunden hat. Das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich den Leistungsempfänger (VwGH 21.11.2001, 97/08/0415). Den Beschwerdeführer hat sohin die Verpflichtung getroffen, abgeleitet vom Gesetzeswortlaut, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS das bestehende neue Dienstverhältnis zu melden. Die Verwaltungsübertretung ist ihm deshalb in objektiver Hinsicht vorzuwerfen. Betreffend der subjektiven Tatseite ist aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten, dass durch die bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen im Sinne des § 25 AlVG der Beschwerdeführer – angesichts des jeden Arbeitslosen zu unterstellenden Allgemeinwissens – zumindest eine Verletzung der bestehenden Meldepflicht vom Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen wurde (VwGH 21.12.2015, 2005/08/0100). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist deshalb von einem bedingten Vorsatz auszugehen.Betreffend der subjektiven Tatseite ist aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten, dass durch die bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, AlVG der Beschwerdeführer – angesichts des jeden Arbeitslosen zu unterstellenden Allgemeinwissens – zumindest eine Verletzung der bestehenden Meldepflicht vom Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen wurde (VwGH 21.12.2015, 2005/08/0100). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist deshalb von einem bedingten Vorsatz auszugehen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach der zitierten Strafbestimmung des § 71 Abs. 2 AlVG beträgt der Strafrahmen im gegenständlichen Fall € 200,-- bis € 2.000,--. Als strafmildernd ist vorliegendenfalls die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ebenso zu werten, wie seine umgehend erfolgte Nachmeldung der Beschäftigungsaufnahme, sowie auch der Umstand, dass er davon ausgegangen ist, dass der Dienstgeber rechtzeitig eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vornimmt und aus diesem Grunde ab der Beschäftigungsaufnahme ihm keine Leistung seitens des AMS mehr ausbezahlt wird. Da Erschwerungsgründe im Verfahren nicht ersichtlich waren, kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb im Sinne des § 20 VStG die Höhe der Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden konnte.Nach der zitierten Strafbestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG beträgt der Strafrahmen im gegenständlichen Fall € 200,-- bis € 2.000,--. Als strafmildernd ist vorliegendenfalls die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ebenso zu werten, wie seine umgehend erfolgte Nachmeldung der Beschäftigungsaufnahme, sowie auch der Umstand, dass er davon ausgegangen ist, dass der Dienstgeber rechtzeitig eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vornimmt und aus diesem Grunde ab der Beschäftigungsaufnahme ihm keine Leistung seitens des AMS mehr ausbezahlt wird. Da Erschwerungsgründe im Verfahren nicht ersichtlich waren, kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb im Sinne des Paragraph 20, VStG die Höhe der Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden konnte. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten)

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten)

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen war, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung auf die bestehende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen war, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung auf die bestehende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1852.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.